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Bescheid über die definitive Höhe der kostendeckenden Einspeisevergütung (KEV), Kategorisierung der Photovoltaikanlage
15. April 2014Deutsch9 min
Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Effingerstrasse 39, 3003 Bern Tel. +41 31 322 58 33, Fax +41 31 322 02 22 info@elcom.admin.ch www.elcom.admin.ch ## Erwägungen ### 221. \ COO.2207.105.3.131463 Referenz/Aktenzeichen: 221-...
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Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Effingerstrasse 39, 3003 Bern Tel. +41 31 322 58 33, Fax +41 31 322 02 22 info@elcom.admin.ch www.elcom.admin.ch
Erwägungen
221.
\ COO.2207.105.3.131463 Referenz/Aktenzeichen: 221-00013 (alt: 941-12-069) Bern, 15.04.2014 V E R F Ü G U N G der Eidgenössischen Elektrizitätskommission ElCom Zusammensetzung: Carlo Schmid-Sutter (Präsident), Antonio Taormina (Vizepräsident), Christian Brunner, Aline Clerc, Matthias Finger in Sachen: […] (Gesuchsteller) gegen Swissgrid AG, Dammstrasse 3, Postfach 22, 5070 Frick (Verfahrensbeteiligte) betreffend Bescheid über die definitive Höhe der kostendeckenden Einspeisevergütung (KEV), Kategorisierung der Photovoltaikanlage -- 1 of 9 -Inhaltsverzeichnis I Sachverhalt.......................................................................................................................... 3 II Erwägungen......................................................................................................................... 4
1.
Zuständigkeit......................................................................................................................... 4
2.
Parteien und rechtliches Gehör.............................................................................................. 4
2.1
Parteien................................................................................................................................. 4
2.2
Rechtliches Gehör................................................................................................................. 4
3.
Materielle Beurteilung............................................................................................................ 4
4 Gebühren.............................................................................................................................. 6 III Entscheid............................................................................................................................. 7 IV Rechtsmittelbelehrung........................................................................................................ 9 -- 2 of 9 -I Sachverhalt
4 Gebühren.............................................................................................................................. 6 III Entscheid............................................................................................................................. 7 IV Rechtsmittelbelehrung........................................................................................................ 9 -- 2 of 9 -I Sachverhalt
1 Der Gesuchsteller betreibt eine Photovoltaikanlage (nachfolgend PV-Anlage) auf dem Dach eines Gebäudes in […]. Diese meldete er für die kostendeckende Einspeisevergütung (KEV) an und erhielt mit Schreiben vom 27. Oktober 2012 einen positiven Bescheid der Verfahrensbeteiligten (act. 1, Beilage). Im Bescheid wurde die PV-Anlage als angebaut kategorisiert und ein Vergütungssatz von 39,9 Rp./kWh festgelegt.
2 Der Gesuchsteller verlangte mit Schreiben vom 1. November 2012 die Überprüfung des oben genannten Bescheids vom 27. Oktober 2012 der Verfahrensbeteiligten (act. 1). Der Gesuchsteller machte darin geltend, dass es sich vorliegend um eine integrierte und nicht um eine angebaute PV-Anlage handle.
3 Das Fachsekretariat der Eidgenössischen Elektrizitätskommission ElCom (nachfolgend Fachsekretariat) gab dem Gesuchsteller mit Schreiben vom 12. Dezember 2012 eine Stellungnahme zum vorliegenden Fall ab (act. 3). Darin kam das Fachsekretariat zum Schluss, dass es sich um eine angebaute PV-Anlage handelt.
4 Der Gesuchsteller verlangte mit Schreiben vom 10. Januar 2013 den Erlass einer formellen Verfügung (act. 4).
5 Das Fachsekretariat eröffnete mit Schreiben vom 18. Februar 2013 an den Gesuchsteller (act. 6) und an die Verfahrensbeteiligte (act. 5) ein Verfahren nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021).
6 Die Verfahrensbeteiligte nahm mit Schreiben vom 13. März 2013 zur Streitigkeit Stellung (act. 7).
7 Der Gesuchsteller reichte mit Schreiben vom 16. April 2013 eine Replik ein (act. 9).
8 Die Verfahrensbeteiligte reichte mit Schreiben vom 28. Mai 2013 eine Duplik ein (act. 11).
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II Erwägungen
1 Zuständigkeit
9 Die ElCom beurteilt gemäss Artikel 25 Absatz 1bis Energiegesetz vom 26. Juni 1998 (EnG; SR 730.0) Streitigkeiten im Zusammenhang mit den Anschlussbedingungen für Energieerzeugungsanlagen und den Zuschlägen auf die Übertragungskosten (vgl. Art. 7, 7a, 15b und 28a EnG).
