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Entscheid der Aufsichtsbehörde des Kantons Bern AA 12 27 vom 17. August 2012
31. Dezember 2012Deutsch4 min
AA 12 27, publiziert November 2012 Entscheid der Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern, Besetzung Oberrichterin Apolloni Meier (Präsidentin), Oberrichter Niklaus, Fürsprecher Sterchi und Gerichtsschreiberin Spielmann vom 17. August 2012 in der Disziplinarsache Direktion A d...
Source sav-fsa.ch
AA 12 27, publiziert November 2012
Entscheid der Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern, Besetzung Oberrichterin Apolloni Meier (Präsidentin), Oberrichter Niklaus, Fürsprecher Sterchi und Gerichtsschreiberin Spielmann
vom 17. August 2012
in der Disziplinarsache
Direktion A des Kantons Bern Anzeigerin
gegen
Fürsprecher B Angezeigter
Regeste: Die Disziplinarkompetenz der Aufsichtsbehörde erlischt gegenüber einem Anwalt, der auf seine Registrierung verzichtet hat. Nachdem die sachliche Zuständigkeit der Anwaltsaufsichtsbehörde infolge Löschung von Fürsprecher B aus dem Anwaltsregister nicht mehr gegeben ist, ist das Verfahren infolge Wegfalls dieser Prozessvoraussetzung abzuschreiben (Erw. 5).
Redaktionelle Vorbemerkungen: Die Direktion A des Kantons Bern (Anzeigerin) gelangte an die Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern und stellte den Antrag auf Eröffnung eines Disziplinarverfahrens gegen Fürsprecher B (Angezeigter). Dem Angezeigten wurde insbesondere vorgeworfen, er habe in verschiedenen Fällen auf Schreiben nicht oder nicht fristgerecht geantwortet, zu aufgeworfenen Fragen keine Stellung genommen, geforderten Unterlagen nicht eingereicht und sei telefonisch nicht erreichbar gewesen. Ausserdem bestehe der Verdacht, dass er ihm anvertraute Vermögenswerte nicht getrennt von seinem eigenen Vermögen aufbewahrt habe.
Der Angezeigte bestritt nicht, dass in diversen Fällen die administrative und buchhalterische Abwicklung langsam und mit erheblicher Verzögerung stattgefunden habe. Er räumte ein, dass gewisse der angezeigten Handlungen einen Verstoss gegen die Standesregeln darstellten.
Die Eröffnung des Disziplinarverfahrens verzögerte sich, weil sich die Einholung der erforderlichen Entbindungserklärungen als zeitaufwändig erwies. Dadurch befand sich das vorliegende Verfahren immer noch im Stadium von Art. 33 Abs. 1 KAG als der Angezeigte mitteilte, dass er seine Anwaltstätigkeit aufgebe und um Löschung aus dem Anwaltsregister ersuchte. Die Anwaltsaufsichtsbehörde verfügte die Löschung von Fürsprecher B im Anwaltsregister des Kantons Bern.
Auszug aus den Erwägungen:
1.-4.(…)
Erwägungen
5.
Gemäss Art. 14 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (BGFA; SR 935.61) bezeichnet jeder Kanton eine Behörde, welche die Anwältinnen und Anwälte beaufsichtigt, die auf seinem Gebiet Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten. Nach Art. 12 Bst. b des kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) ist die Anwaltsaufsichtsbehörde zuständig für die Disziplinaraufsicht.
Eine Disziplinarmassnahme kann nur angeordnet werden, wenn die Anwältin oder der Anwalt im kantonalen Register eingetragen und folglich der Aufsichtsbehörde unterstellt ist. Droht einer Anwältin oder einem Anwalt ein Disziplinarverfahren, kann sie oder er deshalb die Streichung im Register verlangen, um der disziplinarischen Verfolgung zu entgehen. Allfällige strafrechtliche oder zivilrechtliche Verfolgungen bleiben vorbehalten1.
Die Disziplinarkompetenz der Aufsichtsbehörde erlischt somit gegenüber einem Anwalt, der auf seine Registrierung verzichtet hat. Dass ein Anwalt sich durch Streichung aus dem Anwaltsregister einer Disziplinierung entziehen kann, mag zwar als unbefriedigend erachtet werden, entspricht indessen dem klaren Willen des Gesetzgebers. Ausserdem ist es insofern unbedenklich, als dass Disziplinarmassnahmen primär zukunftsgerichtet sind und bezwecken, künftiges Wohlverhalten des betreffenden Anwalts und den Schutz des Publikums zu sichern, und nicht dazu dienen, begangenes Unrecht zu sanktionieren.
Ergänzend sei an dieser Stelle angemerkt, dass der Angezeigte sein Gesuch um Löschung mit der Aufgabe seiner Anwaltstätigkeit begründete. Die Löschung hatte zwar auch zur Folge, dass gegen ihn keine Disziplinarmassnahme mehr angeordnet werden konnte; für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten in der Form einer lediglich temporär erwirkten Löschung aus dem Register mit dem Ziel, einer Disziplinarmassnahme zu entgehen und sich danach gleich wieder eintragen zu lassen, liegen jedoch keinerlei Anhaltspunkte vor. Auch wäre im Falle eines kurz- bis mittelfristig eingereichten Gesuchs um Wiedereintragung eine Wiederaufnahme des vorliegenden Verfahrens zu prüfen.
Nachdem die sachliche Zuständigkeit der Anwaltsaufsichtsbehörde infolge Löschung von Fürsprecher B aus dem Anwaltsregister nicht mehr gegeben ist, ist das Verfahren infolge Wegfalls dieser Prozessvoraussetzung abzuschreiben (Art. 20a Abs. 2 i.V. mit Art. 39 Abs. 1 VRPG).
(…)
1.
Botschaft zum BGFA vom 28. April 1999, S. 6061
Hinweis: Der Entscheid ist in Rechtskraft erwachsen.
Hinweis: Der Entscheid ist in Rechtskraft erwachsen.