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Entscheid

BGE 16 I 529

BGE 16 I 529

1. Januar 1890Deutsch9 min

75. Urtheil vom 18. Juli 1890

in Sachen Galli.

A. § 13 des baselstädtischen Gesetzes über Hochbauten vom

4. April 1864 bestimmt: „Auf Grundstücken, welche an schief

„laufende Grenzen anderer Grundstücke anstoßen, sollen Neubauten

„möglichst annähernd in rechtem Winkel zu den Baulinien und

„Straßenfluchten erstellt werden. Diese Bestimmung findet auch

„ihre Anwendung bei Neubauten, welche nach § 2 des Gesetzes

„vom 29. August 1859 erstellt werden. Wo dieser Zweck nur

„durch Abtretung von nachbarlichem Terrain zu erreichen ist und

„die betheiligten Nachbarn sich nicht darüber verständigen können,

„ist der Kleine Rath befugt, seine Vermittlung eintreten zu lassen

„und je nach der Bedeutung des Falles das Angemessene von

„sich aus vorzuschreiben und dabei nöthigenfalls auch das Gesetz

„über Abtretung von Liegenschaften vom 15. Juni 1837 im

„Interesse und für Rechnung der betreffenden Liegenschaftsbesitzer

„in Anwendung zu bringen.“ Wittwe Schneider=Wirz, welche be¬

absichtigt, auf ihrer Liegenschaft an der Haltenstraße in Basel

Sektion III, Parzelle 3085 zwei neue Wohnhäuser zu erbauen,

begehrte, um die eine Neubaute Nr. 94 im rechten Winkel zur

Baulinie erstellen zu können, von dem Rekurrenten R. Galli¬ den Hintergrund, als daß eine Expropriation bewilligt werden

Preiswerk Abtretung eines Dreieckes Land von seiner anstoßenden dürfte. Meistentheils liege es übrigens in der Hand des Liegen¬

Parzelle Sektion III Nr. 7421 in einer Tiefe von 5,85 Meter von schaftsbesitzers, sein Land so zu parzelliren, daß keine schiefwinkli¬

der Straßenlinie aus gemessen; da sie sich mit demselben gütlich gen Parzellen entstehen; lasse er hier nicht die nöthige Vorsicht

nicht verständigen konnte, so wandte sie sich unter Berufung auf walten, so dürfe dann jedenfalls nicht ein Nachbar gezwungen

§ 13 des Hochbautengesetzes an den Regierungsrath des Kantons werden, im Interesse des unvorsichtig handelnden Liegenschaftsbe¬

Baselstadt. Dieser beschloß am 24. Mai 1890, Galli=Preiswerk sitzers Land abzutreten. Im vorliegenden Falle könne übrigens

sei zu der gewünschten Landabtretung verpflichtet, dagegen habe Frau Schneider=Wirz faktisch rechtwinklig bauen, wenn sie die

rau Schneider demselben von ihrer Liegenschaft Nr. 3085 weiter Frontbreite ihres projektirten Hauses um circa einen Meter kürze

hinten so viel Land abzutreten, daß dasselbe dem vorn erhaltenen allerdings könne sie dann einen kleinen Theil ihres Terrains nicht

Dreieck an Werth gleich kommt und ihn außerdem für die durch überbauen und erleide dadurch einige Einbuße. Allein hiefür könne

diesen Landtausch veranlaßten Veränderungen an seinem Garten der Rekurrent nicht verantwortlich gemacht werden; wenn sie, re¬

angemessen zu entschädigen. Können sich die Parteien auf die noch¬ spektive ihr Ehemann, früher vorsichtiger parzellirt hätten, so wäre

mals zu versuchende Vermittlung durch das Baudepartement über die Parzelle nicht schiefwinklig geworden. Gerade im vorliegenden

die Größe der Gegenleistung der Wittwe Schneider nicht gütlich Falle könne von allgemeinem Nutzen unmöglich gesprochen werden,

verständigen, so werde das Baudepartement ermächtigt, zur Er¬ sondern handle es sich blos darum, der Frau Schneider=Wirz, die

ledigung dieses Falles im Sinne dieses Beschlusses auf Kosten der ausgiebige Benutzung ihres Terrains zu ermöglichen. Demnach

