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Entscheid

BGE 16 I 34

BGE 16 I 34

1. Januar 1890Deutsch17 min

Source fallrecht.ch

II. Fabrik- und Handelsmarken. N° 4.

scher Milizsoldaten, welche hinter einer Feldbefestigung postirt sind

und von welchen der eine, ein Landsturminfanterist mit umge¬

hängtem Gewehr, eine Cigarre raucht, während der zweite mit

dem Wischen einer Kanone, der dritte mit Schanzarbeiten be¬

schäftigt ist. Unter dem Bilde findet sich fettgedruckt das Wort

„Landstürmer,“ sodann ein großes, von Strahlen umgebenes,

eidgenössisches Kreuz. Mitten unter diesem ist das Wappen der

Gemeinde Seon (ein Schild mit drei Eichenzweigen) angebracht;

zu beiden Seiten dieses Wappens stehen die Verse: „Wer

unsere Landsturmeigarren raucht, Vor keinem Sturm sich zu

fürchten braucht;“ der untere Theil des Schildes enthält die

Umschrift „Fabrik=Marke“ und darunter steht die faksimilirte Firma

„Lüscher & Cie.“ Diese Marke wird zur Bezeichnung von Cigarren¬

paketen in der Art verwendet, daß sie rund um die Pakete geklebt

wird. Am 30. Juli 1888 reichte die Firma Lüscher & Cie. dem

Gerichtspräsidenten von Kulm eine „Strafanzeige“ gegen den

Tabak= und Cigarrenfabrikanten Rudolf Eichenberger in Beinwil

ein, weil derselbe ihr hinterlegtes Waarenzeichen nachgemacht oder

doch täuschend nachgeahmt und derart bezeichnete Waare in den Ver¬

kehr gebracht habe; neben dem Beklagten Eichenberger sei auch der

noch zu ermittelnde Lithograph strafbar, welcher die Etiquette mit

der nachgemachten Marke verfertigt habe. Es stellte sich heraus,

daß die Etiquetten von dem Lithographen Hunziker in Beinwil

waren angefertigt worden. Bei der bezirksgerichtlichen Haupver¬

handlung erklärte die Klägerin, sie enthalte sich gegen den Litho¬

graphen Hunziker, der „nicht eingeklagt sei,“ einen bestimmten

Antrag zu stellen; immerhin sei derselbe nach gesetzlicher Vor¬

schrift strafbar; gegenüber dem Fabrikanten Eichenberger hielt sie

ihre Strafanzeige aufrecht. Die erste Instanz (Bezirksgericht Kulm)

wies die Klägerin mit ihrer Strafanzeige ab, weil nicht nachge¬

wiesen sei, daß eine vorsätzliche Nachmachung oder Nachahmung 4. Urtheil vom 14. Februar 1890 in Sachen des klägerischen Zeichens vorliege, es sei übrigens nur der Schild Eichenberger und Hunziker. mit den drei Eichenzweigen durch die Umschrift als Fabrikmarke

A. Die Firma Lüscher & Cie. in Seon ließ am 7. Februar 1888 deklarirt worden; diesen habe aber der Beklagte Eichenberger nicht

in das eidgenössische Markenregister in Bern eine Fabrikmarke für nachgeahmt, da er sich auf seiner Etiquette nicht finde, dort viel¬

Cigarren eintragen, welche folgendermaßen zusammengesetzt ist: mehr an Stelle desselben ein anderes Wappen mit dem Mono¬

Der obere Theil der Marke zeigt eine Gruppe dreier schweizeri¬ gramm R. E. stehe. Zudem sei der Schild mit den drei Eichen¬

