BGE 16 I 418
BGE 16 I 418
1. Januar 1890Deutsch11 min
Das Begehren um „sofortige“ Beschlagnahme und Stillstellung
der Maschine zog der Kläger später zurück, während er im Uebri¬
gen das gestellte Begehren aufrecht erhielt.
Der Vertreter der Beklagten und Rekursbeklagten trägt auf
Abweisung der gegnerischen Beschwerde und Bestätigung des an¬
gefochtenen Urtheils unter Kosten= und Entschädigungsfolge an.
1. Thatsächlich ist durch die Vorinstanz festgestellt: Der Kläger
I. Meyer=Fröhlich, Ingenieur in Basel, erstellte seit dem Jahre
1881 Maschinen zum Schneiden von Rollenpapier, nach einem,
seiner Angabe nach, bis dahin unbekannten, von ihm erfundenen
System. Er verkaufte Maschinen dieser Art (ohne übrigens aus¬
ländische Patente für seine Erfindung zu erwerben) nach dem
Auslande, u. a. eine an den Fabrikanten Ziegler=Thoma in
Todtnau (Baden); in der Schweiz verkaufte er nach seiner An¬
gabe, keine seiner Maschinen, dagegen richtete er mit solchen eine
60. Urtheil vom 31. Mai 1890 in Sachen Papierschneiderei ein, welche er selbst betrieb und in welcher er Meyer gegen Oser=Thurneysen. die Arbeit des Papierschneidens für Papierfabrikanten gegen Ent¬
A. Durch Urtheil vom 8. April 1890 hat das Civilgericht des gelt besorgte. Zu seinen Kunden gehörte unter andern auch die
beklagte Firma Oser=Thurneysen. Im Juli 1889 trat nun aber Kantons Baselstadt erkannt:
diese Firma mit Ziegler=Thoma in Todtnau in Unterhandlung Kläger ist mit seiner Klage abgewiesen und trägt die ordinären
über die Anschaffung einer Rollenpapierschneidemaschine nach dem und extraordinären Kosten.
Meyer=Fröhlichschen System. Durch Briefe vom 25. und 26. Juli B. Gegen dieses Urtheil ergriff der Kläger die Weiterziehung kam ein Vertrag zu Stande, wonach Ziegler=Thoma sich ver¬ an das Bundesgericht. Bei der heutigen Verhandlung beantragt
pflichtete, der beklagten Firma eine solche Rollenpapierschneidema¬ sein Anwalt: Es sei das angefochtene Urtheil aufzuheben und im
schine zum Preise von 1500 Fr. zu liefern; diese Maschine langte Sinne seiner vor der kantonalen Instanz gestellten Rechtsbegehren
am 16. Oktober 1889 in Basel an und wurde seither von der zu erkennen unter Kosten= und Entschädigungsfolge. Vor der
Beklagten benutzt. Inzwischen, am 1. August 1889, hatte der kantonalen Instanz hatte der Kläger beantragt:
Kläger beim eidgenössischen Amte für geistiges Eigenthum in
1. Es sei der beklagten Firma jeder fernere Gebrauch der in
Bern eine Patentanmeldung für seine Erfindung eingereicht und ihren Händen sich befindlichen Rollenpapierschneidemaschiene Sy¬
war ihm das provisorische Patent am gleichen Tage, das definitive stem Meyer=Fröhlich amtlich zu untersagen und die betreffende
am 11. Oktober 1889 ertheilt worden. Am 19. Oktober wurde Maschine sofort nach Eingang dieser Klage in gerichtlichen Be¬
das ihm ertheilte Patent Nr. 1405 im Handelsamtsblatte ver¬ schlag zu nehmen. öffentlicht. Mit Klage vom 13. Februar 1890 stellte hierauf
2. Es sei die Beklagte zu verurtheilen zu Bezahlung einer Meyer=Fröhlich beim Civilgerichte von Baselstadt unter Berufung Entschädigung von 4000 Fr. an den Kläger.
auf die §§ 3 1. 2, 4, 24, 1. 1, 25, 26, 27 und eventuell 28 des
3. Unter ordentlicher und außerordentlicher Kostenfolge für die
eidgenössischen Patentgesetzes, die in Fakt. B erwähnten Rechts¬ Beklagte.
