b.994
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5. September 2024Deutsch10 min
Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI ________________________ b. 994 Entscheid vom 5. September 2024 ________________________ Besetzung Mascha Santschi Kallay (Präsidentin) Catherine Müller (Vizepräsidentin), Yaniv Benhamou, Philipp Eng, Delphine Gendre, E...
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Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI
________________________ b. 994
Entscheid vom 5. September 2024
________________________ Besetzung Mascha Santschi Kallay (Präsidentin) Catherine Müller (Vizepräsidentin), Yaniv Benhamou, Philipp Eng, Delphine Gendre, Edy Salmina, Reto Schlatter, Maja Sieber, Armon Vital (übrige Mitglieder) Pierre Rieder, Ilaria Tassini Jung (Sekretariat)
________________________ Gegenstand SRF, Online-Artikel «Individualbesteuerung – Wie die Politik die Heiratsstrafe abschaffen will» vom 21. Februar 2024
Beschwerde vom 19. April 2024
_________________________ Parteien / Verfahrensbeteiligte B (Beschwerdeführer) und weitere Beteiligte
Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin)
Sachverhalt:
A. Schweizer Radio und Fernsehen (SRF) veröffentlichte am 21. Februar 2024 den Online-Artikel «Individualbesteuerung – Wie die Politik die Heiratsstrafe abschaffen will». Darin wird auf den Vorschlag des Bundesrats zur Einführung der Individualbesteuerung Bezug genommen, um die höhere Besteuerung von verheirateten und gleichgeschlechtlichen Paaren, die in einer eingetragenen Partnerschaft leben und eine gemeinsame Steuererklärung ausfüllen, gegenüber anderen Paaren mit getrennten Steuererklärungen bei gleichen Jahreseinkommen zu beseitigen (Heiratsstrafe). Bezug genommen wird auch auf weitere Vorschläge wie insbesondere auf die eidgenössische Volksinitiative «Für eine zivilstandsunabhängige Individualbesteuerung» (Steuergerechtigkeits-Initiative). B. Mit Eingabe vom 19. April 2024 (Postaufgabe) erhob B (Beschwerdeführer) gegen den erwähnten Artikel Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI). Er macht geltend, dieser sei unausgewogen und zu allgemein. Es werde suggeriert, dass nur Ehepaare, die zusammen ein Einkommen zwischen 150'000 und 250'000 Franken aufweisen, von der Steuergerechtigkeits-Initiative profitieren würden. Betroffen seien aber alle Ehepaare. Der Beschwerdeführer ersucht die UBI zu prüfen, ob SRF die gesetzlichen Vorgaben eingehalten hat. Von SRF verlangt er eine detaillierte Darstellung der Auswirkungen der Steuergerechtigkeits-Initiative auf Ehepaare nach Einkommen in den einzelnen Kantonen. Der Eingabe des Beschwerdeführers lagen der Bericht der Ombudsstelle vom 2. April 2024 sowie die Angaben und Unterschriften von 25 Personen bei, welche die Beschwerde unterstützen. C. Die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin) beantragt in ihrer Stellungnahme vom 13. Juni 2024, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Der Beitrag gebe einen Überblick über den aktuellen Stand in Bezug auf die geplante Einführung der Individualbesteuerung. Die Aussage, wonach die Heiratsstrafe «hauptsächlich Gutverdienende» betreffe, sei korrekt. Die Steuergerechtigkeits-Initiative, auf welche der Beschwerdeführer Bezug nehme, habe nicht im Fokus des Beitrags gestanden. Eine detaillierte Aufschlüsselung der Auswirkungen der Einführung der Individualbesteuerung habe sich aus journalistischer Sicht in dieser frühen Phase des Gesetzgebungsprozesses nicht aufgedrängt. Das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) sei nicht verletzt worden. D. Der Beschwerdeführer bemängelt in seiner Replik vom 8. Juli 2024, der Artikel mit den aufgeführten Zahlen und der Aussage, dass hauptsächlich Gutverdienende von der Abschaffung der Heiratsstrafe profitieren würden, übernehme ein Argument der Initiativgegner. Die Beschwerdegegnerin betreibe Politik. E. In ihrer Duplik vom 26. August 2024 bemerkt die Beschwerdegegnerin, dass die Replik keine neuen, programmrechtlichen relevanten Aspekte enthalte. Als Beleg, dass die Ausführungen im beanstandeten Artikel richtig sind, verweist sie auf zwei Zeitungsartikel.
