BGE 16 I 496
BGE 16 I 496
1. Januar 1890Deutsch7 min
Source fallrecht.ch
zerbürgerrechtes und den Verzicht auf dasselbe die nachgesuchte
Bürgerrechtsentlassung nicht verweigert werden dürfe, wenn die
Erfordernisse dieses Artikels erfüllt seien, das heißt, wenn der
Verzichtende kein Domizil in der Schweiz mehr besitze, nach den
Gesetzen seines Wohnortes handlungsfähig sei und für sich, seine
Ehefrau und minderjährigen Kinder das Bürgerrecht eines
andern Staates erworben habe. Die Erfüllung dieser Requisite 70. Urtheil vom 4. Juli 1890 in Sachen Kirchheim.
sei nun eine unbestritten nachgewiesene; es müsse ihm somit die
A. Raphael Moses Kirchheim aus Frankfurt am Main, ge¬ nachgesuchte Entlassung ertheilt werden. Das Bundesgericht habe
boren 1852, erwirkte im Jahre 1869 seine Entlassung aus dem denn auch in konstanter Praxis anerkannt, daß aus andern
preußischen Staatsverbande und es gelang ihm am 28. Mai/ Gründen als wegen des Mangels eines der gesetzlichen Requisite
2. Juli 1869, das Bürgerrecht der schaffhausenschen Gemeinde die Entlassung nicht verweigert werden dürfe. Da die vorgängige
Altdorf und das schaffhausensche Kantonsbürgerrecht zu erlangen, Erfüllung der Militärpflicht oder Ersatzsteuerpflicht zu den gesetz¬
ohne jemals in Schaffhausen sein Domizil oder auch nur längern lichen Requisiten nicht gehöre, so dürfe wegen deren Nichterfüllung
Aufenthalt zu nehmen. Nachdem er sich später einige Zeit in die Entlassung nicht versagt werden. Daß es sich dabei um öffent¬
Basel (in einer kaufmännischen Lehre) aufgehalten hatte, kehrte er lich=rechtliche Verpflichtungen handle, ändere nichts; das Bundes¬
nach Frankfurt am Main zurück, wo er gegenwärtig Theilhaber gesetz stelle die Voraussetzungen des Bürgerrechtsverzichtes er¬
eines Bankgeschäftes ist. Im Jahre 1889 erlangte er für sich, schöpfend fest. Thatsächlich bemerkt der Rekurrent unter Anderm,
seine Ehefrau und minderjährigen Kinder die Wiederaufnahme in bei seinem Bürgerrechtserwerb in Schaffhausen habe er nie daran
das preußische Staatsbürgerrecht. Er verzichtete nunmehr auf gedacht, mit Land und Leuten thatsächlich in nähere Beziehungen
sein schaffhausensches Bürgerrecht und suchte beim Regierungsrathe zu treten und dem neuen Vaterlande mit Leib und Seele ange¬
des Kantons Schaffhausen um seine Entlassung aus demselben hören zu wollen; es habe sich bei ihm um ein rein formelles
nach. Der Regierungsrath beschloß indeß am 28. Februar 1890, Band gehandelt. Auch die schaffhausenschen Behörden haben den
es sei die Entlassung aus dem hiesigen Kantonsbürgerrechte so „Handel“ in diesem Sinne aufgefaßt; sie haben das Geschäft der
lange zu verweigern, bis M. Kirchheim seinen Verpflichtungen Bürgerrechtsertheilung schlechthin vom Standpunkte des Geldge¬
als Schweizerbürger nachgekommen sei. Kirchheim hatte nämlich schäftes, des rein vermögensrechtlichen do ut des aus abgewickelt.
