BGE 16 I 598
BGE 16 I 598
1. Januar 1890Deutsch29 min
Source fallrecht.ch
briefs „zu rechtem und stätem Erblehen nach Erblehensrecht“ zu
empfangen und beurkunden: „wann dann Woll Ehrengedacht
„unßer Gnädige Herren.... vilbemeltes Lehen unsterblich ver¬
„lihen; Als haben ihnen Wir zugesagt, gelobt und versprochen,
„thun das auch hiemit wissentlich, alles das so abgeschriebener
„Lehenbrief inhat und vermag gentzlichen Zuhaltes, deme folg
„und statt zu leisten, und sonsten alles zu thun, was getreuwe
„Lehenleuth, ihren Lehenherren zu thun schuldig und pflichtig,
„auch Lehensbrauch und Gewohnheit ist, getreuwlich, ehrbarlich
„und aufrichtig.“ Die Weißgerber zu Schaffhausen gehörten (mit
den Rothgerbern zusammen) in politischer Beziehung zu der Zunft
der Gerber, bildeten aber in gewerblicher Beziehung unter sich ein 86. Urtheil vom 20. September 1890 in Sachen
besonderes „Handwerk.“ Durch die Staatsumwälzung von 1798 Schaffhausen gegen Schalch und Beck. verloren die schaffhausenschen Zünfte ihre bisherige politische
A. Durch Lehnbrief von 1661 beurkunden Bürgermeister und Stellung; dagegen wurde in gewerblicher Hinsicht durch eine Ver¬
Rath der Stadt Schaffhausen „das wir unßeren getreuwen lieben ordnung vom 12. Mai 1804 vorgeschrieben, daß von nun an
„Bürgeren, den gesampten Meistern eines Weißgerwer=Handtwerchs wieder jedes Handwerk für sich eine eigene Innung bilde; jeder,
„aufs Beschehen ihr pitleches ersuches und anhalten, unser Lehen der ein Handwerk betreiben wolle, müsse sich als Jung bei einem
„der Weißgerwerwalch hinder der außer mühli stehend zu einem dem Handwerk einverleibten redlichen Meister aufnehmen, auf= und
„rechten stäten Erblehen nach Erblehens=Recht, also das solches abdingen lassen, Geselle werden, die Wanderschaft vollstrecken und
„auf alle und iedi des Bedeutenen weißgerwer=Handtwerchs fähige sich sodann um das Meisterrecht bewerben. Den Handwerken
„nachfahrende Meister dienen solle, hingelichen haben, verleihens wurde die Prüfung der Meisterstücke (da wo deren Verfertigung
„ihme auch dißmahlen wißentlich und in Kraft dißes 2c.“ Be¬ hergebracht ist) sowie innert gewisser Schranken ein Entscheidungs¬
stimmt wird sodann, daß die Meister des Weißgerberhandwerkes recht in Streitigkeiten zwischen Meistern eines und desselben
dem Seckelamte jährlich zu rechtem Lehenzins 20 Pfund Heller Handwerkes oder zwischen Meistern und Gesellen übertragen;
zu bezahlen und das Lehen zu erhalten und zu bessern haben; eigenmächtige Konfiskation feilgebotener Handwerksartikel wurde
doch übernimmt das Sekelamt die Unterhaltung des Mauerwerks ihnen zwar verboten, dagegen der Meisterschaft jedes Handwerkes
an dem Wuhr und verpflichtet sich, auf Ansuchen und Augen¬ das Klage= und Beschwerderecht bei den zuständigen Behörden in
schein das für „waag und wendelbeumen und Krümb“ erforderliche dieser Richtung vorbehalten. Zu den durch diese Verordnung re¬
Holz in den Stadtwaldungen unentgeltlich anzuweisen. Im Fall aktivirten Innungen gehörte auch das Handwerk der Weißgerber,
nicht rechtzeitiger Zahlung des Lehenzinses „mögen dann zumal welches sich noch im Jahre 1834 auf Grund der bestehenden
„wir die gelehnte walch hierumb anfechten, helfen, pfenden, immer allgemeinen Handwerksordnung eine besondere Handwerksordnung
„so lang und vill, biß die rückstellige Zinß unserem Seckelampt mit Bestimmungen über den Erwerb des Meisterrechtes, das
„zu statten genügen abgericht und bezahlt.“ Durch Lehensrevers Lehrlingswesen u. s. w. gab. Durch das auf Grundlage der
vom 3. April 1661 bekennen Obmann und gesammte Meister Kantonsverfassung von 1852 erlassene Gesetz über das Gewerbe¬
des Weißgerberhandwerkes die Weißgerber=Walch „hinder der au¬ wesen vom 1. Mai 1855 wurde der Zunftzwang aufgehoben,
ßern Mühle stehend“ in kraft des (textuell reproduzirten) Lehen¬ indem die Ausübung der Gewerbe (polizeiliche Vorschriften vorbe¬
XVI — 1890
mungswidrig benutzt und nicht in gutem Stand und Ehren ge¬ halten) den Kantonsbürgern und niedergelassenen Schweizer¬ halten werde, auch seit Inkrafttreten des Gewerbegesetzes keine bürgern freigegeben wurde; damit entfiel auch die bisherige Ge¬ Innungen und Handwerke mehr bestehen, so sei Grund zu Auf¬ richtsgewalt der Handwerke. Ueber das Schicksal der bestehenden hebung des Lehens seitens des Lehensherrn vorhanden; die Re¬ danach ihrer öffentlich=rechtlichen Funktionen entkleideten Hand¬ gierung gedenke daher, Walke und Platz zu veräußern, räume aber werksinnungen enthält das Gesetz keine ausdrücklichen Bestim¬
bei gleichmäßigem Preis ihm die Priorität ein. A. Schalch er¬ mungen. Bis zum Jahre 1855 war die durch den Lehenbrief
widerte hierauf „Namens des Weißgerberhandwerks,“ ein Grund von 1661 verliehene Weißgerberwalke, zu welcher eine Wasser¬
zu Aufhebung des Lehens von Seite des Lehenshern liege nicht kraft von circa 10 Pferden gehört, vom Weißgerberhandwerk als
vor; dasselbe könne nie und zu keinen Zeiten gekündigt werden, solche benutzt und es war der stipulirte Lehenzins jeweilen be¬
so lange sie, was stets geschehen sei, den Lehenzins bezahlen. zahlt worden; auch nachher dauerte das Verhältniß noch einige
Das eint oder andere Handwerk möge sich nach dem Inkrafttreten Zeit unbeanstandet fort. Später indeß entstanden darüber Anstände.
