BGE 16 I 743
BGE 16 I 743
1. Januar 1890Deutsch7 min
Source fallrecht.ch
102. Urtheil vom 18. Oktober 1890 in Sachen
Bruhin gegen Bruhin.
A. Mit Eingabe vom 6./10. Juli 1890 stellen Jakob Martin
Bruhin und Konrad Bruhin in Schübelbach das Gesuch um Re¬
vision des vom Bundesgerichte in ihrer Sache gegen die Ge¬
brüder Fridolin, Kaspar und Clemenz Bruhin in Neuheim am
13. Juni 1890 erlassenen Urtheils, durch welches sich das Bun¬
desgericht zu Beurtheilung der von den Impetranten gegen das
Urtheil des Obergerichtes des Kantons Zug vom 16. April 1890
ergriffenen Weiterziehung für inkompetent erklärt hat. In der
Eingabe wird im Wesentlichen bemerkt: Das Revisionsgesuch be¬
ziehe sich ausschließlich darauf, daß das Bundesgericht sich auch
rücksichtlich des (eventuellen) dritten Begehrens der Impetranten
und frühern Kläger um Verurtheilung der Impetraten und frü¬
hern Beklagten zu Bezahlung einer Summe von 6000 Fr. für
inkompetent erklärt habe. In dieser Beziehung beruhe die bundes¬
gerichtliche Entscheidung auf einem Versehen, in Folge dessen das
Gericht in den Akten liegende erhebliche Thatsachen gar nicht oder
unrichtig gewürdigt habe und sei somit das Revisionsgesuch ge¬
mäß Art. 192 Ziffer 1 litt. c eidg. C.=P.=O begründet. Es
nämlich ein, aus der mangelhaften Redaktion des obergerichtlichen womit der Klägerschaft das Recht selbständiger Klageführung
Urtheils und dem Umstande, daß eine Verhandlung in der Sache dafür gewahrt würde.
selbst vor Bundesgericht nicht stattgefunden habe, erklärliches Ver¬ B. Bei der heutigen Verhandlung stellt der Vertreter der Im¬
sehen, wenn das Bundesgericht annehme, es handle sich auch bei petranten die Anträge:
diesem Begehren um eine, mit den beiden andern Begehren gleich¬ I. 1. Das klägerische Revisionsgesuch sei zuläßig erklärt;
artige Kontrakts= und nicht um eine Bereicherungsklage. In der 2. Die Vollziehung des bundesgerichtlichen Urtheils vom
That ergebe sich aus den aktenmäßigen Thatsachen, daß das in 13. Juni 1890 respektive des Urtheils des Obergerichtes des
Rede stehende Begehren eine Bereicherungsklage enthalte und es Kantons Zug vom 16. April 1890 sei aufgeschoben:
habe denn auch die Gegenpartei dasselbe nie als mit dem Prin¬ II. Eventuell die Forderung der Kläger von 6000 Fr. an die
zipalbegehren gleichartig und zusammenhängend aufgefaßt. Aus Beklagten wegen ungerechtfertigter Bereicherung sei als nicht
den Akten ergebe sich, daß auf dem Wiesried eine Gült von judizirt und daher als annoch gerichtlich einklagbar erklärt oder
6000 Fr. datirt den 8. November 1883 gehaftet habe, welche den an das Obergericht des Kantons Zug zurückgewiesen; alles unter
Impetranten faustpfändlich eingesetzt gewesen sei. Die Impetranten Kostenfolge.
haben nun gemäß Schreiben des Jakob Martin Bruhin vom Dagegen beantragt der Vertreter der Impetraten: Es sei auf
5. Januar 1886 an die Hypothekarkanzlei Zug in die Löschung die Revisionsklage nicht einzutreten respektive dieselbe in allen
dieser Gült unter der Bedingung eingewilligt, daß das Wiesried Theilen abzuweisen.
