Lexipedia

Entscheid

BGE 15 I 735

BGE 15 I 735

1. Januar 1889Deutsch15 min

Source fallrecht.ch

kann daher insolange auch nur wegen Verletzung der betreffenden lichen Einwirkung folgt nicht ohne weiters aus der Gewährleistung

Bestimmungen der Bundes= nicht aber der Kantonsverfassung der Kultusfreiheit. Insoweit also die Beschwerde sich auf Ver¬

Beschwerde geführt werden. Danach hängt die Kompetenz des letzung des Art. 53 K.=V. gründet, ist das Bundesgericht kom¬

Bundesgerichtes zu Beurtheilung der Beschwerde davon ab, ob petent. Allein Art. 53 K.=V. ist nun zweifellos durch die ange¬

und inwieweit die vom Rekurrenten als verletzt bezeichneten Artikel fochtene Verfügung nicht verletzt. Wenn der Regierungsrath des

49 und 53 der schaffhausenschen Kantonsverfassung mit den in Kantons Schaffhausen von dem Pfarramte der dortigen katholi¬

irt. 49 und 50 der Bundesverfassung niedergelegten Gewährlei¬ schen Genossenschaft verlangt, daß für päbstliche Allokutionen und

stungen der Glaubens,- Gewissens= und Kultusfreiheit sich decken, dergleichen vor ihrer Verkündigung das staatliche Placet eingeholt

oder aber daneben selbständige kantonalrechtliche Gewährleistungen werde, so wird dadurch die Organisation der Genossenschaft in

enthalten. Nur insoweit letzteres, nicht aber in soweit ersteres der keiner Weise berührt. Die Bestimmungen über die Zusammensetzung

Fall ist, erscheint das Bundesgericht als kompetent. Denn die der Genossenschaft, deren Behörden, die Besetzung des Pfarramtes,

Wahrung der bundesrechtlichen Gewährleistungen der Glaubens-, kurz sämmtliche organisatorische Bestimmungen bleiben ja völlig

Gewissens= und Kultusfreiheit steht nach Art. 59 Ziffer 6 O.=G. unverändert; es wird lediglich in Betreff gewisser Funktionen der

nicht dem Bundesgerichte, sondern den politischen Behörden des Genossenschaft resp. des Pfarrers ein staatliches Aufsichtsrecht be¬

Bundes zu, während dagegen zu Beurtheilung von Beschwerden ansprucht.

wegen Verletzung kantonaler Verfassungsbestimmungen das Bundes¬ Demnach hat das Bundesgericht

gericht zuständig ist. erkannt: 2. Wenn nun Art. 49 K.=V. den religiösen Korporationen Auf die Beschwerde, soweit sie sich auf Art. 49 K.=V. gründet, und Gesellschaften die selbständige Ordnung ihrer innern Verhält¬ wird wegen Inkompetenz des Gerichtes nicht eingetreten; im nisse (Lehre, Kultus u. s. w.) zusichert, so enthält diese Verfas¬ Uebrigen wird dieselbe abgewiesen. sungsbestimmung, wenigstens insoweit als sie sich, was hier ein¬

zig in Frage steht, auf private Religionsgenossenschaften bezieht,

keine Vorschrift, welcher neben der bundesverfassungsmäßigen Ge¬

währleistung der Kultusfreiheit (Art. 50 B.=V.) eine selbständige

Bedeutung zukäme. Denn es ist ja klar, daß die Kultusfreiheit

das Recht, innerhalb der Schranken der Sittlichkeit und öffent¬

lichen Ordnung die Lehre und den Kultus u. s. w. selbständig,

ohne staatlichen Zwang, zu ordnen, in sich begreift. Insoweit da¬

her der Rekurrent seine Beschwerde auf Art. 49 K.=V. begründet,

ist das Bundesgericht zu deren Beurtheilung nicht kompetent.

