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Entscheid

BGE 16 I 723

BGE 16 I 723

1. Januar 1890Deutsch14 min

Source fallrecht.ch

99. Urtheil vom 7. November 1890

in Sachen Riesen.

A. Am 9. Oktober 1888 kam zwischen Molles=Puyredon & Cie.

in Montpellier und Riesen=Ritter, Wirth zum „Bielerhof“

Biel ein Vertrag zu Stande, wonach erstere dem letzteren eine

Bibliothek zu den im Vertrage festgesetzten Bedingungen ver¬

mietheten. Art. 14 dieses Vertrages schreibt vor: „Alle Streitig¬

keiten über die Auslegung des gegenwärtigen Vertrages sind vom

Gerichte von Montpellier zu beurtheilen. Die Dauer des Ver¬

trages wurde bis 31. Dezember 1895 festgesetzt. Im März 1889

trat indeß Riesen=Ritter vom Vertrage zurück und sandte dem

Vermiether die Bibliothek zurück. In Folge dessen luden Molles¬

Puyredon & Cie. ihn vor das Handelsgericht in Montpellier zu

Beurtheilung der Rechtsbegehren.

1. Er sei zu verurtheilen, die laut Vertrag vom 9. Oktober

1888 eingegangenen Verpflichtungen bis zum Auslauf desselben

31. Dezember 1895, zu erfüllen und die ihm vermiethete Biblio¬

thek binnen 8 Tagen, von Ausfällung des Urtheils an gerechnet

wieder an die Hand zu nehmen. 2. Es sei der Vertrag für den theils=, Expeditions=, Registrirungs=, Notifikationskosten 100 Fr.

Fall, daß Riesen=Ritter unterläßt, binnen der bestimmten Frist 85 Cts. Riesen=Ritter widersetzte sich diesem Gesuche aus fol¬

demselben nachzukommen, als aufgelöst zu erklären und Riesen¬ genden Gründen: 1. In der Klage mit Citation vom 7. Mai

Ritter zu Bezahlung einer Entschädigung von 2000 Fr. sowie 1889 begründen Molles=Puyredon & Cie. ihre Ansprüche auf

zu Bezahlung eines Betrages von 69 Fr. 40 Cts. repräsentirend eine am 9. Oktober 1888 zwischen den Parteien angeblich abge¬

den Betrag einer von ihm nicht eingelösten Anweisung sammt schlossene mündliche Uebereinkunft (conventions verbales); auch

Protestkosten sowie der Aufbewahrungskosten unter Zins und das Handelsgericht Montpellier habe danach den Riesen=Ritter

Kostenfolge zu verurtheilen. Die Ladung, datirt den 17. Mai nur zur Erfüllung der mündlich getroffenen Vereinbarungen ver¬

1889, geht dahin, der Vorgeladene habe zu erscheinen: Un jour urtheilt. In ihrem Exequaturgesuche dagegen stellen Molles¬

franc après celui du présent, ce délai augmenté à raison des Puyredon & Cie. nun plötzlich auf eine schriftliche, angeblich am

distances, par devant le tribunal de commerce de Montpellier 9. Oktober 1888 abgeschlossene Konvention ab. Das sei unzu¬

y séant dans une des salles de la Bourse, hôtel Saint-Côme, lässig. Hätten die Kläger ihre Klage auf einen schriftlichen Ver¬ le mardi de chaque semaine à 2 heures après-midi et suivan¬ trage begründet, so hätte der Belagte seine Vertheidigung danach

tes au besoin; sie wurde dem Riesen=Ritter durch Vermittlung einrichten können. Da sie nur von mündlichen Vereinbarungen

der bernischen Behörden an seinem Wohnorte in Biel mitgetheilt, gesprochen, so habe der Beklagte füglich ausbleiben und sich kon¬ er verweigerte aber deren Annahme. Daraufhin sprach das Han¬ tumaziren lassen können. Er bestreite, daß er jemals in einem

delsgericht von Montpellier durch Kontumazialurtheil vom 2. Juli mündlichen Vertrage auf seinen natürlichen Richter verzichtet

1889 den Klägern ihre Rechtsbegehren zu, indem es das Urtheil habe. Art. 14 der von den Klägern vorgelegten Schrift betreffe für vorläufig vollstreckbar erklärte. Dieses Urtheil wurde am das Urtheil vom 2. Juli 1889 nicht, da dieses blos auf Er¬

27. Juli 1889 der Staatsanwaltschaft in Montpellier zu Handen füllung eines mündlichen Vertrages gehe. 2. Da Riesen=Ritter

des Riesen=Ritter mitgetheilt und letzterem durch Vermittlung des die Annahme der ihm zugestellten Ladung vor das Handelsgericht

