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Entscheid

b.982

b.982

6. September 2024Deutsch24 min

Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI ________________________ b. 982/990/992 Entscheid vom 6. September 2024 ________________________ Besetzung Mascha Santschi Kallay (Präsidentin) Catherine Müller (Vizepräsidentin), Yaniv Benhamou, Philipp Eng, Delphine G...

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Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI

________________________ b. 982/990/992

Entscheid vom 6. September 2024

________________________ Besetzung Mascha Santschi Kallay (Präsidentin) Catherine Müller (Vizepräsidentin), Yaniv Benhamou, Philipp Eng, Delphine Gendre, Edy Salmina, Reto Schlatter, Maja Sieber, Armon Vital (übrige Mitglieder) Pierre Rieder, Ilaria Tassini Jung (Sekretariat)

________________________ Gegenstand SRF, Online-Artikel nichtveröffentlichter Kommentar (b. 982) nichtveröffentlichter Kommentar (b. 990) nichtveröffentlichte und nachträglich gelöschte Kommentare (b. 992)

Beschwerden vom 5. Februar 2024 (b. 982), 4. April 2024 (b. 990) und 12. April 2024 (b. 992)

_________________________ Parteien / Verfahrensbeteiligte B (Beschwerdeführer)

Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin)

Sachverhalt:

A. Schweizer Radio und Fernsehen (SRF) öffnet zu ausgewählten Online-Artikeln die Kommentarfunktion für registrierte Nutzerinnen und Nutzer. B. Mit Eingabe vom 5. Februar 2024 erhob B (Beschwerdeführer) bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) Beschwerde (Verfahren b. 982). Er rügt darin die Nicht-Aufschaltung eines Kommentars zu einem Online-Artikel über «Hyperfeminismus» vom 14. Dezember 2023. Diese sei unrechtmässig erfolgt und beruhe auf einer falschen Auslegung seines Textes. Der Eingabe des Beschwerdeführers lag der Bericht der Ombudsstelle vom 16. Januar 2024 bei. C. Die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin) beantragt in ihrer Stellungnahme vom 14. März 2024, die Beschwerde abzuweisen. Bei Vorliegen wichtiger Gründe dürfe sie Kommentare nicht veröffentlichen. Dazu gehörten widerrechtliche Inhalte und solche, die gegen ihre überwiegenden Eigeninteressen verstossen würden, wie beispielsweise eine sachliche Debattenkultur zur Sicherstellung des Wertrahmens einer Service-Public-Veranstalterin. Die Zurückweisung sei in Übereinstimmung mit der gültigen Netiquette von SRF erfolgt. D. In seiner Replik vom 21. März 2024 bemerkt der Beschwerdeführer, dass keine relevanten Gründe für die Nichtaufschaltung bestanden hätten. Namentlich sei der Kommentar nicht rechtswidrig. Die UBI könne bei der Beurteilung nur die ursprüngliche Begründung der Redaktion für die Ablehnung («Diskriminierung») berücksichtigen und nicht auch nachträgliche Rechtfertigungen («Kein Bezug zum Thema»). E. Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf die Einreichung einer Duplik. F. Am 4. April 2024 rügte der Beschwerdeführer in einer zusätzlichen Eingabe (Verfahren b. 990) die Nichtaufschaltung seines Kommentars zum Online-Artikel «Nicht unumstritten: Zoos – Wie zeitgemäss sind Zoos?» vom 21. Februar 2024. Die Ablehnung des Kommentars durch die Redaktion sei unrechtmässig erfolgt. Der Kommentar habe entgegen der angeführten Begründung einen Bezug zum Thema gehabt. Der Eingabe des Beschwerdeführers lag der Bericht der Ombudsstelle vom 20. März 2024 bei. G. Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Stellungnahme vom 6. Mai 2024, die Beschwerde abzuweisen. Die Nichtaufschaltung sei zu Recht aufgrund des in der Netiquette angeführten Grunds «Kein Bezug zum Thema» erfolgt. H. Der Beschwerdeführer führt in seiner Replik vom 21. Mai 2024 aus, dass die Beschwerdegegnerin seine Grundrechte ungenügend würdige. Es bestehe kein erkennbares öffentliches Interesse, seinen Kommentar nicht zu veröffentlichen und ihn dem öffentlichen Diskurs zu entziehen. I. Die Beschwerdegegnerin hat auf eine Duplik verzichtet. J. Am 12. April 2024 gelangte der Beschwerdeführer mit einer weiteren Eingabe an die UBI (Verfahren b. 992). Er moniert dabei die Handhabung der Kommentarspalte im Zusammenhang mit dem Online-Artikel «Sicherheitspolitisches Treffen – Die wichtigsten Antworten zur Münchner Sicherheitskonferenz 2024» vom 16. Februar 2024 durch die verantwortliche Redaktion in 13 Fällen. Kommentare von ihm seien entweder mit der Begründung «Enthält Link» oder «Kein Bezug zum Thema» oder ohne Begründung nicht veröffentlicht worden.

