BGE 16 I 783
BGE 16 I 783
1. Januar 1890Deutsch14 min
Source fallrecht.ch
110. Urtheil vom 25. Oktøber 1890 in Sachen
schweiz. Unfallsversicherungsgesellschaft in Winterthur
gegen Zimmermann und Genossen.
A. Durch Urtheil vom 28. Juni 1890 hat das Obergericht
des Kantons Luzern erkannt
1. Die Beklagte habe die Versicherungssumme von 10,000 Fr.
auf Police 14647/10728 der beklagten Gesellschaft laut dem von
Alois Widmer, gewesenen Amtsschreiber in Schüpfheim mit der¬
selben unterm 5./15. März 1879 gegen Tod eingegangenen Ver¬
sicherungsvertrag nebst Zins seit 1. April 1886 an Kläger an¬
zuerkennen und zu bezahlen.
2. Soweit über die ergangenen Prozeßkosten bereits desinitiv
entschieden wurde, habe es hiebei sein Bewenden.
Im Weitern habe die Klägerschaft ihre sämmtlichen persönlichen
Parteikosten sowie die Hälfte ihrer Anwaltskosten an sich zu
tragen; alle weitern Kosten in beiden Instanzen fallen dagegen
der Beklagten zur Last.
Dieselbe habe somit an die Klägerschaft eine Kostenvergütung zu
leisten von 589 Fr. 45 Cts.
3. Die vorliegenden Kostennoten der Herren Anwälte seien für erstreckt sich nach § 3 ibidem speziell nicht auf Unfälle, welche
Gebühren und Auslagen in beiden Instanzen festgesetzt: a. Die¬ durch Selbstmord und Selbstverstümmelung entstehen oder welche
jenige des Herrn Fürsprech L. Zimmermann auf 791 Fr. 20 Cts., überhaupt „der Versicherte sich absichtlich oder durch grobe Fahr¬
b. jene des Herrn Fürsprech Dr. Joh. Winkler auf 890 Fr. „läßigkeit oder in der offenbaren Trunkenheit sowie durch Nicht¬
35 Cts. „beobachtung der für den Schutz von Leben und Gesundheit be¬
B. Gegen dieses Urtheil ergriff die Beklagte die Weiterziehung „stehenden Gesetze und obrigkeitlichen Verordnungen selbst zuzieht.“
an das Bundesgericht. Seitens der Kläger und Rekursbeklagten § 25 der allgemeinen Versicherungsbedingungen bestimmt: „Jede
wurde dagegen angekündigt, daß sie die Kompetenz des Bundes¬ „Klage aus dem Versicherungsgeschäft verjährt nach Ablauf von
gerichtes bestreiten werden. „einem Jahre vom Tage des Unfalles an.“ Am Morgen des 1. April
C. Bei der heutigen Verhandlung wird zunächst dem Vertreter 1886 wurde Alois Widmer in Zürich beim Ausflusse des Sees in
der Kläger und Rekursbeklagten das Wort zur Begründung der der Nähe der Bauschanze im Wasser liegend todt aufgefunden und
angekündigten Kompetenzeinrede ertheilt. Derselbe beantragt: Das es wurde festgestellt, daß der Tod durch Ertrinken eingetreten sei.