Appellations= und Kassationshofes des Kantons Bern am in Montpellier verweigert habe und dieselbe daher an die dortige

9./13. August 1889 an seinem Wohnorte in Biel zugestellt. Gerichtsbehörde zurückgegangen sei, so sei die Ladung ihm nicht

Niesen=Ritter verweigerte aber dessen Annahme. Am 16. April bestellt worden und habe auf Grund derselben nicht in contuma¬

1890 stellten hierauf Molles=Puyredon & Cie, beim Appella¬ ciam gegen ihn verfahren werden dürfen. Aus dem gleichen

tions= und Kassationshofe des Kantons Bern das Begehren, es Grunde sei die Urtheilseröffnung nicht als erfolgt zu erachten

sei das Urtheil des Handelsgerichtes von Montpellier vom 2. Juli und daher das Urtheil nicht vollstreckbar. Er habe die Verbind¬

1889 im Gebiete des Kantons Bern für vollstreckbar zu erklären lichkeit des Art. 14 der von den Klägern vorgelegten Schrift von

und Riesen=Ritter zu den durch dieses Gesuch verursachten Kosten Anfang an bestritten. Nachdem dies geschehen, haben die Kläger

zu verurtheilen, sie spezifizirten dabei ihre auf das Urtheil vom ihn vor seinem natürlichen Richter in Biel auf Anerkennung des

2. Juli gegründete Forderung folgendermaßen: 1. Entschädigung Art. 14 belangen müssen; erst nach gütlicher oder gerichtlicher

2000 Fr. sammt Zins à 6¾ seit 2. Juli 1889; 2. Betrag des Anerkennung der Verbindlichkeit des Art. 14 hätten sie ihn in

Mandates vom 20. Februar 1889 sammt Protestkosten 69 Fr. Montpellier belangen können. Der Art. 14 des Vertrages sei

40 Cts. sammt Zins à 6% seit 7. März 1889; 3. Kosten der ungültig; denn seine Gültigkeit beurtheile sich nach dem Rechte Aufbewahrung und anderweitige Gebühren, bezahlt an die Eisen¬ des Kantons Bern, wo der Vertrag abgeschlossen worden sei. bahngesellschaft 33 Fr. 40 Cts. sammt Zins à 6% seit 22. Ok¬ Nach bernischem Rechte aber sei ein Kompromiß, und um ein

tober 1889; 4. An Rechtskosten 15 Fr. 85 Cts.; 5. An Ur¬ solches handle es sich hier, nur gültig, wenn es von beiden Par¬

teien unterzeichnet sei, was hier nicht der Fall sei. 3. Wenn auch dem Vertrage, gemäß Art. 12 der bernischen Civilprozeßordnung

die Schrift vom 9. Oktober 1888 für Riesen=Ritter verbindlich und Art. 3 des schweizerisch=französischen Gerichtsstandsvertrages;

wäre, so wäre doch die Ladung vom 7. Mai 1889 ungültig, er bedürfe also zu seiner Gültigkeit der für einen Schiedsvertrag

denn dieselbe nenne keinen Erscheinungstag. Es sei ferner das vorgeschriebenen Förmlichkeiten nicht. Nachdem Riesen=Ritter sich

Gericht von Montpellier am 2. Juli 1889 noch nicht berechtigt einmal der französischen Gerichtsbarkeit unterworfen, habe er sich

gewesen, zum Urtheile zu schreiten, weil damals die Ladungsfrist selbstverständlich derselben nicht durch Verweigerung der Annahme

nach Art. 73 Ziffer 2 des Code de procédure civile noch nicht der ihm gemäß den Vorschriften der französischen (und auch der

abgelaufen gewesen sei. 4. Eventuell wäre das Gericht in bernischen) Gesetzgebung gehörig mitgetheilten Ladung und Ur¬

Montpellier nur befugt gewesen, ihn zur Erfüllung des Ver¬ theilseröffnung entziehen können. Die Art der Zeitbestimmung,

trages, nicht aber ihn zum Schadenersatz zu verurtheilen. 5. End¬ wie sie in der Ladung enthalten sei, müsse (da Art. 61 des

lich hätte sich Riesen=Ritter durch den Akt vom 9. Oktober 1888 französischen Code de procédure civile nur verlange: L’exploit

jedenfalls nicht der Handels= sondern nur der gewöhnlichen d’ajournement contiendra 4° l’indication .. du délai