Andere Kommentare seien nachträglich ohne Begründung gelöscht worden. Der Eingabe des Beschwerdeführers lag der Bericht der Ombudsstelle vom 20. März 2024 bei. K. Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Schreiben vom 8. Mai 2024, die Beschwerde abzuweisen. Die Nichtaufschaltung bzw. Löschung der Kommentare sei gemäss der gültigen Netiquette erfolgt. Die für die Handhabung der Kommentare verantwortliche Redaktion könne aus zeitlichen Gründen nicht alle Inhalte von Links überprüfen. Sie behalte sich deshalb in der Netiquette vor, Kommentare, die Links enthalten, nicht zu publizieren. L. Der Beschwerdeführer bemerkt in seiner Replik vom 21. Mai 2024, das Negieren einer Einschränkung der Meinungsäusserungsfreiheit durch das Ablehnen bzw. Löschen von Kommentaren sei befremdlich. Die Netiquette stelle keine gültige gesetzliche Grundlage für das Handeln der zuständigen Redaktion dar. Die gerügten Praktiken seien weder im öffentlichen Interesse noch verhältnismässig. Die Argumentation mit dem zeitlichen Aufwand sei unreflektiert. M. Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Schreiben vom 7. Juni 2024 auf eine Duplik. N. Am 15. August 2024 stellte der Beschwerdeführer der UBI ein zusätzliches Schreiben i.S. b. 992 zu. Er macht geltend, dass unbekannte Mitarbeitende persönlich gegen ihn handeln würden. Es werde ihm aktiv verwehrt, in vernünftiger Weise an der Debatte teilnehmen zu können. Dies stelle eine Diskriminierung dar und müsse als solche festgestellt werden. O. Die Parteien wurden darüber orientiert, dass die Beratungen der Beschwerdesachen b. 982, b. 990 und b. 992 öffentlich sein werden, es sei denn, schützenswerte Privatinteressen würden entgegenstehen (Art. 97 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen [RTVG; SR 784.40]). P. Das Ersuchen des Beschwerdeführers, die Entscheidbegründungen in den Verfahren b. 982, b. 990 und b. 992 in drei separaten Dokumenten zu redigieren und zu eröffnen, wurde mit Verfügung vom 23. August 2024 abgewiesen.

Erwägungen:

1.

Die UBI ist gemäss BGE 149 I 2 zuständig, Beschwerden gegen die Nichtaufschaltung oder Löschung eines nutzergenerierten Kommentars zu einem redaktionellen Beitrag in einem Online-Forum der Beschwerdegegnerin zu beurteilen. Online-Inhalte bilden Teil des übrigen publizistischen Angebots der SRG im Sinne von Art. 25 Abs. 3 Bst. b RTVG i.V.m. Art. 18 Abs. 2 Konzession für die SRG SSR (SRG-Konzession).

2.

Die Eingaben b. 982, b. 990 und b. 992 hat der Beschwerdeführer zusammen mit dem jeweiligen Ombudsbericht fristgerecht eingereicht (Art. 95 Abs. 1 RTVG) und sie sind hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 3 RTVG).

3.

Art. 94 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war und eine enge Beziehung zum Gegenstand einer Publikation nachweisen kann (Art. 94 Abs. 1 RTVG; Individual- oder Betroffenenbeschwerde). Eine enge Beziehung ist gegeben, wenn Kommentare der beschwerdeführenden Person im übrigen publizistischen Angebot der SRG nicht aufgeschaltet bzw. gelöscht werden. Der Beschwerdeführer erfüllt die Voraussetzungen für eine Betroffenenbeschwerde in allen drei Verfahren.

3.1

Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prüfungsbefugnis der UBI. Bei der Prüfung des anwendbaren Rechts ist sie frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (Stéphane Werly/Denis Barrelet, Droit de la Communication, 3. Auflage, Bern 2024, Rz. 960, S. 346). Der Beschwerdeführer macht geltend, die Nichtaufschaltung und Löschung seiner Kommentare stelle eine Verletzung seiner Meinungsäusserungsfreiheit dar.

3.2

Art. 16 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 10 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) gewährleisten die Meinungsäusserungsfreiheit. Diese umfasst die «Gesamtheit der Mitteilungen menschlichen Denkens und alle möglichen Kommunikationsformen» (BGE 150 IV 65 E. 7.2.1 S. 80). Eine Beschränkung von Grundrechten wie der Meinungsfreiheit bedarf einer gesetzlichen Grundlage, eines öffentlichen Interesses, muss verhältnismässig sein und darf deren Kerngehalt nicht antasten (Art. 36 BV).

3.3

Die UBI hat bei Streitigkeiten um die Veröffentlichung von Kommentaren in Online-Foren von SRF im Einzelfall zu beurteilen, ob im Lichte der Meinungsäusserungsfreiheit relevante Gründe bestanden, einen Kommentar zu löschen bzw. nicht aufzuschalten (BGE 149 I 2 E. 4.1 S. 12f.). Als Richtlinie dient dabei laut Bundesgericht die Rechtsprechung zum Werbebereich (BGE 139 I 306 E. 4.2f. S. 313f.).

3.4

Die Community-Redaktion entscheidet jeweils auf der Grundlage einer Netiquette von SRF, ob ein nutzergenerierter Kommentar zu veröffentlichen ist bzw. gelöscht werden darf. In den zu beurteilenden Fällen hat sich die Redaktion auf die geltende Version der Netiquette für Eigenplattformen vom 2. Mai 2023 gestützt.

