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Entscheid

BGE 16 I 409

BGE 16 I 409

1. Januar 1890Deutsch9 min

Source fallrecht.ch

58. Urtheil vom 20. Juni 1890 in Sachen

Meuli gegen Graubünden.

A. Nachdem das Bundesgericht in der Sache seine Zwischen¬

entscheidung vom 26. Oktober 1889 gefällt hatte (s. dieselbe, aus

welcher der Thatbestand ersichtlich ist, Amtliche Sammlung XV

S. 880 u. ff.), wandten sich die Kläger mit Eingabe vom

November 1889 an den Bundesrath mit dem Gesuche, es

möchte erkannt werden: a. Daß die vom Kanton Graubünden besorgte Offenhaltung

der Splügenstraße unter das Bundesgesetz vom 26. April 1887

falle, respektive daß dieses Gesetz auf den dem Peter Meuli und dem

Jeremias Weibel unterm 28. März 1888 zugestoßenen Unfall,

welcher den Tod der beiden Verunglückten zur Folge hatte, an¬

wendbar sei

b. Daß der beklagte Kanton Graubünden alle außergerichtlichen

Kosten zu tragen habe, welche den Klägern durch die gegen¬

wärtige Eingabe erwachsen.

Der Bundesrath erkannte am 13. Mai 1890 nach eingeholter

Vernehmlassung der Regierung des Kantons Graubünden:

1. In Bezug auf Punkt ja: Bewilligung des Gesuches der

Petenten, das ist Unterstellung der vom Kanton Graubünden

besorgten Offenhaltung der Splügenstraße unter das Haftpflicht¬

gesetz vom 26. April 1887 respektive Erkennung der Entschädi¬

gungspflicht für die daselbst verwendeten und verunglückten Ar¬

beiter Peter Meuli und Jeremias Weibel.

2. In Bezug auf Punkt b: Abweisung des Gesuches wegen

Inkompetenz. stellt Advokat B. Unter Uebermittlung dieser Entscheidung

I. L. Caflisch mit Eingabe datirt den 21. Mai 1890 das Ge¬

such, das Bundesgericht möchte nunmehr nach Erledigung der

Zwischenfrage, den bei ihm anhängigen Prozeß der Kläger gegen

den Fiskus des Kantons Graubünden auf Grund der Akten end¬ der Unglücksstelle, wo sich ein Lawinenzug von der Alp Tannatz

gültig zum Austrage bringen und entscheiden. her vorfindet, die Lawine häufig, wenn auch nicht gerade regel¬

Das Bundesgericht zieht in Erwägung: mäßig, niederzugehen pflegt. Es ist übrigens ohne weiteres klar,

1. Die mündliche Hauptverhandlung in der Sache hat am daß im Hochgebirge, wenn nach starkem Schneefalle anhaltendes

26. Oktober 1889 stattgefunden und es war bei derselben den Thauwetter eintritt, die Gefahr des Lawinensturzes stets vor¬

Parteien Gelegenheit gegeben, den Prozeß in seinem vollen Um¬ handen ist. Sowohl die an die Straße beorderten Ruttner als der

fange zu erörtern. Die Anordnung einer neuen Schlußverhand¬ sie befehligende Wegmacher Kamastral waren sich denn auch am

lung ist daher nicht erforderlich. Das Bundesgericht kann viel¬ Morgen des 28. März sehr wohl bewußt, daß ihr Tagwerk ein

mehr sofort zur Ausfällung des Endurtheils schreiten. Durch gefährliches sei; die als Zeugen einvernommenen Ruttner haben

den Entscheid des Bundesrathes vom 13. Mai 1890 nämlich ist ausgesagt, daß sie an jenem Morgen „lieber zu Hause geblieben“

nicht etwa neuer Prozeßstoff hinzugekommen, über welchen die wären und dem Rufe des Wegmachers nur wegen des sie bin¬

Parteien wieder gehört werden müßten, sondern es ist durch diesen denden Kontraktes gefolgt seien; auch der Wegmacher Kamastral

Entscheid lediglich ein Theil des Rechtsstreites, über welchen die hat ohne weiters zugegeben, daß die Lawinengefahr vorhanden

Parteien vor Bundesgericht bereits verhandelt hatten (die präju¬ gewesen sei. Allein nichtsdestoweniger kann hier von einem Ver¬

dizielle Frage, ob der Unfall beim Betriebe eines der Haftpflicht¬ schulden nicht gesprochen werden. Die Arbeit des Schneebruches

gesetzgebung unterstehenden Gewerbes erfolgt sei) an Stelle des im Hochgebirge ist eben an sich eine, hauptsächlich gerade des

hiefür sachlich nicht kompetenten Civilgerichtes von der zuständigen Lawinensturzes wegen, gefährliche, sie kann aber nicht wegen der

