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Entscheid

BG.2026.31

BG.2026.31

5. Mai 2026Deutsch14 min

Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO); aufschiebende Wirkung (Art. 387 StPO)

Source weblaw.ch

Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft Frauenfeld des Kantons Thurgau (nachfolgend «StA TG») führt seit 2023 ein Strafverfahren gegen A. insbesondere wegen Verdachts der mehrfachen einfachen Körperverletzung, der mehrfachen Nötigung und der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (vgl. BG.2026.31, act 1.1, 1.3, 2; BG.2026.32, act. 1.1). B. Mit «Einigungsverfügung» vom 26. März 2026 übernahm die StA TG ein von der der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland des Kantons Zürich (nachfolgend «StA ZH») geführtes Strafverfahren gegen A. wegen Verdachts der groben Verletzung der Verkehrsregeln, des Fahrens ohne Berechtigung und evtl. der Entwendung zum Gebrauch, begangen am 28. Februar 2026 in Z./ZH (vgl. BG.2026.31, act. 1.1, 2). In diesem Zusammenhang beantragte A. am 30. März 2026 bei der StA TG die Überweisung des (ganzen) Falls an die StA ZH (vgl. BG.2026.31, act. 2). Mit «Übernahmeverfügung» vom 4. April 2026 hielt die StA TG an der Übernahme gestützt auf Art. 34 Abs. 1 StPO fest (BG.2026.31, act. 1.1). C. Mit weiterer «Einigungsverfügung» vom 15. April 2026 übernahm die StA TG ein weiteres von der StA ZH geführtes Strafverfahren gegen A. wegen Verdachts des Fahrens ohne Berechtigung, evtl. der Entwendung zum Gebrauch und der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln, begangen am 25. Februar 2026 in Winterthur/ZH (BG.2026.31, act. 1.2; vgl. BG.2026.31, act. 2). In diesem Zusammenhang beantragte A. mit Eingabe vom 19. April 2026 – an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, welche die Eingabe zuständigkeitshalber der StA TG weiterleitete – die Überweisung des (ganzen) Falls an die StA ZH (BG.2026.31, act. 1). Mit «Übernahmeverfügung» vom 27. April 2026 hielt die StA TG an der Übernahme gestützt auf Art. 34 Abs. 1 StPO fest (BG.2026.32, act. 1.1). D. Mit Beschwerde vom 19. April 2026 (Poststempel: 20. April 2026) «gegen die Übernahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Frauenfeld vom 04./08. April 2026 sowie den Zuständigkeitsentscheid vom 15./16. April 2026» gelangte A. an die Beschwerdekammer mit folgenden Anträgen (BG.2026.31, act. 1):

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1. Die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft Frauenfeld sei aufzuheben und strikt zu verneinen.

2. Das Verfahren sei an die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland zu überweisen.

3. Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen.

4. Die Kosten seien vollumfänglich der Staatskasse aufzuerlegen. E. Die Beschwerdekammer eröffnete kein Beschwerdeverfahren und leitete mit Schreiben vom 21. April 2026 unter der Geschäftsnummer UZ.2026.34 die Eingabe von A. vom 19. April 2026 zuständigkeitshalber an die StA TG weiter (BG.2026.31, act. 4). F. Bezugnehmend auf das Schreiben der Beschwerdekammer vom 21. April 2026 teilte die StA TG mit Schreiben vom 23. April 2026 (Poststempel: 27. April 2026) der Beschwerdekammer mit, sie habe die erhaltenen Unterlagen nochmals zur Prüfung zukommen zu lassen (BG.2026.31, act. 2). G. Gestützt auf die Eingabe von A. vom 19. April 2026 und das Schreiben der StA TG vom 23. April 2026 eröffnete die Beschwerdekammer das Beschwerdeverfahren BG.2026.31. H. Mit Schreiben vom 28. April 2026 nahm A. unaufgefordert zum Schreiben der StA TG vom 23. April 2026 Stellung (BG.2026.31, act. 3). I. Mit als «Ergänzende Eingabe zur hängigen Beschwerde (Art. 41 Abs. 2 StPO» bezeichneter Eingabe vom 29. April 2026 inkl. «Übernahmeverfügung» der StA TG vom 27. April 2026 gelangt A. erneut an die Beschwerdekammer mit folgenden Anträgen (BG.2026.32, act. 1):

1. Es sei festzustellen, dass die bisherige Zuständigkeitsregelung den Anforderungen von Art. 31, Art. 34 und Art. 41 StPO nicht genügt.

2. Die Zuständigkeit für sämtliche zusammenhängenden Verfahren sei einheitlich und verbindlich festzulegen.

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3. Das Verfahren sei insgesamt und zwingend der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland zuzuweisen; eventualiter sei die Staatanwaltschaft Frauenfeld anzuweisen, eine klare, vollständige und anfechtbare Gesamtverfügung zu erlassen.