3.5 Die Netiquette von SRF stellt gemäss Rechtsprechung der UBI keine gesetzliche Grundlage im Sinne von Art. 36 Abs. 1 BV zur Beschränkung der Meinungsäusserungsfreiheit von Nutzerinnen und Nutzern von Kommentarspalten dar (Yaniv Benhamou, Commentaires en ligne et désinformation, quelles limites à la liberté d’expression? Suites de l’ATF 149 I 2, Ziff. 3.2.3, S. 40f., in: Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, 40, Bern 2024). Entsprechende Grundlagen sind laut bisheriger Praxis primär die inhaltlichen Programmgrundsätze von Art. 4 bis 6 RTVG sowie die Bestimmungen zum Persönlichkeitsschutz im Schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB; SR 210). In einem Fall hat die UBI zudem ein überwiegendes Eigeninteresse angenommen, welches die Beschränkung der Meinungsäusserungsfreiheit eines Nutzers rechtfertigte (UBI-Entscheid b. 945/949 vom 29. Juni 2023 E. 5.7).

3.5 Die Netiquette von SRF stellt gemäss Rechtsprechung der UBI keine gesetzliche Grundlage im Sinne von Art. 36 Abs. 1 BV zur Beschränkung der Meinungsäusserungsfreiheit von Nutzerinnen und Nutzern von Kommentarspalten dar (Yaniv Benhamou, Commentaires en ligne et désinformation, quelles limites à la liberté d’expression? Suites de l’ATF 149 I 2, Ziff. 3.2.3, S. 40f., in: Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, 40, Bern 2024). Entsprechende Grundlagen sind laut bisheriger Praxis primär die inhaltlichen Programmgrundsätze von Art. 4 bis 6 RTVG sowie die Bestimmungen zum Persönlichkeitsschutz im Schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB; SR 210). In einem Fall hat die UBI zudem ein überwiegendes Eigeninteresse angenommen, welches die Beschränkung der Meinungsäusserungsfreiheit eines Nutzers rechtfertigte (UBI-Entscheid b. 945/949 vom 29. Juni 2023 E. 5.7).

3.6 Im Folgenden werden die verschiedenen Beschwerden getrennt nach Verfahren beurteilt. Die strittigen Kommentare sind jeweils in der Originalversion zitiert.

4. Gegenstand des Verfahrens b. 982 ist ein nicht aufgeschalteter Kommentar des Beschwerdeführers zum Online-Artikel «Hyperfeminismus – Wie feministisch sind aufgespritzte Lippen und tiefe Dekolletés?» von SRF vom 14. Dezember 2024. Die Kommentarspalte enthält 15 Beiträge.

4.1 Der abgelehnte Kommentar lautet wie folgt: «Ich habe gehört in Südgaza seien Botox und Silikon ausgegangen.» Die Redaktion begründete die Nichtaufschaltung mit «Diskriminierung». Der Kommentar könne so verstanden werden, dass sich der Nutzer über die Verwundung oder Verunstaltung von Kriegsopfern lustig macht. Der Beschwerdeführer erachtet eine solche Auslegung seines Kommentars als «fabulös» und in keiner Weise seiner Intention entsprechend.

4.2 Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, dass die Erklärung für eine Diskriminierung wenig plausibel erscheint. Naheliegender ist wohl, dass der Beschwerdeführer mit seinem Kommentar in ironischer Weise ausdrücken wollte, es gebe wichtigere Themen als «Hyperfeminismus», so namentlich den Konflikt in Gaza. Das Diskriminierungsverbot von Art. 4 Abs. 1 RTVG, welches an sich eine gesetzliche Grundlage für eine Beschränkung der Meinungsäusserungsfreiheit und damit auch für die Nichtaufschaltung des Kommentars bilden würde, kommt hier als Rechtfertigungsgrund deshalb nicht in Frage.

4.3 Die Beschwerdegegnerin hat in ihrer Stellungnahme darauf verwiesen, dass im Sinne der Netiquette auch kein Bezug zum Thema vorgelegen habe. Ein relevanter Grund für die Nichtaufschaltung des Kommentars liege deshalb vor. Bei ihrer Prüfung kann die UBI neben dem von der Community-Redaktion angegebenen Rechtfertigungsgrund («Diskriminierung») auch nachträglich von der Beschwerdegegnerin erwähnte Begründungen («Kein Bezug zum Thema») miteinbeziehen. Es ist zu berücksichtigen, dass es sich bei entsprechenden Handhabungen der Kommentarspalte um keine Verfügungen handelt (BGE 149 I 2 E. 3.3 S. 11).

4.4 Im Online-Artikel von SRF geht es um Hyperfeminismus, bei welchem Protagonistinnen wie Shirin David ihre Weiblichkeit bewusst überbetonen und inszenieren. Sie sehen sich als neue Richtung des Feminismus. Es wird im Beitrag u.a. erwähnt, dass der Begriff «Hyperfeminismus» zwar neu ist, das Phänomen aber nicht. Bereits die Popsängerin Madonna habe in den 1980er- und 1990er-Jahren mit einer Ästhetik, die auf weiblichen Stereotypen beruht, eine neue Dimension des Feminismus geprägt. Fazit des Artikels ist, dass das heutige übersexualisierte Erscheinungsbild der Hyperfeministinnen ein zwiespältiges Gefühl hinterlasse.

