BB.2026.36
BB.2026.36
5. Mai 2026Deutsch8 min
Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO); Ausstand von Mitgliedern der Beschwerdekammer (Art. 59 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 56 StPO); Ausstand der Bundesanwaltschaft (Art. 59 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 56 StPO); unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft im Beschwerdeverfahren (Art. 136 Abs. 1 StPO)
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Verfügung vom 5. Mai 2026 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Patrick Robert-Nicoud, als Einzelrichter, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja Parteien A., Beschwerdeführer gegen BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin Gegenstand Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO); Ausstand von Mitgliedern der Beschwerdekammer (Art. 59 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 56 StPO); Ausstand der Bundesanwaltschaft (Art. 59 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 56 StPO); unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft im Beschwerdeverfahren (Art. 136 Abs. 1 StPO) B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Gesc häftsnummer: BB.2026.36 Nebenv erfahren: BP.2026.25 -- 1 of 7 -Der Einzelrichter hält fest, dass: - A. (nachfolgend «Beschwerdeführer») mit Schreiben vom 23. September 2024 bei der Bundesanwaltschaft Anzeige wegen «Vermögensdelikte», Falschbeurkundung im Amt, «Gebührenüberforderung», Amtsmissbrauch, Geldwäscherei, Körperverletzung und Tätlichkeit erstattete, ohne die mutmasslich beschuldigten Personen zu benennen (Verfahrensakten Bundesanwaltschaft [nachfolgend «Verfahrensakten»], Lasche 1); - Auslöser der Anzeige des Beschwerdeführers offenbar ein Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Zürich 2 vom 14. Juli 2024 ist, mit welchem die Schweizerische Eidgenossenschaft die Gerichtskosten und Ordnungsbussen gemäss zwei Urteilen des Schweizerischen Bundesgerichts der IV öffentlich-rechtlichen Abteilung vom 11. Dezember 2023 einzutreiben beabsichtigte (Verfahrensakten, Lasche 1); - A. in diesem Zusammenhang die Bundesanwaltschaft mit weiteren Eingaben bediente (Verfahrensakten, Laschen 2-11); diese sich teilweise auf Sachverhalte bezogen, die bereits früher bei der Bundesanwaltschaft angezeigt wurden und die teilweise bereits Gegenstand von Beschwerdeverfahren beim Bundesstrafgericht waren; - die Bundesanwaltschaft am 18. März 2026 verfügte, die Strafanzeige werde nicht anhand genommen (Verfahrensakten, Lasche 12 = act. 1.1); - A. mit Eingabe vom 30. März 2026 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhob (act. 1); er die Feststellung der Nichtigkeit, Unwirksamkeit oder Ungültigkeit der Nichtanhandnahmeverfügung beantragt und ferner den Antrag stellt, die Bundesanwaltschaft sei «anzuweisen, die Sache bis zu den rechtskräftigen Verfügungen betreffend der gestellten und verweigerten ergo unbeurteilt gebliebenen Prozessanträgen (unentgeltliche Verbeiständung zur Vervollständigung der Anzeigen, Nachteilsausgleich, etc.) und bis zur rechtskräftigen Feststellung der Zuständigkeit sowie bis zur vollständigen Gewährung des rechtlichen Gehörs (Akteneinsicht, Auskunftsbegehren und Stellungnahme dazu. Vor allen aber bis zur Vervollständigung der Anzeige und der Beweisanträge) zu sistieren»; er eventualiter den Antrag stellt, die Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung sei wegen Rechtsverletzungen, unvollständiger und unrichtiger Feststellung des Sachverhalts, des rechtlichen Gehörs, Rechtsverweigerung und -verzögerung, Unangemessenheit gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a bis c StPO aufzuheben und die Bundesanwaltschaft anzuweisen, die Strafanträge und Strafanzeigen anhand zu nehmen; ferner festzustellen sei, dass die Verfügung -- 2 of 7 -wegen Befangenheit der Herren B., C. und D. im Sinne von Art. 56 lit. a und f StPO gemäss Art. 60 Abs. 1 StPO aufgehoben und die Sache an einen a.o. Staatsanwältin, -anwalt zur Strafverfolgung zurückgewiesen werde; - A. zudem beantragt, die Gerichtspersonen E., F., G. und H. seien in den Ausstand zu treten; - er in prozessualer Hinsicht schliesslich um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht (act. 1); - die Bundesanwaltschaft mit Schreiben vom 10. April 2026 aufforderungsgemäss die Verfahrensakten zustellte (act. 3); - A. dem Gericht am 18. April 2026 ein von ihm an die Bundesanwaltschaft verfasstes Schreiben vom 17. April 2026 zukommen liess und unter anderem erklärte, dass die Nichtanhandnahmeverfügung infolge seiner «Aufhebungserklärung» unwirksam geworden und damit das Anfechtungsobjekt entfallen sei, vorausgesetzt, dass die Nichtanhandnahmeverfügung bereits aus anderen Gründen nichtig gewesen sei (act. 4); - auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wird (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario). Der Einzelrichter zieht in Erwägung, dass: - die Beschwerdekammer zuständig ist für die Beurteilung von Ausstandsbegehren gegen die Bundesanwaltschaft (Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG); - die persönliche Befangenheit von Behördenmitgliedern aufgrund von Tatsachen konkret glaubhaft zu machen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 1B_418/2014 vom 15. Mai 2015, E. 4.5); - der Beschwerdeführer sich in seiner Beschwerde nicht dazu äussert, inwiefern die Staatsanwälte des Bundes B. und C. sowie der Stellvertretende Bundesanwalt D. befangen sein sollen; Befangenheitsgründe auch keine ersichtlich sind, weshalb auf das Ausstandsgesuch gegen die Staatsanwälte des Bundes und den Stellvertretenden Bundesanwalt nicht einzutreten ist;