4. Es sei festzustellen, dass die bisherige fragmentierte Verfahrensführung den Grundsatz der Verfahrenseinheit gemäss Art. 29 StPO verletzt. J. Gestützt auf die Eingabe von A. vom 29. April 2026 eröffnete die Beschwerdekammer das Beschwerdeverfahren BG.2026.32. K. Die Beschwerdekammer zog aus dem Geschäft UZ.2026.34 eine Kopie des Schreibens der Beschwerdekammer vom 21. April 2026 und eine Kopie des Schreibens von A. vom 22. April 2026 (Poststempel: 23. April 2026) an die StA TG, das A. der Beschwerdekammer in Kopie zukommen liess, bei (BG.2026.31, act. 4, 5).

Erwägungen

1.

Die Beschwerdekammer kann aus sachlichen Gründen Verfahren trennen oder vereinen (Art. 30 i.V.m. Art. 379 StPO). Die angefochtenen Verfügungen der StA TG ergingen im Verfahren gegen den Beschwerdeführer und betreffen den Gerichtsstand, weshalb es sich rechtfertigt, die Verfahren BG.2026.31 und BG.2026.32 zu vereinigen und in einem einzigen Beschluss zu erledigen.

2.

2.1

Will eine Partei die Zuständigkeit der mit dem Strafverfahren befassten Behörde anfechten, so hat sie dieser unverzüglich die Überweisung des Falls an die zuständige Strafbehörde zu beantragen (Art. 41 Abs. 1 StPO). Die mit dem Antrag befasste Behörde hat gegebenenfalls einen Meinungsaustausch im Sinne von Art. 39 Abs. 2 StPO einzuleiten oder direkt eine ihre eigene Zuständigkeit bestätigende Verfügung zu erlassen, welche mit Beschwerde angefochten werden kann (vgl. zuletzt u.a. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2025.64 vom 12. Januar 2026 E. 1.1 m.w.H.). Gegen eine von den am allfälligen Meinungsaustausch beteiligten Staatsanwaltschaften getroffene Entscheidung über den Gerichtsstand können sich die Parteien innert zehn Tagen beschweren (Art. 41 Abs. 2 StPO). Zuständig ist die -- 4 of 10 -Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 41 Abs. 2 i.V.m. Art. 40 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG).

2.2

Die explizit angefochtene «Übernahmeverfügung» der StA TG vom 4. April 2026 bezieht sich auf ein bisher von der StA ZH geführtes Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Verdachts der groben Verletzung der Verkehrsregeln, des Fahrens ohne Berechtigung und evtl. der Entwendung zum Gebrauch, begangen am 28. Februar 2026 in Z./ZH (vgl. BG.2026.31, act. 1.1, 2). Die StA TG erliess die «Übernahmeverfügung» vom 4. April 2026, nachdem der Beschwerdeführer am 30. März 2026 bei der StA TG die Überweisung des (ganzen) Falls an die StA ZH beantragt hatte (vgl. BG.2026.31, act. 2). Bezüglich der «Übernahmeverfügung» der StA TG vom 4. April 2026 ist daher von einem zulässigen Anfechtungsobjekt auszugehen. Die explizit angefochtene «Einigungsverfügung» der StA TG vom 15. April 2026 bezieht sich auf ein bisher von der StA ZH geführtes Strafverfahren gegen A. wegen Verdachts des Fahrens ohne Berechtigung, evtl. der Entwendung zum Gebrauch und der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln, begangen am 25. Februar 2026 in Winterthur/ZH (BG.2026.31, act. 1.2; vgl. BG.2026.31, act. 2). Die «Einigungsverfügung» der StA TG vom 15. April 2026, welche die Einigung der kantonalen Strafbehörden über den Gerichtsstand festhält, ist interner Natur und kann gemäss Rechtsprechung nicht direkt angefochten werden (vgl. TPF 2013 179 E. 1). Insoweit kann auf die Beschwerde mangels zulässigen Anfechtungsobjekts nicht eingetreten werden. Die implizit angefochtene «Übernahmeverfügung» der StA TG vom 27. April 2026 bezieht sich ebenfalls auf das bisher von der StA ZH geführte Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Verdachts des Fahrens ohne Berechtigung, evtl. der Entwendung zum Gebrauch und der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln, begangen am 25. Februar 2026 in Winterthur/ZH (BG.2026.32, act. 1.1; vgl. BG.2026.31, act. 2). Die StA TG erliess die «Übernahmeverfügung» vom 27. April 2026, nachdem die Beschwerdekammer die Eingabe des Beschwerdeführers vom 19. April 2026 zuständigkeitshalber der StA TG weitergeleitet hatte (vgl. BG.2026.31, act. 2). Bezüglich der «Übernahmeverfügung» der StA TG vom 27. April 2026 ist daher von einem zulässigen Anfechtungsobjekt auszugehen. Anfechtungs- und Beschwerdeobjekte bilden damit einzig die «Übernahmeverfügungen» der StA TG vom 4. und 27. April 2026. Es kann folglich nur um die Frage gehen, ob zu beanstanden ist, dass die StA TG die bisher von der -- 5 of 10 -StA ZH geführten Verfahren übernommen und damit den in diesem Zusammenhang gestellten Antrag des Beschwerdeführers, den (ganzen) Fall an die StA ZH zu überweisen, implizit abgewiesen hat. Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus in vielerlei Hinsicht die Verfahrensführung der StA TG beanstandet, kann sich die Beschwerdekammer damit nicht befassen.

