BGE 16 I 346
BGE 16 I 346
1. Januar 1890Deutsch11 min
Herr Dr. med. Fritzsche zur Ergänzung des von ihm abgegebenen
Gutachtens im Sinne positiver Beantwortung der vorwürfigen
Frage betraut werde, und es sei gestützt darauf die vom Ober¬
gericht gesprochene Entschädigung angemessen zu erhöhen.
II. Eventuell es sei das obergerichtliche Urtheil dahin abzu¬
ändern, daß in dasselbe zu Gunsten des Appellanten (Bruhin) 50. Urtheil vom 17. Mai 1890 in Sachen ein Vorbehalt gemäß Art. 8 des Bundesgesetzes über die Haft¬ Bruhin gegen Rietmann & Cie. pflicht aus Fabrikbetrieb vom 25. Juni 1881 aufzunehmen sei,
in dem Sinne, daß die Festsetzung einer höhern Entschädigungs¬ A. Durch Urtheil vom 12. März 1890 hat das Obergericht summe vorbehalten bleibe, für den Fall, daß die bei Abgabe des des Kantons Glarus erkannt: Gutachtens von Herr Dr. med. Fritzsche vom 24. Januar 1890 1. Es sei das erstinstanzliche Urtheil vom 10. Februar a. c. noch vorhanden gewesenen krankhaften Erscheinungen in der von in seinem ganzen Umfange bestätigt; einzig habe Appellant der ihm angenommenen Frist von sechs Monaten nicht gehoben sein Appellatin die sämmtlichen rechtlichen Kosten der Appellationsin¬ werden, respektive für den Fall, daß bleibende Nachtheile resultiren stanz zu ersetzen; die außerrechtlichen Kosten sind wettgeschlagen. werden. 2. Heutige Kosten 41 Fr. 40 Cts. III. Es sei auch für den Fall, daß die unter 1 und 2 ge¬ Das erstinstanzliche Urtheil des Civilgerichtes von Glarus vom stellten Begehren vom Gericht abgelehnt werden sollten, die vom 10. Februar 1890 ging dahin: Obergericht zugesprochene Gesammtentschädigung von 1650 Fr. 1. Es sei die Beklagte bei ihrer Erklärung bezüglich der Arzt¬ angemessen zu erhöhen. und Spitalkosten behaftet; Alles unter Kostenfolge. 2. Sie sei überdies pflichtig, dem Kläger eine Aversalent¬ C. Auf Vertretung bei der heutigen Verhandlung hat der schädigung von 1651 Fr. (Werth heute) zu bezahlen; Kläger verzichtet, dagegen hat derselbe eine schriftliche Rekursein¬ 3. Habe sie dem Kläger die rechtlichen Kosten gänzlich zu er¬ gabe, begleitet von einem neuen Arztzeugniß, eingesandt. setzen; die außerrechtlichen seien wettgeschlagen; Der Vertreter des Rekursbeklagten bestreitet in erster Linie die 4. Die Expertenrechnung des Herrn. Dr. Fritzsche sei mit 20 Kompetenz des Bundesgerichtes; in der Sache selbst trägt er auf Franken genehmigt; Abweisung der gegnerischen Beschwerde und Bestätigung des an¬ 5. Heutige Kosten 17 Fr. 80 Cts. gefochtenen Urtheils unter Kosten= und Entschädigungsfolge an. B. Gegen das obergerichtliche Urtheil ergriff der Kläger die
Weiterziehung an das Bundesgericht, indem er mit Eingabe vom
1. Der mit einem täglichen Verdienst von 4 Fr. 40 Cts. in 1. April 1890 folgende Anträge anmeldete: der Fabrik der Beklagten als Arbeiter angestellte, 36 Jahre alte, I. Es sei die Streitsache zur Vervollständigung der Akten in Kläger erlitt am 18. Februar 1889 bei Ausführung der ihm dem Sinne an das Obergericht zurückzuweisen, daß über die angewiesenen Arbeit des Schmelzens durch (zufälliges) Zerspringen Frage: „Ob bleibende Nachtheile in Folge des erlittenen Unfalles eines mit flüssigem Weichguß gefüllten Graphittiegels eine Ver¬ für den Appellanten mit Gewißheit ausgeschlossen sind, und wenn letzung, indem das flüssige Metall ihm den linken Fuß in größerer nein, in welchem Umfange die Arbeits= und Erwerbsfähigkeit Ausdehnung verbrannte. Für die Folgen dieses Unfalles verlangte desselben dadurch vermindert wird,“ ein Obergutachten von Sach¬ er von der Beklagten gestützt auf das eidgenössische Fabrikhaft¬ verständigen eingeholt, eventuell der vom Gerichte bestellte Experte pflichtgesetz Entschädigung; die Beklagte bestritt grundsätzlich die