Wittwe Schneider das gesetzliche Expropriationsverfahren zur An¬ wird (in der Hauptsache) beantragt: Es sei der Beschluß des

wendung zu bringen. Regierungsrathes des Kantons Baselstadt, datirt den 24. Mai

B. Mit Schriftsatz vom 9. Juni 1890 ergriff L. Galli=Preis¬ 1890, als verfassungswidrig aufzuheben.

werk gegen diesen Beschluß den staatsrechtlichen Rekurs an das C. In seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde beantragt

Bundesgericht wegen Verletzung der in § 6 der kantonalen Ver¬ der Regierungsrath des Kantons Baselstadt, der Rekurs sei als

fassung vom 10. Mai 1875 respektive § 5 der neuen Verfassung unbegründet abzuweisen, indem er bemerkt: Die kantonale Ver¬

vom 2. Dezember 1889 niedergelegten verfassungsmäßigen Eigen¬ fassung sichere allerdings das Eigenthum vor willkürlicher Ver¬

thumsgarantie. Nach diesem Verfassungsgrundsatze sei eine Expro¬ letzung und schreibe vor, daß für Abtretungen, die der allgemeine

priation nur zuläßig, wenn es der allgemeine Nutzen erfordern Nutzen erfordere sollte, der Staat nach gesetzlichen Bestimmungen

sollte. Hiemit stehe § 13 des Hochbautengesetzes in direktem Wider¬ gerechte Entschädigung zu leisten habe. Allein dabei sei nicht ge¬

pruche, wenn er dem Staate das Recht gebe, auch im Interesse sagt, daß der Staat das Expropriationsverfahren nicht auch dann

eines privaten Liegenschaftsbesitzers das Recht der Expropriation für anwendbar erklären könne, wenn nicht gerade die Interessen

auszuüben. Hier handle es sich nicht um eine Abtretung im allge¬ der Allgemeinheit in Frage stehen; vielmehr müsse wohl ange¬

meinen Nutzen, sondern einzig und allein um Förderung des In¬ nommen werden, daß er hierin nur insoweit beschränkt sei, als

teresses des betreffenden Grundeigenthümers. Nicht die Allgemein¬ eine zwangsweise Abtretung als eine willkürliche Verletzung des

heit sondern nur der betreffende Grundeigenthümer sei daran Eigenthums angesehen werden müßte. Von einer willkürlichen

betheiligt, daß der letztere bauen und dadurch seinem Grund und Eigenthumsverletzung könne aber überall da nicht die Rede sein,

Boden einen Mehrwerth verleihen könne. Auch daran, daß recht¬ wo der Gesetzgeber z. B. im Interesse der nachbarlichen Verhält¬

winklig zur Baulinie gebaut werde, hafte kein allgemeines In¬ nisse und der rationellen Ausnützung von Grund und Boden dem

teresse; jedenfalls trete hier der allgemeine Nutzen viel zu sehr in einen Nachbarn zu Gunsten eines oder mehrerer anderer gewisse

Leistungen gegen angemessene Entschädigung auferlege, wenn auch als nothwendig oder nützlich gefordert werde. Wenn der Rekur¬

die Allgemeinheit oder auch nur ein größerer Theil derselben im rent in Bezug auf den vorliegenden Fall behaupte, Frau Schneider¬

einzelnen Falle wenig oder gar kein Interesse daran habe. Der Wirz könne rechtwinklig bauen, wenn sie die Façadenbreite ent¬

baselstädtische Gesetzgeber habe denn auch von jeher, z. B. in dem sprechend kürze, so sei das ja richtig. Allein der Sinn des