des Gewerbegesetzes gänzlich aufgelöst haben; nicht aber das Im Jahre 1862 wurde dem Staate Schaffhausen (welcher in Weißgerberhandwerk. Dasselbe werde durch das unauflösbare Folge der eingetretenen politischen Veränderungen an Stelle der
Lehenrecht an der Walke zusammengehalten. Immerhin sei das Stadt getreten war) ein Kaufsangebot (von 10,000 Fr.) für die Weißgerberhandwerk nicht abgeneigt, das Erblehen selbst abzulösen Weißgerberwalke gemacht, mit dem Bemerken: Durch die Einführung und als gänzliches Eigenthum an sich zu ziehen, wenn die Re¬ der Gewerbefreiheit seien die Handwerksinnungen aufgehoben und
gierung „einen annehmbaren Auskauf stelle. Daraufhin scheinen es können demnach die einzelnen Meister keine korporativen Rechte
während längerer Zeit Verkaufsunterhandlungen zwischen den mehr beanspruchen. Das seiner Zeit mit der Weißgerbewalke belehnte
Parteien gepflogen worden zu sein. Am 23. Oktober 1870 wurde Subjekt habe somit aufgehört zu existiren. Uebrigens betreiben das
zwischen dem Handwerk der Weißgerber, vertreten durch A. Schalch, Weißgerberhandwerk in Schaffhausen nur noch ein Meister und die
und dem Fiskus des Kantons Schaffhausen, vertreten durch das Wittwe eines verstorbenen Weißgerbers. Die Walke werde demzu¬
Finanzreferat (unter Ratifikationsvorbehalt) ein Kaufvertrag ver¬ folge auch wenig mehr als solche benutzt, vielmehr sei dieselbe schon
einbart, wonach der Fiskus dem Handwerk der Weißgerber das vor längerer Zeit theilweise in eine kleine Fabrik umgewandelt wor¬
Walkgebäude, Nr. 870 des Brandkatasters, „welches das Wei߬ den. Wenn danach das beliehene Subjekt und der für das Objekt
gerberhandwerk bis anhin mit allen Rechten und Beschwerden be¬ ursprünglich bestimmte Zweck aufgehört haben, so sei unbestritten
seßen hat,“ um die Summe von 2000 Fr. verkauft. Dieser Kauf¬ der Leheneigenthümer berechtigt, das Lehen an sich zu ziehen und vertrag gelangte indeß nicht zur Perfektion, da er die Ratifikation anderweitig darüber zu verfügen. Der gegenwärtige Beklagte der staatlichen Behörden nicht erhielt. Im Grundbuche der Ge¬ A. Schalch protestirte als Obmann des Weißgerberhandwerks
meinde Schaffhausen, und zwar sowohl im frühern als im gegen¬ gegen den Verkauf, da die Weißgerber die Walke zu Erblehen
wärtigen, ist das Walkgebäude so eingetragen, daß in dem frag¬ besitzen, und es wurde der Sache damals keine weitere Folge ge¬ lichen Grundstücke gewidmeten Folium unter der Rubrik „Eigen¬ geben. Später, im Jahre 1868, verlangte A. Schalch in der thümer“ das „Handwerk der Weißgerber“ genannt wird; dagegen Eigenschaft als Obmann des Weißgerberhandwerks gestützt auf ist im Fertigungsprotokolle ein Erwerbstitel nicht eingetragen und die Bestimmungen des Lehenbriefes das zu einer Reparatur nöthige in dem das Walkgebäude betreffenden Grundbuchfolium auf keinen Holz aus den Staatswaldungen. Er erhielt hierauf durch Schrei¬ Eintrag im Fertigungs= oder Theilungsprotokolle verwiesen. Bei ben des kantonalen Baureferates vom 7. September 1868 die Bereinigung des Servitutenprotokolles (in den Jahren 1881 u. ff.) Antwort, da die Walke theilweise (durch Vermiethung) bestim¬
entstand zwischen den Parteien ein Anstand, indem der Regie¬ „das gemeinderäthlich gefertigt sei, inne haben und als Eigen¬
rungsrath dagegen protestirte, daß die sachbezüglichen die Wei߬ „thümer fortbesitzen werden.“ Sie erklärten sich zu Unterhand¬
gerberwalke betreffenden Einträge vom Weißgerberhandwerk als lungen über die gütliche Erwerbung des Gebäudes durch den
Eigenthümer des belasteten Grundstückes unterzeichnet werden, da Staat bereit; wenn die Regierung hierauf nicht eingehen wolle,
in That und Wahrheit nicht das Weißgerberhandwerk sondern der so gewärtigen sie die Klage beim Bundesgericht.
Staat Eigenthümer sei. Das Weißgerberhandwerk, vertreten durch B. Mit Klageschrift vom 17. Oktober/7. November 1889 erhob
den gegenwärtigen Beklagten Beck=Kirchhofer, erhob hierauf gegen hierauf der Fiskus des Kantons Schaffhausen gegen A. Schalch
den Fiskus des Kantons Schaffhausen bei den kantonalen Ge¬ und H. Beck=Kirchhofer, „beide angeblich Vertreter des frühern
richten Klage auf Anerkennung seines Eigenthums an dem Walk¬ Weißgerberhandwerks in Schaffhausen, Klage, indem er die
gebäude. In der Bezirksgerichtssitzung vom 18. September 1884 Rechtsfrage stellte: Ist nicht die von den Beklagten zur Zeit
erklärte indeß Advokat Freuler als Vertreter des Klägers, daß innegehabte Weißgerberwalke als Eigenthum des Fiskus zu er¬
er die Klage zurückziehe, worauf das Gericht beschloß, es sei klären, und ist derselbe nicht berechtigt, das Lehensverhältniß
dem Herrn Freuler aufzugeben, eine bezügliche Erklärung von dieser Weißgerberwalke aufzulösen respektive zu kündigen?