4.5 Rechtliche Grundlage für die Nichtaufschaltung des Kommentars ist die Programmautonomie (Art. 6 Abs. 2 RTVG). Diese beinhaltet namentlich die freie Themenwahl. Die Sicherstellung einer konstruktiven, sach- und zielorientierten Debattenkultur stellt ein hinreichendes öffentliches Interesse dar. Die Massnahme ist schliesslich verhältnismässig, weil sich der Beschwerdeführer gar nicht zum Thema «Hyperfeminismus» bzw. zu den Inhalten des Artikels äussert. Ein konstruktiver Dialog würde in entsprechenden Online-Foren erheblich erschwert oder gar verunmöglicht, wenn Nutzerinnen und Nutzer sich jeweils darauf beschränken, die Themenwahl zu kritisieren bzw. für eine andere Themenwahl zu plädieren. Da auch der Kerngehalt der Meinungsäusserungsfreiheit durch die Nichtaufschaltung des Kommentars nicht berührt wird, bestehen relevante Gründe für die Beschränkung des Grundrechts im Sinne von Art. 36 BV.

4.6 Die Beschwerde b. 982 ist aus den erwähnten Gründen abzuweisen.

5. Im Verfahren b. 990 rügt der Beschwerdeführer die Nichtaufschaltung eines Kommentars zum Online-Artikel «Nicht unumstritten: Zoos – Wie zeitgemäss sind Zoos» vom 21. Februar 2024. Im entsprechenden Forum wurden 93 Kommentare aufgeschaltet.

5.1 Der abgelehnte Kommentar lautet wie folgt: «Auf der gesamten SRF News Seite wird Julian Assange mit keinem Wort erwähnt. In diesen Tagen findet ein wichtiger Prozess statt. Deshalb dürfen wir hier über Erdmännchen im Zürcher Zoo debattieren. Erdmännchen sind sicher auch wichtig. Wer aber kommt auf die Idee, dieses Thema zur Debatte des Tages zu erküren? Bitte Name und Funktion.» Der Kommentar wurde nicht aufgeschaltet mit der Begründung «Kein Bezug zum Thema». Der Beschwerdeführer macht zusätzlich geltend, dass zum Zeitpunkt der Redaktion des Kommentars Bilder von Erdmännchen im Zürcher Zoo zu sehen waren. Diese wurden dann gemäss Beschwerdegegnerin nach Vorliegen des Audiofiles ersetzt.

5.2 Der Online-Artikel thematisiert die zunehmende Kritik an der Zoohaltung von wilden Tieren, namentlich aus ethischer Sicht. Es kommt zum Ausdruck, dass Zoos früher eine ganz andere Philosophie hatten als heute. Primär informiert der Beitrag über die für die Zoohaltung von Tieren wichtigen Gesichtspunkte. Neben der Tierethik geht es dabei vor allem um den Artenschutz, die Forschung und Bildung.

5.3 Im nicht aufgeschalteten Kommentar kritisiert der Beschwerdeführer explizit die Themenwahl der Redaktion und fordert zusätzlich die Bekanntgabe der dafür verantwortlichen Person. Als rechtliche Grundlage für die Beschränkung der Meinungsäusserungsfreiheit kann auch in diesem Fall die Programmautonomie mit der damit verbundenen freien Themenwahl angeführt werden (Art. 6 Abs. 2 RTVG). Ein öffentliches Interesse besteht wiederum in der Sicherstellung eines konstruktiven und sachlichen Dialogs. Die Nichtaufschaltung des Kommentars ist überdies verhältnismässig, da der Beschwerdeführer offensichtlich nicht am Thema (Zoohaltung von Tieren) interessiert war und einzig sein Missfallen an der seiner Ansicht nach unverständlichen Themenwahl äussern wollte. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass im fraglichen Zeitpunkt Erdmännchen auf der einschlägigen Seite abgebildet waren. Der Kerngehalt des Grundrechts ist ebenfalls nicht berührt.

5.4 Es bleibt festzustellen, dass relevante Gründe für die Nichtaufschaltung des Kommentars bestanden. Die Beschwerde b. 990 ist daher abzuweisen.

6. Im Verfahren b. 992 steht die Kommentarspalte zum Online-Artikel «Sicherheitspolitisches Treffen – Die wichtigsten Antworten zur Münchner Sicherheitskonferenz 2024» vom 16. Februar 2024 im Fokus. Insgesamt wurden 178 Kommentare in diesem Forum veröffentlicht.