7. Der Beklagte Eichenberger wird verurtheilt, der Klagepartei zweigen als öffentliches Wappen gemäß Art. 4 Alinea 1 des eid¬ die beidinstanzlichen Parteikosten zu ersetzen mit 219 Fr. 20 Cts., genössischen Markenschutzgesetzes nicht schutzfähig; die Zeichnung eine Spruchgebühr von 50 Fr. zu entrichten und an die Ge¬ der Landsturmsoldaten sei, da sie von mehreren Fabrikanten sei ver¬ richtskasse von Kulm die außer den Parteikosten entstandenen Kosten wendet worden, ein „Freizeichen.“ Einen Schutz der Etiquette zu bezahlen mit 3 Fr. kenne das schweizerische Recht nicht. Auf Beschwerde der Firma Diese Entscheidung wird im Wesentlichen damit begründet: Als Lüscher & Cie. erkannte dagegen das Obergericht des Kantons geschützte Marke der Klägerin erscheine nicht nur der Schild mit Aargau durch Entscheidung vom 19. Juli 1889 abändernd: den drei Eichenzweigen und der Umschrift „Fabrikmarke,“ sondern 1. Der Beklagte Rudolf Eichenberger, Tabak= und Cigarren¬ das Gesammtbild. Denn nicht nur die Zeichnung des Schildes son¬ fabrikant, zur Grünau, in Beinwil, wird mit Bezug auf den, aus dern das Gesammtbild sei für die Klägerin als Marke eingetragen den Klagebeilagen 9—16 sich ergebenden Thatbestand, einer zu worden und sei auch als kombinirtes Waarenzeichen gesetzlich Ungunsten der Klagepartei, der Firma Lüscher & Cie. in Seon schutzfähig. Daß in dem Zeichen zwei öffentliche Wappen enthalten begangenen Widerhandlung gegen Art. 18 b und 24 des Bun¬ seien, ändere hieran nichts; wohl können öffentliche Wappen für desgesetzes betreffend den Schutz der Fabrik= und Handelsmarken, sich allein kein schutzfähiges Waarenzeichen bilden, dagegen dürfen schuldig erklärt, und in Anwendung der Art. 19, 22, 24 und 25 sie als Bestandtheile einer kombinirten Marke aufgenommen werden. des gleichen Gesetzes, zu einer Buße von 300 Fr., an deren Stelle Daß es sich speziell bei der Zeichnung der Landsturmsoldaten um im Falle der Nichteinbringlichkeit eine Gefängnißstrafe von vier eine bloße nach schweizerischem Rechte nicht geschützte, Etiquette Wochen tritt, verurtheilt. handle, sei unrichtig. Dieses Bild sei, wie bemerkt, als Bestand¬ 2. Was die bei Ausführung der vorsorglichen Verfügung vom theil der Schutzmarke eingetragen, ja es bilde einen der am meisten 7. August 1888 seitens des Gerichtspräsidiums Kulm in den charakteristischen Bestandtheile der Marke. Richtig sei, daß die Eichenbergerschen Geschäftslokalitäten mit Beschlag belegten Eti¬ Marke bei ihrer Verwendung im Verkehr um die verschiedenen quetten (Marke 3) sowohl die noch unverpackten als die bereits Seiten der Tabakpackete herumgeklebt werde, allein gerade der am zur Verpackung verwendeten anbetrifft, so wird die Klage abge¬ meisten charakteristische Theil der Marke, die Gruppe der Land¬ wiesen und die vorsorgliche Verfügung des Gerichtspräsidiums sturmsoldaten, gewähre doch ein einheitliches Bild. Es könne keine Kulm aufgehoben. Rede davon sein, daß die in der klägerischen Marke enthaltene 3. Der beklagte Eichenberger wird mit Bezug auf Dispositiv 1 Landstürmergruppe als „Freizeichen“ zu behandeln sei; daß ver¬ obstehend grundsätzlich verurtheilt, den durch obbezeichnetes Ver¬ schiedene andere Fabrikanten dieselbe ebenfalls nachgeahmt haben, gehen verursachten Schaden der Klagepartei zu ersetzen, behufs manche deren Nachahmung durch den Beklagten nicht straflos. quantitativer Feststellung des Schadensbetrages wird die letztere Daß das vom Beklagten zu Bezeichnung seiner Waaren verwen¬ Partei auf den Civilweg verwiesen. dete eingeklagte Zeichen (Nr. 2) dem klägerischen Waarenzeichen 4. Auf die Frage der Mitbetheiligung des Beklagten Fritz täuschend nachgeahmt sei, könne keinem Zweifel unterliegen. An¬ Hunziker, Lithograph in Beinwil (Art. 18 litt. e des citirten ders verhalte es sich mit einer andern, vom Beklagten verwendeten Gesetzes) wird mangels eines förmlichen Strafantrages nicht ein¬ Etiquette (Nr. 3), auf welche die Verfolgung ebenfalls habe aus¬

getreten. gedehnt werden wollen, welche aber dem klägerischen Zeichen nicht 5. Dagegen ist die Zeichnung zu vernichten, welche sich auf tauschend ähnlich fei. Der objektive Thatbestand des Art. 18 litt. b dem mit Beschlag belegten Lithographiestein des Beklagten Hun¬ des Markenschutzgesetzes liege also vor. Die Nachahmung sei auch ziker befindet. eine vorsätzliche. Der Beklagte Eichenberger habe seine Waaren¬ 6. Der Beklagte Hunziker hat seine eigenen Kosten an sich zu tragen.