Nachbarrechtsgesetze von 1881 derartige Bestimmungen aufgestellt, Gesetzes sei nicht etwa der, daß die Expropriation nur anwendbar

ohne daß es bisher Jemandem eingefallen wär, dieselben als verfas¬ sei, wenn ohne Abtretung von nachbarlichem Territorium eine

sungswidrig anzufechten. Allein auch wenn man annehme, nach der Neubaute überhaupt unmöglich sei; so aufgefaßt hätte die Bestim¬

Verfassung des Kantons Baselstadt sei das Eigenthum mit der mung gar keinen Sinn, da auf jeder Liegenschaft rechtwinklig

Garantie umgeben, daß es nur zum allgemeinen Nutzen abgetreten gebaut werden könne und es sich nur eben frage wie? Der Sinn

werden müsse, so erscheine doch der Rekurs deßwegen nicht weniger des Gesetzes sei vielmehr, daß eine Abtretung zu erfolgen habe,

als unbegründet. Die angefochtene Bestimmung des § 13 des wenn sich ohne diese ein Bauterrain nicht in angemessener Weise

Hochbautengesetzes sei ebenso sehr im Interesse einer rationellen verwenden lasse, wenn eine Baute räumlich nicht so erstellt werden

baulichen Entwickelung der Stadt als im Interesse der Privateigen¬ könne, wie sie erstellt werden könnte, wenn sie nicht rechtwinklig

thümer erlassen, zu deren Gunsten sie etwa angewendet werde. Bei aufgeführt werden müßte, sondern das Terrain im vollen Um¬

Beantwortung der Frage, ob eine Gesetzesbestimmung im Inte¬ fange benützt werden könnte.

Fall, wo sie in Anwendung gebracht werde, in Betracht gezogen 1. Der Rekurrent geht ohne weiteres davon aus, die basel¬

werden, sondern müsse man prüfen, ob das Bestehen und die An¬ städtische Verfassung (§ 6 der Verfassung vom 10. Mai 1875

wendung einer solchen Bestimmung im Allgemeinen dem Interesse und § 5 der Verfassung vom 2. Dezember 1889) enthalte die

der Stadt oder des Staates beziehungsweise dem „allgemeinen Gewährleistung, daß eine Zwangsabtretung von Privateigenthum

Nutzen“ dienlich und förderlich sei. Dies treffe bei der angefoch¬ nur dann angeordnet werden könne, wenn der „öffentliche Nutzen“

tenen Bestimmung zu. Zweifellos liege es sehr im Interesse eines sie erheische. Dies ist indeß keineswegs unzweifelhaft. Viel¬

vorzugsweise städtischen Gemeinwesens, daß die Gebäudefluchten mehr kann die in Rede stehende Vorschrift der baselstädischen Ver¬

möglichst rechtwinklig und nicht schiefwinklig an die Straßen und fassung auch dahin ausgelegt werden, daß sie zwei verschiedene

Gassen erstellt werden. Wenn aber der Staat in vorwiegend Gewährleistungen enthalte, einmal den Grundsatz, daß Eingriffe

öffentlichem Interesse haben vorschreiben wollen, daß rechtwinklig in das Privateigenthum nicht willkürlich sondern nur kraft allge¬

gebaut werden müsse, so habe er gleichzeitig eine rationelle Ab¬ meinen Gesetzes geschehen dürfen, sodann die weitere Garantie,

rundung solcher Liegenschaften ermöglichen müssen, welche ohne daß für Abtretungen, die der öffentliche Nutzen erheischen sollte,

solche ihrer Gestalt wegen nicht in angemessener Weise überbaut wer¬ nach gesetzlicher Bestimmung gerechte Entschädigung zu leisten sei.

den könnten. Die Möglichkeit der Anwendung des Enteignungsver¬ Geht man von dieser Auslegung aus, so ist ohne weiters klar,

fahrens zum Zwecke einer solchen Abrundung liege also im öffent¬ daß Bestimmungen allgemeiner Gesetze, wie des hier in Rede

lichen Interesse. Uebrigens habe das Bundesgericht bereits in seinem stehenden § 13 das Hochbautengesetzes, wodurch dem Grund¬

