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Entscheid

b.999

b.999

26. Juli 2024Deutsch5 min

Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI ________________________ b. 999 Entscheid vom 26. Juli 2024 ________________________ Besetzung Mascha Santschi Kallay (Präsidentin), Catherine Müller (Vizepräsidentin), Yaniv Benhamou, Philipp Eng, Delphine Gendre, Edy...

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Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI

________________________ b. 999

Entscheid vom 26. Juli 2024

________________________ Besetzung Mascha Santschi Kallay (Präsidentin), Catherine Müller (Vizepräsidentin), Yaniv Benhamou, Philipp Eng, Delphine Gendre, Edy Salmina, Reto Schlatter, Maja Sieber, Armon Vital (übrige Mitglieder) Pierre Rieder, Ilaria Tassini Jung (Sekretariat)

________________________ Gegenstand SRF Online-Artikel «Knatsch im Wald wegen Mountainbike-Boom»» vom 25. April 2024

Beschwerde vom 7. Juni 2024

_________________________ Parteien / CS (Beschwerdeführerin) Verfahrensbeteiligte Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin)

Sachverhalt:

A. Am 25. April 2024 veröffentlichte Schweizer Radio und Fernsehen (SRF) den Online-Artikel «Knatsch im Wald wegen Mountainbike-Boom», welcher auf einem Beitrag der Sendung «Rendez-vous» von Radio SRF vom 23. April 2024 beruht. Der Lead des Artikels lautet wie folgt: «Die Fronten zwischen Bikerinnen und Waldbesitzern sind oft verhärtet. Ein friedliches Miteinander ist jedoch möglich.» B. TS beanstandete am 25. April 2024 den Online-Artikel bei der zuständigen Ombudsstelle SRG Deutschschweiz. Er rügt darin den wilden Mix von Gender-Formen, welche teilweise auch bösartig eingesetzt würden. Die Ombudsstelle stellte dem Beanstander am 29. Mai 2024 ihren Bericht über die Ergebnisse ihrer Abklärungen zu. C. Mit Eingabe vom 7. Juni 2024 (Datum Postaufgabe) erhob CS (Beschwerdeführerin) bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) Beschwerde. Es handle sich um eine Betroffenenbeschwerde gegen die Verwendung von «gendergerechter» Sprache bei der Schweizerischen Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG). Die Beschwerde richte sich nicht nur gegen den Online-Artikel von SRF vom 25. April 2024, sondern auch gegen die publizistischen Leitlinien von SRF. Die SRG habe eine Vorbildfunktion und solle daher keine linguistisch fragwürdigen Stilmittel und Bezeichnungen verwenden. D. Am 11. Juni 2024 stellte die Ombudsstelle ihren Schlussbericht in erwähnter Sache der UBI zu (siehe B.), auf welchen die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe Bezug nimmt. E. Mit Schreiben vom 13. Juni 2024 teilte die UBI der Beschwerdeführerin mit, dass ihre Eingabe die gesetzlichen Anforderungen im Sinne von Art 94 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) aus mehreren Gründen nicht erfülle. Namentlich fehle ihr die Beschwerdelegitimation im Sinne von Art. 94 RTVG. Die UBI räumte ihr bis am 1. Juli 2024 Frist ein, ihre Eingabe nachzubessern. F. Eine Reaktion der Beschwerdeführerin auf das Schreiben der UBI erfolgte nicht.

Erwägungen:

1.

Die Beschwerdeführerin hat ihre Eingabe fristgerecht eingereicht (Art. 95 Abs. 1 RTVG).

2. Zur Beschwerde ist legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war und eine enge Beziehung zum Gegenstand einer Publikation nachweisen kann (Art. 94 Abs. 1 RTVG; Individual- oder Betroffenenbeschwerde). Eine Betroffenenbeschwerde kann angenommen werden, wenn die beschwerdeführende Person in der beanstandeten Publikation Erwähnung findet oder wenn auf andere Weise Bezug auf sie genommen wird (Urteil 2C_788/2019 des Bundesgerichts vom 12. August 2020 E. 2.4; UBI-Entscheid b. 693 vom 12. Dezember 2014 E. 2 [«Grosse Unternehmen kehren der Schweiz den Rücken»]).

2. Zur Beschwerde ist legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war und eine enge Beziehung zum Gegenstand einer Publikation nachweisen kann (Art. 94 Abs. 1 RTVG; Individual- oder Betroffenenbeschwerde). Eine Betroffenenbeschwerde kann angenommen werden, wenn die beschwerdeführende Person in der beanstandeten Publikation Erwähnung findet oder wenn auf andere Weise Bezug auf sie genommen wird (Urteil 2C_788/2019 des Bundesgerichts vom 12. August 2020 E. 2.4; UBI-Entscheid b. 693 vom 12. Dezember 2014 E. 2 [«Grosse Unternehmen kehren der Schweiz den Rücken»]).

2.1. Die Beschwerdeführerin erfüllt diese Voraussetzungen schon deshalb nicht, weil sie am Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle nicht beteiligt war. Sie wurde auch nicht vom Beanstander bevollmächtigt, in seinem Namen eine Beschwerde bei der UBI einzureichen. Gegebenenfalls hätte es zudem noch die Unterschriften und die notwendigen Angaben von mindestens 20 legitimierten Personen, welche die Beschwerde unterstützen, benötigt, um die Voraussetzungen für eine Popularbeschwerde (Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG) zu erfüllen. So verfügen nämlich weder die Beschwerdeführerin noch der Beanstander vor der Ombudsstelle über den erforderlichen Bezug zum Gegenstand der gerügten Publikation für eine Betroffenenbeschwerde im Sinne von Art. 94 Abs. 1 RTVG.

2.2. In ständiger Praxis räumt die UBI bei einer unvollständigen Eingabe der betreffenden Person Gelegenheit zur Nachbesserung ein. Die Beschwerdeführerin wurde mit Hinweis auf die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Beschwerde eingeladen, eine nachgebesserte Eingabe einzureichen. Es erfolgte jedoch keinerlei Reaktion auf das betreffende Schreiben der UBI.

3. Es bleibt festzustellen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der fehlenden Beteiligung am Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle über keine Beschwerdebefugnis verfügt. Sie wäre zudem auch nicht zu einer Betroffenenbeschwerde legitimiert. Aufgrund dieser Ausgangslage erübrigen sich weitere Erörterungen wie etwa hinsichtlich der Begründungspflicht (Art. 95 Abs. 3 RTVG) oder der Zuständigkeit der UBI zur Beurteilung der publizistischen Leitlinien von SRF.

4. Aus den erwähnten Gründen kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 98 RTVG).

Aus diesen Gründen beschliesst die UBI:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Verfahrenskosten werden keine erhoben.

3. Zu eröffnen: - (…)

Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen

Rechtsmittelbelehrung

Entscheide der UBI können gemäss Art. 99 RTVG in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 Bst. a, Art. 86 Abs. 1 Bst. c und Art. 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht angefochten werden.

Versand: 21. August 2024