Civilgerichtsbarkeit in Montpellier unterworfen. Durch Entschei¬ pour comparaître) als genügend erachtet werden, da nach der¬

dung vom 17. Juli 1890 erkannte der Appellations= und Kassa¬ selben an der Hand des Gesetzes der Erscheinungstag sich un¬

tionshof des Kantons Bern:1. Der Firma Molles=Puyredon & Cie. zweifelhaft ergebe. Als maßgebendes Gesetz komme nicht mehr

in Montpellier wird das Exequatur des unterm 2. Juli 1889 der ursprüngliche Art. 73 des französischen Code de procédure

von dem Handelsgerichte in Montpellier gegen Riefen=Ritter in civile, sondern der durch das Gesetz vom 3. Mai 1862 abge¬

Biel ausgefällten Urtheils ertheilt. 2. Die Firma Molles=Puy¬ änderte in Betracht. Danach betrage die Erscheinüngsfrist für

redon & Cie. hat die Gerichtskosten, welche auf 13 Fr. 40 Cts. in der Schweiz wohnende Beklagte einen Monat und nicht mehr

bestimmt werden, vorzuschießen. Dieselbe ist berechtigt, diese Kosten zwei und es sei danach der Einwand, das Handelsgericht von

zu ihrer Forderung zu schlagen. — In der Begründung dieses Montpellier sei am 2. Juli 1889 zu früh zum Urtheile ge¬

Entscheides wird bemerkt: Die Identität des von dem Exequatur¬ schritten, unbegründet. Da Art. 14 des Vertrages vom 9. Ok¬

gesuche geltend gemachten Anspruches mit dem durch das Handels¬ tober 1888 ausdrücklich alle Streitigkeiten, zu welchen die An¬

gericht in Montpellier beurtheilten sei nicht zweifelhaft. Die wendung des Vertrages Veranlassung geben sollte, der Gerichts¬

Uebereinkunft, auf welche Vollstreckungsgesuch und Urtheil sich¬ barkeit von Montpellier unterstelle, so sei das dortige Handels¬

tützen, sei die gleiche. Wenn dieselbe im Urtheile als convention gericht auch befugt gewesen, den Klägern eine Entschädigung

verbale bezeichnet werde, während mit dem Vollstreckungsgesuche wegen Vertragsbruches zuzuerkennen. Da der Vertrag vom

eine Vertragsurkunde vorgelegt werde, so finde dies seine Erklä¬ 9. Oktober 1888 ferner ohne alle Unterscheidung le tribunal de

rung wohl darin, daß einerseits die Urkunde nur die Unterschrift Montpellier als dasjenige Gericht bezeichne, welches zu urtheilen

des Einen Kontrahenten, Riesen=Ritter, trage und daß andrerseits habe, so komme auch das dortige Handelsgericht, nicht nur das

der französische Sprachgebrauch mit dem Worte « verbal » nicht gewöhnliche Civilgericht in Betracht. Daß das Handelsgericht sich

nothwendigerweise die mündliche Willensäußerung, im Gegensatze eines Falles bemächtigt habe, welcher der Natur des Streites

zu der schriftlichen, sondern auch nur die ausdrücklich in Worten oder der Qualifikation der Parteien halber nicht vor dasselbe ge¬

sich präzisirende, im Gegensatze zu der stillschweigend in konklu¬ hört hätte, sei nicht eingewendet worden.

denten Handlungen sich darstellenden betone. Art. 14 des Ver¬ B. Gegen diesen Entscheid ergriff Riesen=Ritter den staatsrecht¬

trages enthalte kein Kompromiß, sondern die Feststellung eines lichen Rekurs an das Bundesgericht, indem er auf Aufhebung

Domizils zur Bestimmung des Gerichtsstandes für Klagen aus desselben anträgt mit der Bemerkung: Das Urtheil verletze die

ihm durch Art. 58 und 59 B.=V. garantirten Rechte, auch seien entstehenden Streitigkeiten. Nach dieser Klausel muß das Gericht

eventuell die Vorschriften des schweizerisch=französischen Vertrages in Montpellier für alle Streitigkeiten, welche in Folge verschie¬

vom 15. Juni 1869 verletzt. Er berufe sich hiefür auf die in dener Auslegung des Vertrages entstehen, gleichviel ob auf Er¬

seiner Eingabe an den bernischen Appellations= und Kassations¬ füllung oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung geklagt wird,

hof geltend gemachten Momente. als kompetent erachtet werden und zwar selbstverständlich das nach

C. Die Rekursbeklagten Molles=Puyredon & Cie. beantragen: der französischen Gesetzgebung sachlich kompetente Gericht, also,