2.3

Der Beschwerdeführer beantragt, es sei festzustellen, dass die bisherige Zuständigkeitsregelung den Anforderungen von Art. 31, Art. 34 und Art. 41 StPO nicht genügt und die bisherige fragmentierte Verfahrensführung den Grundsatz der Verfahrenseinheit gemäss Art. 29 StPO verletze (BG.2026.32, act. 1). Feststellungsbegehren sind gegenüber Leistungsbegehren subsidiär, bedürfen eines spezifischen Feststellungsinteresses und können nicht abstrakte, theoretische Rechtsfragen zum Gegenstand haben. Worin vorliegend ein besonderes Feststellungsinteresse erblickt werden könnte, ist weder dargetan noch ersichtlich. Entsprechend ist auf die Feststellungsbegehren nicht einzutreten. Die diesbezüglichen Vorbringen sind jedoch im Rahmen der materiellen Beurteilung der Beschwerde zu berücksichtigen (vgl. E. 3 ff. hiernach).

2.4

Das Vorliegen der übrigen Eintretensvoraussetzungen kann offenbleiben, weil die Beschwerden – wie nachfolgend ausgeführt – abzuweisen sind (vgl. E. 3 ff. hiernach).

3.

3.1

Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Er bringt namentlich vor, die StA TG habe sich mit seinen Vorbringen nicht auseinandergesetzt (BG.2026.31, act. 1, 3, 5; BG.2026.32, act. 1).

3.2

In der «Übernahmeverfügung» vom 4. April 2026 hielt die StA TG fest, das Verfahren der StA ZH wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln sei – da es mit gleicher Strafe bedroht und zeitlich später erfolgt sei – gestützt auf Art. 34 Abs. 1 StPO von der StA TG zu übernehmen (BG.2026.31, act. 1.1). In der «Übernahmeverfügung» vom 27. April 2026 hielt die StA TG fest, das Verfahren der StA ZH wegen Fahrens ohne Berechtigung und einfacher Verletzung der Verkehrsregeln sei – da es mit gleicher Strafe bedroht und zeitlich später erfolgt sei – gestützt auf Art. 34 Abs. 1 StPO von der StA TG zu übernehmen. Der mit Abtrennungsverfügung vom 17. April 2025 abgetrennte -- 6 of 10 -Sachverhalt stehe vorliegend nicht zur Diskussion und spiele für die Anwendung von Art. 34 Abs. 1 StPO insofern keine Rolle, als damit nicht einhergehe, dass nun sämtliche neuen Sachverhaltsvorwürfe gegen den Beschwerdeführer separat zu behandeln seien oder die StA ZH das Strafverfahren der StA TG gesamthaft übernehmen müsste. Es bestünden keine objektiven Gründe dafür, dass ein von Art. 34 Abs. 1 StPO abweichender Gerichtsstand vereinbart werden müsse oder solle, zumal sich der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeiten – trotz Wohnsitzverschiebung des Beschwerdeführers und der neu hinzugekommenen Vorwürfe der Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz – im Kanton Thurgau befinde und weder sprachliche noch anderweitige Barrieren bestünden (BG.2026.32, act. 1.1).

3.3

Es mag zwar zutreffen, dass die StA TG in den «Übernahmeverfügungen» vom 4. und 27. April 2026 sich nicht mit allen Standpunkten des Beschwerdeführers auseinandersetzte. Aus diesem Umstand allein lässt sich allerdings noch keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ableiten. Dieser ist unter dem Aspekt der Begründungspflicht nur verletzt, wenn die betroffene Person sich über die Tragweite des Entscheids keine Rechenschaft geben und diesen nicht in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (vgl. BGE 145 III 324 E. 6.1). Dass der Beschwerdeführer hierzu nicht in der Lage gewesen wäre, ist nicht ersichtlich.

3.4

Damit erweisen sich die Beschwerden in diesem Punkt als unbegründet.

4.