3. Dagegen kann allerdings in der Bestimmung des Art. 53

K.=V., daß die privaten Religionsgenossenschaften sich, vorbehält¬

lich des dem Staate im Interesse der Sittlichkeit und öffentlichen

Ordnung zustehenden Einspruchsrechtes, selbständig organisiren,

eine besondere, nicht bereits in der Bundesverfassung niedergelegte,

Vorschrift erblickt werden. Denn die Unabhängigkeit der äußern

Organisation privater Religionsgenossenschaften von jeder staat¬

Sicherung der hinterliegenden Grundbesitzer eine „Blendung“ an¬ jedoch kaum die Rede sein, da der dortige Grundbesitz fast aus¬

zubringen. In westlicher Richtung bildet ein hügeliges Wiesenge¬ schließlich aus Wieswachs bestehe und nur ein Güterweg und keine

lände, welches Eigenthum des Rekurrenten ist, den Abschluß des öffentliche Straße in die Klingler'sche Liegenschaft führe; selbst¬

Schießplatzes. Nachdem derselbe bei den letztjährigen Verhand¬ verständlich dürfe ein großer Theil dieser letztern während der

lungen die Schießberechtigung vorläufig auf ein Jahr eingeräumt, Schießübungen unter keinen Umständen betreten werden.

weigerte er sich nach Ablauf dieser Frist, die Einwilligung auch B. Auf hierüber erstatteten Bericht des Polizeidepartementes

fernerhin zu ertheilen, mit der Begründung, daß ihm durch die beschloß der Regierungsrath des Kantons St. Gallen unterm

Schießübungen die freie und ungehinderte Begehung und Bewirth¬ 29. Mai 1889: „Es sei in Aufhebung des bezirksamtlichen

schaftung seines Grundbesitzes verunmöglicht und erschwert werde. Amtsbefehles vom 13. vorigen Monats dem Militärschützenverein

Auf sein Ansuchen hin wurde im weitern vom Bezirksamt Goßau Goßau die Abhaltung von Schießübungen auf dem in Aussicht

dem Militärschützenverein mittelst Amtsbefehls vom 13. April genommenen Platze beim Niederdorf unter Wahrung allfälliger

1889 bei einer Buße von 100 Fr. und unter Androhung exeku¬ Entschädigungsansprüche des F. Klingler und mit dem Vorbehalte

torischer Maßnahmen im Nichtbeachtungsfalle alles und jedes bewilligt, daß a. des Sträßchen oberhalb der Ortschaft Helfenberg

Schießen, wodurch Klingler in seinem Besitze gestört würde, bei Schießübungen abgesperrt, und b. die Eisenbahnlinie durch

amtlich untersagt. Diesem Vorgehen gegenüber verwendeten sich Erstellung einer Seitenblendung geschützt und beim Vorbeifahren

sowohl der Militärschützenverein als der Gemeinderath von Goßau von Bahnzügen überhaupt das Schießen eingestellt werde. Hiebei

beim kantonalen Militärdepartement um Intervention im Sinne ließ sich der Regierungsrath namentlich durch folgende Erwä¬

der Belassung des gegenwärtigen Schießplatzes. Das Militärde¬ gungen leiten: Gemäß Art. 225 des Bundesgesetzes betreffend die

partement ließ hierauf, nach gescheitertem Versuche einer gütlichen Militärorganisation haben die Gemeinden, in welchen die in

Verständigung, durch den Kantonsingenieur einen Untersuch da¬ Art. 81, 104 Absatz 3, 139 und 140 gleichen Gesetzes vorge¬

rüber vornehmen, ob der fragliche Schießplatz in Hinsicht auf die sehenen Uebungen und Inspektionen abgehalten werden, die nö¬

öffentliche Sicherheit als zuläßig zu betrachten sei, und erhielt thigen Plätze in schicklicher Weise unentgeltlich anzuweisen. Diese

von demselben ein Gutachten folgenden Inhaltes: Die am Stand¬ Bestimmung enthalte eine Norm öffentlich= rechtlichen Charakters

orte der Schützen angebrachte Blendvorrichtung erfülle den Zweck und liege es speziell in der verfassungsmäßigen Stellung und

der Sicherung des hinterliegenden Platoaus, von ganz abnormalen Aufgabe des Regierungsrathes, darüber zu wachen, daß den be¬