seit 1886 seine Militärpflichtersatzsteuer nicht mehr bezahlt und C. Der Regierungsrath des Kantons Schaffhausen bemerkt in
der Regierungsrath machte nun die Entrichtung dieser Steuer zur seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde im Wesentlichen:
Vorbedingung der Entlassung aus dem Bürgerrechte. Art. 6 des Bundesgesetzes vom 3. Juli 1876 schließe nicht
B. Gegen diesen Beschluß beschwert sich R. M. Kirchheim im Einsprache gegen die Ausbürgerung, welcher Natur sie auch
Wege des staatsrechtlichen Rekurses beim Bundesgerichte. Er bean¬ möge, aus. Der ständeräthliche Kommissionalbericht zu dem Ent¬
tragt: Es sei unter Aufhebung der bezüglichen schaffhausenschen wurfe des Bundesgesetzes (Bundesblatt 1876 III, Nr. 323) sage,
Verfügung dem Rekurrenten der Verzicht auf das Schweizer¬ der Verzicht solle so wenig als die Naturalisation ein Mittel
bürgerrecht (respektive auf das Gemeindebürgerrecht von Altdorf sein, um in Umgehung der Gesetze der Heimat bisherigen Ver¬
und das Kantonsbürgerrecht von Schaffhausen) zu bewilligen, pflichtungen gegen dieselbe sich entziehen zu können. Daraus er¬
unter Kostenfolge. In rechtlicher Beziehung führt er aus, daß gebe sich, daß die Bürgerrechtsentlassung auch davon abhängig
nach Art. 6 des Bundesgesetzes über die Ertheilung des Schwei¬ gemacht werden könne, daß der Verzichtende zunächst seinen
Pflichten gegenüber seinem Heimatlande nachkommen müsse. Nach nicht Partei und es ist daher von einer Mittheilung der Be¬
Art. 18 B.=V. aber sei jeder Schweizer wehrpflichtig und habe schwerde an ihn Umgang zu nehmen.
dieser Verpflichtung entweder durch Leistung des Dienstes oder 2. Nach Art. 6 des Bundesgesetzes vom 2. Juli 1876 muß
Bezahlung der Militärpflichtersatzsteuer nachzukommen. Die For¬ der Verzicht eines Schweizerbürgers auf sein Bürgerrecht ent¬
derung des Staates aus der militärischen Dienstpflicht sei mit gegengenommen und die Entlassung ausgesprochen werden, wenn
dessen rein privatrechtlichen oder fiskalischen Forderungen nicht zu die Voraussetzungen der citirten Gesetzesbestimmung erfüllt sind,
identifiziren. In den vom Rekurrenten angerufenen bundesgericht¬ das heißt der Verzichtende in der Schweiz kein Domizil mehr be¬
lichen Entscheidungen handle es sich ausschließlich um rein privat¬ sitzt, nach den Gesetzen seines Wohnortslandes handlungsfähig
rechtliche Ansprüche; diese Entscheidungen treffen daher im vor¬ ist und das Bürgerrecht eines andern Staates (für sich, seine
liegenden Falle nicht zu. Zudem müsse gerade in denjenigen Ehefrau und minderjährigen Kinder) erworben oder zugesichert
Fällen, wo es sich, wie unzweifelhaft hier, um Personen handle, erhalten hat. Aus andern Gründen als wegen des Mangels eines
welche nur deßhalb Schweizerbürger geworden seien, um sich der der gesetzlichen Erfordernisse darf die Entlassung nicht verweigert
Militärpflicht in ihrem bisherigen Heimatlande zu entziehen, schon werden. Dies ergibt sich aus dem Wortlaute des Gesetzes und ist
aus politischen Gründen strenge darauf gesehen werden, daß sie denn auch vom Bundesgerichte in konstanter Praxis festgehalten
erst nach Ersüllung ihrer Bürgerpflicht aus dem Bürgerrechte worden (vergleiche z. B. Entscheidungen des schweizerischen Bundes¬
entlassen werden. Es sollte übrigens eventuell auch dem Bundes¬ gerichtes, Amtliche Sammlung VI, S. 222, Erw. 1; XV,
rathe Gelegenheit gegeben werden, sich in der Sache auszusprechen, S. 127, Erw. 1). Danach darf denn die Entlassung auch wegen