Beck=Kirchhofer oder aber eine Vollmacht des Klägers beizu¬ Zur Begründung des gestellten Antrages werden in rechtlicher
bringen; unter der Voraussetzung, daß Freuler diesem Auftrage Beziehung wesentlich folgende Momente geltend gemacht:
nachkomme, werde der Fall als erledigt abgeschrieben. Gegen¬ 1. Die beklagte Partei sei nicht Eigenthümerin der streitigen
wärtig wird die Weißgerberei in Schaffhausen von Niemandem Liegenschaft. Der Grundbucheintrag beweise nichts. Denn in dem
mehr betrieben. Die Innung der Weißgerber ist nur noch durch Fertigungsprotokolle sei eine Fertigung über die Liegenschaft nicht
die beiden Beklagten A. Schalch und H. Beck=Kirchhofer als enthalten; es habe daher bei Anlegung der Grundbücher zwischen
ehemalige Gerbereiinhaber repräsentirt. Das Walkgebäude wird dem Fiskus und dem Weißgerberhandwerk kein Rechtsakt stattge¬
daher als solches gar nicht mehr benutzt, sondern ist von den funden, durch welchen der Staat Eigenthum übertragen hätte.
Beklagten einem Glasschleifer verpachtet. Am 21. August 1889 Nach § 474 des schaffhausenschen privatrechtlichen Gesetzbuches
richtete daher A. Schalch an die Regierung des Kantons Schaff¬ gehe das Eigenthum an Liegenschaften über: a. unter Lebenden
hausen eine Zuschrift, in welcher er ausführte, daß nach diesen durch gemeinderäthliche Fertigung, Vermögensherausgabe und ge¬
Thatsachen ein Weißgerberhandwerk nicht mehr existire und daher richtliche Immission; b. durch Erbfolge von Todeswegen. Keine
auch das Lehen aufgelöst werden könne. Er verzichte für sich und dieser Erwerbsarten treffe hier zu; auch ein Erwerb durch Er¬
seine Rechtsnachfolger auf das Lehen, sofern die Regierung die sitzung habe nicht stattgefunden, weil dazu guter Glaube des Er¬
auf der Walke lastenden und wegen der Reparaturen derselben sitzenden erforderlich wäre, hier aber die Belehnten sich unmöglich
entstandenen Schulden, die auf seinen Theil etwa 1000 Fr. treffen, bona fide für Eigenthümer des Grundstückes haben halten
übernehme. Der Regierungsrath ging indeß hierauf nicht ein, können. Der Grundbucheintrag sei ein einseitiger, ohne Mitwirkung
sondern kündigte durch Zuschrift an die Beklagten vom 3. Sep¬ des Staates vollzogener Akt des Grundbuchführers; derselbe habe
tember 1889 „das sogenannte Weißgerberlehen beziehungsweise an der Rechtslage nichts geändert.
„die Verfügung über das Gebäude zur Weißgerberwalke auf 2. Das Recht, welches im vorliegenden Falle zur Anwendung
„1. Januar 1890.“ Gegen diese Kündigung erhoben die Beklag¬ komme, sei das Lehenrecht. Das gegenwärtig geltende schaffhausen¬
ten Widerspruch, „weil sie als Vertreter des Weißgerberhandwerkes sche Privatrecht enthalte freilich keine Bestimmungen über Lehens¬
„die Weißgerberwalke nicht kraft Lehens sondern kraft Eigenthums, verhältnisse; immerhin erwähne Art. 826 litt. d des privatrechtl.
hältnisse succedirt hätte, mehr bestehe. Auch wenn man zugeben Gesetzbuches die Lehenzinse; allein es könne kein Zweifel darüber wollte, — was übrigens nicht richtig sei, — daß die in den obwalten und sei durch wiederholte Entscheidungen der kantonalen 50ger Jahren noch existirenden Gerber eine solche Korporation Gerichte anerkannt worden, daß lehenrechtliche Verhältnisse im gebildet haben, so können doch heute die Beklagten als Repräsen¬ Kanton noch bestehen und fortwährend nach den Bestimmungen
tanten einer solchen Korporation unmöglich mehr anerkannt wer¬ der Lehenbriefe zu beurtheilen seien. Danach sei denn der Kanton
den, da ja keiner derselben das Weißgerberhandwerk mehr ausübe. als Lehensherr Eigenthümer der streitigen Liegenschaft. Das ur¬ Von dem Beklagten Beck=Kirchhofer sei übrigens dem Staate nicht sprüngliche lehensrechtliche Verhältniß habe im Laufe der Zei
einmal bekannt, ob er jemals in Schaffhausen den Weißgerber¬ keine Veränderung erfahren denn die Parteien seien, wie sich insbe¬
beruf betrieben habe. Es sei daher klar, daß die Beklagten ge¬ sondere aus den verschiedenen Zuschriften des Beklagten A. Schalch
mäß den Bestimmungen des Lehenbriefes, nach welchem das Lehen ergebe, sich des ursprünglichen Verhältnisses fortwährend wohl
nie auf andere als Gerbermeister übergehen könne, auf das Le¬ bewußt geblieben; ja es könne eigentlich
hen keinen Anspruch haben. Da also kein Vasall mehr da sei, so 3. Die beklagte Partei Eigenthum an dem Streitobjekte schon habe das Lehensverhältniß aufgehört und sei auch das dominium mit Rücksicht auf den in der Bezirksgerichtssitzung vom 18. Sep¬ utile wieder zum Lehensherrn zurückgekehrt. Der Staat sei also tember 1884 erklärten Klagerückzug, welcher nach § 164 der berechtigt die Walke an sich zu ziehen. schaffhausenschen Civilprozeßordnung einer Erledigung durch rechts¬ 5. Eventuell hätte sich fragen können, ob nicht der Fiskus den kräftiges Urtheil gleichkomme, nicht mehr beanspruchen. Beklagten eine Entschädigung für Reparaturen oder nützliche 4. Die zwei Beklagten, die einzigen frühern Weißgerber der Verwendungen auf die Liegenschaft zu bezahlen habe, um so mehr Stadt Schaffhausen, welche seit langer Zeit die Benutzung der als der Staat für die letzte Reparatur das Holz nicht mehr ver¬ Walke beansprucht haben, seien mit dem Handwerke der Wei߬ abreicht habe. Es sei aber dem entgegenzuhalten, daß die Gerber gerber, wie dasselbe im Lehnbrief und Grundbuch angeführt sei, nach dem Lehenbriefe zum Unterhalte des Gebäudes verpflichtet nicht mehr identisch. Schon seit der im Jahre 1855 durch das