Bundesgericht wolle mangels Kompetenz auf die Beschwerde der Ueber seinen Nachlaß wurde in der Folge der Konkurs eröffnet. Da
Beklagten nicht eintreten, unter Kosten= und Entschädigungsfolge. der Versicherungsvertrag bis zu seinem Tode fortbestanden hatte, so
Dagegen trägt der Anwalt der Beklagten und Rekurrentin auf reichten die heutigen Kläger als Konkurskreditoren des Verstor¬
Abweisung der aufgeworfenen Kompetenzeinrede an. benen beim Bezirksgerichte Schüpfheim am 23. März 1887 Klage
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: ein, wodurch sie von der Beklagten Bezahlung der Versicherungs¬
1. Alois Widmer, Fürsprecher und Amtsschreiber, in Schüpf¬ summe von 10,000 Fr. nebst Zins verlangten. Die Beklagte
heim, hatte sich gemäß Police vom 5. März 1879 bei der beklagten wendete zunächst ein, die Käger seien zur Sache aktiv nicht legi¬
Gesellschaft „gegen Unfälle aller Art in und außer dem Berufe timirt und es erklärte das Bezirksgericht Schüpfheim durch Ent¬
„und auf Reisen in Europa“ versichert und zwar gegen Tod und scheidung vom 20. April 1887 diese Einrede für begründet, weil
Invalidität für die Summe von 10,000 Fr., gegen vorüber¬ einzelne Konkurskreditoren erst dann klagend aufzutreten berechtigt
gehende Erwerbsunfähigkeit für eine tägliche Entschädigung von seien, wenn die Gesammtkreditorschaft ihrerseits den Anspruch nicht
10 Fr. Die Versicherung war abgeschlossen auf die Dauer eines zu verfolgen und solches den einzelnen Kreditoren zu überlassen
Jahres vom 15. März 1879 hinweg; nach § 10 der einen Be¬ erklärt habe. Die Kläger brachten hierauf eine solche Erklärung
standtheil des Versicherungsvertrages bildenden „Allgemeinen Ver¬ der Gläubigerschaft des A. Widmer bei und erhoben neuerdings
sicherungsbedingungen“ erneuern sich indeß „alle Versicherungen Klage, indem sie anführten, A. Widmer habe in der Nacht vom
„mit Ausnahme der Seeversicherung bei ihrer Ablaufszeit still¬ 31. März auf den 1. April einen unfreiwilligen Unfall erlitten,
„schweigend auf einen gleichen Zeitraum unter den gleichen Be¬ welcher den Tod zur direkten Folge gehabt, denn er sei unfrei¬
„dingungen, namentlich auch was Gegenstand, Versicherungs¬ willig in den See gefallen und ertrunken. Die Beklagte bestritt,
„summe, Art der Gefahr, Prämie und ihre Zahlungsweise betrifft, daß hier ein unfreiwilliger Unfall vorliege. Die Beweislast hiefür
„bis eine Kündigung von der einen oder andern Seite erfolgt ist. liege den Klägern ob. Es sei übrigens die Unfreiwilligkeit nach
„Die Kündigung muß, wenn sie wirksam sein soll, spätestens eine den Umständen geradezu ausgeschlossen und erscheine im Gegentheil
„Woche vor Ablauf der betreffenden Police erfolgen.“ Nach § 1 als hergestellt, daß der Versicherte den Tod gesucht, einen Selbstmord
der allgemeinen Versicherungsbedingungen ist die Versicherung begangen habe. Eventuell habe er sich jedenfalls den Unfall durch
gegen die wirthschaftlichen Nachtheile gewährt, welche aus „äußern grobe Fahrläßigkeit selbst zugezogen. In letzter Linie erhob sie die
„gewaltsamen, unfreiwilligen körperlichen Unfällen“ entstehen; sie Einrede der Verjährung, weil die erste von den Klägern abgegebene
Klage aus dem Rechte verwiesen worden sei, daher nicht in Betracht Brand= und andere Versicherungsgesellschaften vom 7. März 1854
fallen könne, die zweite Klage aber erst nach Ablauf eines Jahres einerseits und § 528 des bürgerlichen Gesetzbuches andrerseits)
vom Tode Widmers an eingereicht worden sei. Die erste Instanz welche gemäß Art. 896 O.=R. in Kraft geblieben seien und hier
erachtete die letztere Einrede für begründet, die zweite Instanz zur Anwendung kommen. In zweiter Linie hat sie geltend gemacht,
dagegen hat durch ihr Fakt. A erwähntes Urtheil die Klage gut¬ eidgenössisches Recht finde auf den vorliegenden Fall der Zeit nach
geheißen, im Wesentlichen mit der Begründung: Die Einrede der keine Anwendung, weil der Versicherungsvertrag vor dem In¬
Verjährung sei unbegründet, weil auch durch eine angebrachter¬ krafttreten des eidgenössischen Obligationenrechtes sei abgeschlossen
maßen abgewiesene Klage die Verjährung wirksam unterbrochen worden.