Entscheid in Sachen Christ=Ehinger gegen Baselstadt vom 14. Juni eigenthümer eine Abtretungspflicht im Interesse des Nachbarn

1879 (Amtliche Sammlung V, S. 212 Erw. 2) anerkannt, auferlegt wird, nicht als verfassungswidrig bezeichnet werden

daß es ihm nicht zustehe, nachzuprüfen, ob eine vom kantonalen können.

Gesetze oder der zuständigen kantonalen Behörde im öffentlichen 2. Allein, auch wenn man annimmt, aus dem Zusammenhange

Interesse bewilligte Expropriation wirklich vom öffentlichen Wohle der beiden einschlägigen Sätze der Kantonsverfassung folge, daß

eine Zwangsabtretung nur um des öffentlichen Nutzens willen die Auslegung, welche die Regierung dem Gesetze gegeben hat, ist

angeordnet werden dürfe, so ist doch jedenfalls festzuhalten, daß überhaupt keine unrichtige, sondern vielmehr offenbar richtig.

dadurch nicht vorgeschrieben wird, es sei die Enteignung nur dann Demnach hat das Bundesgericht

statthaft, wenn sie ausschließlich im Interesse der Allgemeinheit erkannt: angeordnet wird. Es ist vielmehr, auch in diesem Falle, nur zu Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. fordern, daß die Unternehmung, für welche das Expropriations¬

recht ertheilt wird, mit dem öffentlichen Nutzen diene, mag dabei

immerhin auch ein Privatinteresse in größerm oder geringerm

Umfange konkurriren. Daran kann gewiß nicht gezweifelt werden;

andernfalls wäre ja beispielsweise auch eine Verleihung des Er¬

propriationsrechtes an Privateisenbahngesellschaften unzuläßig. Nun

ist die in § 13 des Hochbautengesetzes statuirte Abtretungspflicht

gewiß mit im öffentlichen Interesse, um eine rationelle, den städti¬

schen Verhältnissen entsprechende, Ausnutzung des vorhandenen

Baugrundes zu ermöglichen, aufgestellt worden. Die Feststellung

des öffentlichen Interesses nun aber, welches die Verleihung des

Enteignungsrechtes rechtfertigt, steht, wie das Bundesgericht be¬

reits wiederholt entschieden hat (siehe Entscheidung in Sachen

Christ=Ehinger, Ammtliche Sammlung V, S. 212; in Sachen

Nägeli, ibidem X, S. 240 u. f.) der kantonalen Gesetzgebung,

respektive den durch das kantonale Gesetz für zuständig erklärten

Behörden zu; das Bundesgericht seinerseits ist nicht befugt, nach¬

zuprüfen, ob eine von den kantonalen Behörden aus Gründen

des öffentlichen Interesses geschehene Verleihung des Enteignungs¬

rechtes auch wirklich durch das öffentliche Interesse gefordert

gewesen sei. Nur dann wäre das Bundesgericht zum Ein¬

schreiten berechtigt, wenn die Verleihung des Enteignungsrechtes

in That und Wahrheit zu Förderung privater Interessen und

Spekulationen der Staatskasse oder Dritter erfolgt und das

öffentliche Interesse dabei blos als Deckmantel gebraucht wäre.

Hievon kann aber vorliegend gar keine Rede sein. Es ist auch

unrichtig, daß im konkreten Falle der angefochtene Regierungs¬

entscheid über das Gesetz hinausgehe, da ja die Wittwe Schneider

auch ohne Inanspruchnahme des Terrains des Rekurrenten recht¬

winklig zur Baulinie bauen könnte. Zunächst könnte in einer

unrichtigen Auslegung des Gesetzes durch die kantonale Regierung

eine Verfassungsverletzung jedenfalls nicht erblickt werden; allein