gewesen seien und daß der Staat den Beklagten schon dadurch neue Gewerbegesetz erfolgten Aufhebung der Zunfteinrichtungen
mehr als genügend entgegengekommen sei, daß er sie seit Jahren bestehen keine Zünfte und Handwerke im frühern Sinne des
an der zweckwidrigen Benutzung der Wasserkraft nicht gehindert, Wortes mehr; allerdings haben auch nachher noch Zünfte als es vielmehr geduldet habe, daß sie sich dadurch ungehörig be¬ rein privatrechtliche Korporationen fortbestanden, welche insbeson¬ reichern. dere die Zunftvermögen verwaltet haben. Allein Zünfte und Hand¬
C. In ihrer Vernehmlassung auf diese Klage beantragt die werke im frühern Sinne und mit den frühern Berechtigungen beklagte Partei: Verneinung der erstgestellten (das heißt der auf gebe es seit der Einführung der Gewerbefreiheit nicht mehr, also Anerkennung des Eigenthums des Fiskus an der Weißgerber¬ existire auch kein eigentliches Handwerk der Weißgerber mehr. Der walke gehenden) Rechtsfrage unter Kosten= und Entschädigungs¬ Staat hätte daher schon 1855 das Lehen als verfallen erklären
folge für den Fiskus. Mit dem zweiten Rechtsbegehren, Auflö¬ können, weil ein lehensberechtigter Vasall nicht mehr bestehe. Es sung des Lehensverhältnisses, erklärt sie sich dagegen in dem scheine dies deßhalb unterblieben zu sein, weil die gleichen Gerber, Sinne einverstanden, daß sie sich bereit erklärt, den Lehenzins wie früher, die Walke noch benutzt und den Zins bezahlt haben
durch Bezahlung des achtzehnfachen Betrages (28 Fr. 90 Cts. Gegenwärtig nun aber könne gar keinem Zweifel unterliegen, daß
mal 18 Fr. = 520 Fr. 20 Cts.) abzulösen. Zur Begründung weder das frühere Handwerk der Weißgerber noch eine privat¬
führt sie im Wesentlichen aus: rechtliche Korporation, welche in dessen vermögensrechtliche Ver¬
1. Die Frage des Eigenthums an der Weißgerberwalke sei des Lehenbriefes sei vielmehr die: Zur Anlage und Betrieb der
durch den Eintrag im Grundbuche entschieden. Im Kanton Schaff¬ Walke habe es wegen des Wasserrades am Rhein der hoheit¬
hausen habe jede Gemeinde, auf Grund der minutiös durchge¬ lichen Bewilligung bedurft; später, seit dem Jahre 1661, habe
führten Bannvermessung, einen genauen Kataster aller in ihrem man für das Recht ein Gewerk mit Rad zu betreiben, für die
Banne befindlichen Liegenschaften zu führen. Dieses amtlich ge¬ „Ehehafte,“ einen Kanon, einen Wasserzins, verlangt. Im März
führte Grundbuch enthalte bei jedem Grundstück den Namen des 1661 sei man daran gegangen, für alle Lehen und „Ehehaf¬
Eigenthümers und es seien darin alle Handänderungen vorzu¬ ten“ Lehenbriefe auszustellen und in ein Lehenbuch einzutragen.
merken. Der amtliche Ausweis über das Eigenthum an einem Bei diesem Anlaße habe man für die Weißgerber einen „Lehen¬
Grundstücke werde also im Kanton Schaffhausen einzig durch das brief“ ausgestellt und ihnen die Bezahlung eines Wasserzinses
Grundbuch erbracht. Ein Grundbucheintrag könne nicht anders auferlegt. Nicht das Walkgebäude sondern die Wasserkraft und
als durch den Nachweis seiner Fälschung oder des dolus des die Gerechtigkeit, die Walche zu betreiben, bilden das Lehensobjekt.
Eingetragenen entkräftet werden. Der eingetragene Eigenthümer Wenn einige Wendungen des Lehenbriefes das Gegentheil anzu¬
habe keine Pflicht, durch Darlegung der successiven Fertigungen deuten scheinen, so seien das einfach stereotype Phrasen des da¬
nachzuweisen, wie das Eigenthum auf ihn übergangen sei; Titel, maligen Kanzleistyls, welchen eine sachliche Bedeutung nicht zu¬
welche beweisen, daß das Grundstück in frühern Jahrhunderten komme. Daß man nicht daran gedacht habe, daß es sich hier um
einem andern gehört habe, seien nicht geeignet, den Grundbuch¬ ein Lehen handle, kraft dessen das Walkgebäude jemals als Privat¬
eintrag umzustoßen. Zudem finde der für den Eigenthumsüber¬ eigenthum an den Lehensherrn fallen könnte, ergebe sich daraus,
gang die Fertigung vorschreibende § 474 des privatrechtlichen daß bei nicht rechtzeitiger Zahlung des Zinses nicht, wie sonst in
Gesetzbuches, welcher erst seit 1866 zu Recht bestehe, auf ältere allen Lehenbriefen, Heimfall des Lehens, sondern nur Pfändung
Verhandlungen keine Anwendung. Die für die beklagte Partei angedroht werde. Einen Lehenbrief andern Inhaltes hätten die
prechenden Einträge im Grundbuch seien aber viel älter als 1866. Weißgerber nicht angenommen; übrigens werde bestritten, daß
2. Die beklagte Partei wolle (obschon vom Kläger nur eine diesen der Lehenbrief bei dessen Errichtung sei mitgetheilt und
Kopie des Lehenbriefes von 1661 sei produzirt und das Vor¬ daß derselbe von ihnen sei anerkannt worden. Ein Erblehen liege
handensein des Originals nicht sei behauptet worden) zugeben, daß nicht vor, da der Belehnte eine juristische Person sei; es handle
ein Lehenverhältniß noch heute bestehe und daß dasselbe aufzu¬ sich um eine Gesammtbelehnung, deren Begriff freilich auch nicht
lösen sei. Allein das Lehensverhältniß habe eine ganz andere Be¬ ganz passe, da die Succession sich nicht nach Erbrecht bestimme.