werde. Die Kläger haben auch die für die gesetzliche Verjährung 3. Die erstere Einwendung ist unbegründet. Allerdings bleiben
geltende Nachfrist des Art. 158 O.=R. innegehalten. In der gemäß Art. 896 O.=R. bis zum Erlasse eines eidgenössischen
Hauptsache stehe fest, daß der Versicherte seinen Tod durch Ertrinken Gesetzes die über den Versicherungsvertrag allfällig bestehenden
gefunden habe; damit sei von selbst gegeben, daß er in Folge besondern Bestimmungen des kantonalen Rechtes in Kraft; soweit
eines äußern gewaltsamen körperlichen Unfalles gestorben sei. aber solche besondere kantonalgesetzliche Vorschriften nicht bestehen,
Streitig sei nur, ob dieser Unfall ein „unfreiwilliger“ gewesen sei. sondern die Entwickelung der den Versicherungsvertrag beherrschen¬
In dieser Beziehung liege den Klägern grundsätzlich der Beweis den Grundsätze der Doktrin und Praxis überlassen ist, gelten die
dafür ob, daß der Unfall in jeder Hinsicht ein solcher im Sinne allgemeinen Grundsätze des eidgenössischen Obligationenrechtes und
der Versicherungspolice gewesen sei. Immerhin dürfe ein strin¬ ist daher das Bundesgericht kompetent. Dies ist vom Bundesge¬
genter Nachweis, insbesondere für Fälle des Ertrinkungstodes, richte schon häufig ausgesprochen worden (vergl. z. B. Entschei¬
wo regelmäßig nachher die nähern Verumständungen des Unfalles dungen Amtliche Samulung XV, S. 412 u. f. Erw. 4). Nun
nicht mehr festgestellt werden können, nicht verlangt werden. Ge¬ enthält die luzernische Gesetzgebung keinerlei besondere versicherungs¬
gen die Annahme des Selbstmordes, welche einzig die Unfrei¬ rechtliche Bestimmungen, welche im vorliegenden Falle zur An¬
willigkeit des Unfalles hier ausschließen würde, spreche die gemeine wendung kämen, wie denn auch vor den kantonalen Instanzen
Vermuthung, da der Selbstmord als etwas außergewöhnliches und keine solchen angerufen worden sind. § 529 des bürgerlichen Ge¬
seltenes anzusehen sei. Eine Prozeßpartei, welche sich auf einen setzbuches enthält einfach die Bestimmung, daß Versicherungs= und
Selbstmord berufe, müsse daher dafür mindestens einen Wahr¬ Versorgungsverträge, insoweit dadurch nicht Rechte Dritter verletzt
scheinlichkeitsbeweis erbringen, so daß in gewissem Sinne, dem werden, erlaubt seien und verweist rücksichtlich ihrer Beurtheilung
Effekte nach, die Beweislast sich umkehre. Ein solcher Nachweis auf die Grundsätze, welche von den Verträgen überhaupt und von
sei aber nicht erbracht. Ebensowenig sei die eventuelle Einrede be¬ der Vertragsart insbesondere gelten, welcher sie am nächsten
gründet, daß es sich um grobe Fahrläßigkeit des Versicherten kommen. Das Gesetz über Lebens=, Renten=, Brand= und andere
handle, diese Einrede qualifizire sich als Schutzbehauptung, wofür Versicherungsgesellschaften sodann enthält einerseits gewerbepoli¬
die Beweislast die Beklagte treffe; diese habe aber den ihr ob¬ zeiliche Vorschriften über die Berechtigung zum Betriebe des Ver¬
liegenden Beweis nicht erbracht. sicherungsgeschäftes (welche im Wesentlichen durch das Bundesgesetz
2. Die klägerische Partei hat heute die Kompetenz des Bundes¬ vom 25. Juni 1885 beseitigt sein dürften), andrerseits Vor¬
gerichtes aus einem doppelten Grunde bestritten; in erster Linie hat schriften, welche speziell die Feuerversicherung, in keiner Weise
sie behauptet, es sei hier sachlich eidgenössisches Recht nicht anwend¬ dagegen die Lebens= oder Unfallsversicherung betreffen.
bar, denn es bestehen im Kanton Luzern Spezialbestimmungen 4. Es kann sich somit nur fragen, ob in casu der Zeit nach
über den Versicherungsvertrag (das Gesetz über Lebens=, Renten=, eidgenössisches Recht anwendbar sei. In dieser Beziehung ist zu
B. Civilrechtspflege
III. Obligationenrecht. N° 110. 689 bemerken: Allerdings ist die Entstehung des Anspruches auf
Auszahlung der Versicherungssumme durch den Eintritt des dessen Beendigung von keiner Seite herbeigeführt wurde, fortge¬
Unfalles bedingt; allein letzterer ist nicht die rechtserzeugende dauert. Das Rechtsverhältniß kann nicht so aufgefaßt werden, daß
Thatsache, sondern er bringt den Anspruch auf die Versiche¬ alljährlich stillschweigend eine neue Willenseinigung der Parteien
rungssumme nur zur Entstehung, weil und insofern der Ver¬ stattgefunden hätte und erklärt worden wäre. Die Versicherung
sicherungsvertrag dies bestimmt; er erzeugt den Anspruch auf die galt vielmehr kraft des ursprünglichen, im März 1879 erklärten
Versicherungssumme nicht vi propria sondern nur in Kraft des Vertragswillens der Parteien für so lange, als nicht von der
Versicherungsvertrages. Wenn also auch selbstverständlich, wie der einen oder andern Seite vertragsmäßig gekündigt wurde. Der im
Anwalt der Beklagten heute betont hat, nicht der Unfall eine Vertrage festgesetzte Endtermin (ein Jahr vom 15. März 1879
Wirkung des Versicherungsvertrages ist, so ist dies doch der An¬ an) war eben nicht unbedingt sondern nur bedingt stipulirt; sein
spruch auf die Versicherungssumme und hierauf allein kommt es Eintritt führte nicht ohne weiters sondern nur beim Hinzutreten
an. Danach ist die juristische Thatsache, um deren Wirkungen es vertragsmäßiger Kündigung die Auflösung des Vertrages herbei.