Erwägungen
tragen werde respektive für sämmtliche, auf letzterm haftenden, den 1. Gemäß konstanter Praxis des Bundesgerichtes sind Art. 192
Impetranten eingesetzten, Gülten als Unterpfand eingesetzt bleiben u. ff. eidg. C.=P.=O. auf Urtheile, welche das Bundesgericht als
solle. Diese Bedingung sei aber nicht erfüllt und somit der Grund obere Instanz in Civilsachen gefällt hat, analog anwendbar und
der Löschung nicht verwirklicht worden. Die Beklagten besitzen in es muß sich daher fragen, ob, nach Maßgabe dieser Gesetzesbe¬
Folge dessen nunmehr das Wiesried schuldenfrei, während dessen stimmungen das Revisionsbegehren begründet sei.
efreiung nur unter dem Vorbehalte des Ersatzes, nicht unbe¬ 2. Dasselbe stützt sich ausschließlich auf den Revisionsgrund
dingt, konzedirt worden sei. Es liege daher eine ungerechtfertigte des Art. 192 Ziff. 1 litt. c das heißt darauf, daß das Gericht
Bereicherung der Beklagten zum Schaden der Kläger im Betrage bei seiner Entscheidung vom 13. Juni 1890 in den Akten liegende
von 6000 Fr. vor. Zur Beurtheilung der diesfalls von den erhebliche Thatsachen aus Versehen gar nicht oder auf irrthümliche
Impetranten angestellten Bereicherungsklage sei aber das Bundes¬ Weise gewürdigt habe. Nun kann aber von einem vom Bundes¬
gericht gemäß Art. 29 O.=G. unzweifelhaft kompetent und es gericht bei Fällung seiner Entscheidung vom 13. Juni 1890 be¬
könne das Bundesgericht auf deren materielle Beurtheilung ein¬ gangenen Versehen keine Rede sein. Das Bundesgericht hat durch¬
treten, da sie vom kantonalen Obergerichte sei behandelt worden. aus nicht übersehen, daß die Kläger ihren in Frage stehenden
Es sei daher das Revisionsgesuch begründet. Eventuell wäre, Anspruch als Bereicherungsanspruch bezeichneten; es hat aber
wieder in Revision des Urtheils vom 13. Juni 1890, die even¬ diese Bezeichnung eben als eine angesichts der thatsächlichen und
tuelle Klage auf 6000 Fr. an das Obergericht zurückzuweisen rechtlichen Begründung des Anspruches unzutreffende zurückge¬
oder dann im Revisionsbescheide deutlich auszusprechen, daß diese wiesen und ausgesprochen, daß letzterer danach sich rechtlich nicht
Ersatzforderung von 6000 Fr. wegen ungerechtfertigter Bereiche¬ als Bereicherungs= sondern als Schadenersatzanspruch wegen
rung noch nicht gerichtlich entschieden, also keineswegs in Folge Nichterfüllung eines Vertrages (Pfandversprechens) darstelle. Ein
des weitergezogenen Urtheils des Obergerichtes res judicata sei, thatsächlicher Irrthum über den Inhalt des Vorbringens der
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gangen, da die fragliche Verpflichtung nicht übernommen worden Impetranten ist dabei in keiner Weise unterlaufen, vielmehr könnte sei und daher haften ihnen die Beklagten auf die Bereicherung, sich höchstens fragen, ob nicht die rechtliche Würdigung dieses an d. h. in erster Linie auf Wiederherstellung der zu Unrecht ge¬ sich richtig aufgefaßten Vorbringens eine unrichtige sei. Allein löschten Gült. Sie behaupten vielmehr gerade umgekehrt, die Be¬ aus diesem Grunde, wegen angeblich unrichtiger rechtlicher Quali¬ klagten seien ihnen kontraktlich zu Bestellung der verlangten Sicher¬ fikation richtig aufgefaßter Thatsachen kann selbstverständlich die heit verpflichtet und verlangen Erfüllung dieser kontraktlichen