den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht. Sie bean¬ bezeichnungen zu einer Zeit anfertigen lassen, wo die klägerische tragen: Es seien die Dispositive 1, 3, 5, 6 und 7 des Urtheils Schutzmarke bereits eingetragen und im Handelsamtsblatte publizirt des aargauischen Obergerichtes vom 19. Juli 1889 aufzuheben gewesen sei. Allerdings wende der Beklagte ein, er habe hievon unter Kostenfolge. Zur Begründung machen sie in weitläufiger nichts gewußt und es fehle daher der zur Strafbarkeit von Mar¬ Ausführung die bereits in den Entscheidungsgründen des ober¬ kenrechtsverletzungen erforderliche Vorsatz, das Bewußtsein, ein gerichtlichen Urtheils gewürdigten Momente geltend: Es sei als geschütztes Waarenzeichen zu verletzen. Allein diese Einwendung Schutzmarke von der Firma Lüscher & Cie. nur der Schild mit sei nicht zu hören; wer ein fremdes Waarenzeichen nachahme, den Eichenzweigen bezeichnet worden; dieser aber sei nicht nachge¬ müsse nothwendigerweise das Bewußtsein haben, daß dasselbe ge¬ ahmt worden; es hätte übrigens der Eintrag öffentlicher Wappen setzlich geschützt sein könne, und somit entschlossen sein, das fremde vom Markenamte verweigert werden sollen, das Bundesrecht schütze Markenrecht, falls es begründet sein sollte, zu verletzen. Ließe der bloße Etiquetten nicht und es fehle rücksichtlich des Rekurrenten Richter die Ausrede zu, man habe von der Eintragung einer Eichenberger der Vorsatz. In letzterer Richtung wird speziell aus¬ nachgeahmten Marke nichts gewußt, so verlöre das Markenschutz¬ geführt: Die allgemeine Anschauung sei dahin gegangen, daß als gesetz alle praktische Bedeutung. Der Beklagte Eichenberger sei so¬ geschützte Marke der Firma Lüscher & Cie. nur der Schild mit mit gemäß Art. 19 des Markenschutzgesetzes zu bestrafen. Im den Eichenzweigen zu betrachten sei; sollte dies auch nicht richtig Fernern liege aber auch eine Uebertretung des Art. 24 des Mar¬ ein, so schließe doch diese Anschauung den Vorsatz des Beklagten kenschutzgesetzes vor. Der Beklagte Eichenberger habe auf seinen

aus. Ferner habe, wofür Beweis anerboten worden sei, der Litho¬ Etiguetten die Worte anbringen lassen « Marque de fabrique