Schüssen abgesehen, genügend; immerhin sollte das Sträßchen ob stehenden bundesrechtlichen Vorschriften in Bezug auf die Abhal¬

der Ortschaft Helfenberg, wie dies übrigens bereits geschehen, bei tung der obligatorischen Schießübungen und betreffend die An¬

Schießübungen gesperrt und auch die Eisenbahnlinie durch eine weisung geeigneter Plätze allseitiger und vollständiger Vollzug ver¬

Seitenblendung und zugleich durch ein Verbot des Schießens beim schafft werde. Nachdem nun konstatirt sei, daß, vorbehältlich eini¬

Vorbeifahren von Zügen gegen abnormale Schüsse gesichert ger noch zu treffender Schutzvorrichtungen, die Benutzung des in

werden. Speziell in Bezug auf die Beschwerde des F. Klingler Frage stehenden Schießplatzes eine Gefährdung der öffentlichen

sei allerdings richtig, daß dessen Grundbesitz nicht nur durch ab¬ Sicherheit nicht in sich schließe und die Beschaffung eines andern

male, sondern auch durch schlecht gezielte Schüsse getroffen Schießplatzes bei gegebener Sachlage nur mit unverhältnißmäßigen

werden könne und daß dieser Umstand auch durch Herstellung wei¬ Schwierigkeiten und Unzukömmlichkeitein möglich sei, entspreche es

terer Blendungen nicht gehoben werde; eine Erschwerung der sowohl den allgemein geltenden Rechtsgrundsätzen als der Natur

Bewirthschaftung der Liegenschaft des Klingler sei daher nicht zu der Sache, daß der privatrechtliche Anspruch des Grundbesitzers

bestreiten; von einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit könne auf völlig ungehinderte Benützung seines Privateigenthums den

durch das allgemeine Interesse und die Rücksicht auf Hebung des sage schlechthin, daß Niemand in seinem privateigenthum verletzt

Militärwesens diktirten Bestimmungen des öffentlichen Rechtes werden dürfe, sich eine Vernichtung, Beschränkung und Belastung

weichen müsse, und daß es nicht in der Willkür des Einzelnen überhaupt nicht gefallen lassen müsse, ob man ihm dafür volle Ent¬

liegen könne und dürfe, aus dem Titel der freien Benutzung seines schädigung biete oder nicht. Eine Einschränkung des Art. 16 ent¬

Privateigenthums die Erfüllung bundesrechtlicher Vorschriften in halte Art. 19 ibidem; welcher aber keineswegs etwa eine Ausnahme

Bezug auf Abhaltung militärischer Uebungen zur faktischen Un¬ des erstern in dem Sinne sei, daß das privateigenthum sich eine

möglichkeit zu machen oder wenigstens unverhältnißmäßig zu er¬ Beschränkung und Belastung im öffentlichen Interesse gefallen

schweren. Von einem Eingriff in den verfassungsmäßigen Grund¬ lassen müsse, sondern nur das Recht gebe, den privateigenthümer

satz der Unverletzlichkeit des privateigenthums könne vorliegend zu zwingen, gegen volle Entschädigung sein Eigenthum abzutre¬

schon deßhalb nicht die Rede sein, weil dem sich für geschädigt ten. Weder Staat noch Gemeinden haben, mit andern Worten,

haltenden Liegenschaftsbesitzer das Recht unbenommen bleibe, so¬ ein Recht, Einrichtungen zu treffen, welche die privateigenthums¬

wohl für allfällig erlittene Schädigungen an Immobilien wie an befugnisse zeitweise oder für immer, ganz oder theilweise, aufheben

Modiliargegenständen, als auch überhaupt für die Entwerthung, auch sie dürfen den Eigenthümer nicht einfach auf den Prozeßweg

die sein Grundstück in Folge der darauf gelegten Dienstbarkeit der weisen, sondern auch sie können derartige Zwecke nur durch zwangs¬

Duldung von Schießübungen erleiden möge, volle Entschädigung weise Abtretung des Eigenthums gegen volle Entschädigung er¬

zu verlangen und hiefür erforderlichen Falls die richterliche Ent¬ reichen. An dieser Sachlage können und dürfen Bundesgesetze nichts

scheidung anzurufen. ändern und haben es auch nicht gethan. Art. 225 der Militär¬

