BGE 16 I 720
BGE 16 I 720
1. Januar 1890Deutsch4 min
Source fallrecht.ch
solle. Das Bachmattgut sei der Stammsitz der Familie ihres
Ehemannes; sie habe zwei Söhne, auf welche das Gut später
übergehen würde; diesen könne doch ihr Stammsitz nicht durch
bloße Administrativverfügung entzogen werden. Der Tausch sei
auch für die Rekurrentin und ihre Familie, welche einstimmig
gegen denselben protestire, ökonomisch nachtheilig, da das Bach¬
mattgut gegenüber Stadel um mindestens 2000 bis 2500 Fr. zu
niedrig angesetzt sei. Es sei also das Eigenthum nicht nur ideal
sondern auch materiell, dem Werthverhältnisse nach, verletzt.
Das kantonale Gesetz schreibe zudem vor, daß Grundeigenthum
von Bevormundeten nur nach vorangegangener öffentlicher Be¬
98. Urtheil vom 22. November 1890 kanntmachung veräußert werden dürfe. Diese Vorschrift sei im
vorliegenden Falle außer Acht gelassen worden. Allerdings könnte in Sachen Huber.
wegen Verletzung eines kantonalen Gesetzes nicht Beschwerde an
A. Die Rekurrentin, welche in Folge Konkurses ihres Ehe¬ das Bundesgericht geführt werden. Allein hier handle es sich
mannes unter obrigkeitlicher Vormundschaft steht, ist Eigen¬ nicht nur um das Gesetz, sondern um das Gesetz in Verbindung
thümerin des Gutes Bachmatt, Gemeinde Kerns. Durch Tausch¬ mit der Verfassung. Denn die Verfügung Dritter über das
vertrag vom 30. Juni 1890 vertauschte ihr Vormund dieses Gut Grundstück der Rekurrentin verletze jedenfalls dann die ver¬
gegen das Heimwesen Stadel des Xaver Britschgi; dieser Tausch¬ fassungsmäßige Eigenthumsgarantie, wenn nicht wenigstens die
vertrag, bei welchem der Rekurrentin in Folge höhern Anschlags¬ gesetzlichen Formalitäten erfüllt worden seien. In erster Linte aber
werthes des Gutes Bachmatt eine Tauschrestanz von 12,000 Fr. halte die Rekurrentin daran fest, daß der angefochtene Tausch an¬
zu Gute kommt, wurde vom Gemeinderathe Kerns als Vor¬ gesichts des § 10 K.-V. überhaupt nicht, auch nicht durch das
mundschaftsbehörde genehmigt. Die Rekurrentin beschwerte sich kantonale Gesetz, gerechtfertigt werden könne.
Erwägungen
dem Wald, wurde aber durch Entscheidung vom 10. September Der Vormund ist der privatrechtliche Stellvertreter des hand¬
1890 abgewiefen. lungsunfähigen Mündels und als solcher, innerhalb des Rahmens
B. Mit Eingabe vom 4./8. November 1890 stellt sie nun¬ der Gesetze und je nach Umständen unter Genehmigung der Vor¬
mehr beim Bundesgerichte den Antrag: Das Bundesgericht wolle mundschaftsbehörde, befugt, für den Mündel, an dessen Stelle,
in Umänderung des regierungsräthlichen Erkenntnisses die Durch¬ privatrechtliche Rechtsgeschäfte abzuschließen, Rechte zu erwerben
führung des Tauschgeschäftes von Bachmatt und Stadel als un¬ und Verbindlichkeiten einzugehen. Es ist daher klar, daß bei
zuläßig erklären, unter Vorbehalt der Kostenfolgen; sie behauptet, Verfügungen, welche Vormund und Vormundschaftsbehörde inner¬
durch den angefochtenen Beschluß werde die in Art. 10 der ob¬ halb der Schranken ihrer gesetzlichen Vollmacht an Stelle des
waldenschen Kantonsverfassung niedergelegte verfassungsmäßige Mündels über dessen Vermögen treffen, nicht von einer Ver¬
Eigenthumsgarantte verletzt. Es gehe doch gewiß nicht an und fügung Dritter oder einem Eingriffe der Administrativbehörde
könne auch durch ein kantonales Gesetz nicht gültig und rechts¬ gesprochen werden kann, sondern die Verfügung als eine solche
wirksam verfügt werden, daß mit dem Grundeigenthum von Per¬ des Berechtigten selbst zu behandeln ist, dessen Willen in Folge
sonen durch Dritte so umgesprungen werde, wie es hier geschehen seiner Handlungsunfähigkeit durch seine gesetzlichen Vertreter sup¬
plirt wird und supplirt werden muß. Nun ist der streitige Tausch¬
vertrag durch den Vormund der Rekurrentin mit Genehmigung
der Vormundschaftsbehörde, des Gemeinderathes, innerhalb der
Schranken der gesetzlichen Vollmacht der vormundschaftlichen Or¬
gane abgeschlossen worden; es ist daher klar, daß hier von einer
Verletzung der verfassungsmäßigen Eigenthumsgarantie nicht die
Rede sein kann. Wenn die Rekurrentin behauptet hat, es seien
bei Abschluß des Tauschvertrages die gesetzlichen Formalitäten
nicht beobachtet worden, so ist darauf zu erwidern, einerseits daß
es sich in dieser Richtung nur um eine Gesetzes= nicht aber um
eine Verfassungsverletzung handeln könnte, andrerseits daß das
obwaldensche Vormundschaftsgesetz (Art. 32) die vorgängige Be¬
kanntmachung nur für den Verkauf, nicht aber für die von ihm
gleichfalls (Art. 31) ausdrücklich zugelassene Vertauschung von
Mündelgrundstücken fordert. Der Rekurs muß daher als unbe¬
gründet abgewiesen werden, obschon zugegeben werden mag, daß
es vielleicht nicht zweckmäßig ist, wenn die Gesetze die Ver¬
tauschung von Mündelgrundstücken anders als unter ganz spe¬
ziellen Kauteln gestatten.
Dispositiv
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.