graph Hunziker dem Eichenberger die streitige Etiquette nicht nach déposé, » während er in Wirklichkeit die fragliche Marke nie einem Waarenzeichen der Firma Lüscher & Cie., sondern nach einer deponirt habe; er habe also auf seinen Marken respektive Ge¬ Etiquette des Cigarrenfabrikanten Hediger in Schöftland ange¬ schäftspapieren rechtswidriger Weise eine Angabe gemacht, welche fertigt; letztere habe Eichenberger im Markenregister nicht als ge¬ zum Glauben verleiten solle, seine Marke sei hinterlegt worden; schützt finden können. Zudem habe Eichenberger, weil er seine dies sei ein Thatbestand, der nach Art. 24 cit. von Amtes¬ Produkte theurer verkaufe als die Firma Lüscher & Cie., gar kein wegen zu bestrafen sei. Anders verhalte es sich rücksichtlich des Interesse daran gehabt, deren Waarenzeichen nachzuahmen, wofür Beklagten Hunziker; gegen denselben sei ein Strafantrag nicht ebenfalls Beweis anerboten worden sei. Alle diese Momente schlie¬ gestellt und derselbe könne daher, da das ihm imputirte Vergehen ßen den Vorsatz aus. Im Fernern wird noch geltend gemacht: gegen Art. 20 des Markenschutzgesetzes ein Antragsvergehen sei, Das Obergericht habe den Eichenberger auch deßhalb bestraft nicht bestraft werden; hingegen habe er seine Kosten an sich selbst weil seiner Marke die Worte beigefügt seien: Marque de fabri¬ zu tragen, da er sie sich durch eigenes Verschulden zugezogen habe que déposé. Wegen diesen Thatbestandes sei aber von Niemanden (§ 67 des Zuchtpolizeigesetzes, § 373 der Civilprozeßordnung und gegen Eichenberger Klage erhoben und daher darüber gar nicht Art. 51 Abs. 2 und 50 O.=R.). Ferner sei nach Art. 22 des verhandelt worden; er habe also deßhalb auch nicht bestraft werden Markenschutzgesetzes die Vernichtung des mit Beschlag belegten dürfen. Allerdings seien Uebertretungen des Art. 24 des eidge¬ Lithographiesteines respektive die Auslöschung der darauf enthaltenen nössischen Markenschutzgesetzes von Amteswegen zu verfolgen. Zeichnung anzuordnen. Der Entschädigungsanspruch gegen den Allein daraus folge nicht, daß Jemand ungehört verurtheilt werden Beklagten Eichenberger könne zur Zeit nur prinzipiell für be¬ und die Gerichte von sich aus vorgehen dürfen. Vielmehr sei im gründet erklärt werden. Kanton Aargau die Staatsanwaltschaft Amtsklägerin und dürfe B. Gegen die obergerichtliche Entscheidung ergriffen R. Eichen¬ ohne öffentliche oder Privatklage und ohne vorherige Einvernahme berger und F. Hunziker mit Schriftsatz vom 22./25. Oktober 1889

über den Gegenstand der Anklage Niemand gerichtlich verfolgt oder gewährleistetes Recht verletzt sei. Hievon könne aber keine Rede

sein, wenn man nicht etwa als solches gewährleistetes Recht das verurtheilt werden (§§ 32, 61 und 62 des Zuchtpolizeigesetzes und

Recht zur Nachmachung oder Nachahmung von Fabrikmarken §§ 114—118, 238 u. ff. der Strafprozeßordnung). In der Ver¬

gelten lassen wolle. In der Sache selbst wird, in weiterer Ent¬ urtheilung des Rekurrenten Eichenberger wegen Uebertretung des

wickelung der bereits in der obergerichtlichen Entscheidung geltend Art. 24 des Markenschutzgesetzes liege daher eine Verletzung des

gemachten Gründe, ausgeführt, daß der objektive Thatbestand der in Art. 19 der Kantonsverfassung ausgesprochenen Grundsatzes,

Markennachahmung vorliege und daß der Beklagte Eichenberger daß Niemand anders als in der durch das Gesetz vorgeschriebenen

vorsätzlich gehandelt habe. Des Weitern wird bemerkt: Wenn Hun¬ Form gerichtlich verfolgt werden könne. Das gesetzliche Anklage¬

verfahren sei eben nicht beobachtet worden. Wenn zudem Eichen¬ ziker sich darüber beschwere, daß ihm trotz seiner Freisprechung

berger über die Uebertretung des Art. 24 des Markenschutzgesetzes keine Kosten zugesprochen worden seien, so sei darauf zu erwidern,

wäre einvernommen worden, so wäre er in der Lage gewesen, nach¬ daß es absolut in der Kompetenz des kantonalen Gerichtes ge¬

legen habe, darüber zu entscheiden, ob Hunziker, wenn er wegen zuweisen, daß er in gutem Glauben gehandelt habe; er habe nämlich

die fragliche Marke von G. Eichenberger & Cie. in der Meinung mangelnden Strafantrages mit Strafe zu verschonen gewesen sei,

übernommen, sie sei eingetragen. Wenn das Urtheil gegen Eichen¬ auch auf Kostenersatz Anspruch habe. Die Kantonsverfassung und