C. Gegen diesen Beschluß ergriff F. Klingler mit Schriftsatz vom organisation statuire nur eine Pflicht der Gemeinden den Militär¬

29. Juni 1889 den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht schützenvereinen gegenüber, ordne aber in keiner Weise an, wie

mit dem Gesuche um Aufhebung desselben, weil eine Verletzung die Gemeinden dieselbe erfüllen können. Haben sie nicht eige¬

der Art. 16 und 19 der kantonalen Verfassung sammt des die nen passenden Boden, so können sie, falls auf dem Wege der

Ausführung des letztgenannten Artikels betreffenden kantonalen Privatvereinbarungen nichts erreichbar, gemäß Art. 18 c des kan¬

Expropriationsgesetzes vom 23. April 1835 enthaltend, und führte tonalen Expropriationsgesetzes, zu diesem Behufe expropriiren und

zu Begründung dessen im Wesentlichen aus: Angesichts des Gut¬ mit einer Enteignung gegen volle Entschädigung sei Rekurrent

achtens des Kantonsingenieurs unterliege es keinem Zweifel, daß auch einverstanden. Das sei der einzige verfassungsmäßig statthafte

die Ausübung der Schießberechtigung eine bedeutende Beschränkung Weg; es heiße Art. 16 und 19 der st. gallischen Verfassung auf

der Eigenthumsrechte des Rekurrenten zur Folge habe; er könne den Kopf stellen, wenn man auf anderm Wege einen bedeutenden

in der That zeitweise einen großen Theil seines Eigenthums gar Eingriff in das privateigenthum sanktioniren und den Eigenthü¬

nicht benutzen, nicht betreten, sei somit in aktiver Ausübung seiner mer für allfällige Entwerthung auf den Civilweg verweisen wolle.

Eigenthumsrechte total beschränkt durch eine ihm wider seinen Willen D. In ihren Vernehmlassungen vom 15. Juli und 25. Ok¬

auferlegte und auf keinem privatrechtlichen Erwerbungsgrunde be¬ tober tragen der Regierungsrath des Kantons St. Gallen sowohl

ruhende, dingliche, dauernde Belastung seines Grund und Bodens. als der Gemeinderath von Goßau auf Abweisung des Rekurses

Damit sei Art. 16 K.=V. „Das privateigenthum ist unverletzlich“ an, in der Hauptsache aus den bereits oben bei Anführung der

unbedingt durchbrochen, und wenn der Beschluß die gegentheilige angefochtenen Schlußnahme angedeuteten Rechtsgründen, denen

Meinung damit begründe, es bleibe ja dem Rekurrenten das Recht noch Folgendes beigefügt wird: Wenn die Rekursschrift den

unbenommen, für allfällige Schädigung und Entwerthung Ersatz Art. 16 K.=V. mit dem Grundsatze anrufe, daß das privateigen¬

zu verlangen, so lasse sich dagegen einwenden, jener Grundsatz be¬ thum unverletzlich sei und erkläre, daß die einzige Einschränkung

dieses Grundsatzes durch Art. 19 gegeben sei, welcher bestimme, grenzte Bodenflächen zwangsweise gegen angemessene Entschädigung

wie eine Abtretung unbeweglichen Gutes bewerkstelligt werden dienstbar gemacht wurden, ohne den Grund und Boden selbst zu

könne, wenn es das öffentliche Wohl unbedingt erheische, so über¬ erwerben und ohne daß dagegen Rekurs weder an den Regierungs¬

sehe sie, daß der ganze Schießplatz gar keinen Boden des Rekur¬ rath noch an den Richter ergriffen worden wäre. Im Rechte

renten in Anspruch nehme. Der Boden des letztern werde nur gelte bekanntlich der Grundsatz, daß das Mindere im Mehreren

inbegriffen sei; könne nun einem Eigenthümer Grund und Boden ganz ausnahmsweise bestrichen, und wenn es dem Rekurrenten

mittelst des Expropriationsverfahrens weggenommen werden, so sei gestattet sein sollte, aus dem Titel des Art. 16 cit. Einsprache