Haftpflicht nicht, wohl aber das Quantitativ der klägerischen werden, durch das Sachverständigengutachten nicht mit Bestimmt¬
Forderung. Der Kläger behauptete bei der civilgerichtlichen Ver¬ heit gelöst sei, in das Urtheil ein Vorbehalt im Sinne des
handlung vom 14. November 1889, er sei, nachdem er seit dem Art. 8 des Fabrikhaftpflichtgesetzes aufzunehmen, eventuell es sei
Unfalle fortwährend in ärztlicher Behandlung habe bleiben müssen. die Urtheilsfällung um sechs Monate zu verschieben, ganz even¬
noch bei der am 1. September vorgenommenen Untersuchung tuell es sei eine Oberexpertise zu veranstalten. In quantitativer
durch den Gerichtsarzt Dr. Streiff, vollständig arbeitsunfähig Richtung formulirte er seine Forderungen, unter dem erwähnten
gewesen. Die in dem Berichte des Dr. Streiff offen gelassene Vorbehalte, dahin:
Möglichkeit, daß eine Besserung eintrete und die bleibenden Nach¬ 1. Für 300 Arbeitstage, 18. Februar 1889 bis Ende Januar
theile sich auf die reduzirte Bewegungsfähigkeit der 2. bis 4. Zehe 1890 zum Durchschnittsansatze von 4 Fr. 40 Cts. . Fr. 1320
des linken Fußes beschränken werden, habe sich nicht bestätigt; 2. Für sechs Monate wesentlich beschränkte Arbeits¬
vielmehr habe sich sein Zustand verschlimmert und bestehe heute fähigkeit, 160 Tage à 3 Fr. „ 480
noch eine nahezu völlige Arbeitsunfähigkeit ohne Aussicht auf Zusammen Fr. 1800
Genesung. Er fordere den vollen Taglohn vom Tage des Unfalles
3. Dazu Ersatz der Arzt= und Spitalkosten, sowie eine durch bis heute, dazu Ersatz der Verpflegungskosten (speziell 2 Fr. per das Gericht zu bestimmende angemessene Entschädigung für Ver¬ Tag für 4 Wochen Abwart während Tag und Nacht und die vor¬ pflegung. geschriebene besondere Verköstigung) und ferner eine angemessene Die Beklagte anerkannte folgende Posten: Summe für die dauernde Erwerbsunfähigkeit respektive jedenfalls
1. Ersatz der Arzt= und Spitalkosten; außerordentlich beschränkte Erwerbsfähigkeit. Die Beklagte gab
2. Für vollständige Arbeitsunfähigkeit während 270 Tagen, zu, daß der Kläger bis zum 3. August 1889 in ärztlicher Be¬ 18. Februar 1889 bis 22. Dezember 1889, den Taglohn à handlung gestanden habe; dann aber sei er als geheilt entlassen 4 Fr. 40 Cts. Fr. 1188
worden; immerhin sei er noch gegenwärtig in seiner Erwerbs¬
3. Für beschränkte Erwerbsfähigkeit während sechs fähigkeit beschränkt; allein diese Beschränkung sei nur eine vor¬ Monaten resp. 150 Arbeitstagen à 2 Fr. 20 Cts. „ 330 übergehende, keine dauernde und es gebühre dem Kläger dafür
Zusammen Fr. 1518 nur eine bescheidene Entschädigung. Das Civilgericht beschloß eine
Expertise des Dr. med. Fritzsche einzuholen über die Frage: Ist Das Gericht erkannte in der aus Fakt. A ersichtlichen Weise,
der Patient gegenwärtig als gänzlich geheilt zu betrachten? „in Betracht 1. daß das bei Herrn Dr. med. Fritzsche eingeholte
Wenn nein, sind bleibende Nachtheile in Aussicht, wie und in „Gutachten in bestimmter Weise immer bleibende Nachtheile für den
welchem Umfange? Der Experte beantwortete diese Fragen in „Kläger aus dem erlittenen Unfalle nicht in Aussicht stellt; es
seinem Gutachten vom 24. Januar 1890 dahin: „kann deßhalb die Entschädigung heute schon vorbehaltslos fest¬
1. Pius Bruhin ist auch jetzt noch nicht als geheilt, jedoch „gesetzt werden; 2. in quantitativer Hinsicht zu berücksichtigen ist
immerhin als theilweise arbeitsfähig zu betrachten. 2. Für immer „a. daß die Beklagte den Ersatz der Arzt= und Spitalkosten an¬
bleibende Nachtheile stehen nicht in Aussicht, aber die jetzt noch „erkennt; b. in Berücksichtigung des eingeholten Gutachtens und