Bundesverfassung oder die Bundesgesetzgebung bestimmen hierüber berger aufgehoben werde, so falle damit selbstverständlich auch das¬

jenige gegen Hunziker dahin. Das gegen letztern ausgefällte Ur¬ nichts. Darüber, daß das Obergericht bei Ausmessung der Strafe

theil sowie das ganze Verfahren gegen denselben verletze den innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens die falsche Angabe des

Art. 20 des eidgenössischen Markenschutzgesetzes. Hunziker sei vor¬ Rekurrenten Eichenberger, daß seine Marke deponirt sei, berück¬

sichtigt habe, könne sich Eichenberger jedenfalls mit Grund nicht geladen worden, weil die Strafanzeige der Firma Lüscher & Cie.

sich auch gegen die angeblichen Mitbetheiligten gerichtet habe. Bei beschweren; das Obergericht hätte, ohne das Gesetz zu verletzen,

der erstinstanzlichen Verhandlung habe aber die Klagepartei aus¬ sogar eine wefentlich schärfere Strafe aussprechen können.

Erwägungen

stelle, nichtsdestoweniger habe sich ihr Rekurs an das Obergericht 1. Das Bundesgericht ist zu Beurtheilung der Beschwerde

denn doch wieder gegen Hunziker gerichtet. Wenn bei dieser Sach¬ kompetent, nicht nur, wie selbstverständlich, insoweit als (von

lage das Obergericht auf die Klage gegen Hunziker nicht einge¬ R. Eichenberger) eine Verletzung des Art. 19 K.=V. behauptet

treten sei, so verletze ein Urtheil gegen denselben, auch wenn es wird, sondern auch insoweit, als sich die Beschwerde darauf stützt

nur die Kosten und die Zerstörung der Zeichnung betreffe, den das angefochtene Strafurtheil verletze das eidgenössische Marken¬

schutzgesetz. Der Grundsatz, daß das Bundesgericht zu Beurthei¬ Art. 20 des Markenschutzgesetzes.

C. In ihrer Vernehmlassung auf diese Beschwerde stellt die lung von Beschwerden gegen kantonale Strafurtheile wegen Ver¬

rekursbeklagte Firma Lüscher & Cie. die Anträge: Es sei auf die letzung des eidgenössischen Markenschutzgesetzes zuständig sei, ist

Beschwerde nicht einzutreten, eventuell dieselbe als unbegründet ab¬ vom Bundesgerichte schon wiederholt ausgesprochen und eingehend

zuweisen, unter Kostenfolge. Zur Begründung führt sie aus: Das begründet worden; es kann daher hier lediglich auf die betreffen¬

Bundesgericht sei nicht kompetent; die Voraussetzungen der civil¬ den Präjudizien (vergleiche insbesondere Einscheidung in Sachen

rechtlichen Weiterziehung gemäß Art. 29 O.=G. liegen nicht vor Schärer vom 26. Oktober 1883, Erw. 1—6, Amtliche Samm¬

lung IX, S. 473 u. ff.) verwiesen werden. Festzuhalten ist denn und auch der staatsrechtliche Rekurs sei nicht statthaft. Derselbe

dabei aber natürlich, daß das Bundesgericht nur zu untersuchen würde den Nachweis voraussetzen, daß ein dem Rekurrenten durch

die Bundes= und Kantonsverfassung oder durch ein Bundesgesetz hat, ob das angefochtene Urtheil grundsätzlich gegen das eidge¬

nössische Markenschutzgesetz verstößt, daß es dagegen die That¬ heitliches kombinirtes Zeichen, welches, wenn es auch bei seiner

fragen nicht zu prüfen hat und nicht befugt ist, die Sache selbst Verwendung auf der Verpackung der Waare nicht in seinem

materiell zu beurtheilen (vergleiche Amtliche Sammlung IX, ganzen Umfange gleichzeitig sichtbar sein mag, doch ein zusammen¬

S. 477 Erw. 7). hängendes Ganzes bildet. Vollständig unbegründet ist auch die Be¬

2. Nun beruht vorerst die Annahme des angefochtenen Urtheils, hauptung der Rekurrenten, das klägerische Zeichen sei deßhalb

als geschütztes Waarenzeichen der Klägerin sei das eingetragene nicht schutzfähig und hätte nicht eingetragen werden sollen, weil

