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Entscheid

BB.2026.36

BB.2026.36

5. Mai 2026Deutsch8 min

Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO); Ausstand von Mitgliedern der Beschwerdekammer (Art. 59 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 56 StPO); Ausstand der Bundesanwaltschaft (Art. 59 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 56 StPO); unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft im Beschwerdeverfahren (Art. 136 Abs. 1 StPO)

Source weblaw.ch

Erwägungen

10.

Tagen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhoben werden kann (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO und Art. 396 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG); - im Bundesstrafverfahren Einstellungs-, Nichtanhandnahme- und Sistierungsverfügungen der Genehmigung bedürfen (a) durch den Leitenden Staatsanwalt oder die Leitende Staatsanwältin, wenn sie von einem Staatsanwalt oder einer Staatsanwältin erlassen wurden, (b) durch den Bundesanwalt oder die Bundesanwältin, wenn sie von einem Leitenden Staatsanwalt oder einer Leitenden Staatsanwältin erlassen wurden (Art. 14 StBOG i.V.m. Art. 322 Abs. 1 i.V.m. Art. 310 Abs. 2 StPO); - die vorliegend angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung vom Stellvertretenden Bundesanwalt, D., i.V. genehmigt worden ist; damit dem Genehmigungserfordernis im Sinne von Art. 14 StBOG nachgekommen ist, zumal sich das Erfordernis der Schriftlichkeit des Genehmigungsverfahrens explizit weder aus dem Wortlaut des Gesetzes ergibt, noch in der Botschaft -- 4 of 7 -vorgesehen ist, worauf der Beschwerdeführer bereits mit Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2024.93 vom 14. Februar 2025 hingewiesen worden ist (E. 1.2.4) - die Bundesanwaltschaft mangels hinreichenden Tatverdachts die Nichtanhandnahme verfügte; - gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO für die Eröffnung einer Untersuchung ein hinreichender Tatverdacht verlangt wird, welcher sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus eigenen Feststellungen der Staatsanwaltschaft ergeben kann; - die Bundesanwaltschaft in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung über mehrere Seiten darlegt, weshalb kein rechtlich relevanter Sachverhalt vorliegt; - in seiner Anzeige und den weiteren Eingaben an die Bundesanwaltschaft offensichtlich kein konkreter Sachverhalt entnommen werden kann, der einen hinreichenden Tatverdacht der Begehung von Delikten, die in die Bundeskompetenz fallen (Art. 24 StPO), begründet; - die Bundesanwaltschaft daher zu Recht keine Strafuntersuchung eröffnet hat; sie daher auch keine Veranlassung hatte, weitere Abklärungen zu tätigen; - gegen abgelehnte Beweisanträge im Übrigen keine Beschwerde erhoben werden kann (Art. 318 Abs. 3 StPO): - bei diesem Verfahrensausgang offenbleiben kann, ob der Beschwerdeführer überhaupt ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung hat und damit zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist; - zusammenfassend die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist; - die vorliegende Beschwerde unter diesen Umständen als aussichtslos zu bezeichnen ist, weshalb das Gesuch des Beschwerdeführers betreffend unentgeltliche Rechtspflege bereits aus diesem Grund abzuweisen ist (vgl. Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO);

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- bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO); - die Gerichtskosten auf das gesetzliche und reglementarische Minimum von Fr. 200.-- festzusetzen sind (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 BStKR).

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Demnach erkennt der Einzelrichter:

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Ausstandsgesuche gegen die Staatsanwälte des Bundes, B. und C., sowie gegen den Stellvertretenden Bundesanwalt D., wird nicht eingetreten.

2. Auf die Ausstandsgesuche gegen die Bundesstrafrichter, E. und F., sowie die Bundesstrafrichterin G. und die Gerichtsschreiberin H. wird nicht eingetreten.

3. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

5. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt. Bellinzona, 5. Mai 2026 Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Zustellung an - A. - Bundesanwaltschaft Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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