deutung als die Klage ihm beilege. Die Zunft der Gerber, spe¬ Daß es sich nur um Konstituirung eines Wasserzinses gehandelt
ziell die Innung der Weißgerber, sei viel älter als der Lehenbrief habe, ergebe sich auch daraus, daß der Kanon der Weißgerber
von 1661; sie habe schon lange vor der 1411 erfolgten Ein¬ von den staatlichen Organen stets als „Wasserzins“ sei verbucht
führung einer Zunftverfassung bestanden; ebenso alt wie die In¬ worden. Es habe auch das Weißgerberhandwerk, wie aus Dar¬
nung müsse auch die gemeinsame Walke sein, welche dem Handwerke lehens= und Miethverträgen, Reversen u. s. w. hervorgehe, stets
gedient habe. Diese Walke sei offenbar vom Weißgerberhandwerk als Eigenthümer über das Walkgebäude verfügt, auch, wie sich
selbst erstellt worden. Es sei daher die Voraussetzung der Klage, aus den sachbezüglichen Rechnungen ergebe, die Unterhaltspflichten
daß bei Errichtung des Lehenbrieses von 1661 die Stadt Eigen¬ des Eigenthümers getreulich erfüllt. Die Beklagten haben hiefür
thümerin des Walkgebäudes gewesen sei und daß dieses den Ge¬ Schulden im Belaufe von 2300 Fr. kontrahirt, für welche sie
genstand des Lehens bilde, unrichtig. Die eigentliche Bedeutung persönlich haften. Daß das Weißgerberhandwerk je das Walkge¬
bäude habe kaufen wollen, sei unrichtig; es habe nur den Lehen¬ werden, da derselbe durch den Lehenbrief einen Nachweis, wer im
zins ablösen wollen. Im Fernern habe der Staat das Wei߬ Falle des Aufhörens der Korporation ihr Erbe sei, nicht erbracht
gerberhandwerk als Eigenthümer dadurch anerkannt, daß er habe.
bis in die letzten Jahre die auf die Walke entfallenden Brand¬ 5. Die einseitigen Unterhandlungen des einen Genossen Schalch
versicherungsbeträge und Staatssteuern von demselben bezogen mit der Regierung vermögen den Rechten der Genossenschaft nicht
habe, wobei das Grundstück mit der Nummer des städtischen Ka¬ zu präjudiziren, sondern seien vielmehr durchaus unverbindlich.
tasterblattes, welches das Weißgerberhandwerk als Eigenthümer Dies gelte auch für frühere Akte des Schalch, in Folge deren seit
nenne, bezeichnet gewesen sei. Der Fiskus könne also nicht be¬ 1882 der Staat (weil es sich um mittelbares Staatsgut handle)
haupten, daß das Weißgerberhandwerk heimlich, ohne sein Wissen, die Brandsteuer für die Walke übernommen und auch davon keine
als Eigenthümer im Grundbuche eingetragen gewesen sei. Bei der Steuer mehr bezogen habe. Sobald der andere Genosse Beck¬
im Jahre 1872 in Verbindung mit der Bannvermessung statt¬ Kirchhofer hievon Kenntniß erhalten, habe das Handwerk der
gefundenen Bereinigung des städtischen Katasters sei Jedermann, Regierung zur Kenntniß bringen lassen, daß das Handwerk als
also auch der Fiskus aufgefordert worden, seine Ansprüche geltend solches zu Bezahlung der Steuer bereit sei und habe deren Ab¬
zu machen; damals wäre der Moment gewesen, Eigenthumsan¬ nahme verlangt. Die Regierung habe dies indeß abgewiesen.
6. Wenn auch der Lehenbrief die vom Kläger behauptete Be¬ sprüche mit Bezug auf die Weißgerberwalke geltend zu machen und
den Grundbucheintrag anzufechten. Der Fiskus habe aber ge¬ deutung hätte, so wäre doch eine Lehenswandlung durch Ver¬
schwiegen und sein Schweigen müsse als Zustimmung gedeutet jährung eingetreten; es wäre dies durch fünfzehnjährigen redlichen
werden. Besitz in Verbindung mit dem Grundbucheintrage geschehen (ge¬
3. Der Rückzug ihrer seiner Zeit eingereichten Klage involvire mäß § 479 litt. a und c und § 480 des schaffhausenschen pri¬
keinen Verzicht auf ihr Recht; er sei einfach in der Meinung vatrechtlichen Gesetzbuches); eventuell wäre die dreißigjährige Er¬
erfolgt, daß der Prozeß vor den kantonalen Gerichten nicht weiter sitzung des § 481 ibidem eingetreten.
fortgesetzt werden solle, sondern daß die Sache, wenn sie zu D. In seiner Replik bestreitet der Kläger in ausführlicher
richterlicher Entscheidung gebracht werden müsse, vor Bundesge¬ Erörterung die thatsächlichen und rechtlichen Ausführungen der
richt anhängig zu machen sei. Die gegenwärtigen Beklagten haben Beklagten, indem er an den Standpunkten der Klage festhält;
übrigens, da sie sich im Besitze befunden haben, kein wesentliches ebenso halten die Beklagten duplicando an den Ausführungen
Interesse daran gehabt, die Sache ihrerseits weiter zu verfolgen. er Vernehmlassung fest.