Zeichen in seiner Gesammtheit zu betrachten, nicht auf einer Ver¬ es öffentliche Wappen enthalte; wie ein Blick auf den Wortlaut

letzung des Bundesgesetzes, sondern enthält vielmehr eine richtige des Gesetzes (Art. 4 Abs. 3 des eidgenössischen Markenschutzge¬

Anwendung desselben. Das Waarenzeichen ist ein aus figurati¬ setzes) zeigt, fallen allerdings öffentliche Wappen, welche in die

ven Bestandtheilen einerseits, aus Worten andrerseits zusammen¬ Marke einer Privatperson aufgenommen werden, nicht unter den

gesetztes kombinirtes Zeichen und als solches nach Art. 4 des Schutz des Gesetzes; dagegen ist die betreffende Marke in ihren

Bundesgesetzes durchaus zuläßig und schutzfähig. Der Umstand, übrigen Bestandtheilen vollständig schutzfähig.

daß die Bezeichnung „Fabrikmarke“ dem Schilde mit den drei 3. Wenn somit als Marke der klägerischen Firma das ge¬

Eichenzweigen beigefügt ist, beweist nicht, daß blos die letztere sammte für dieselbe eingetragene Zeichen erscheint, so ist klar, daß

Zeichnung als geschütztes Zeichen zu betrachten sei; das Gegen¬ die weitere Annahme des angefochtenen Urtheils, das vom Be¬

theil ergibt sich vielmehr deutlich daraus, daß das ganze Zeichen klagten Eichenberger für sich verwendete Zeichen enthalte eine

zum Markenregister angemeldet und auch wirklich eingetragen wurde täuschende Nachahmung dieser Marke, nicht auf einer Verletzung

(verg. Entscheidung des Bundesgerichtes in Sachen Kaufmann des Gesetzes beruht, sondern vielmehr offenbar richtig ist. Ebenso

gegen May und Edlich vom 26. Juni 1885, Amtliche Samm¬ liegt der Entscheidung, daß der Rekurrent Eichenberger vorsätzlich

lung XI, S. 137 Erw. 3). Wenn die Rekurrenten darauf hin¬ rechtswidrig gehandelt habe, kein Rechtsirrthum zu Grunde. Das

weisen, daß das schweizerische Markenrecht die Etiquette nicht schütze, Obergericht nimmt an, daß es zum Thatbestande einer vorsätzlichen

so ist dies zwar an sich richtig, hat aber für den vorliegenden Fall und daher nach Art. 19 des eidgenössischen Markenschutzgesetzes

gar keine Bedeutung. Denn es ist ja klar, daß einem geschützten strafbaren Markenrechtsverletzung genüge, wenn der Thäter sich der

Vaarenzeichen der Schutz nicht deßhalb entzogen wird, weil es auf Möglichkeit bewußt war, daß das nachgeahmte Zeichen ein ge¬

der Verpackung der Waare nach Art einer Etiquette, zum Zwecke schütztes sein könne und daher eventuell entschlossen war, auch das

der Etiquettirung, angebracht wird, sondern daß der Satz, das geschützte Waarenzeichen widerrechtlich zu gebrauchen; der Nach¬

schweizerische Markenrecht schütze die Etiquette nicht, blos bedeutet, weis, daß er um den Schutz des nachgemachten Zeichens bestimmt

daßdie Etiquette (die Aufschrift der Waare) als solche (insofern gewußt habe, sei nicht erforderlich. Diese Auffassung beruht nicht

sie nicht Marke ist) keines selbständigen Schutzes genieße. Die auf rechtsirrthümlicher Auffassung des Begriffes des Vorsatzes.

bundesgerichtliche Entscheidung in Sachen Burrus gegen Trueb Im Gegentheil ist in dem gedachten Falle der rechtswidrige Vorsatz

Amtliche Sammlung X, S. 547 u. ff.), auf welche sich die jedenfalls vorhanden. Der Gewerbtreibende, welcher eine fremde

Rekurrenten hauptsächlich berufen haben, beweist nichts für die¬ geschützte Marke nachahmt, ohne sich irgend darum zu kümmern,

selben. Dort wurde ausgesprochen, daß ein um die Waare ge¬ ob dieselbe geschützt sei, handelt ebensowohl bewußt widerrechtlich

schlungenes Band, welches verschiedene, von einander getrennte wie derjenige, welcher von dem Eintrage der Marke Kenntniß er¬

Angaben und Zeichnungen enthält, nach schweizerischem Rechte langt hat, und kann sich nicht damit ausreden, er habe das Mar¬

nicht als einheitliche, schutzfähige Marke könne betrachtet werden; kenregister oder die Publikation im Handelsamtsblatte nicht nach¬

hier handelt es sich um nichts dergleichen, sondern um ein ein¬ gelesen und daher um den Eintrag der Marke nicht gewußt.