4.1

Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss eine Verletzung der Art. 31 ff. StPO. Er bringt namentlich vor, das Tatortprinzip gemäss Art. 31 StPO sei in grundlegender Weise verkannt worden. Der massgebliche Sachverhalt sei durch eine stationäre Radaranlage im Kanton Zürich, konkret im Raum Winterthur/ZH, erfasst worden. Damit sei die örtliche Zuständigkeit klar und eindeutig bestimmt (BG.2026.31, act. 1). Materiell sei der Schwerpunkt des Sachverhalts im Kanton Zürich lokalisiert (stationäre Erfassung im Raum Winterthur/ZH). Nach Art. 31 StPO sei der Tatort massgeblich. Eine Abweichung hiervon bedürfe einer tragfähigen Begründung, welche die Staatsanwaltschaft nicht liefere (BG.2026.31, act. 3). Das Vorgehen der StA TG führe dazu, dass die Zuständigkeit betreffend einzelne Teile des Verfahrens isoliert anfechtbar sei, während andere Teile einer solchen Anfechtbarkeit entzogen blieben. Eine derartige selektive und unvollständige Regelung der Zuständigkeit stehe im klaren Widerspruch zu Art. 31, Art. 34 und Art. 41 -- 7 of 10 -StPO sowie zum Grundsatz der Verfahrenseinheit gemäss Art. 29 StPO (BG.2026.32, act. 1).

4.2 Die StA TG führt seit 2023 ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer. Mit «Einigungsverfügungen» vom 26. März 2026 und 15. April 2026 übernahm die StA TG zusätzlich bisher von der StA ZH geführte Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer. Die «Einigungsverfügungen» nahm der Beschwerdeführer zum Anlass, die Überweisung des (ganzen) Falls an die StA ZH zu beantragen. Mit «Übernahmeverfügungen» vom 4. und 27. April 2026 hielt die StA TG an der Übernahme gestützt auf Art. 34 Abs. 1 StPO – und damit an ihrer Zuständigkeit, sämtliche dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen – fest. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, es liege kein Entscheid über die Zuständigkeit der Verfolgung sämtlicher ihm zur Last gelegten Straftaten vor, kann somit nicht gefolgt werden.

4.2 Die StA TG führt seit 2023 ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer. Mit «Einigungsverfügungen» vom 26. März 2026 und 15. April 2026 übernahm die StA TG zusätzlich bisher von der StA ZH geführte Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer. Die «Einigungsverfügungen» nahm der Beschwerdeführer zum Anlass, die Überweisung des (ganzen) Falls an die StA ZH zu beantragen. Mit «Übernahmeverfügungen» vom 4. und 27. April 2026 hielt die StA TG an der Übernahme gestützt auf Art. 34 Abs. 1 StPO – und damit an ihrer Zuständigkeit, sämtliche dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen – fest. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, es liege kein Entscheid über die Zuständigkeit der Verfolgung sämtlicher ihm zur Last gelegten Straftaten vor, kann somit nicht gefolgt werden.

4.3 Sodann geht es in dem vom Beschwerdeführer angeführten Art. 31 StPO um die Festlegung des Gerichtsstands für eine Einzeltat eines Einzeltäters (BAR-TETZKO, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 31 StPO N. 7; SCHLEGEL, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 31 StPO N. 12). Ihm werden indes – abgesehen von den Straftaten im Kanton Zürich, die der Beschwerdeführer erwähnt – weitere Straftaten zur Last gelegt, die er im Kanton Thurgau begangen haben soll (vgl. BG.2026.31, act. 1.2; BG.2026.32, act. 1.1). Damit richtet sich der Gerichtsstand grundsätzlich nach Art. 34 Abs. 1 StPO. Das heisst, für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind. Dass die Straftaten, die der Beschwerdeführer im Kanton Zürich begangen haben soll, mit schwerer Strafe bedroht wären, als diejenigen, die er im Kanton Thurgau begangen haben soll, macht der Beschwerdeführer nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Dass bei gleicher Strafdrohung im Kanton Zürich zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind, macht der Beschwerdeführer ebenso wenig geltend und ist ebenso wenig ersichtlich. Der Beschwerdeführer bringt mit anderen Worten nichts vor, was die Zuständigkeit des Kantons Zürich begründen könnte, und solches ist auch nicht ersichtlich.

4.4 Damit erweisen sich die Beschwerden auch in diesem Punkt als unbegründet.

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5. Nach dem Gesagten sind die Beschwerden offensichtlich unbegründet. Es erübrigt sich, die Akten einzuholen oder einen Schriftenwechsel durchzuführen (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario). Die Beschwerden sind abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

6. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird mit dem Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos und ist entsprechend abzuschreiben.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'000.– festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Verfahren BG.2026.31 und BG.2026.32 werden vereinigt.

2. Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird als gegenstandslos abgeschrieben.

4. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt. Bellinzona, 7. Mai 2026 Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Zustellung an - A. - Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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