Es sei Riesen=Ritter mit seinem Rechtsbegehren abzuweisen unter da gegen die sachliche Kompetenz des Handelsgerichtes eine Ein¬

Kostenfolge, indem sie sich auf ihre Anbringen vor dem bernischen wendung nicht erhoben worden ist, das Handelsgericht. Wenn der

Appellations= und Kassationshofe sowie auf die Gründe des an¬ Rekurrent einwendet, der Vertrag vom 9. Oktober 1888 sei un¬

gefochtenen Urtheils berufen. gültig und es müßte zuerst dessen Gültigkeit durch Urtheil des

Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Richters seines Wohnsitzes festgestellt werden, bevor er im ver¬

1. Art. 58 B.=V., auf welchen der Rekurrent sich in erster traglich vereinbarten Forum belangt werden könne, so ist zu

Linie beruft, enthält, wie das Bundesgericht schon häufig ent¬ bemerken, daß die bloße Behauptung, ein Vertrag, welcher eine

schieden hat, keine Vorschriften über den Gerichtsstand in Civil¬ Prorogation des Gerichtsstandes enthält, sei ungültig, von der

oder Strafsachen, sondern verbietet nur die Aufstellung von Pflicht, sich vor dem prorogirten Richter einzulassen, nicht befreit,

Ausnahmegerichten oder die willkürliche Verletzung bestehender daß es vielmehr hiezu des Nachweises der Ungültigkeit des Ver¬

Gerichtsstandsregeln in den Kantonen. Er fällt daher im vor¬ trages bedarf, bis zu diesem Nachweise aber die Prorogation

liegenden Falle völlig außer Betracht. wirksam bleibt (vergl. Entscheidungen des Bundesgerichtes, Amt¬

2. Auch die Berufung auf Art. 59 Absatz 1 B.=V. ist be¬ liche Sammlung VI, S. 6 u. ff.; XV, S. 237.) Ein solcher

deutungslos. Denn im vorliegenden Falle ist für die Kompetenz Nachweis nun ist durchaus nicht erbracht. Die Behauptung,

des urtheilenden Richters ohne Zweifel Art. 1 des schweizerisch¬ Art. 14 des Vertrages sei ungültig, weil ihm die nach ber¬

französischen Gerichtsstandsvertrages maßgebend. Hat der Rekur¬ nischem Gesetze für das Kompromiß vorgeschriebene Form mangle,

rent sich nicht freiwillig dem französischen Gerichtsstande unter¬ entbehrt aller Begründung, da ja Art. 14 nicht einen Schieds¬

worfen, so ist die Vollstreckung des französischen Urtheils wegen vertrag, sondern eine Vereinbarung über Prorogation des Ge¬

Verletzung der Gerichtsstandsnorm des Art. 1 cit. zu verweigern, richtsstandes enthält. Danach war das urtheilende französische

ohne daß dafür Art. 59 Absatz 1 B.=V. herangezogen werden Gericht zu Ausfällung seines Urtheils vom 2. Juli 1889 kom¬

müßte oder könnte. Es braucht daher im vorliegenden Falle auch petent, sofern der durch letzteres gutgeheißene Anspruch auf den

nicht untersucht zu werden, ob Art. 59 Abs. 1. B.=V. überhaupt Vertrag vom 9. Oktober 1888 wie er in Schrift verfaßt, dem

Vollstreckungsbegehren beiliegt, begründet wurde, also das Urtheil auf den internatianalen (und nicht vielmehr nur auf den inter¬

kantonalen) Verkehr Anwendung finde und daher der Vollstreckung den gleichen Anspruch wie das Vollstreckungsbegehren betrifft.

ausländischer Urtheile entgegengehalten werden könne. Dies ist aber durch das kantonale Gericht festgestellt und diese

3. Kann sich also nur fragen, ob durch die angefochtene Ent¬ Feststellung involvirt keine Verletzung des Staatsvertrages; im

scheidung des bernischen Appellations= und Kassationshofes der Gegentheil erscheint dieselbe nach Lage der Akten als begründet.

schweizerisch=französische Gerichtsstandsvertrag verletzt sei, so ist Der Umstand, daß in der Ladung und in dem Urtheile des

zu bemerken: Der zwischen den Parteien am 9. Oktober 1888 Handelsgerichtes von Montpellier nicht von einem schriftlichen

abgeschlossene Vertrag statuirt in Art. 14 den Gerichtsstand in Vertrage, sondern von conventions verbales die Rede ist, steht