gegen den Schießplatz zu erheben, so würde damit den Reklama¬ kaum abzusehen, warum Grund und Boden nicht auf gleichem

tionen gegen die meisten Schießplätze im Kanton Thür und Thor Wege mit einer weniger rechtseinschränkenden Dienstbarkeit belegt

werden dürfte. geöffnet, und es könnte die Bestimmung von Art. 225 der eid¬

Erwägungen

bracht werden. Damit wäre aber dem ganzen Schießwesen ein 1. Die Ausführungen des Rekurrenten zielen im Wesentlichen

dahin: Angesichts der in Art. 16 und 19 der st. gallischen Kan¬ empfindlicher Schlag versetzt und würde die nothwendige Förderung

desselben lahm gelegt. Mit Erklärung vom 3. November 1889 tonsverfassung sanktionirten Gewährleistungen brauche er sich mit

der ihm für den Fall einer nachgewiesenen Schädigung zugesicher¬ schließt sich der Militärschießverein Goßau diesen Ausführungen

einfach an. ten Vergütung nicht zufrieden zu geben, sondern er sei berechtigt

zu verlangen, daß das ganze in seinem Eigenthum befindliche, E. Hiegegen macht Rekurrent replikando geltend, es komme

für die Anrufung der Art. 16 und 19 K.=V. nicht darauf durch die fraglichen Schießeinrichtungen gefährdete Land gegen

volle Entschädigung expropriirt werde. an, ob Schieß= und Scheibenstand auf seinem Boden stehen oder

Der Regierungsrath des Kantons St. Gallen bestreitet dage¬ nicht, sondern daß die Errichtung und Benutzung dieser Werke

das anstoßende hinterliegende Gut des Rekurrenten in Mitleiden¬ gen, daß er, beziehungsweise die Gemeinde Goßau expropriations¬

pflichtig sei, denn es treffen vorliegend die Voraussetzungen der schaft ziehe; man brauche nicht des längern auszuführen, daß bei

derartigen Werken, welche nicht allein den Boden, auf welchem angerufenen Art. 16 und 19 K.=B. nicht zu, und es bleibe im

sie stehen, beanspruchen, sondern auch anstoßenden Boden durch Uebrigen dem Rekurrenten das Recht unbenommen, sowohl für

erlittene Schädigungen als auch überhaupt für die allfällige Ent¬ Betrieb und Gebrauch derart beeinflussen, daß der Eigenthümer in

seinen Rechten theilweise und periodisch schwer verletzt werde, ihm werthung seines Grundstückes in Folge der darauf gelegten.

Dienstbarkeit der Duldung von Schießübungen volle Entschädigung nicht nur dieser erstere, sondern auch der zweite Boden expropriirt

werden müsse. zu fordern und hiefür erforderlichen Falles die richterliche Ent¬

F. Mit Schreiben vom 11. Dezember erklärt auf bezügliche scheidung anzurufen.

Anfrage des Instruktionsrichters hin das Justizdepartement des 2. Die Rekursbeschwerde erscheint, wenn auch nicht in der

vollen Ausdehnung des damit verbundenen Rechtsbegehrens, so Kantons St. Gallen: Den Protokollen des Kantonsgerichtes und

des Regierungsrathes sei nicht zu entnehmen, daß das dortige doch in der Hauptsache als wohlbegründet. Denn: Art. 16 der

Gesetz über Abtretung von privateigenthum für öffentliche Zwecke st. gallischen Kantonsverfassung erklärt das privateigenthum als

unverletzlich und Art. 19 stellt die übliche Ausnahme von diesem vom 23. April 1835 auf Erwerbung bloßer Grunddienstbarkeiten

Grundsatze mit den Worten auf: Wo es das öffentliche Wohl un¬ Anwendung gefunden hätte; dagegen sei der Art. 5 desselben von

der Domänenverwaltung in dem Sinne zur Anwendung gekom¬ umgänglich erheische, könne die Abtretung jeder Art unbeweglichen

Gutes gegen volle, streitigen Falles durch den Richter festzusetzende, men, daß beispielsweise für Kiesablagerungen und dergleichen be¬