F. Die Parteien wurden darüber orientiert, dass die Beratung der Beschwerdesache öffentlich sein werde, es sei denn, schützenswerte Privatinteressen würden entgegenstehen (Art. 97 Abs. 1 RTVG).
Erwägungen:
1.
Die Eingabe wurde fristgerecht eingereicht (Art. 95 Abs. 1 RTVG) und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 3 RTVG).
2.
Art. 94 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizer Bürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungsoder Aufenthaltsbewilligung verfügt und eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren, ebenfalls zur Beschwerdeführung befugten Personen unterstützt wird (Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG; Popularbeschwerde). Der Beschwerdeführer erfüllt diese Voraussetzungen.
3.
Die UBI hat gemäss Art. 97 Abs. 2 Bst. a RTVG festzustellen, ob der angefochtene Beitrag die einschlägigen Bestimmungen des nationalen und internationalen Rechts verletzt. Stellt sie eine Rechtsverletzung fest, kann sie das Massnahmenverfahren gemäss Art. 89 RTVG durchführen. Die UBI kann die Beschwerdegegnerin jedoch nicht verpflichten, einen Beitrag mit einem genau bestimmten Inhalt zu veröffentlichen.
4.
Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prüfungsbefugnis der UBI. Bei der Prüfung des anwendbaren Rechts ist sie frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (Stéphane Werly/Denis Barrelet, Droit de la Communication, 3. Auflage, Bern 2024, Rz. 960, S. 346).
4.1
Art. 17 Abs. 1 BV verankert die Medien- bzw. Rundfunkfreiheit. Art. 93 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 6 Abs. 2 RTVG gewährleisten die Programmautonomie des Veranstalters. Diese beinhaltet namentlich die Freiheit in der Wahl des Themas und des Fokus einer Sendung und die Freiheit in der inhaltlichen Bearbeitung. Ausstrahlungen haben jedoch den in Art. 4 und 5 RTVG festgelegten inhaltlichen Mindestanforderungen an den Programminhalt Rechnung zu tragen. Der Beschwerdeführer macht sinngemäss eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots geltend, indem er rügt, es sei ein falscher Eindruck vermittelt worden betreffend die Personen, welche von der Abschaffung der Heiratsstrafe profitieren würden.
4.2
Das Sachgerechtigkeitsgebot gewährleistet die freie Meinungsbildung des Publikums (BGE 149 II 209 E. 3.3ff. S. 211ff.; 137 I 340 E. 3.1ff. S. 344ff.). Es ist anwendbar auf redaktionelle Beiträge mit Informationsgehalt. Mängel in Nebenpunkten und redaktionelle Unvollkommenheiten, welche den Gesamteindruck der Publikation nicht wesentlich beeinflussen, sind unerheblich. Das Sachgerechtigkeitsgebot ist verletzt, wenn sich das Publikum aufgrund der in der Sendung oder im Beitrag vermittelten Fakten und Ansichten keine eigene Meinung bilden kann, weil zentrale journalistische Sorgfaltspflichten missachtet wurden. Der Umfang der erforderlichen Sorgfalt hängt von den konkreten Umständen, dem Charakter des Sendegefässes sowie vom Vorwissen des Publikums ab.