Administrativstelle entschieden worden. damit verbundenen Gefahr, welche, wie der Wegmacher bemerkte,

2. Prinzipiell kann, nachdem durch die Entscheidung des „bei jedem Schnee vielmals vorkommt,“ unterlassen oder beliebig

Bundesrathes die Anwendbarkeit der Haftpflichtgesetze festgestellt verschoben werden; es gereicht daher den leitenden Angestellten

ist, nur noch in Frage kommen, ob nicht die Einrede der höhern nicht zum Vorwurf, wenn sie am 28. März, trotz der drohenden

Gewalt begründet sei. Die Kläger haben behauptet, von höherer Gefahr, ihre Pflicht zur Offenhaltung der Straße zu erfüllen

Gewalt könne hier deßhalb keine Rede sein, weil ein Verschulden suchten. Es hat denn auch keiner der als Zeugen einvernommenen

des Beklagten respektive seiner Leute vorliege; am Morgen des Ruttner irgendwie dem Gefühle Ausdruck gegeben, daß es eine

verhängnißvollen 28. März 1888 sei, da an den vorhergehenden ungebührliche Zumuthung gewesen sei, wenn sie am 28. März

Tagen nach außerordentlich starkem Schneefalle plötzlich anhal¬ zur Offenhaltung der Straße aufgeboten worden seien; die

tendes Thauwetter eingetreten, die Lawinengefahr an der Splügen¬ Ruttner scheinen vielmehr, wie der Wegmacher, einfach davon

straße eine augenscheinliche und imminente gewesen; speziell gelte ausgegangen zu sein, daß die Arbeit, wenn auch gefährlich, doch

das auch für die Unglücksstelle, wo ein Lawinenzug sich finde. eben habe gemacht werden müssen. Davon, daß etwa der Weg¬

Es erscheine daher als eine Tollkühnheit, daß Bezirksingenieur macher hätte annehmen müssen, die Lawine von der Alp Tannatz

und Wegmacher den Ruttnerposten auf die Straße beordert haben, her werde unmittelbar in den nächsten Minuten niederbrechen und

ohne vorher den unmittelbar bevorstehenden Niedergang der La¬ es dennoch versucht hätte, sofort durchzudringen, kann keine Rede

winen abzuwarten. Nichts habe zu einem solchen Vorgehen ge¬ sein; eine derartige Tollkühnheit oder blinde Nichtachtung der

nöthigt. Nun steht allerdings, insbesondere nach den Ergebnissen Gefahr, wodurch der Wegmacher wie das Leben seiner Leute, so

des vom Instruktionsrichter erhobenen Zeugenbeweises, fest, einer¬ auch sein eigenes nutzlos auf's Spiel gesetzt hätte, erscheint nach

seits daß am Morgen des Unglückstages an der Splügenstraße der ganzen Sachlage als ausgeschlossen.

starke Lawinengefahr vorhanden war, andrerseits, daß gerade an 3. Ist somit eigenes Verschulden des Beklagten oder seiner

Leute nicht anzunehmen, so erscheint nichtsdestoweniger die Einrede nicht betrachtet werden, weil sie nicht als äußere Zufälle erscheinen

der höhern Gewalt nicht als begründet. Wer bis zur höhern Ge¬ auf welche der Geschäftsherr nicht gefaßt sein kann, sondern als

walt haftet, der kann sich durch den bloßen Nachweis, daß ihn Vorkommnisse, die als mit den gewöhnlichen Bedingungen des

oder seine Leute keinerlei Verschulden treffe, nicht befreien; Betriebes zusammenhängend das gewissermaßen normale Ergebniß

haftet in gewissem Umfange auch für den Zufall. Dies ist vom der eigenartigen Gefährlichkeit dieses Betriebes sind, gegen welche

Bundesgerichte schon wiederholt ausgesprochen worden und liegt gerade der Gesetzgeber Schutz hat gewähren wollen. Nun ist es

ganz unverkennbar im Sinne der Haftpflichtgesetze. Streitig und klar, daß zu den Bedingungen, unter welchen der Schneebruch

zweifelhaft ist dagegen die Begrenzung der vom Haftpflichtigen auf den Straßen des Hochgebirges ausgeführt wird und ausge¬

zu vertretenden Zufälle gegenüber den Fällen der höhern Gewalt, führt werden muß, die Lawinengefahr gehört; diese Gefahr erscheint

die Merkmale, wodurch letztere sich von erstern unterscheiden. als eine dem Gewerbe des Schneebruches auf Hochgebirgsstraßen