Dienstbarkeit der Duldung der in Rede stehenden Schießübungen Entschädigung gefordert werden; das Nähere bestimme das Gesetz.

zu belasten. Rekurrent verlangt das erstere; er geht aber mit Hieraus folgt nun, daß der Eigenthümer des Nachbargrundstückes

diesem seinem Begehren offenbar zu weit. Das Bundesgericht hat durch eine außergewöhnliche Benutzung eines andern Grundstückes in

schon wiederholt erklärt, daß gemäß der verfassungsmäßigen Ga¬ der gewöhnlichen Benutzung seines Eigenthums nicht beeinträchtigt

rantie der Unverletzlichkeit des Eigenthums eine Expropriation nicht werden darf, selbstverständlich sofern nicht hiezu eine besondere

blos mittelst Eigenthumserwerbes möglich sei, sondern daß auch eine Berechtigung besteht, oder es sich um gesetzliche Eigenthumsbe¬

bloße Beschwerung von Liegenschaften durch Servituten mittelst schränkungen handelt. Weder das eine noch das andere trifft hier

Expropriation auferlegt werden könne. (Vergl. Amtliche Samm¬ zu; dagegen läßt sich nicht leugnen, daß man es in casu lung IV, S. 611 Erw. 3; VI. S. 597.) Das wird übrigens wirklich mit einer außergewöhnlichen Benutzung des anstoßenden

auch vorliegend mit Bezug auf das st. gallische Expropriations¬ Grundeigenthums (Gebrauch desselben als Schießplatz) zu thun

gesetz vom 23. April 1835 beziehungsweise die demselben bisher hat und daß eine Beschränkung der Eigenthumsbefugnisse für den

gegebene Interpretation und praktische Anwendung vom Justizde¬ Nachbar (den Rekurrenten) daraus resultirt. Ein solcher Eingriff

partemente des dortigen Regierungsrathes mit dem oben sub Fakt. A braucht sich dieser nicht gefallen zu lassen; er hat aber auch nicht

angeführten Schreiben vom 11. dieses Monats ausdrücklich erklärt. den Prozeßweg auf Entschädigung zu betreten, weil es sich dabei

nicht um blos zufällige, einzelne Störungen, sondern um eine Demnach hat das Bundesgericht

dauernde Einschränkung handelt. So lange nämlich der Schie߬ erkannt:

platz besteht und verwendet wird, so lange ist Rekurrent in der Der Rekurs wird im Sinne der obigen Erwägungen als be¬ Benutzung und Bewirthschaftung seines Eigenthums eingeschränkt. gründet erklärt und der Beschluß des Regierungsrathes des Kan¬ Der Eingriff trägt daher hier den Charakter eines Anspruches tons St. Gallen vom 29. Mai 1889 daher als verfassungs¬ auf ein Servitutsrecht. Eine Benutzung aber seines Eigenthums widrig aufgehoben. in der Weise, daß dadurch für das Nachbargrundstück eine servitut¬

ähnliche ungesetzliche Belästigung entsteht, ist nichts anderes, als

eine Beschränkung des Nachbars in seinem vollen Eigenthums¬

rechte und geht somit gegen Art. 16 K.=V. Der Umstand, daß

das Bundesgesetz betreffend die Militärorganisation die Gemeinden

zur unentgeltlichen Beschaffung der nöthigen Schießplätze ver¬

pflichtet, vermag hieran nichts zu ändern, denn es liegt dies

dem Bundesgesetze völlig ferne und es spricht dieses in That

und Wahrheit eine gesetzliche Eigenthumsbeschränkung nicht aus.

Die Gemeinde Goßau hat nach dem kantonalen Expropriations=

gesetze (Art. 18 litt. c) das Recht, für den fraglichen Schießplatz

Grund und Boden soweit nöthig zu expropriren. Sie kann also

dem Bundesgesetze Genüge leisten und wie dies im Uebrigen zu

geschehen habe, darüber bestimmt letzteres überall nichts.

3. Fraglich ist hingegen, ob die Gemeinde Goßau das Grund¬

stück des Rekurrenten zu erwerben habe oder ob sie sich damit be¬

gnügen könne, dasselbe auf dem Expropriationswege mit der

XV — 1889.