da nicht nur der Kanton sondern auch der Bund (wegen seines Nichterfüllung der militärischen Dienstpflicht oder Militärersatz¬
Anrechtes auf die Hälfte der Militärpflichtersatzsteuer) betheiligt steuerpflicht nicht versagt werden. Das Bundesgesetz macht die
sei; im Jahre 1887 habe sich der Bundesrath in einem ganz Auswanderungsfreiheit einzig von der Erfüllung der in Art. 6
gleichen Falle, der auf dem Beschwerdeweg an ihn gebracht cit. aufgestellten Requisite abhängig; eine Beschränkung derselben
worden sei, der Anschauung des Regierungsrathes angeschlossen. wegen Nichterfüllung der Wehrpflicht ist ihm unbekannt; auch
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: der wehrpflichtige Schweizer muß ohne weiters entlassen werden,
1. Es handelt sich nicht um eine Streitigkeit über die Mili¬ sofern er die gesetzlichen Requisite erfüllt und es darf ihm die
tärpflichtersatzsteuer, sondern ausschließlich um den Verzicht auf Entlassung nicht mit Rücksicht darauf, daß er sich der Wehrpflicht
das schweizerische Bürgerrecht. Durch die Entscheidung über die entzogen habe oder zu entziehen beabsichtige und dergleichen ver¬
gegen die Verweigerung der Bürgerrechtsentlassung gerichtete Be¬ sagt werden. Derartige Beschränkungen der Auswanderungsfrei¬
schwerde des Rekurrenten wird über die Ersatzsteuerpflicht desselben heit, welche dem Texte des Gesetzes völlig fremd sind, dürfen nicht
nicht geurtheilt. Wenn die Entlassung ertheilt wird, so fällt aller¬ in dasselbe hineingetragen werden. Richtig mag zwar sein, daß
dings die Ersatzsteuerpflicht des Rekurrenten für die Zukunft un¬ einzelne der bei der Gesetzesberathung und Feststellung mitwirkenden
zweifelhaft weg; dagegen wird an seiner Steuerpflicht für die Faktoren sich der Tragweite des Art. 6 cit. respektive der Aus¬
Vergangenheit dadurch nichts geändert. Die Beurtheilung von dehnung, in welcher durch denselben die Auswanderungsfreiheit
Streitigkeiten über die Entlassung aus dem schweizerischen Bürger¬ gewährleistet wird, nicht klar bewußt waren; allein hierauf kann,
rechte aber steht gesetzlich unzweifelhaft dem Bundesgerichte zu. da der Gesetzestext, welchem einzig Gesetzeskraft zukommt, völlig
Das Bundesgericht ist also zu Beurtheilung der Beschwerde kom¬ klar und unzweideutig ist, überall nichts ankommen.
petent. Der Bundesrath seinerseits hat gegen die Entlassung des 3. Da nun im vorliegenden Falle die Requisite des Art. 6
Rekurrenten keine Einsprache erhoben: Er ist also in der Sache cit. unbestritten und unbestreitbar erfüllt sind, so muß dem Re¬
kurrenten die Entlassung ertheilt werden. An seiner Pflicht,
die vergangene Zeit die Militärpflichtersatzsteuer zu bezahlen, wird
dadurch, wie gesagt, nichts geändert, wogegen allerdings möglich
ist, daß die thatsächliche Realisirung dieser Pflicht auf Schwierig¬
keiten stoßen könnte. Dies ist aber natürlich rechtlich vollständig
unerheblich und es mag übrigens bemerkt werden, daß solche
Schwierigkeiten wesentlich einfach die Konsequenz des von der
schaffhausenschen Gemeinde mit dem Bürgerrechte getriebenen Handels
wären, die Folge der Verschacherung des Bürgerrechtes an Je¬
manden, der offenbar nicht gewillt war, in That und Wahrheit
die Rechte und Pflichten eines schweizerischen Bürgers auszuüben
und auf sich zu nehmen.
Dispositiv
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde wird als begründet erklärt und es wird dem¬
nach die Regierung des Kantons Schaffhausen eingeladen, die
Entlassung des Rekurrenten aus dem Kantons= und Gemeinde¬
bürgerrechte auszusprechen.