Revision eines rechtskräftigen Urtheils nicht begehrt werden; dazu Verpflichtung eventuell Schadenersatz wegen Nichterfüllung. Daß ist vielmehr der Nachweis eines in der Würdigung der That¬ die Kläger sich unrichtigerweise auf die gesetzlichen Bestimmungen sachen begangenen richterlichen Versehens erforderlich. Uebrigens über die ungerechtfertigte Bereicherung berufen und nicht auf die¬ ist die in der bundesgerichtlichen Entscheidung vom 13. Juni 1890 jenigen, welche von den Folgen der Nichterfüllung vertraglicher dem in Frage liegenden Anspruche der Impetranten gegebene Verpflichtungen handeln, ist selbstverständlich gleichgültig; dadurch rechtliche Qualifikation eine völlig zutreffende. Denn in That und wird nichts daran geändert, daß der klägerische Anspruch, so wie Wahrheit haben die Kläger damit einfach Schadloshaltung wegen er begründet und eingeklagt wurde, seiner rechtlichen Natur nach eines von den Beklagten respektive deren Erblasserin begangenen kein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung sondern ein da¬ Kontraktsbruches verlangt. Das geht aufs Deutlichste wie aus der von in seinen Voraussetzungen und seinem Umfange völlig ver¬ Fassung ihrer Begehren, so auch aus deren Begründung hervor, schiedener Kontraktsanspruch ist. wofür einfach auf S. 27 des kantonsgerichtlichen Protokolles
3. Danach ist das gestellte Revisionsgesuch sowohl in seinem verwiesen werden mag, wo die Kläger vortragen lassen, die Haupt= als in seinem eventuellen Begehren einfach abzulehnen. Kanzellirung der Gült sei nur gegen neue Sicherung erfolgt, Was speziell das letztere anbelangt, so ist klar, daß das in Rede diese Gegenleistung könne und müsse nachträglich gemacht werden stehende eventuelle Begehren der Kläger, so wie es von diesen und zwar von den Beklagten, die unbestrittenermaßen Rechts¬ im frühern Verfahren gestellt wurde definitiv verworfen ist und nachfolger ihrer Mutter geworden seien und in dieser Eigenschaft nicht mehr erneuert werden kann. Ob die Kläger berechtigt seien, den Verpflichtungsakt aufrecht halten müssen, „entweder daß sie in einem neuen Prozeße eine Bereicherungsklage zu erheben, ist auf dem Wiesried eine Gült von 6000 Fr. errichten lassen oder im gegenwärtigen Verfahren selbstverständlich nicht zu entscheiden. daß sie das Wiesried vorstandsfrei den Klägern eigenthümlich zu¬
Dispositiv
Demnach hat das Bundesgericht fertigen lassen oder schließlich den Klägern 6000 Fr. verabfolgen
lassen.“ Diese Ausführungen zeigen doch unverkennbar, daß die erkannt:
Kläger ihre sämmtlichen Ansprüche darauf begründeten, die Be¬ Das Revisionsgesuch der Impetranten wird als unzuläßig ab¬
klagten seien kontraktlich verpflichtet, ihnen die verlangte hypothe¬ gewiesen.
karische Sicherheit zu gewähren, widrigenfalls sie wegen Nichter¬
füllung dieser Pflicht Schadenersatz zu leisten haben. Von der
Erhebung einer Bereicherungsklage im juristischen Sinne des
Wortes ist keine Rede. Die Kläger behaupten nicht etwa, wie zu
Substantirung einer solchen Klage erforderlich wäre, sie haben in
die Löschung der Gült auf dem Wiesried nur unter der Voraus¬
setzung eingewilligt, daß die Beklagten respektive deren Erblasserin
sich verpflichten, ihnen die beanspruchte anderweitige Sicherheit zu
verschaffen; diese Voraussetzung sei aber nicht in Erfüllung ge¬