4. Die beiden Beklagten seien zugestandenermaßen die einzigen E. Der Beweis ist beidseitig lediglich durch Urkunden geführt
noch lebenden Genossen des Weißgerberhandwerkes, das sie als worden.
solche zu vertreten befugt seien. Sollte man annehmen wollen, die F. Auf die mündliche Verhandlung haben beide Parteien ver¬
Korporation sei, da nur noch zwei Mitglieder vorhanden seien, zichtet.
Erwägungen
deren Vermögen succedire; vielmehr finde dann § 45 eventuell 1. Wenn der Kläger angedeutet hat, daß in dem Rückzuge der
§ 46 des schaffhausenschen Privatrechtes Anwendung (das heißt seiner Zeit von der beklagten Partei bei den kantonalen Gerichten
das Vermögen wäre unter die Mitglieder zu vertheilen oder es eingereichten Klage eine Abstandserklärung liege, wodurch die Frage
fiele doch nicht an den Staat sondern eher an die Stadt). Die des Eigenthums an dem streitigen Walkgebäude definitiv erledigt
gegenwärtige Klage des Staates müsse jedenfalls abgewiesen sei, so ist dies nicht richtig. Die heutigen Beklagten und damaligen
bestimmten (zum Beispiel bei Anlage des Grundbuckes festgesetzten) Kläger erklärten am 18. September 1884 nicht den Abstand Frist anzufechten, verloren hätte, ist nicht namhaft gemacht wor¬ sondern nur die Rücknahme der bei den kantonalen Gerichten den und nicht ersichtlich. Es ist somit, unabhängig vom Grund¬ erhobenen Klage. Ob sie hiezu nach der kantonalen Prozeßordnung bucheintrag, zu prüfen, ob der Kläger den ihm obliegenden Nach¬ noch befugt waren oder ob vielmehr der Staat damals (gemäß weis seines Eigenthums erbracht habe. Uebrigens mag bemerkt § 163 der schaffhausenschen Civilprozeßordnung) hätte verlangen
werden, daß der Vormerk im Grundbuch vielleicht lediglich auf können, daß sie entweder den angehobenen Prozeß fortsetzen oder
das dem Weißgerberhandwerk unbestrittenermaßen zugestandene das Nichtbestehen des eingeklagten Anspruches anerkennen, mag
dahin gestellt bleiben, denn der Staat hat ein solches Begehren Nutzeigenthum sich beziehen sollte.
3. Wird demnach zu Prüfung der Eigenthumsfrage über¬ nicht gestellt, sondern sich den Rückzug der Klage ohne weiters
gegangen, so ist es zunächst völlig unbegründet, wenn die beklagte gefallen lassen. Es ist auch klar, daß der Staat nicht etwa der
Partei bestritten hat, daß der Lehenbrief von 1661 bei seiner Meinung war, die gegnerische Erklärung vom 18. Septembei Errichtung den Weißgerbern sei mitgetheilt und von diesen sei an¬ 1884 bedeute einen Abstand in der Sache selbst, sondern daß er erkannt worden. Denn der vom Weißgerberhandwerk ausgestellte, sich vollständig bewußt war, daß es sich nur um eine Rücknahme den Inhalt des Lehenbriefes textuell reproduzirende Revers ist im der Klage, um eine Beendigung der Instanz, handle, denn andern¬ Staatsarchiv im Original erhalten und vom Instruktionsrichter falls wäre er ja offenbar nicht seinerseits mit der gegenwärtigen
eingesehen worden. Ebenso ermangelt die weitere Behauptung der Eigenthumsklage aufgetreten, sondern einfach im Wege der Exe¬
Beklagten, Objekt des Lehens (respektive der Leihe) sei nicht das kution vorgegangen. Walkgebäude sondern die Wasserkraft, jeglicher Begründung; die¬
2. Ebensowenig ist die Behauptung der beklagten Partei be¬ selbe steht mit dem ganzen Inhalte des Lehenbriefes und Reverses gründet, daß ihr Eigenthum an dem Streitobjekte durch den in offenbarem Widerspruche. Lehenbrief und Revers bezeichnen ja Grundbucheintrag für so lange festgestellt sei, als nicht nachge¬
in unverkennbarster Weise die „Weißgerwerwalch hinter der äußer wiesen werde, daß diefer Eintrag gefälscht oder von ihr in arg¬ Mühli stehend,“ also das Walkgebäude (mit Grund und Boden und listiger Weise erwirkt sei. Allerdings ist im Grundbuche der Stadt Wasserkraft) und nicht eine bloße Wassernutzungs= oder Gewerbege¬ Schaffhausen das Weißgerberhandwerk als Eigenthümer der rechtigkeit als Gegenstand des Lehens. Daß die Weißgerberwalke streitigen Liegenschaft vorgemerkt; allein ein Eigenthumserwerbs¬ (wie das Weißgerberhandwerk) älter ist als der Lehenbrief von 1661 grund ist im Grundbuche nicht eingetragen, speziell hat eine ge¬ ist zwar gewiß richtig; allein es ist nicht einzusehen, wie hieraus meinderäthliche, auf ein die Eigenthumsübertragung bezweckendes folgen sollte, daß das Walkgebäude nicht der Gegenstand des Lehens Rechtsgeschäft gestützte, Fertigung nicht stattgefunden. Dadurch sein könne; richtig ist vielmehr, wie aus dem Lehenbriefe von 1661 allein aber, daß das Weißgerberhandwerk auf dem der streitigen selbst sich ergiebt, nur, daß das Lehensverhältniß an der Walke Liegenschaft gewidmeten Grundbuchfolium als Eigenthümer vorge¬ nicht 1661 zuerst begründet wurde, sondern schon früher bestand merkt wurde, konnte offenbar die materielle Rechtslage nicht geän¬ und im Jahre 1661 nur erneuert worden ist. Die Bestimmung dert werden, das heißt es wurde das Eigenthum, sofern es bis des Lehenbriefes, welche bei nicht rechtzeitiger Leistung des Lehen¬ dahin dem Staate zustand, nicht auf das Weißgerberhandwerk über¬ zinfes Pfändung, nicht aber den Heimfall des Lehens androht, tragen. Dem bloßen Bucheintrag kommt, auch nach schaffhausen¬ schließt ebenfalls nicht aus, daß ein Lehen respektive eine Leihe schem Rechte, eine solche Wirkung gewiß nicht zu. Eine Norm des Walkgebäudes vorliegt. Die Folgen nicht rechtzeitiger Be¬ der schaffhausenschen Gesetzgebung sodann, wonach etwa der Staat zahlung des Lehenzinses konnten gewiß in dieser Weise normirt sein Recht durch Verfäumung, den Grundbucheintrag binnen einer
