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Entscheid

BG.2025.23

BG.2025.23

1. April 2025Deutsch2 min

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)

Source weblaw.ch

Bundesstrafgericht met

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Gesc häft snummer: BG.2025.23

Beschluss vom 1. April 2025 Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Miriam Forni, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien KANTON AARGAU, Oberstaatsanwaltschaft,

Gesuchsteller

gegen

Erwägungen

1.

KANTON BERN, Generalstaatsanwaltschaft,

2.

KANTON SOLOTHURN, Staatsanwaltschaft,

Gesuchsgegner 1-2

Gegenstand Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)

Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts am 17. März 2025 ein Gesuch um Festlegung des Gerichtsstands im Zusammenhang mit einer Strafuntersuchung gegen A. wegen Diebstahls (Art. 139 StGB) unterbreitete (act. 1);

- nach durchgeführtem Schriftenwechsel mit den Kantonen Bern und Solothurn die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau der Beschwerdekammer am 25. März 2025 ein Schreiben von A. vom 17. März 2025 zustellte, worin dieser zugab, im Kanton Solothurn Diebstähle verübt zu haben (act. 4 und 4.1);

- die Kantone Bern und Solothurn aufforderungsgemäss je mit Schreiben vom 27. März 2025 Stellung zur Eingabe des Kantons Aargau vom 25. März 2025 nahmen (act. 7 und 8); der Kanton Solothurn dabei seine Zuständigkeit in der Sache anerkannte.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- das Gerichtsstandsverfahren mit der obgenannten Erklärung des Kantons Solothurn gegenstandslos geworden und als erledigt abzuschreiben ist;

- praxisgemäss bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten keine Gerichtsgebühr zu erheben ist (TPF 2023 130 E. 5.1; vgl. schon BGE 87 IV 145).

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Das Verfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.

2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

Bellinzona, 1. April 2025

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau (unter Beilage je eines Doppels von act. 3, 5, 7 und 8) - Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern (unter Beilage je eines Doppels von act. 5 und 8) - Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn (unter Beilage je eines Doppels von 3 und 7)

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.