Andernfalls wenn man sich blos vor der Einsicht in das Marken¬ Die Verfügung endlich, daß die Zeichnung der nachgeahmten

register zu hüten brauchte, um der strafrechtlichen Ahndung zu Marke auf den beschlagnahmten Lithographiestein zu vernichten sei,

entgehen, wäre der strafrechtliche Schutz der Marke ohne praktische enthält keine Verletzung des Markenschutzgesetzes, sondern ent¬

Bedeutung (vergleiche Entscheidung des Bundesgerichtes in Sachen pricht im Gegentheil der Vorschrift der Lemma 2 und 3 des

Kiesow, Erw. 6, Amtliche Sammlung VII, S. 786). Ob so¬ Art. 22 dieses Gesetzes, da hienach selbst im Falle der Freispre¬

dann das Obergericht mit Recht angenommen hat, der Beklagte chung die Vernichtung der speziell zur Nachahmung bestimmten

Eichenberger habe thatsächlich „vorsätzlich“ im oben entwickeltem Werkzeuge und Geräthe anzuordnen ist, diese Anordnung also als

Sinne des Wortes gehandelt, ist, als eine mehr thatsächliche Sicherungsmaßregel auch gegenüber einem wegen mangelnden

Frage, vom Bundesgerichte als Staatsgerichtshof nicht nachzu¬ Strafantrages Freigesprochenen oder außer Verfolgung Gesetzten

rüfen. statthaft ist (siehe Entscheidung des Bundesgerichtes, Amtliche

4. Die Beschwerde des Rekurrenten Eichenberger erscheint so¬ Sammlung X, S. 557).

mit, soweit sie gegen seine Verurtheilung aus Art. 18 b und 19

Dispositiv

Demnach hat das Bundesgericht

des Markenschutzgesetzes gerichtet ist, als unbegründet. Was die be¬ erkannt: sondere Beschwerde wegen Anwendung des Art. 24 des Marken¬ Die Beschwerde beider Rekurrenten wird als unbegründet ab¬ schutzgesetzes anbelangt, so ist zu bemerken: Die Frage, ob das gewiesen. Obergericht berechtigt war, die Uebertretung des Art. 24 des

Markenschutzgesetzes, trotzdem auf dieselbe nicht besonders geklagt

war, in den Bereich seiner Beurtheilung zu ziehen, ist eine Frage

des kantonalen Strafprozeßrechtes; eine Verletzung des Art. 19

K.=V. liegt in deren Bejahung durch das kantonale Gericht nicht.

Denn es erhellt nicht, daß diese Entscheidung nach dem aargaui¬

schen Strafprozeßrechte eine offenbar unmögliche wäre; vielmehr

war es Sache der richterlichen Gesetzesauslegung, darüber zu ent¬

scheiden, ob der erkennende Strafrichter, nachdem er in der einge¬

klagten Handlung nicht nur den Thatbestand des Art. 18 b und 19

des Markenschutzgesetzes, sondern auch denjenigen des Art. 24

ibidem erblickte, berechtigt war, auch wegen Uebertretung der

letztern, in der Klage nicht in Bezug genommenen, Gesetzesbe¬

stimmung zu verurtheilen, oder ob es vielmehr hiezu einer neuen

Verfolgung bedurfte.

5. Die besondere Beschwerde des F. Hunziker sodann erscheint

ebenfalls als unbegründet. Weder das Bundesgesetz noch die Kan¬

tonsverfassung enthalten irgendwelche Bestimmung darüber, ob

und unter welchen Voraussetzungen ein Angeschuldigter, der wegen

mangelnden Strafantrages freigesprochen oder außer Verfolgung

gesetzt wird, Anspruch auf Kostenersatz habe; es war daher hie¬

rüber ausschließlich nach kantonalem Gesetzesrechte zu entscheiden.