werden, ohne daß deßhalb der Bestand eines Lehensverhältnisses Schaffhaufen auf das (Ober=) Eigenthum an dem Streitobjekte an der Walke als ausgeschlossen erschiene. Wenn sodann der Lehen¬ verzichtet beziehungsweise dem Weißgerberhandwerk das volle Eigen¬ zins von der Weißgerberwalke später gelegentlich als „Wasserzins“ thum übertragen hätte, ist nicht behauptet worden und besteht rubrizirt worden ist, so beweist auch dies nicht, daß, dem klaren offenbar nicht. Ebensowenig kann von Erwerb durch Verjährung Wortlaute des Lehenbriefes entgegen, es sich nur um Verleihung respektive Ersitzung die Rede sein. Denn nicht nur ist der Lehen¬ einer Wassernutzungsgerechtigkeit, nicht um eine solche der Walke zins bis heute stetsfort bezahlt worden, sondern es liegt, insbe¬ selbst gehandelt habe. Ob die Walke von der Weißgerberinnung sondere nach den von A. Schalch in seiner Eigenschaft als oder von der Stadt erbaut worden sei, ist völlig gleichgültig; Obmann des Weißgerberhandwerks wiederholt abgegebenen Er¬ auch wenn, was übrigens nicht erwiesen ist, ersteres richtig sein klärungen (siehe oben Fakt. A), klar vor, daß bei beiden Parteien, sollte, so würde dadurch der Bestand eines Lehensverhältnisses an dem Staate wie dem Weißgerberhandwerk, das Bewußtsein stets¬ der Walke nicht ausgeschlossen; es läge dann einfach das bei der fort erhalten blieb, daß die Weißgerberwalke ein Lehen des Staates städtischen Häuserleihe regelmäßig vorkommende Verhältniß vor, sei und nicht im vollem Eigenthum des Belehnten stehe. Dies daß vom Herrn nur der Baugrund gegeben wurde, die Bebauung folgt unzweideutig insbesondere aus den Unterhandlungen, welche dagegen vom Beliehenen zu geschehen hatte. über den Ankauf des Grundstückes durch das Weißgerberhandwerk
4. Handelt es sich somit um ein Lehen an dem Walkgebäude gepflogen wurden (siehe oben Fakt. A); die Behauptung der selbst, so kann nicht zweifelhaft sein, daß letzteres ursprünglich im Beklagten, daß es sich dabei nur um die Ablösung des Lehen¬ (Ober=) Eigenthum der Stadt Schaffhausen stand, während da¬ zinses (als einer ablösbaren, auf dem Eigenthum des Wei߬ gegen dem Weißgerberhandwerk als Beliehenem das dingliche gerberhandwerkes ruhenden Last) gehandelt habe, wird durch den Recht dauernder umfassender Nutzung des verliehenen Objektes ganzen Inhalt der Verhandlungen, insbesondere auch des ver¬ (das Nutzeigenthum) zustand. Es erscheint dies, da der Lehenbrief einbarten Vertragsentwurfes, auf's bündigste niedergelegt. Wenn ausdrücklich die Grundsätze des Erblehensrechtes für maßgebend die Beklagten darauf hingewiesen haben, daß sie das Lehensobjekt erklärt, als völlig zweifellos. Als beliehenes Subfekt erscheinen terhalten, zu diesem Zwecke Schulden kontrahirt, Mieth= und dabei die damaligen und zukünftigen Meister des Weißgerberhand¬ Pachtverträge abgeschlossen, die auf dem Grundstücke ruhenden werks in ihrer korporativen Vereinigung, das heißt die Wei߬ Lasten getragen haben u. s. w., so ist dies unerheblich, da darin gerberinnung als solche, als juristische Person. Da diese Innung eben nur die Ausübung des Nutzungsrechtes der Beklagten, nicht auf die Dauer berechnet ist und die Verleihung ohne zeitliche aber diejenige vollen, das staatliche Obereigenthum ausschließenden, Beschränkung erfolgt, so wird die letztere als eine „unsterbliche, Eigenthumsrechtes erblickt werden kann. Ebensø wenig wie durch bezeichnet und ist von einer Verleihung zu Erblehenrecht die Rede, Rechtsgeschäft oder Verjährung ist das volle Eigenthum zufolge obschon es sich natürlich nicht um ein Erblehen oder eine Erb¬ einer Aenderung des objektiven Rechts auf das Weißgerberhand¬ leihe im eigentlichen Sinne sondern eben um die Beleihung einer werk übergegangen. Denn es ist nicht dargethan worden, daß im juristischen Person handelt. Kanton Schaffhausen durch Gesetz oder Gewohnheit die bestehen¬
5. Fragt sich nun, ob dieses Rechtsverhältniß seit dem Lehen¬ den Lehensverhältnisse aufgehoben respektive dahin umgestaltet briefe von 1661 eine Veränderung erlitten habe, so ist dies zu¬ worden seien, daß dem Belehnten das volle Eigenthum, dem nächst nicht im Sinne des Erwerbes des vollen Eigenthums Lehensherrn dagegen nur mehr ein Recht an fremder Sache, das durch das Weißgerberhandwerk geschehen. Ein Rechtsgeschäft, wo¬ heißt das Recht zum Bezuge der Lehensprästationen als auf frem¬ nach die Stadt respektive der an ihre Stelle getretene Staat der Sache lastendes (zumal ablösbares) Recht zugeschrieben würde.