vorhandenen krankhaften Erscheinungen werden die Arbeitsfähig¬ „in Würdigung aller Verumständungen eine Aversalentschädi¬
keit noch längere Zeit, ungefähr sechs Monate, wesentlich beein¬ „gung von 1650 Fr. an den Kläger angemessen erscheint.“
trächtigen. In der Schlußverhandlung vor Civilgericht vom Gegen dieses Urtheil appellirte der Kläger an das Obergericht
10. Februar 1890 beantragte der Kläger, es sei, da die Frage, des Kantons Glarus, indem er sich in erster Linie dagegen be¬
ob bleibende Nachtheile als Folge des Unfalles zurückbleiben schwerte, daß das Instanzgericht die Entschädigungsfrage vorbe¬
haltslos beurtheilt habe, und eventuell das Quantitativ der erst¬ der zweitinstanzlichen Feststellung des Beweisergebnisses. Derartige
instanzlich gesprochenen Entschädigung anfocht. Die Beklagte trug Aktenvervollständigungsbegehren sind aber nach dem in Art. 30
auf Bestätigung des erstinstanzlichen Urtheils an und es hat die O.=G. aufgestellten Prinzip, wonach der von den kantonalen Ge¬
zweite Instanz durch ihr Fakt. A erwähntes Urtheil in diesem richten festgestellte Thatbestand für das Bundesgericht verbindlich
Sinne erkannt. ist, unzuläßig, wie das Bundesgericht dies bereits häufig ausge¬
2. Die Kompetenz des Bundesgerichtes ist von der Beklagten sprochen hat.
4. In der Sache selbst kann von einer Erhöhung der zweit¬ deßhalb bestritten worden, weil der gesetzliche Streitwerth nicht
gegeben sei. Nun ist allerdings richtig, daß soweit es die Ent¬ instanzlich gesprochenen Entschädigung nicht die Rede sein. Das
schädigungsforderung für bereits festgestellte Nachtheile anbelangt, Obergericht hat offenbar als thatsächlich festgestellt angenommen,
der gesetzliche Streitwerth von 3000 Fr. bereits vor der ersten daß der Kläger bis ungefähr Ende 1889 gänzlich arbeitsunfähig
und mehr noch vor der zweiten Instanz nicht gegeben war. Allein gewesen sei und noch circa sechs weitere Monate in seiner Er¬
es lag vor beiden kantonalen Instanzen nicht nur diese Forderung, werbsfähigkeit erheblich beschränkt sein werde. Bei Zugrundelegung
sondern auch die weitere Frage im Streite, ob nicht im Sinne dieser für das Bundesgericht verbindlichen Annahme kann in der
des § 8 des Fabrikhaftpflichtgesetzes für den Fall des erfolgenden Feststellung der Entschädigung durch das kantonale Gericht ein
Todes oder einer wesentlichen Verschlimmerung des Gesundheits¬ Rechtsirrthum nicht gefunden werden. Freilich war bei derselben
zustandes des Klägers die Festsetzung einer größern Entschädigung auch die klägerische Forderung für Verpflegungskosten (Abwart
vorzubehalten sei. Der Werth, den die Aufnahme eines derartigen und Krankenspeise) zu berücksichtigen, allein auf der andern Seite
Vorbehaltes für den Kläger hat oder haben kann, ist nun frei¬ konnte, da der Unfall unbestrittenermaßen durch einen Zufall her¬
lich mit Genauigkeit nicht festzustellen; allein es ist nicht von beigeführt wurde, nach Art. 5 des Fabrikhaftpflichtgesetzes nicht
vornherein ausgeschlossen, daß die Nachforderung, zu welcher der der volle Betrag des ermittelten Schadens dem Kläger zuge¬
Kläger sich das Recht wahren will, einen Betrag erreichen könnte, prochen werden, sondern mußte aus diesem Grunde eine Re¬
durch dessen Zurechnung zu den vor der zweiten Instanz noch duktion der Entschädigung Platz greifen. Mit Rücksicht hierauf
streitigen Beträgen für bereits festgestellte Nachtheile der gesetzliche erscheint die zweitinstanzlich gesprochene Entschädigung, angesichts
Streitwerth von 3000 Fr. erreicht würde. Das Bundesgericht der Erwerbslage des Klägers vor dem Unfalle, als eine ange¬
kann daher die Kompetenz zu Beurtheilung der Beschwerde nicht messene.