4.3
Das Vielfaltsgebot von Art. 4 Abs. 4 RTVG mit den daraus abgeleiteten erhöhten Sorgfaltspflichten für Publikationen, die einen Bezug zu einer bevorstehenden Volksabstimmung aufweisen, ist vorliegend nicht anwendbar (Urteil 2C_859/2023 des Bundesgerichts vom
20. September 2023 E. 5.5.1ff. [«La haine avant la votation sur la loi Covid»]). Diese gelten nur in der sensiblen Periode vor dem Urnengang und beim übrigen publizistischen Angebot der SRG, wozu der Online-Artikel gehört, zudem gemäss Art. 5a RTVG nur für Abstimmungsdossiers.
5.
Anwendung findet dagegen aufgrund des Informationsgehalts des Artikels das Sachgerechtigkeitsgebot.
5.1
Das Thema des Artikels wird durch dessen Titel («Individualbesteuerung – Wie die Politik die Heiratsstrafe abschaffen will») deutlich. Aktueller Anlass bildet die Präsentation eines Vorschlags des Bundesrats zur Einführung der Individualbesteuerung, der einen Gegenvorschlag zur Steuergerechtigkeits-Initiative darstellt. Der beanstandete Artikel gibt in Frage-Antwort-Form (Q&A) den aktuellen Stand und relevante Aspekte zu den diversen Bestrebungen für eine Abschaffung der Heiratsstrafe wieder. Antworten werden zu folgenden Fragen vermittelt: «Was ist passiert?», «Wer ist von der Heiratsstrafe betroffen?», «Was fordern die beiden Mitte-Volksinitiativen?», «Wie geht es weiter?».
5.2
Der Artikel enthält zudem noch weiterführende themenrelevante Informationen, die in diesen eingebettet sind. Es sind dies ein «Tagesschau»-Beitrag von Fernsehen SRF vom 21. Februar 2024 mit Ausführungen von Bundesrätin Karin Keller-Sutter, ein weiterer, ebenfalls am 21. Februar 2024 veröffentlichter Online-Artikel, in welchem der bundesrätliche Vorschlag im Zentrum steht («Individualbesteuerung – Bundesrat will Heiratsstrafe mit Bundesgesetz entschärfen») sowie zwei Textfelder. Bei Letzteren geht es um die Frage, ob die von den FDP-Frauen lancierte Steuergerechtigkeits-Initiative aufgrund des bundesrätlichen Gegenvorschlags allenfalls zurückgezogen wird und um eine Zusammenfassung des bundesgerichtlichen Urteils von 1984 zur Heiratsstrafe.
5.3
Der Beschwerdeführer rügt im Wesentlichen, der Artikel suggeriere, dass nur Ehepaare mit Einkommen von 150'000 bis 250'000 Franken von der Initiative profitierten. Dies sei unzutreffend, da alle Ehepaare, die gemeinsam eine Steuererklärung ausfüllten, bessergestellt würden.
5.4
Die Rüge des Beschwerdeführers zielt auf die zweite Frage im Artikel: «Wer ist von der Heiratsstrafe betroffen?». Die Antwort dazu lautet wie folgt: «Sie trifft hauptsächlich Gutverdienende, also Ehen, bei denen jeder Ehepartner 75'000 bis 125'000 Franken Jahreseinkommen erzielt. Das sind gemäss Angaben des Bundes aus dem Jahr 2019 rund 454'000 Zweiverdiener-Ehepaare und 250'000 Rentner-Ehepaare, die bis zu 1.5 Milliarden Franken Steuern in die direkte Bundessteuer einzahlen.»
5.5
Die beanstandete Aussage im Artikel ist korrekt. Es ging darin nicht, wie vom Beschwerdeführer behauptet, um die Frage, wer von der Steuergerechtigkeits-Initiative profitiert, sondern wer «hauptsächlich» von der Heiratsstrafe betroffen ist. Der Bundesrat hat in seiner Botschaft zu den Sofortmassnahmen im Bereich der Ehepaarbesteuerung vom 17. Mai 2006 ausgeführt, dass diese verfassungswidrige Diskriminierung «vor allem Ehepaare des mittleren und oberen Mittelstandes» berührt, bei denen beide massgeblich zum Familieneinkommen beitragen (BBl 2006 4475). Eine neuere Forschungsarbeit der Universität St. Gallen bestätigt ebenfalls die Kernaussagen im Artikel, wonach Gutverdienende am meisten unter der Heiratsstrafe leiden (Nadia Myohl, «Till Taxes Keep Us Apart? The Impact of the Marriage Tax on the Marriage Rate»).