Montpellier allgemein für alle über die Auslegung des Vertrages dem nicht entgegen. Da der Vertrag zu seiner Entstehung der

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Schriftform nicht bedurfte, vielmehr die Vertragsurkunde bloßes ebenso wie daß, nachdem das französische Gericht in der Sache

Beweismittel ist, so steht es der Identität des Anspruches nicht kompetent war, für Form und Inhalt der Ladung 2c. das fran¬

entgegen, daß die Partei vor den französischen Gerichten aus zösische Recht maßgebend ist.

irgendwelchen Gründen von conventions verbales (welche durch 6. Die sämmtlichen Einwendungen des Vollstreckungsbeklagten

die übrigens nur von einem Theile unterzeichnete und nicht ein¬ erweisen sich somit als unbegründet. Dagegen ist allerdings frag¬

registrirte Vertragsurkunde blos bewiesen werden) und nicht von lich, ob derselbe dem Vollstreckungsbegehren nicht die Einwendung

einem schriftlichen Vertrage sprach. Es kann nichtsdestoweniger hätte entgegenstellen können, das gegen ihn erlassene Kontuma¬

keinem Zweifel unterliegen, daß der Vertrag vom 9. Oktober zialurtheil sei, weil es nicht binnen sechs Monaten, von seiner

1888, aus welchem geklagt wurde, eben derjenige ist, über welchen Ausfällung an gerechnet, vollstreckt wurde, gemäß Art. 156 des

an diesem Tage die dem Vollstreckungsbegehren beigelegte Ver¬ französischen Code de procédure civile erloschen. Allein der

tragsurkunde ausgefertigt wurde. Vollstreckungsbeklagte hat diese Einwendung nicht erhoben und

4. Ist somit die Kompetenz des französischen Richters anzuer¬ von Amteswegen kann dieselbe vom Bundesgerichte nicht supplirt

kennen, so liegen des weitern, was die in Art. 16 des Staats¬ werden, um so weniger als der Gegenpartei keine Gelegenheit

vertrages aufgestellten formellen Voraussetzungen der Vollstreckung gegeben war, sich darüber auszusprechen. Ebensowenig hat der

französischer Urtheile anbelangt, die in Art. 16 Ziffer 2 u. 3 Vollstreckungsbeklagte behauptet, daß ihm gemäß Art. 158 des

cit. geforderten Akten vor. Ebenso ist die Urtheilsausfertigung Code de procédure civile auch jetzt noch das Recht zustehe,

produzirt worden. Dieser mangelt nun allerdings die in Art. 16 das Kontumazialurtheil durch Einspruch beim französischen Ge¬

Ziffer 1 des Staatsvertrages geforderte Legalisation; da indeß richte zu entkräften. Es ist daher diese Frage nicht zu unter¬

dieser Mangel von der Partei nicht geltend gemacht worden ist, suchen und braucht demgemäß auch nicht geprüft zu werden, ob,

die Authentizität der Urtheilsausfertigung somit außer Zweifel wenn dieselbe zu bejahen wäre, die Vollstreckung wegen man¬

steht, so würde es sich nicht rechtfertigen, das Vollstreckungsbe¬ gelnder Rechtskraft des französischen Urtheils verweigert werden

gehren noch in der bundesgerichtlichen Instanz von Amteswegen müßte, oder nicht vielmehr das Urtheil dennoch zu vollstrecken

wegen des Fehlens dieser Formalität zur Verbesserung zurückzu¬ wäre, sofern nicht wirklich Einspruch gegen dasselbe erhoben

weisen. worden ist.

5. Wenn der Rekurrent im Fernern behauptet hat, er sei nicht

Dispositiv

Demnach hat das Bundesgericht

gehörig citirt und die Urtheilsausfertigung sei ihm nicht gehörig erkannt: zugestellt worden, so sind diese Einwendungen, wie das kantonale Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Gericht hinlänglich gezeigt hat, unbegründet. Die Ladung, speziell

die Bezeichnung des Verhandlungstermins, entsprach dem franzö¬

sischen Prozeßrechte und die Ladungsfrist war zur Zeit der Ur¬

theilsfällung abgelaufen, das französische Gericht war also nach

französischem Rechte zur Ausfällung des Kontumazialurtheils im

Urtheilstermine berechtigt; ebenso ist die Mittheilung des Urtheils

nach Maßgabe der französischen Gesetze erfolgt. Daß der Rekur¬

rent sich dem vereinbarten Gerichtsstande nicht dadurch entziehen

konnte, daß er den Empfang der ihm gehörig mitgetheilten La¬

dung und Urtheilsausfertigung verweigerte, liegt auf der Hand,