sich hier handelt, der Versicherungsvertrag und kommt es somit So lange eine solche nicht stattfand, blieb der Vertrag kraft des
für die zeitliche Rechtsanwendung gemäß Art. 882 O.=R. auf ursprünglich ausgesprochenen Vertragswillens bestehen. Wenn die
den Moment des Vertragsabschlusses an. Versicherungsbedingungen von „stillschweigender Erneuerung“ des
5. Nun ist der Versicherungsvertrag kraft Police vom 5. März Vertrages sprechen, so ist dies ein unzutreffender Ausdruck, der
1879 zunächst auf ein Jahr, vom 15. März 1879 an gerechnet, an der rechtlichen Natur des Verhältnisses nichts zu ändern ver¬
fest abgeschlossen worden, während für seine weitere Dauer gemäß mag. Eine „stillschweigende Erneuerung“ eines Vertrages im
§ 10 der allgemeinen Bedingungen die Regel gilt, daß er sich bei juristischen Sinne liegt dann vor, wenn ein auf bestimmte Zeit
Ablauf jeweilen auf Ein weiteres Jahr „stillschweigend erneuere," begründetes Rechtsverhältniß nach Ablauf der Vertragsdauer that¬
so lange er nicht von der einen oder andern Seite (spätestens sächlich fortgesetzt und dadurch an Stelle des durch Zeitablauf
vier Wochen vor Ablauf der Police) gekündigt werde. Es muß erloschenen frühern Vertrages stillschweigend ein neuer gleichen
sich fragen, ob angesichts der letztern Bestimmung zur Zeit des Inhaltes abgeschlossen wird. Darum handelt es sich aber hier gar
Unfalles noch fortwährend der ursprüngliche, am 5. März 1879, nicht; hier hat vielmehr der ursprüngliche Vertrag vom März 1879
also vor Inkrafttreten des eidgenössischen Obligationenrechtes, ab¬ zu gelten niemals aufgehört sondern ist stetsfort erhalten geblieben,
geschlossene Versicherungsvertrag galt oder ob jedes Jahr still¬ da niemals durch Kündigung eine vertragsmäßige Beendigung
schweigend ein neuer Vertrag (gleichen Inhaltes wie der ur¬ seiner Dauer herbeigeführt wurde. Mit andern Worten es han¬
delt sich in casu nicht um die stillschweigende Erneuerung eines sprüngliche) abgeschlossen wurde. Im erstern Falle ist kantonales,
im letztern dagegen, da alsdann eben der zur Zeit des Unfalles durch Zeitablauf beendigten Rechtsverhältnisses sondern um die
in Kraft bestehende Versicherungsvertrag zweifellos unter der Fortdauer eines — nach Ablauf einer gewissen Frist kündbaren
Herrschaft des Obligationenrechtes abgeschlossen war, eidgenössisches Vertrages, weil eine Beendigung desselben durch Kündigung
Recht anwendbar. Die Frage ist im erstern Sinne zu beant¬ nicht herbeigeführt worden ist. Die Anwendung des Art. 891
worten, wie das Bundesgericht bereits in dem analogen Falle O.=R. steht also gar nicht in Frage, denn der Art. 891 bezieht
Unfallsversicherungsgesellschaft Zürich gegen Frey (Amtliche sich, wie aus seinem Wortlaute hervorgeht und auch in den
Sammlung XI, S. 80 u. ff.) entschieden hat. Denn in der That Motiven zum Entwurfe eines Einführungsgesetzes zum Obli¬
hat hier nicht jedes Jahr ein neuer Vertragsschluß stattgefunden, gationenrecht (s. Zeitschrift für schweizerische Gesetzgebung
sondern hat einfach das ursprüngliche Vertragsverhältniß, weil und Rechtspflege IV, S. 431) ausdrücklich anerkannt ist,
nur auf die stillschweigende Erneuerung durch Zeitablauf be¬
ten, welchem der Vertrag dieser Wirkung beilegt, der Anspruch endigter Rechtsverhältnisse, nicht aber auf kündbare Verträge