10 Vorliegend ist umstritten, ob eine PV-Anlage gemäss Anhang 1.2 Ziffer 2 der Energieverordnung vom 7. Dezember 1998 (EnV; SR 730.01) als angebaut oder integriert einzustufen ist. Dabei handelt es sich um eine Streitigkeit im Zusammenhang mit den Anschlussbedingungen für Energieerzeugungsanlagen nach Artikel 25 Absatz 1bis EnG.
11 Damit ist die ElCom für die Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit zuständig (Art. 25 Abs. 1bis EnG).
2 Parteien und rechtliches Gehör
2.1 Parteien
12 Als Parteien gelten gemäss Artikel 6 VwVG Personen, deren Rechte und Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht.
13 Der Gesuchsteller ersuchte die ElCom um eine Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit. Er ist Verfügungsadressat, ihm kommt Parteistellung gemäss Artikel 6 VwVG zu.
14 Die Verfahrensbeteiligte ist mit der Abwicklung der KEV betraut (Art. 3g ff. EnV) und damit in ihrer Rechtsstellung berührt. Zudem war sie bereits in der streitigen Angelegenheit involviert. Sie verfügt daher ebenfalls über Parteistellung nach Artikel 6 VwVG.
2.2 Rechtliches Gehör
15 Den Parteien wurde im vorliegenden Verfahren Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Sie nahmen diese Gelegenheit auch wahr (act. 7; act. 9; act. 11). Die gemachten Stellungnahmen wurden der Gegenpartei jeweils zugestellt (act. 8; act. 10; act. 12). Die von den Parteien vorgebrachten Anträge und die diesen zugrunde liegenden Argumente wurden bei der materiellen Beurteilung berücksichtigt. Damit wurde das rechtliche Gehör der Parteien gewahrt (Art. 29 VwVG).
3 Materielle Beurteilung
16 Fraglich ist, ob die vorliegende PV-Anlage als integriert oder als angebaut zu kategorisieren ist.
17 Gemäss Anhang 1.2 Ziffer 2.2 der EnV werden Photovoltaik-Anlagen als angebaut definiert, wenn sie konstruktiv mit Bauten oder Infrastrukturanlagen verbunden sind und lediglich der
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Stromproduktion dienen. Als Beispiel wird der Anbau von Modulen mittels Befestigungssystemen auf ein Flach- oder Ziegeldach genannt.
18 Integrierte Anlagen sind gemäss Anhang 1.2 Ziffer 2.3 EnV (Stand bis 31.12.2013) hingegen PV-Anlagen, welche in Bauten integriert sind und eine Doppelfunktion wahrnehmen. Gemäss dem Wortlaut der Verordnung müssen die beiden Erfordernisse – Integration und Doppelfunktion – bei einer integrierten Anlage kumulativ erfüllt sein. Als Beispiele werden PV-Module anstelle von Ziegeln, Fassadenelementen oder in Schallschutzwände integrierte Module genannt.
19 Eine Richtlinie des Bundesamtes für Energie („Richtlinie kostendeckende Einspeisevergütung [KEV], Art. 7a EnG, Photovoltaik, Anhang 1.2 EnV“, Version 1.2 vom 01.10.2011) äusserte sich konkretisierend zur Definition von integrierten PV-Anlagen. Darin wurden drei Leitsätze aufgestellt.
20 Der erste Leitsatz der Richtlinie konkretisiert die Doppelfunktion einer integrierten Anlage: Neben der Stromproduktion muss eine integrierte Anlage beispielsweise dem Wetterschutz, der Absturzsicherung, dem Sonnenschutz, dem Wärmeschutz, dem Schallschutz etc. dienen. Die Module sollen einen Teil der Konstruktion ersetzen. Würde man die PV-Module entfernen, dürfte die ursprüngliche Funktion der Konstruktion nicht mehr oder nur noch notdürftig erfüllt sein, sodass ein Ersatz unabdingbar wäre. Normale Anforderungen an die äusserste Gebäudehülle können nicht als Funktion bewertet werden. Als Beispiele hierfür werden die Hagelfestigkeit und die Brandschutzfunktion genannt.
21 Der zweite Leitsatz der Richtlinie definiert eine Anlage als integriert, wenn die PV-Module eine vollständige und homogene Gebäudeoberfläche bilden, ohne dass von der Gebäudekonstruktion etwas sichtbar ist. Grossflächige Spenglereinfassungen zur Kompensation von Modulbreiten sind nicht zulässig. An den Randabschlüssen seitlich, am First und an der Traufe darf die Unterkonstruktion nicht sichtbar sein. Da derartige Anlagen jedoch nicht in das Dach integriert sind und meist auch keine Doppelfunktion wahrnehmen, entspricht der zweite Leitsatz nicht der Regelung in der Energieverordnung.
22 Der dritte Leitsatz der Richtlinie äussert sich zu speziellen in Membranmaterialien eingekapselten PV-Modulen und ist im vorliegenden Fall nicht relevant.
