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Entscheid

BG.2020.40

BG.2020.40

29. September 2020Deutsch2 min

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).

Source weblaw.ch

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Gesc häft snummer: BG.2020.40

Beschluss vom 29. September 2020 Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Patrick Robert-Nicoud und Stephan Blättler, Gerichtsschreiber Martin Eckner

Parteien KANTON BASEL-STADT, Staatsanwaltschaft, Gesuchsteller

gegen

KANTON BERN, Generalstaatsanwaltschaft, Gesuchsgegner

Gegenstand Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)

Sachverhalt:

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt ersuchte die Beschwerdekammer am 10. September 2020, für ihr Strafverfahren gegen A. wegen Schändung den Kanton Bern als zuständig zu erklären. A. soll am 9. November 2019 in einem Wartehäuschen des Bahnhofs Basel sexuelle Handlungen an einer stark betrunkenen Minderjährigen verübt haben. Der Kanton Bern untersuchte seinerseits einen Vorfall vom 14. Juli 2020 auf einem Parkplatz in Z. (BE). A. soll dabei B. mit einem Messer angegriffen haben. Anschliessend sei es, unter Beteiligung von C., zu einer Schlägerei gekommen.

Am 24. September 2020 teilte der Kanton Basel-Stadt der Beschwerdekammer mit, sich mit dem Kanton Bern dahingehend geeinigt zu haben, dass jeder Kanton sein Verfahren behalte. Er zog daher sein Gesuch um Bestimmung des Gerichtsstands zurück.

Erwägungen

Zufolge des Rückzuges des Kantons Basel-Stadt vom 24. September 2020 ist das vorliegende Gerichtsstandsverfahren entsprechend abzuschreiben.

Es sind keine Gerichtskosten zu erheben.

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs des Gesuchs abgeschrieben.

2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

Bellinzona, 29. September 2020

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt - Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, unter Beilage einer Kopie des Schreibens des Kantons Basel-Stadt vom 24. September 2020

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.