6.1 Der Beschwerdeführer rügt, dass mehrere Kommentare von ihm nicht aufgeschaltet bzw. nachträglich gelöscht worden seien. Er macht geltend, dass in keinem Fall relevante

Gründe für die damit verbundene Beschränkung seiner Meinungsäusserungsfreiheit bestanden hätten. Im Einzelnen beanstandet der Beschwerdeführer folgende Sachverhalte:

6.1.1 Nicht veröffentlichter Kommentar vom 16. Februar 2024, 11:54 Uhr: «Hier ist das Papier. Schauen Sie "Attack" (15.5.22). Tatsächlicher "Ausbruch": 6.5.22. Experten wunderten sich, wie die Affenpocken mit ihren Eigenschaften an verschiedenen Stellen weltweit gleichzeitig ausbrechen konnten. Ein paar grausige Bilder und Notlagen später war es auch schon wieder verschwunden. https://www.nti.org/wp-content/uploads/2021/11/NTI_Paper_BIO-TTX_Final.pdf». Abgelehnt hat die Redaktion den Kommentar mit der Begründung: «Enthält Link». Der Beschwerdeführer sieht keine relevanten Gründe für eine Ablehnung und die damit verbundene Beschränkung seiner Meinungsäusserungsfreiheit. Die Beschwerdegegnerin argumentiert, sie habe die angegebene Quelle, ein 36-seitiges englischsprachiges PDF nicht in einem noch vernünftigen zeitlichen Rahmen überprüfen können.

6.1.2 Nicht veröffentlichter Kommentar vom 16. Februar 2024, 12:33 Uhr: «Es gibt ein Papier. Schauen Sie "Attack" (15.5.22). Tatsächlicher "Ausbruch": 6.5.22. Experten wunderten sich, wie die Affenpocken mit ihren Eigenschaften an verschiedenen Stellen weltweit gleichzeitig ausbrechen konnten. Ein paar grausige Bilder und Notlagen später war es auch schon wieder verschwunden. Dank SRF kann kein vollständiger Link hinzugefügt werden (Schande!). Suchen Sie nach NTI_Paper_BIO-TTX_Final.pdf, www.nti.org/wp-content/uploads/2021/11/». Die Redaktion hat den Kommentar wiederum mit der Begründung «Enthält Link» nicht aufgeschaltet.

6.1.3 Nicht veröffentlichter Kommentar vom 16. Februar 2024, 12:55 Uhr: «Also, ich würde das gerne tun. Während "SRF News" und Hr. S. Links nennen können, wird es mir versagt. Ich versuch auf das offizielle Papier des NTI zu verlinken. Geht nicht. Diese Anlage hier ist wirklich kaputt. Man fragt sich, was geht in den Köpfen der Zensoren vor?». Die Redaktion begründete die Nichtaufschaltung mit «Kein Bezug zum Thema».

6.1.4 Am 16. Februar 2024, um 13.18 Uhr veröffentlichter und um 18:08 Uhr gelöschter Kommentar: «Hr. M. Es gibt Quellen, sogar von offizieller Stelle (www.nti.org). Einen Link zum entsprechenden Papier wird von "SRF News" aktiv und wiederholt unterbunen. Es ist mir schleierhaft, worin in diesem schädlichen Handeln "SRF News" einen Vorteil oder die zweckmässige Bewritschaftung der Kommentarspalten verorten kann.» Die Redaktion hat für die nachträgliche Löschung des Kommentars «Hinweis der Redaktion» angeführt. Die Beschwerdegegnerin weist darauf hin, dass sie um 17:57 Uhr den vom Beschwerdeführer mehrfach angegebenen Link, das 36-seitige Dokument, überprüft und danach den entsprechenden Kommentar des Beschwerdeführers publiziert hat. Der um 13:08 Uhr veröffentlichte Kommentar sei deshalb nicht mehr korrekt gewesen und deshalb gelöscht worden.

6.1.5 Nicht veröffentlichter Kommentar vom 16. Februar 2024, 13:13 Uhr: «Hr. M, um auf Ihre berechtige Frage der Quelle zurückzukommen. Ja, es gibt Quellen, sogar von offizieller Stelle (nti Punkt org). Einen Link zum entsprechenden Papier wird von "SRF News" aktiv und wiederholt unterbunden, nachdem "SRF News" einen Link zu "Correctiv" (also aus zweiter oder dritter Hand) veröffentlicht hat. Schauen Sie bei der Quelle nach: "Attack": 15.5.22. Tatsächlicher "'Ausbruch": 6.5.22. Suchbegriff: NTI_Paper_BIO-TTX_Final.pdf». Die Nichtaufschaltung dieses Kommentars hat die Redaktion mit «Kein Bezug zum Thema» begründet.

6.1.6 Am 16. Februar 2024, um 13:24 Uhr veröffentlichter und um 18:08 Uhr gelöschter Kommentar: «Hr. M., Quellen sind wichtig. Umso erstaunlicher ist es miterleben zu müssen, wie von Journalisten (SRF wirbt mit "Qualitätsjournalismus" im Werbevideo für die SRG Mitgliedschaft) eine völlig unverdächtige und korrekte Quellenangabe mit Händen und Füssen verhindert wird. Suchen Sie z.B. nach "Strengthening Global Systems to Prevent and Respond to High-Consequence Biological Threats - Results from the 2021 Tabletop Exercise Conducted in Partnership with the Munich Security Conference”». Der Hinweis der Redaktion für die nachträgliche Löschung sowie die Begründung der Beschwerdegegnerin für das gewählte Vorgehen entsprechen dem in E. 6.1.4 geschilderten Fall.