23 Der Gesuchsteller macht geltend, dass die vorliegende PV-Anlage eine Doppelfunktion wahrnehme (zum Ganzen act. 9): Sie gewähre den Wetterschutz. Das Dach sei ohne die Anlage nicht dicht, da dieses für die Montage mit mehreren hundert Schrauben durchbohrt worden sei. Das verwendete PV-System sei korrekt verbaut worden und sei für den Bau von integrierten Anlagen geeignet. Das alte Blechdach diene neu als Unterdach zur brandschutztechnischen Trennung der Anlage von der Holzkonstruktion.
24 Die Verfahrensbeteiligte macht dagegen geltend, dass kein Teil der Dachkonstruktion durch die PV-Module ersetzt worden sei, was bei einer integrierten Anlage aber der Fall sein müsse (zum Ganzen act. 7; act. 11). Die Anlage sei einfach auf das bestehende Dach aufgesetzt und somit nicht sachgerecht als integrierte Anlage verbaut worden. Die Anlage sorge überdies nicht für den Wetterschutz, dafür spreche insbesondere die andere Dachhälfte, welche auch ohne PV-Module dicht sei.
25 Die vorliegende PV-Anlage wurde auf das bestehende Blechdach montiert (vgl. Fotoaufnahmen act. 1, Beilage; act. 9, Beilage 6). Die ursprüngliche Dachkonstruktion wurde nicht durch PV-Module ersetzt. Somit fehlt es an einer Integration in die Baute. Da die Integration und die Doppelfunktion bei einer integrierten Anlage kumulativ erfüllt sein müssen, kann die Frage der Doppelfunktion vorliegend offen bleiben. Der erste Leitsatz der Richtlinie ist nicht erfüllt.
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26 Um fehlende Modulbreiten zu kompensieren, wurden an den seitlichen Rändern der Dachoberfläche grossflächige Spenglereinfassungen angebracht (vgl. Fotoaufnahmen act. 1, Beilage; act. 9, Beilage 6). Der zweite Leitsatz der Richtlinie schliesst derartige Spenglereinfassungen für integrierte Anlagen explizit aus. Dieser ist somit nicht erfüllt.
27 Somit erfüllt die vorliegende PV-Anlage die Voraussetzungen für integrierte Anlagen gemäss Anhang 1.2 Ziffer 2.3 EnV nicht. Der Bescheid vom 27. Oktober 2012 der Verfahrensbeteiligten zum KEV-Projekt […] ist folglich nicht zu beanstanden.
4 Gebühren
28 Die ElCom erhebt für Verfügungen im Bereich der Stromversorgung und Energieproduktion Gebühren [Art. 21 Abs. 5 StromVG, Artikel 13a der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich vom 22. November 2006 (GebV-En; SR 730.05)]. Die Gebühren werden nach Zeitaufwand berechnet und betragen je nach Funktionsstufe des ausführenden Personals 75 bis 250 Franken pro Stunde (Art. 3 Abs. 2 GebV-En).
29 Die ElCom hat die Gesamtkosten nach Aufwand ermittelt. Für die vorliegende Verfügung werden folgende Gebührenansätze in Rechnung gestellt: […] anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 250 Franken pro Stunde (ausmachend […] Franken), […].. anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 200 Franken pro Stunde (ausmachend […] Franken), […] anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 180 Franken pro Stunde (ausmachend […] Franken) und […] anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 160 Franken pro Stunde (ausmachend […] Franken). Dadurch ergibt sich in der Summe eine Gebühr von […] Franken.
30 Die Gebühr hat zu bezahlen, wer eine Verfügung veranlasst [Art. 1 Abs. 3 GebV-En i.V.m. Art. 2 Abs. 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 (AllgGebV; SR 172.041.1)]. Der Gesuchsteller hat vorliegend eine Verfügung beantragt und ist in der Sache nicht durchgedrungen. Die vorliegende Verfügung wurde somit durch den Gesuchsteller veranlasst. Die Gebühr von […] Franken wird daher vollständig dem Gesuchsteller auferlegt.
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III Entscheid Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:
1. Der Bescheid der Swissgrid vom 27. Oktober 2012 zum KEV-Projekt […] wird vollumfänglich bestätigt. Bei der Photovoltaikanlage […] handelt es sich um eine angebaute Anlage.
2. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt […] Franken. Sie wird vollständig dem Gesuchsteller, […], auferlegt. Die Rechnung wird nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung zugestellt.
3. Die Verfügung wird dem Gesuchsteller und der Verfahrensbeteiligten mit eingeschriebenem Brief eröffnet.
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Bern, 15.04.2014 Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Carlo Schmid-Sutter Präsident Renato Tami Geschäftsführer ElCom Versand: Zu eröffnen mit eingeschriebenem Brief: – […] – Swissgrid AG, Dammstrasse 3, Postfach 22, 5070 Frick Mitzuteilen an: – Bundesamt für Energie, 3003 Bern
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IV Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: a) vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; b) vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; c) vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
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