420 B. Civilrechtspflege. V. Erfindungsschutz. No 60. 421
begehren. Die kantonale Instanz hat durch ihr Fakt. A ange¬ der ein rechtliches Interesse nachweise, anheimgestellt, das Patent
führtes Urtheil gemäß den Anträgen der Beklagten die Klage nichtig erklären zu lassen. Nach den vorliegenden Akten unterliege
kostenfällig abgewiesen, mit der Begründung: Es sei unbestritten, es wohl keinem Zweifel, daß die Beklagte mit Erfolg auf Nichtig¬
daß die Beklagte die Maschine vor der Erwerbung des Patentes erklärung des klägerischen Patentes klagen könnte. Dies schließe
seitens des Klägers bei einem Dritten fest bestellt gehabt habe aber keineswegs aus, daß sie, — wenn sie es vorziehe, -
und folglich im Falle der Weigerung hätte vom Lieferanten zur auf den § 4 des Patentgesetzes berufen könne. Das die bundes¬
Zahlung gezwungen werden können. Im Abschlusse eines solchen räthliche Botschaft zum Entwurfe des Patentgesetzes in dem kurzen
Vertrages müsse nun eine „Veranstaltung“ zur Benutzung der Passus, mit welchem sie den § 4 berühre, diesen Anwendungs¬
Maschine im Sinne des § 4 des Patentgesetzes erblickt werden. fall desselben gar nicht ausdrücklich hervorhebe, das spreche selbst¬
Es sei nicht richtig, wenn der Kläger behaupte, der Ausdruck verständlich keineswegs gegen die Anwendbarkeit des Paragraphen
„Veranstaltungen“ umfasse blos körperliche Einrichtungen, nicht in der vorliegenden Streitsache.
aber auch Rechtsgeschäfte; der Ausdruck sei vielmehr ganz 2. Die Einwendung der Nichtigkeit des Patentes wegen mangeln¬
allgemeiner Art und als gleichbedeutend mit „Vorbereitungs¬ der Neuheit der Erfindung ist von der Beklagten weder einrede¬
handlungen“ aufzufassen. Es treffe somit die Vorschrift des noch widerklagsweise geltend gemacht worden; es ist daher auf
Art. 4 des Patentgesetzes zu, wonach die in Art. 3 normir¬ diese Frage nicht einzutreten und braucht somit auch nicht unter¬
ten Verbietungsrechte des Patentinhabers solchen Personen nicht sucht zu werden, ob nach dem schweizerischen Gesetze einer Ent¬
entgegenstehen, welche zur Zeit der Patentanmeldung die Erfin¬ schädigungsklage wegen Patentbruchs der Einwand der Nichtigkeit
dung bereits benutzt oder die zu ihrer Benutzung nöthigen Ver¬ des Patentes einrede= oder doch widerklagsweise könne entgegenge¬
anstaltungen getroffen haben. Eine einschränkende Auslegung des stellt und darüber im gleichen Verfahren könne entschieden werden,
§ 4, wie sie vom Kläger vertreten werde, lasse sich weder aus oder ob es hiezu schlechthin einer besondern Klage auf Nichtig¬
dem Wortlaut noch aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes erklärung des Patentes bedürfe. Bemerkt werden mag übrigens,
rechtfertigen. Es möge zwar richtig sein, daß § 4 des schweizeri¬ daß nach dem schweizerischen Gesetze, nach welchem die Entschei¬
schen Patentgesetzes der entsprechenden Bestimmung des deutschen dung über die Nichtigkeitsklage den Gerichten zusteht, zum Min¬
Patentgesetzes nachgebildet sei und daß letztere Bestimmung von desten die Zulässigkeit widerklagsweiser Geltendmachung der Nichtig¬
den Kommentatoren ausschließlich auf den Fall bezogen werde, keit des Patentes gegenüber einer Entschädigungsklage aus
wo vor der Patentanmeldung ein Anderer die gleiche Erfindung Patentbruch einem begründeten Bedenken kaum unterliegen dürfte.