6.1.7 Nicht veröffentlichter Kommentar vom 16. Februar 2024, 13:25 Uhr: «Hr. M., hier ist noch der Link: https://www.nti.org/wp-content/uploads/2021/11/NTI_Paper_BIO-TTX_Final.pdf Schauen Sie "Attack" (15.5.22). Tatsächlicher "Ausbruch": 6.5.22. Experten wunderten sich, wie die Affenpocken mit ihren Eigenschaften an verschiedenen Stellen weltweit gleichzeitig ausbrechen konnten. Ein paar grausige Bilder und Notlagen später war es auch schon wieder verschwunden». Eine Begründung für die Nichtaufschaltung hat die Redaktion nicht angegeben. Die Beschwerdegegnerin weist darauf hin, dass der Kommentar fast mit dem bereits in E. 6.1.1. behandelten identisch ist.

6.1.8 Nicht veröffentlichter Kommentar vom 16. Februar 2024, 13:32 Uhr: «Hr. Müller, der Link ist hier: https://www.nti.org/wp-content/uploads/2021/11/NTI_Paper_BIO-TTX_Final.pdf Schauen Sie "Attack" (15.5.22). Tatsächlicher "Ausbruch": 6.5.22.» Eine Begründung für die Nichtaufschaltung hat die Redaktion auch in diesem Fall nicht angegeben, weil es sich auch dabei um einen mehrfach abgegebenen Kommentar handle, was einen Verstoss gegen die Netiquette darstelle.

6.1.9 Nicht veröffentlichter Kommentar vom 16. Februar 2024, 13:34 Uhr: «An alle Interessierten, die sich sich für Informationen des Affenpocken-Planspiels im Rahmen der Münchner Sicherheitskonferenz interessieren ("Results from the 2021 Tabletop Exercise Conducted in Partnership with the Munich Security Conference"): https://www.nti.org/wp-content/uploads/2021/11/NTI_Paper_BIO-TTX_Final.pdf» Auch diesen Kommentar hat die Redaktion ohne Begründung nicht aufgeschaltet, weil dieser schon mehrfach abgegeben worden sei.

6.1.10 Nicht veröffentlichter Kommentar vom 16. Februar 2024, 13:48 Uhr: «Hier ist ein Erzeugnis, welches im Rahmen einer Partnerschaft mit der Sicherheitskonferenz in München im 2021 hervorging. https://www.nti.org/wp-content/uploads/2021/11/NTI_Paper_BIO-TTX_Final.pdf Schauen Sie "Attack" (15.5.22). Tatsächlicher "'Ausbruch": 6.5.22 Wenn Cassis solchen Haupt- und Nebenveranstaltungen fern bleibt, so ist das zu begrüssen.» Das Vorgehen der Redaktion entspricht demjenigen in den vorangegangenen Fällen.

6.1.11 Nicht veröffentlichter Kommentar vom 16. Februar 2024, 18:04 Uhr: «Christian Happi: Prof. für [..] und Erforschung von Infektionskrankheiten wie Affenpocken, Ebola, HIV, [..] und Coronaviren. 2014 bestätigte er den ersten Ebola-Fall in Nigeria und [..]" Was ging Ihnen durch den Kopf, als Sie von dem Affenpocken-Ausbruch in Europa und den USA gehört haben?" Antwort: "Ich dachte: Das ist ungewöhnlich, seltsam. Denn es traten Infektions-Cluster in unterschiedlichen Ländern auf, die nicht auf einen spezifischen Fall zurückzuführen waren". Die Redaktion hat den Kommentar mit der Begründung «Kein Bezug zum Thema» abgelehnt.

6.1.12 Nicht veröffentlichter Kommentar vom 16. Februar 2024, 18:07 Uhr: «21 May 2022 - Situation at a Glance Since 13 May 2022, cases of monkeypox have been reported to WHO from 12 Member States that are not endemic for monkeypox virus, across three WHO regions. Epidemiological investigations areas ongoing, however, reported cases thus far have no established travel links to endemic areas. https://www.who.int/emergencies/disease-outbreaknews/item/2022-DON385 Schon alles ein bitzeli seltsam. Aber wie gesagt, landet eh direkt im Papierkorb!» Auch in diesem Fall führte die Redaktion für die Nichtaufschaltung «Kein Bezug zum Thema» an.

6.1.13 Nicht veröffentlichter Kommentar vom 16. Februar 2024, 18:27 Uhr: «Nebenveranstaltung der MSK, Übung (Szenario: "Engineers" stellen ein Virus her und verteilen es). Folgend real: 21 May 2022 - Situation at a Glance Since 13 May 2022, cases of monkeypox have been reported to WHO from 12 Member States that are not endemic for monkeypox virus, across three WHO regions. Epidemiological investigations are ongoing, however, reported cases thus far have no established travel links to endemic areas. https://www.who.int/emergencies/disease-outbreak-news/item/2022-DON385». Die Redaktion führte keine Begründung für die Nichtaufschaltung des Kommentars an.

