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Entscheid

BB.2022.79

BB.2022.79

16. August 2022Deutsch2 min

Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 StPO)

Source weblaw.ch

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Gesc häftsnummer: BB.2022.79

Verfügung vom 16. August 2022 Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Daniel Kipfer Fasciati, als Einzelrichter, Gerichtsschreiber Martin Eckner

Parteien Rechtsanwalt A., Beschwerdeführer

gegen

OBERGERICHT DES KANTONS AARGAU, Strafgericht, 1. Kammer, Beschwerdegegner

Gegenstand Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 StPO)

Erwägungen

Das Obergericht des Kantons Aargau entschädigte mit Beschluss SST.2022.4 vom 13. Juni 2022 Rechtsanwalt A. für die amtliche Verteidigung von B. mit Fr. 400.--. Dagegen erhob Rechtsanwalt A. am 27. Juni 2022 Honorarbeschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.

Mit Schreiben vom 20. Juli 2022 stellte der Einzelrichter fest, dass im vorliegenden Fall Aufwendungen des amtlichen Verteidigers ohne Entschädigung geblieben sind, da das Obergericht sie nicht gestützt auf eine Honorarnote festsetzen konnte. Er regte an, Vergleichsgespräche zu führen. Am 13. August 2022 teilte Rechtsanwalt A. der Beschwerdekammer mit, dass ein Vergleich erzielt wurde.

Das Beschwerdeverfahren ist somit als gegenstandslos vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben. Gerichtsgebühren sind vorliegend nicht zu erheben.

Demnach verfügt der Einzelrichter:

Demnach verfügt der Einzelrichter:

1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos abgeschrieben.

2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

Bellinzona, 16. August 2022

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt A. - Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (Art. 79 BGG; SR 173.110).