selbst gemacht habe. Allein dies könne für die Auslegung des 3. Nach § 4 des eidgenössischen Patentgesetzes sind die Be¬
schweizerischen Gesetzes in keiner Weise verwerthet werden, weil stimmungen des vorhergehenden Artikels auf solche Personnen
das System der Patentertheilung in beiden Gesetzen ein ver¬ nicht anwendbar, welche zur Zeit der Patentanmeldung die Er¬
schiedenes sei. Nach dem deutschen Gesetze werde eidd Patent nicht findung bereits benutzt oder die zu ihrer Benutzung nöthigen
anders ertheilt als nach vorausgegangener Prüfung der Neuheit Veranstaltungen getroffen haben; auf diese Personen erstreckt
der Erfindung und es können deßhalb Fälle, wie der vorliegende, sich also das Verbot, ohne Erlaubniß des Patentinhabers den
wo die patentirte Maschine schon vor der Patentertheilung im Gegenstand der Erfindung herzustellen, damit Handel zu treiben
Handel gewesen sei, gar nicht vorkommen. Deßhalb sei es erklär¬ oder ihn zu gewerblichen Zwecken zu benutzen, nicht. Nach dieser
lich, wenn die deutschen Kommentatoren solche Fälle nicht er¬ Gesetzesbestimmung bildet einerseits eine der Patentanmeldung
wähnen. Nach dem eidgenössischen Gesetze werde die Neuheit der vorgängige, nicht offenkundige Benutzung der Erfindung durch
Erfindung nicht von Amteswegen geprüft, sondern sei es jedem, Dritte kein Patenthinderniß, andrerseits greifen dagegen auch die
Verbotsrechte des Patentinhabers gegenüber diesen Dritten, welche der Anmeldung säumig ist und in Folge dessen Dritte, welche von
die Erfindung bereits vor der Anmeldung des Patentes in Be¬ der Erfindung Kenntniß erlangen, diese in gutem Glauben für sich
sitz genommen haben, nicht Platz. Wenn der Kläger behauptet auszubeuten beginnen, so soll der säumige Erfinder nicht durch
hat, durch diese Bestimmung sollen nur diejenigen Erfindungs¬ nachträgliche Patentanmeldung den redlich begründeten Besitzstand
besitzer geschützt werden, welche die gleiche Erfindung, wie der stören, einen eingerichteten Gewerbebetrieb hemmen können und
Patentinhaber, der Patentanmeldung vorgängig selbst gemacht dergleichen. Als Erfindungsbesitzer wird im Fernern nicht nur
haben, oder ihr Recht von einem solchen weitern Erfinder ableiten, derjenige geschützt, welcher die Erfindung thatsächlich bereits be¬
so kann dies nicht als richtig anerkannt werden. Der Gesetzestext nutzt, sondern auch derjenige, welcher die zu ihrer Benutzung
macht eine solche Unterscheidung nicht; er schützt den Erfindungs¬ nöthigen Veranstaltungen getroffen hat. Als solche Veranstaltungen
besitzer schlechthin und nicht nur den Benutzer einer eigenen Er¬ können nun allerdings bloße, noch nicht bethätigte, Entschließungen,
sindung. Soviel wird allerdings zuzugeben sein, daß, trotz des mehr oder weniger bestimmte Projekte u. s. w. nicht gelten; da¬
allgemeinen Wortlautes des Gesetzes, der unredliche Erfindungs¬ gegen ist nicht einzusehen, warum, wie der Kläger meint, eine
besitz nicht geschützt wird, daß also derjenige, welcher in unred¬ solche Veranstaltung nur dann vorliegen sollte, wenn der Besitzer
licher Weise sich Kenntniß von der Erfindung verschafft und unmittelbar selbst mit der Herstellung des Gegenstandes der Er¬
diese daraufhin in Benutzung genommen hat, auf Art. 4 cit. sich findung oder der für dessen Benützung erforderlichen Einrichtungen
nicht berufen kann; denn insoweit greift der Grundsatz Platz, u. s. w. (in der Absicht dauernder Benützung) begonnen hat,
daß Niemand aus eigenem unredlichem Handeln Rechte herleiten nicht aber auch dann, wenn er (in dieser Absicht) die erforderlichen
darf. Für eine weitergehende, einschränkende Auslegung des Arbeiten durch Werk= oder Lieferungsvertrag einem Dritten ver¬
Art. 4 dagegen liegt kein Anhaltspunkt vor. Wenn in der bundes¬ dungen hat. Durch den Abschluß eines derartigen, in allen
räthlichen Botschaft als Beispiel der Anwendung des Art. 4 Theilen bestimmten und bindenden Vertrages werden offenbar
blos der Fall des Erfindungsbesitzes eines andern Erfinders an¬ ebensowohl die zum Zwecke der Benutzung der Erfindung nöthigen
geführt wird, so kann diese Beschränkung der Exemplifikation auf Veranstaltungen getroffen, als durch eigenen Beginn einer Baute,
einen, die Nothwendigkeit der vorgeschlagenen Bestimmung beson¬ Fertigstellung eines Modelles u. dergl.