6.2 Zwischen den 13 vom Beschwerdeführer angeführten Sachverhalten besteht offensichtlich ein Zusammenhang. Auslöser ist der erste von der Redaktion aufgrund eines externen Links zunächst nicht aufgeschaltete Kommentar des Beschwerdeführers von 11:54 Uhr. Auch aufgrund der im Folgenden aufgezeigten Chronologie der Ereignisse gilt es, die gerügten Sachverhalte nicht getrennt voneinander, sondern gesamthaft im Lichte der Meinungsäusserungsfreiheit des Beschwerdeführers zu beurteilen.

6.3 Im Zentrum des Online-Artikels von SRF vom 16. Februar 2024 steht die damals bevorstehende Sicherheitskonferenz in München. Der SRF-Korrespondent gibt darin Antworten auf folgende Fragen: Was ist die Münchner Sicherheitskonferenz? Was wird in München entschieden? Welche Rolle spielt der Ukraine-Krieg? Ist ein Frieden für die Ukraine ein Thema? Welche Rolle spielt die Schweiz?

6.4 Ein erster grundsätzlicher Kommentar des Beschwerdeführers von x:y Uhr hat die Community-Redaktion veröffentlicht: «(…)» Die Redaktion veröffentlichte darauf folgenden Beitrag um 11:19 Uhr: «(…). Der Beschwerdeführer äussert sich danach zu dieser Antwort der Redaktion auf seinen Beitrag in einem veröffentlichten Kommentar von x:y Uhr: «(…)» Um x:y Uhr wurde dann der folgende Kommentar des Beschwerdeführers mit seinem ursprünglichen Anliegen, der Bekanntgabe des Links, veröffentlicht: «(…)».

6.5 Insgesamt acht Kommentare des Beschwerdeführers wurden in dieser Kommentarspalte veröffentlicht, u.a. auch seine grundsätzliche Kritik an der Handhabung der Kommentarspalte um x:y Uhr: «(…).» Die Redaktion ihrerseits wies sowohl den Beschwerdeführer (Beitrag von x:y Uhr) als auch andere Nutzer darauf hin, beim Thema zu bleiben.

6.6 Die für den vorliegenden Fall zentralen Kommentare des Beschwerdeführers mit dem Hinweis auf den externen Link wurden von der Community-Redaktion zunächst abgewiesen. Die geltende Netiquette sieht vor, dass SRF nicht alle Inhalte von Links überprüfen könne und sich deshalb vorbehalte, Kommentare, die Links enthalten, nicht zu publizieren (siehe dazu auch BGE 149 I 2 E. 4.2. S. 13). Nach der Prüfung des Links, bei welchem es sich um ein umfangreiches NTI-Paper vom November 2021 («(…)») handelt, veröffentlichte die Redaktion jedoch einen der zuvor nicht aufgeschalteten Kommentare mit dem Link.

6.7 SRF darf Kommentare vor ihrer Aufschaltung auf ihre Vereinbarkeit mit der geltenden Netiquette überprüfen, namentlich auch um die Veröffentlichung von rechtswidrigen Inhalten zu verhindern. Dass diese Prüfung bei Kommentaren mit Links, die nicht leicht verständlich sind, länger dauert als bei kurzen Wortbeiträgen, ist ebenfalls nachvollziehbar, vor allem, wenn die Community-Redaktion in der betreffenden Zeit eine Vielzahl von Beiträgen anderer Nutzerinnen und Nutzer einzusehen und zu kontrollieren hat.

6.8 Dem Beschwerdeführer gilt es zwar beizupflichten, dass die Community-Redaktion auch in Berücksichtigung der Rahmenbedingungen (Kontrolle eines umfangreichen Textes einer nicht bekannten Organisation, Überprüfung einer Vielzahl von anderen Kommentaren) verhältnismässig viel Zeit benötigte, um den Link zu kontrollieren und den Kommentar anschliessend freizuschalten. Es liegen aber keine Anzeichen vor, dass die Redaktion die Überprüfung des Links und die anschliessende Veröffentlichung des Beitrags verzögerte, um eine Meinungsäusserung des Beschwerdeführers zu verhindern oder zu erschweren.

6.9 Vielmehr konnte der Beschwerdeführer seine themenrelevante Meinung in der betreffenden Kommentarspalte in acht Beiträgen am betreffenden Tag umfassend kundtun. Namentlich wurde sein grundsätzlicher Kommentar mit seiner eigentlichen Botschaft (…) von x:y Uhr, welcher auch das Interesse von anderen Nutzern weckte, umgehend veröffentlicht. Das trifft auch auf seine Replik mit der Kritik an «(…)» von x:y Uhr auf die Antwort der Redaktion auf seinen ersten Kommentar zu. Mit der erwähnten zeitlichen Verzögerung wurde später schliesslich einer der zuvor nicht aufgeschalteten Beiträge mit dem Link auf das NTI-Dokument veröffentlicht. In diesem Kommentar wie auch in einem weiteren publizierten Beitrag kommt zudem auch seine deutliche Kritik an der Handhabung der Kommentarspalte durch die Redaktion zum Ausdruck.