Mag man indeß im Allgemeinen den Begriff der höhern Gewalt immanente, ja sie nimmt unter den eigenthümlichen Gefahren

wie immer desiniren, so wird doch Folgendes festgehalten werden dieses Gewerbes eine hervorragende, wenn nicht die erste Stelle

müssen: Die Haftpflichtgesetze wollen, theils dem Publikum über¬ ein. Wenn daher der Gesetzgeber den beim Schneebruche auf den

haupt, theils wenigstens den in den betreffenden Gewerben thä¬ Hochgebirgsstraßen beschäftigten Arbeitern Schutz gegen die mit

thigen Arbeitern, Schutz gegen die eigenthümlichen Gefahren ge¬ ihrem Berufe unzertrennlichen Gefahren hat gewähren wollen, so

wisser Gewerbe gewähren; der Schaden, welcher in Folge dieser muß zu diesen Gefahren gerade und in erster Linie die Lawinen¬

Gefahren durch Vernichtung von Leben oder Gesundheit geschützter gefahr gerechnet und es kann daher, diesem Gewerbe gegenüber,

Dritter entsteht, soll nicht den Verletzten oder dessen Familie der sich periodisch wiederholende Lawinensturz nicht als höhere

sondern den Geschäftsherrn treffen. Auf ein Verschulden des Ge¬ Gewalt anerkannt werden. Die daher rührenden Zufälle sind hier

schäftsherrn oder seiner Leute ist diese Haftpflicht nicht beschränkt; von dem Gebiete der höhern Gewalt auszuscheiden und den vom

sie geht vielmehr weiter; sie beruht daher grundsätzlich nicht Betriebsunternehmer zu vertretenden Zufällen zuzurechnen (vergl.

ausschließlich auf dem Rechtsprinzipe, daß Jedermann für den Entscheidungen des Reichsgerichtes XI, S. 147 u. ff.; XIX S.

Schaden verantwortlich sei, den er oder seine Leute durch ihr Ver¬ 37 u. ff.; XXI S. 13 u. ff.; auch Goldschmidt, Zeitschrift

schulden anrichten, sondern mit auf dem andern Rechtsgedanken, für Handelsrecht XVI, S. 328 u. f.).

daß derjenige, welcher ein gefährliches Gewerbe für sich betreibt, 4. Rücksichtlich des Quantitativs der Entschädigung, so ist

das damit unzertrennlich verbundene Risiko tragen und daher für durch den Zeugenbeweis dargethan worden, daß der Verunglückte,

die ökonomischen Folgen einstehen müsse, wenn durch die gefähr¬ ein äußerst fleißiger und thätiger Arbeiter, in der Regel auf

liche Art seines Betriebes, obschon ohne sein Verschulden, Leben seinem Berufe als Schuhmacher arbeitete, dabei während der

oder Gesundheit anderer geschädigt werde. Hievon ausgehend er¬ Sommermonate (Juli und August) sich als Mäder (mit einem

giebt sich der Schluß, daß „höhere Gewalt“ im Sinne der Haft¬ durchschnittlichen Taglohn von 4 Fr. 50 Cts. exklusive Er¬

pflichtgesetze dann nicht vorliegt, wenn es sich um Unfälle handelt, nährung) verdang und im Winter auch zeitweise Ruttnerdienste

welche gerade durch den regelmäßigen Betrieb eines haftpflichtigen leistete. Nach diesen Angaben wird in Würdigung aller Verhält¬

Gewerbes, durch die diesem seiner besondern Natur nach imm¬ nisse sein Jahresverdienst auf annähernd 900 Fr. angeschlagen

nenten normalen Gefahren herbeigeführt werden, welche also die werden können. Der seiner Familie durch den Tod ihres Er¬

unmittelbare Wirkung gewöhnlichen Betriebes sind. Solche Unfälle nährers zufolge Entzuges des Unterhaltes entstandene Schaden

sind ja zwar wohl die Folge unabwendbarer Ereignisse, allein als übersteigt mit Rücksicht auf Alter und Zahl der Hinterlassenen

Wirkungen „höherer Gewalt“ im Sinne der Gesetze können sie wie auf die Verhältnisse des Getödteten unter allen Umständen

den sechsfachen Betrag dieses Jahresverdienstes, das heißt den

Betrag des gesetzlichen Entschädigungsmaximums. Es ist daher

der Betrag dieses Maximums mit 5400 Fr. den Hinterlassenen

als Entschädigung zuzuspechen, selbstverständlich in der Meinung,

daß der Beklagte, sofern er den Hinterlassenen den von ihm frei¬

willig anerkannten Betrag von 1000 Fr. ganz oder theilweise

ausbezahlt hätte, zu Abrechnung der bezahlten Beträge berechtigt

wäre.

Demnacp hat das Bundesgericht

erkannt:

Die Klage wird in dem Sinne gutgeheißen, daß der Kanton

Graubünden verpflichtet ist, den Klägern die Summe von 5400 Fr.

(fünftausend vierhundert Franken), sammt Verzugszins vom Tage

der Klagemittheilung an gerechnet, zu bezahlen.