ders deutlich illustrirenden und häufiger vorkommenden, Fall gewiß 4. Im vorliegenden Falle nun hat die Beklagte nicht in un¬
nicht dazu führen, dem Gesetze eine andere, beschränktere Bedeu¬ redlicher Weise (etwa durch Vertrauensbruch eines Angestellten
tung beizulegen, als ihm seinem klaren Wortlaute nach zukommt; oder Arbeiters des Erfinders u. dergl.) von der Erfindung
dies um so weniger als, wenn der Gesetzgeber dem Gesetze wirklich Kenntniß erlangt. Sie hat diese Kenntniß durch Vermittlung des
nur den vom Kläger behaupteten engern Sinn hätte beilegen Fabrikanten Ziegler=Thoma in Todtnau erhalten, bei welchem sie
wollen, es ungemein nahe gelegen hätte, dies im Text des Ge¬ denn auch die Maschine bestellte. Diesem aber hatte der Kläger
setzes zu unzweideutigem Ausdrucke zu bringen. Das gleiche gilt selbst die den Gegenstand der Erfindung bildende Maschine ver¬
auch von der vom Kläger in Bezug genommenen deutschen Lite¬ kauft und es war derselbe, wie dem Kläger bekannt sein mußte,
tur, welche in Anlehnung an den für § 4 des schweizerischen vollständig berechtigt, die Maschine nicht nur für sich zu benutzen,
Gesetzes vorbildlichen § 5 des deutschen Reichspatentgesetzes er¬ sondern, — da ja der Kläger ein Patent in Deutschland weder
wachsen ist. Auch die ratio legis spricht nicht für eine einschränkende besaß noch besitzt, — auch zu erstellen und (in Deutschland) zu
Auslegung. Erst durch die Patentanmeldung deklarirt der Erfinder, verkaufen, ja, jedenfalls bis zur Anmeldung des klägerischen
daß er die Erfindung als eine neue betrachte und ein Recht aus¬ Patentes in der Schweiz, auch dieselbe nach der Schweiz
schließlicher Ausbeutung derselben beanspruche. Wenn er nun mit liefern. Im Fernern ist der in allen Theilen rücksichtlich des
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erstellenden Objektes u. s. w. perfekte Lieferungsvertrag über die
Maschine zwischen der Beklagten und Ziegler=Thoma vor der
Anmeldung des klägerischen Patentes in der Schweiz abgeschlossen
worden. Angesichts dieser Umstände kann sich die Beklagte gemäß
den oben entwickelten Grundsätzen auf redlichen, der Patentan¬
meldung vorgängigen, Erfindungsbesitz im Sinne des Art. 4 des
Patentgesetzes berufen und es ist daher die Beschwerde des Klä¬
gers zu verwerfen.
5. Ist demnach schon aus diesem Grunde die Klage als un¬
begründet abzuweisen, so braucht nicht weiter untersucht zu werden,
ob nicht die Klage auch aus andern Gründen abgewiesen werden
müßte. Insbesondere kann dahingestellt bleiben, ob nicht die Be¬
klagte zu ungehinderter Benutzung der Maschine auch deßhalb
befugt sei, weil sie dieselbe von Ziegler=Thoma erworben und dieser
als redlicher Erfindungsbesitzer vor wie nach der Patentanmeldung
berechtigt geblieben sei, die Maschine zu ungehinderter Benutzung
und Verwendung an Dritte zu verkaufen, oder ob nicht schon der
Grundsatz des Art. 16 Abs. 4 des eidgenössischen Patentgesetzes,
wonach das definitive Patent nicht rückwirkend ist, die Gutheißung
der Klage im vorliegenden Falle ausschlöße.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Weiterziehung des Klägers wird als unbegründet abge¬
wiesen und es hat demnach in allen Theilen bei dem angefochtenen
Urtheile des Civilgerichtes des Kantons Baselstadt vom 8. April
1890 sein Bewenden.