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Entscheid

BG.2026.24

BG.2026.24

6. Mai 2026Deutsch6 min

Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO)

Source weblaw.ch

Sachverhalt:

A. A. und B. erstatteten am 29. Januar 2026 in eigenem Namen sowie im Namen ihrer minderjährigen Kinder C. und D. bei der Kantonspolizei Schwyz eine Strafanzeige gegen diverse Amtsstellen und Behörden des Kantons Obwalden wegen Verleumdung, Amtsmissbrauchs, Urkundenfälschung, Begünstigung und weiterer in Frage kommenden Straftatbeständen. Sie unterzeichneten Strafanträge und gaben an, sich als Privatkläger zu konstituieren (vgl. Akten OW AK 090 26 590 act. 2.1.1-2.1.5). B. Am 20. Februar 2026 stellte die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz eine Gerichtsstandsanfrage an die Staatsanwaltschaft des Kantons Obwalden (Akten OW act. 4.1). Die Staatsanwaltschaft Obwalden verfügte am 26. Februar 2026 die Verfahrensübernahme (Akten OW act. 4.2). Die von den Beschwerdeführern dagegen erhobene Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts vom 9. März 2026 wurde von dieser zuständigkeitshalber an die Staatsanwaltschaft des Kantons Obwalden weitergeleitet (act. 1.5; Akten OW act. 4.8 und 4.9). Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs mit Schreiben der Staatsanwaltschaft des Kantons Obwalden vom 20. März 2026 beantragten die Beschwerdeführer am 23. März 2026 und am 27. März 2026 die Überweisung an der Strafsache an die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Schwyz zur Durchführung der Strafuntersuchung (Akten OW 4.10 ff.). Am 16. April 2026 verfügte die Staatsanwaltschaft des Kantons Obwalden die Verfahrensübernahme (act. 1.1). C. Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. April 2026 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Sie beantragen die Aufhebung der Verfügung vom 16. April 2026 und sinngemäss die Festlegung des Gerichtsstands im Kanton Schwyz. Sie beantragen zudem, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Mitwirkung des Oberstaatsanwalts des Kantons Obwalden am vorliegenden Verfahren sei bis zur Zuständigkeitsklärung auszuschliessen, es seien Sicherungsanordnungen zur Integrität, Vollständigkeit und Protokollierung sämtlicher Akten zu treffen. Nach Festlegung des Gerichtsstands seien sämtliche Akten an die zuständige Staatsanwaltschaft zu übermitteln und den Beschwerdeführern vollumfängliche Akteneinsicht zu gewähren (act. 1).

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D. Am 30. April 2026 reichte die Staatsanwaltschaft Obwalden die Verfahrensakten ein (act. 3). E. Mit Eingabe vom 4. Mai 2026 reichten die Beschwerdeführer eine «Strafantragsergänzung» ein (act. 4).

Erwägungen

1.

1.1

Wenn eine Staatsanwaltschaft verfügt, dass sie zuständig sei, kann diejenige Partei, die vorbringt, ihr ordentlicher Gerichtsstand (Art. 31–37 StPO i.V.m. Art. 38 Abs. 1 und Art. 41 Abs. 1 StPO) werde missachtet (Art. 41 Abs. 2 Satz 2 StPO), sich innert zehn Tagen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts beschweren (Art. 41 Abs. 2 Satz 1 StPO i.V.m. Art. 40 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]).

1.2

Für die Anträge der Beschwerdeführer betreffend (vorübergehender) Ausstand des Oberstaatsanwalts des Kantons Obwalden, Sicherungsmassnahmen sowie weitere genannte Anordnungen liegt keine Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts vor. Insofern erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig, weshalb ohne Schriftenwechsel nicht darauf einzutreten ist (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario). Betreffend die Anfechtung des Gerichtsstandes ist auf die fristgerechte Beschwerde einzutreten.

1.3 Die Beschwerdekammer ist sodann auch nicht zuständig für die Behandlung von Strafanzeigen/Strafanträgen. Die von den Beschwerdeführern am 4. Mai 2026 eingereichte «Strafantragsergänzung» betreffend mutmasslichen Amtsmissbrauchs durch die Vorsitzende der Einbürgerungskommission Obwalden (act. 4) wird mit dem vorliegenden Entscheid zuständigkeitshalber an die Staatsanwaltschaft des Kantons Obwalden übermittelt.

1.3 Die Beschwerdekammer ist sodann auch nicht zuständig für die Behandlung von Strafanzeigen/Strafanträgen. Die von den Beschwerdeführern am 4. Mai 2026 eingereichte «Strafantragsergänzung» betreffend mutmasslichen Amtsmissbrauchs durch die Vorsitzende der Einbürgerungskommission Obwalden (act. 4) wird mit dem vorliegenden Entscheid zuständigkeitshalber an die Staatsanwaltschaft des Kantons Obwalden übermittelt.

2.

2.1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist (Art. 31 Abs. 1 Satz 1 StPO). Dieser Ort befindet sich dort, wo der Täter gehandelt hat (TPF 2022 154 E. 3.2 m.w.H.).

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2.2 Die Beschwerdeführer scheinen diversen Amtsträgern des Kantons Obwalden insbesondere vorzuwerfen, bezüglich von ihnen zu früheren Zeitpunkten zur Anzeige gebrachten mutmasslichen Straftaten, deren Opfer sie seien, untätig geblieben zu sein und ihre Verfahrensrechte verletzt zu haben. Ausserdem soll ihr Einbürgerungsverfahren durch die Behörden des Kantons Obwalden unnötig in die Länge gezogen worden sein (vgl. Akten OW act. 2). Die vorliegenden Akten und Ausführungen der Beschwerdeführer legen nicht nahe, dass die beschuldigten Personen ausserhalb ihres Tätigkeitsgebiets im Kanton Obwalden Handlungen vorgenommen hätten. Verfahrensgegenstand des vorliegenden Gerichtsstandsverfahrens sind einzig die Vorwürfe in der Strafanzeige vom 29. Januar 2026 und keine anderen mutmasslichen Taten des von den Beschwerdeführern beschriebenen «Fallkomplexes», die bereits Gegenstand von früheren bereits abgeschlossenen Verfahren waren. Ein örtlicher Anknüpfungspunkt für einen gesetzlichen Gerichtsstand im Kanton Schwyz oder in einem anderen Kanton ist nicht ersichtlich. Art. 31 ff. StPO gelten auch in Fällen, in denen sich eine Strafanzeige gegen Amtspersonen in einem bestimmten Kanton richtet. Die Tatsache, dass in Bezug auf frühere Anzeigen der Beschwerdeführer der Ausstand der gesamten Staatsanwaltschaft des Kantons Obwalden verfügt wurde (vgl. act. 1.1), ist für die Festlegung des gesetzlichen Gerichtsstandes irrelevant. Über Ausstandsfragen haben die zuständigen kantonalen Behörden nach Festlegung des Gerichtsstands zu entscheiden.

3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet und ist ohne Schriftenwechsel abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario). Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird mit dem vorliegenden Beschluss hinfällig und ist als gegenstandslos abzuschreiben.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 500.-- festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird als gegenstandslos abgeschrieben.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird den Beschwerdeführern in solidarischer Haftbarkeit auferlegt. Bellinzona, 6. Mai 2026 Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Zustellung an - A. - B. - Staatsanwaltschaft des Kantons Obwalden - Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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