6.10 Die Rügen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Beschränkung seiner Meinungsäusserungsfreiheit sind daher unbegründet. Die Beschwerde b. 992 ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

7. Kosten sind in keinem der drei Verfahren zu auferlegen (Art. 98 RTVG).

Aus diesen Gründen beschliesst die UBI:

1. Die Beschwerde b. 982 wird mit fünf zu vier Stimmen abgewiesen.

2. Die Beschwerde b. 990 wird mit fünf zu vier Stimmen abgewiesen.

3. Die Beschwerde b. 992 wird mit sechs zu drei Stimmen abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

5. Zu eröffnen: - (…)

Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen

Im Anhang zu diesem Entscheid findet sich die abweichende Meinung von vier Mitgliedern zu den Beschlüssen bei den Verfahren b. 982 und b. 990.

Rechtsmittelbelehrung

Entscheide der UBI können gemäss Art. 99 RTVG in Verbindung mit Art. 82 Bst. a, Art. 86 Abs. 1 Bst. c und Art. 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden.

Versand: 31. Januar 2025

Abweichende Meinung der Mitglieder Philipp Eng, Mascha Santschi Kallay, Edy Salmina und Armon Vital (b.982 Botox und b.990 Erdmännchen) Die Meinungsfreiheit schützt grundsätzlich alle Meinungen und Äusserungen in ihrer Vielfalt und ohne inhaltliche Beschränkungen. Dies gilt selbst dann, wenn sie als verletzend, schockierend oder verstörend empfunden werden (BGE 138 I 274 E. 2.2.1 S. 281; 116 Ib 37 E. 8a S. 48; EGMR Romanenko vs. Russland, Nr. 11751/03, 08.10.2009, Ziff. 35; Cholakov vs. Bulgarien, Nr. 20147/06, 01.10.2013, Ziff. 28). Es ist nicht Aufgabe der grundrechtsgebundenen Beschwerdegegnerin, über die Wertigkeit oder den Nutzen einer Meinung zu befinden und deren Veröffentlichung nach eigenem Gutdünken zu unterbinden (BGE 149 I 2 E. 2.3.2 S. 6f.; vgl. auch OLG Karlsruhe, Urteil vom 27.5.2020, 6 U 36/20, Ziff. 98; OLG Stuttgart, Urteil vom 23.1.2019, 4 U 214/18, Ziff. 113; KG Berlin, Beschluss vom 22. März 2019, 10 W 172/18, Ziff. 4f.). Die Meinungsfreiheit dient (auch) dazu, Kritik an staatlichen Behörden bzw. Dritten äussern zu dürfen, welche entsprechende Aufgaben wahrnehmen. Die Beschwerdegegnerin hat daher bei von ihr betriebenen öffentlichen Foren Kritik zuzulassen, die sich gegen sie richtet. Die Vermeidung von möglicherweise unliebsamer Kritik an der eigenen Programmgestaltung steht weder im öffentlichen noch im privaten Interesse (BGE 139 I 306 E.

3.2.3 und 4.3 S. 312f.; bzgl. Kommentarforen vgl. UBI-Entscheide b.966/972 vom 25.01.2024 E. 5 und b.945/949 vom 29.06.2023 E. 4.2 und 4.6). Solange Kommentare nicht gegen Programmrecht oder gesetzliche Normen im bspw. StGB, ZGB oder UWG verstossen, besteht keine rechtliche Grundlage für ihre Beschränkung. In einer freien demokratischen Gesellschaft ist im Zweifel für – und nicht gegen – die Meinungsäusserungsfreiheit zu votieren (siehe zum hohen Stellenwert der Meinungsfreiheit in der Schweiz und zum Legalitätsprinzip auch BGE 148 IV 188, insb. E. 3.3.2 und 3.5.4). Was in einer Sendung vorbehaltslos und ohne rechtliche Konsequenzen gesagt werden dürfte, darf ebenso in einer Kommentarspalte geäussert werden. Obwohl ihnen keine programmrechtliche Relevanz zukommt, ist es in diesem Zusammenhang hilfreich, auf die Richtlinien zur «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» (sog. Journalistenkodex) in Bezug auf Leserbriefe und Online-Kommentare hinzuweisen. Das medienethische Regelwerk stellt klar, dass der Meinungsfreiheit der grösstmögliche Freiraum zuzugestehen und nur bei offensichtlichen Verletzungen redaktionell einzugreifen ist (Richtlinie 5.2). Die Redaktion hat durch vorgängige Kontrolle jedoch sicherzustellen, dass keine ehrverletzenden oder diskriminierenden Kommentare veröffentlicht werden (RL 5.3). Nach dem Gesagten fehlen hier überzeugende Gründe, weshalb sich der Beschwerdeführer in den beiden Kommentarspalten zur Wahl der Themata, welche die Beschwerdegegnerin zur Kommentierung freigegeben hatte, nicht kritisch hätte äussern dürfen. Angesichts anderer tagesaktueller Ereignisse (Stichwort Gaza-Konflikt bzw. Julian Assange) waren jedenfalls aus Sicht des Beschwerdeführers Diskussionsforen zum Hyperfeminismus bzw. zum Thema Zoo verfehlt. Sowohl in b.982 (Botox) als auch in b.990 (Erdmännchen) bestand im Moment der Kommentierung ein erkennbarer Konnex zwischen dem Kommentar des Beschwerdeführers und dem kommentierbaren redaktionellen Beitrag. Die Nichtaufschaltung der beiden Kommentare verletzte deshalb Art. 16 BV.