ablehnen. 5. Dagegen erscheint die Beschwerde des Klägers insoweit als
3. Da die Verhandlung in der bundesgerichtlichen Instanz eine begründet, als derselbe beantragt, es sei in das Urtheil ein Vor¬
mündliche ist und neue thatsächliche Vorbringen oder Beweismittel behalt im Sinne des Art. 8 des Fabrikhaftpflichtgesetzes aufzu¬
in derselben unzuläßig sind, so kann auf die schriftliche Rekurs¬ nehmen. Es ist dies nicht durch den von den kantonalen Ge¬
eingabe des Klägers und deren Beilagen keine Rücksicht genommen richten festgestellten Thatbestand ausgeschlossen. Allerdings nehmen
werden. Ebenso ist das Aktenvervollständigungsbegehren des die kantonalen Instanzen, gestützt auf das Gutachten des Experten
Klägers zu verwerfen. Einmal ist nicht ersichtlich, daß der Kläger Dr. med. Fritzsche, an, es stehe gegenwärtig lediglich eine unge¬
ein solches Begehren bereits vor der zweiten kantonalen Instanz fähr sechsmonatliche Beschränkung der Erwerbsfähigkeit des Klägers
gestellt hätte und sodann richtet sich dasselbe nicht dagegen, daß als Folge des Unfalles in Aussicht, und an diese Feststellung ist
dem Kläger von den kantonalen Gerichten die Erhebung von Be¬ das Bundesgericht, wie oben bemerkt, gebunden. Allein dies schließt
weisen wegen angeblicher Unerheblichkeit des Beweisthemas ver¬ die Kognition des Bundesgerichtes darüber nicht aus, ob nicht
weigert worden sei, sondern bezweckt vielmehr die Widerlegung nach dem gesammten festgestellten Sachverhalte eine spätere Ver¬
schlimmerung des Gesundheitszustandes des Verletzten als möglich
erscheine. Nun erklären in der That weder die kantonalen In¬
stanzen nach der Experte, dessen Gutachten der kantonalen Ent¬
scheidung zu Grunde liegt, dies mit Bestimmtheit für ausge¬
schlossen; der Experte spricht wohl seine Ansicht dahin aus, daß
bleibende Nachtheile nicht in Aussicht stehen; allein es mangelt
doch die bestimmte Feststellung, daß in der in Aussicht genom¬
menen Frist von circa sechs Monaten die gesundheitsstörenden
Folgen des Unfalles gänzlich gehoben seien und weiterhin solche
Folgen sich nicht mehr geltend machen werden und können. Ein
Zweifel hieran ist also nicht ausgeschlossen. Da nun überhaupt
erfahrungsgemäß ärztliche Voraussagungen über den Verlauf
einer Krankheit keineswegs schlechthin unfehlbar sind, vielmehr hie
und da durch den wirklichen Verlauf der Dinge widerlegt werden
und dies auch im vorliegenden Falle als möglich erscheint, so liegt
hier allerdings einer der in Art. 8 des Fabrikhaftpflichtgesetzes
vorgesehenen Fälle vor, wo die Folgen der Verletzung noch nicht
hinlänglich klar gestellt sind, und es ist daher dem klägerischen
Antrage auf Aufnahme eines sachbezüglichen Vorbehaltes zu ent¬
sprechen. Es darf dies um so unbedenklicher geschehen, als da¬
durch die Beklagte für den Fall, als die ärztliche Prognose sich
bewahrheitet, in keiner Weise beschwert wird, sondern lediglich für
den entgegengefetzten Fall die Rechte des Klägers gewahrt werden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Das angefochtene Urtheil des Obergerichtes des Kantons
Glarus wird bestätigt, indeß mit dem Zusatze, daß die Festsetzung
einer größern Entschädigung für den Fall des erfolgten Todes
oder einer wesentlichen Verschlimmerung des Gesundheitszustandes
des Verletzten vorbehalten wird.