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- soweit der Beschwerdeführer den Ausstand von Mitgliedern der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Bundesstrafrichter E. und F. sowie Bundesstrafrichterin G. und Gerichtsschreiberin H.) beantragt, für die Beurteilung von Ausstandsgesuchen gegen Mitglieder der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts grundsätzlich die Berufungskammer des Bundestrafgerichts zuständig ist (Art. 59 Abs. 1 lit. c StPO i.V.m. Art. 39 Abs. 1 StBOG); - offensichtlich unbegründete Gesuche nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung von der betroffenen Instanz jedoch selbst abgewiesen werden können, sofern auf sie überhaupt eingetreten werden muss (BOOG, in: Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, N. 6 zu Art. 59, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung); - die Bundestrafrichter E. und F. sowie Bundesstrafrichterin G. im vorliegenden Entscheid nicht mitwirken, weshalb auf die Ausstandsgesuche ihnen gegenüber von vornherein nicht einzutreten ist; der Beschwerdeführer ferner nicht begründet, inwiefern Gerichtsschreiberin H. im vorliegenden Verfahren befangen sein sollte; eine Mehrfachbefassung eines Behördenmitglieds in derselben Stellung jedenfalls keinen Ausstandsgrund im Sinne von Art. 56 lit. b StPO erfüllt, was aus dem Gesetzestext denn auch mit zureichender Deutlichkeit hervorgeht, weshalb auch auf das Ausstandsgesuch gegen die Gerichtsschreiberin nicht einzutreten ist; - gegen Nichtanhandnahmeverfügungen der Bundesanwaltschaft innert
Erwägungen
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Tagen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhoben werden kann (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO und Art. 396 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG); - im Bundesstrafverfahren Einstellungs-, Nichtanhandnahme- und Sistierungsverfügungen der Genehmigung bedürfen (a) durch den Leitenden Staatsanwalt oder die Leitende Staatsanwältin, wenn sie von einem Staatsanwalt oder einer Staatsanwältin erlassen wurden, (b) durch den Bundesanwalt oder die Bundesanwältin, wenn sie von einem Leitenden Staatsanwalt oder einer Leitenden Staatsanwältin erlassen wurden (Art. 14 StBOG i.V.m. Art. 322 Abs. 1 i.V.m. Art. 310 Abs. 2 StPO); - die vorliegend angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung vom Stellvertretenden Bundesanwalt, D., i.V. genehmigt worden ist; damit dem Genehmigungserfordernis im Sinne von Art. 14 StBOG nachgekommen ist, zumal sich das Erfordernis der Schriftlichkeit des Genehmigungsverfahrens explizit weder aus dem Wortlaut des Gesetzes ergibt, noch in der Botschaft -- 4 of 7 -vorgesehen ist, worauf der Beschwerdeführer bereits mit Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2024.93 vom 14. Februar 2025 hingewiesen worden ist (E. 1.2.4) - die Bundesanwaltschaft mangels hinreichenden Tatverdachts die Nichtanhandnahme verfügte; - gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO für die Eröffnung einer Untersuchung ein hinreichender Tatverdacht verlangt wird, welcher sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus eigenen Feststellungen der Staatsanwaltschaft ergeben kann; - die Bundesanwaltschaft in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung über mehrere Seiten darlegt, weshalb kein rechtlich relevanter Sachverhalt vorliegt; - in seiner Anzeige und den weiteren Eingaben an die Bundesanwaltschaft offensichtlich kein konkreter Sachverhalt entnommen werden kann, der einen hinreichenden Tatverdacht der Begehung von Delikten, die in die Bundeskompetenz fallen (Art. 24 StPO), begründet; - die Bundesanwaltschaft daher zu Recht keine Strafuntersuchung eröffnet hat; sie daher auch keine Veranlassung hatte, weitere Abklärungen zu tätigen; - gegen abgelehnte Beweisanträge im Übrigen keine Beschwerde erhoben werden kann (Art. 318 Abs. 3 StPO): - bei diesem Verfahrensausgang offenbleiben kann, ob der Beschwerdeführer überhaupt ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung hat und damit zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist; - zusammenfassend die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist; - die vorliegende Beschwerde unter diesen Umständen als aussichtslos zu bezeichnen ist, weshalb das Gesuch des Beschwerdeführers betreffend unentgeltliche Rechtspflege bereits aus diesem Grund abzuweisen ist (vgl. Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO);
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- bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO); - die Gerichtskosten auf das gesetzliche und reglementarische Minimum von Fr. 200.-- festzusetzen sind (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 BStKR).
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Demnach erkennt der Einzelrichter:
Demnach erkennt der Einzelrichter:
1. Auf die Ausstandsgesuche gegen die Staatsanwälte des Bundes, B. und C., sowie gegen den Stellvertretenden Bundesanwalt D., wird nicht eingetreten.
2. Auf die Ausstandsgesuche gegen die Bundesstrafrichter, E. und F., sowie die Bundesstrafrichterin G. und die Gerichtsschreiberin H. wird nicht eingetreten.
3. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
5. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt. Bellinzona, 5. Mai 2026 Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Zustellung an - A. - Bundesanwaltschaft Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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