Zwar kennt das geltende schaffhausensche privatrechtliche Gesetz¬ daraus folgt noch nicht, daß die bestehenden Zünfte und
buch Lehens und andere Leiheverhältnisse nicht mehr; allein daraus nungen durch das Gewerbegesetz aufgelöst worden seien und damit
folgt doch noch nicht, daß die ältern, aus früherer Zeit her noch die Rechtsfähigkeit auch für das Gebiet des Privatrechtes einge¬
bestehenden Lehens= oder Leiheverhältnisse aufgehoben worden seien, büßt haben. Das Gewerbegesetz von 1855 verfügt eine solche
respektive daß eine gesetzliche Allodifikation stattgefunden habe. Auflösung nicht; es bestimmt vielmehr über das Schicksal dieser
Speziell kann dies nicht aus den Bestimmungen des privatrecht¬ Korporationen und ihres Vermögens überall nichts und es ist
lichen Gesetzbuches über Reallasten und deren Ablösung (§ 701 auch kein anderes kantonales Gesetz namhaft gemacht worden,
u. ff.) abgeleitet werden; denn aus denselben ergiebt sich doch nicht, welches hierüber Vorschriften enthielte. Nun ist es aber mit der
daß da, wo bis dahin dem Lehensherrn das, wenn auch in seiner Aufhebung des Zunftzwanges sehr wohl vereinbar, daß die Zünfte
praktischen Wirkung durch das Recht des Beliehenen beschränkte, und Innungen nichtsdestoweniger als freie Genossenschaften mit Eigenthum am Lehensobjekte geblieben war, dies geändert und juristischer Persönlichkeit fortbestehen (vergl. Gierke, Deutsches
dem Beliehenen das Recht zum Erwerbe des unbeschränkten Eigen¬ Genossenschaftsrecht I, S. 952 u. ff.). Dies ist denn auch
thums gegen bloße Ablösung der Lehensprästationen eingeräumt in Schaffhausen für das Weißgerberhandwerk offenbar geschehen
werden wollte. Es haben denn auch die Beklagten eine solche ge¬ und es ist der Fortbestand dieser Korporation durch die Regie
setzliche Allodifikation eigentlich gar nicht behauptet und es ist übri¬ rung des Kantons Schaffhausen selbst thatsächlich dadurch aner¬
gens von den schaffhausenschen Gerichten wiederholt anerkannt kannt worden, daß sie dieselbe während 30 Jahren im Besitze des
worden, daß Erblehensverhältnisse, welche sich aus früherer Zeit Lehens gelassen, von derselben den Lehenzins entgegengenommen erhalten haben, fortbestehen und fortwährend nach den Bestim¬ und mit ihr über den Verkauf des Lehens verhandelt hat. Wie mungen der Lehenbriefe respektive des Lehenrechtes beurtheilt wer¬ reilich die Rechtsverhältnisse der Weißgerberinnung, ihre Ver¬ den müssen. fassung und ihre Zwecke, seit 1855 sich gestaltet haben, darüber
6. Demgemäß ist der Staat als Lehensherr Eigenthümer des ist von den Parteien näheres nicht beigebracht worden; dagegen Streitobjektes geblieben und somit die Klage insoweit gutzuheißen. steht, wie bemerkt, fest, daß die Korporation auch seit 1855 that¬
Dagegen kann nicht anerkannt werden, daß das Recht des Be¬ sächlich und rechtlich fortbestand. Daß seit der Aufhebung des liehenen dahingefallen sei und somit der Staat die volle, durch Zunftzwanges eine andere juristische Thatsache eingetreten sei, kein solches Recht beschränkte, Verfügungsbefugniß wieder erlangt durch welche die Korporation der Weißgerber aufgelöst worden habe. Zweifellos ist, daß Lehen oder Leihe, welche einer juristischen wäre, ist nicht dargethan. Freilich ist die Zahl der Mitglieder Person ertheilt worden sind, durch die Auflösung der juristischen dieser Korporation auf zwei zurückgegangen. Allein dies hat die Person dahinfallen; der Heimfall des Lehens an den Staat Auflösung der Korporation nicht zur Folge. Da eine abweichende unterläge also keinem Zweifel, wenn nachgewiesen wäre, daß die Bestimmung des schaffhausenschen Rechtes (soweit ersichtlich) nicht beliehene Weißgerberinnung nicht mehr bestehe. Allein dieser Nach¬ besteht, wird vielmehr, den Grundsätzen des gemeinen Rechtes ent¬ weis ist nun eben nicht erbracht. Richtig ist, daß mit dem Ge¬ sprechend, angenommen werden müssen, daß eine Korporation werbegesetze von 1855 die Zünfte und Handwerke ihrer frühern fortbestehe, auch wenn nur Ein Mitglied vorhanden ist, welches öffentlich=rechtlichen Attribute entkleidet worden sind, daß sie seither die Rechte und Pflichten derselben auszuüben im Stande ist. Auch nicht mehr die nothwendigen Vereinigungen der Meister eines der Umstand, daß zur Zeit das Weißgerberhandwerk in der Stadt und desselben Handwerkes sind, durch den Eintritt in welche das Schaffhausen nicht betrieben wird, zieht nicht ispo jure die Auf¬ Recht zum Handwerksbetriebe erlangt werden muß u. s. w. Allein lösung der Weißgerberinnung nach sich, wofür lediglich darauf
XVI — 1890
verwiesen werden mag, daß, so lange die Korporation besteht,
auch die Möglichkeit des Hinzutrittes neuer Mitglieder gegeben ist.
An welche Voraussetzungen letzterer gebunden wäre, ist zur Zeit
nicht zu entscheiden; für die Entscheidung des gegenwärtigen
Streites genügt es, daß die Auflösung der Korporation und da¬
mit der Wegfall des belehnten Subjektes nicht dargethan ist.
Dispositiv
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Klage wird insoweit gutgeheißen, als anerkannt wird, daß
die Weißgerberwalke im Eigenthum des klägerischen Fiskus steht;
dagegen wird das Begehren, es sei letzterer berechtigt zu erklären,
das Lehensverhältniß aufzulösen, abgewiesen.