5.6
Dem Beschwerdeführer gilt zusätzlich entgegenzuhalten, dass am Ende der Antwort zur letzten Frage («Wie geht es weiter?») geschrieben wird, es dauere noch eine Weile, bis verheiratete Paare hinsichtlich ihrer Besteuerung nicht mehr diskriminiert würden. Es wird also hinsichtlich der Begünstigten bei einem Systemwechsel nicht unterschieden. Im «Tagesschau»-Beitrag, der dem Artikel angehängt ist, finden sich zudem konkrete Angaben bezüglich der Auswirkungen bei einem Wechsel auf eine Individualbesteuerung.
5.7
Unbegründet sind auch die Rügen, der Artikel sei zu allgemein und nicht ausgewogen. Der Beschwerdeführer verlangt von SRF eine detaillierte Auflistung der Auswirkungen der Steuergerechtigkeits-Initiative für alle Einkommensklassen nach Kanton. Er verkennt dabei das Thema des Artikels. Darin geht es, wie im Titel transparent formuliert, um die politischen Bestrebungen zur Abschaffung der Heiratsstrafe. Neben der Steuergerechtigkeits-Initiative bestehen, wie im Artikel korrekt angeführt, weitere Initiativen sowie der erwähnte bundesrätliche Vorschlag. Der beanstandete Beitrag gibt einen Überblick über den aktuellen Stand der Dinge hinsichtlich der gesetzgeberischen Arbeiten, führt die Gründe für den anvisierten Systemwechsel an, gibt einen Ausblick und zeigt auch die Unterschiede zwischen den verschiedenen Vorlagen auf. Dem Artikel kann denn auch in keiner Weise mangelnde Ausgewogenheit vorgeworfen werden, die im Übrigen primär beim Vielfaltsgebot (Art. 4 Abs. 4 RTVG) zu prüfen wäre.
5.8
Insgesamt bleibt festzustellen, dass sich die Leserschaft zu den im Artikel vermittelten Informationen über den aktuellen Stand der Bestrebungen zur Abschaffung der Heiratsstrafe und die Hintergründe eine eigene Meinung im Sinne des Sachgerechtigkeitsgebots bilden konnte. Die wesentlichen Fakten wurden korrekt vermittelt. Das betrifft namentlich die vom Beschwerdeführer primär beanstandete Aussage, bei der es nicht darum geht, wer von der Steuergerechtigkeits-Initiative profitiert, sondern wer «hauptsächlich» von der Heiratsstrafe betroffen ist. Die dem Artikel angefügten Dokumente und die Textfelder verschafften der interessierten Leserschaft zusätzlich vertiefende Informationen zu einzelnen themenrelevanten Aspekten, so etwa zum aktuellen bundesrätlichen Vorschlag, zur Steuergerechtigkeits-Initiative sowie zur Verfassungswidrigkeit der Heiratsstrafe. Das Sachgerechtigkeitsgebot wurde somit nicht verletzt.
6.
Die Beschwerde ist aus den erwähnten Gründen abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Verfahrenskosten werden keine auferlegt (Art. 98 Abs. 1 RTVG).
Aus diesen Gründen beschliesst die UBI:
1.
Die Beschwerde wird einstimmig abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Zu eröffnen: - (…)
Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen
Rechtsmittelbelehrung
Entscheide der UBI können gemäss Art. 99 RTVG in Verbindung mit Art. 82 Bst. a, Art. 86 Abs. 1 Bst. c und Art. 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Für Personen, die keine enge Beziehung zum Gegenstand der beanstandeten Sendung aufweisen, ist die Beschwerdebefugnis eingeschränkt (BGE 135 II 430).
Versand: 26. November 2024