auf die Versicherungssumme nicht zur Entstehung gelangt. Einzig die beiden Thatbestände (stillschweigende Erneuerung durch Zeit¬ in Betreff der, von der Beklagten in letzter Linie erhobenen soge¬ ablauf beendigter Rechtsverhältnisse und Fortdauer periodisch
nannten Verjährungseinrede könnte sich fragen, ob nicht eidge¬ kündbarer Verträge bei unterlassener Kündigung) sind sich wohl
nössisches Recht anwendbar sei. Sofern die Einwendung wirklich äußerlich ähnlich, juristisch dagegen völlig verschieden. Im erstern als Einrede der Verjährung im juristischen Sinne des Wortes Falle wird ein neues Rechtsgeschäft stillschweigend abgeschlossen,
sich qualifizirte, wäre dies zweifellos zu bejahen; allein in Wahr¬ dessen Gültigkeit von der Handlungsfähigkeit der Parteien im
heit erscheint nun die erhobene Einrede nicht als Einrede der Momente seines Abschlusses abhängt, auf welches eine für den
Verjährung. Sie wird nicht auf das Gesetz, sondern auf § 25 frühern, durch Zeitablauf beendigten Vertrag etwa begründete
der allgemeinen Versicherungsbedingungen gestützt. Die Bestim¬ Bürgschaft sich nicht erstreckt u. s. w., im letztern Falle dagegen mung des § 25 cit. enthält aber, wie rücksichtlich derartiger dauert einfach das alte Rechtsverhältniß mit allen Nebenrechten Vorschriften der Versicherungsverträge in Doktrin und Praxis u. drgl. unverändert und ohne neue Willenseinigung der Parteien
allgemein anerkannt ist (vergl. z. B. Lewis, Lehrbuch des Ver¬ fort. Galt somit zur Zeit des Unfalles noch der ursprüngliche,
sicherungsrechtes, S. 275), trotz der gebrauchten Ausdrücke, vor dem Inkrafttreten des Obligationenrechtes abgeschlossene Ver¬
nicht die Festsetzung einer vertragsmäßigen Verjährung sondern eine sicherungsvertrag, so ist für die Entstehung des Versicherungs¬ Verwirkungsklausel, welche das Recht des Versicherten von vorn¬ anspruches kantonales Recht maßgebend. Insbesondere ist danach herein zeitlich begrenzt. Es handelt sich also auch bei dieser Ein¬ für die Frage, ob ein Unfall, für dessen Folgen die Versiche¬
wendung um eine Frage der Vertragswirkung d. h. darum, ob rungsgesellschaft einzustehen hat, wegen Selbstmordes des Ver¬ nach dem Vertrage das klägerische Recht erloschen, ein vertraglicher sicherten nicht vorliege und welche Partei in dieser Richtung die
Endigungsgrund desselben eingetreten sei; es ist somit auch in Beweislast treffe, kantonales und nicht eidgenössisches Recht ent¬
dieser Beziehung nicht eidgenössisches sondern kantonales Recht scheidend. Denn es handelt sich ja hiebei eben darum, ob die ver¬
anwendbar und es ist demnach das Bundesgericht gemäß Art. 29 traglichen Voraussetzungen der Entstehung des Anspruches auf
O.=G. nicht kompetent. Klar ist übrigens, daß, sofern es sich hier die Versicherungssumme, ein Unfall im Sinne der Police, gegeben um eine nach eidgenössischem Rechte zu beurtheilende Verjährungs¬ seien, nicht etwa um die Wirksamkeit einer selbständigen, unter
einrede handelte, dieselbe nach Art. 146 und 148 O.=R. unbe¬ der Herrschaft des eidgenössischen Obligationenrechtes eingetretenen,
rechtszerstörenden Thatsache. Speziell auch die Grundsätze über gründet wäre.
die Beweislast, soweit sie überhaupt dem materiellen und nicht Demnach hat das Bundesgericht
dem Prozeßrecht angehören, richten sich nach demjenigen Gesetze, erkannt:
welches im allgemeinen das betreffende Rechtsverhältniß beherrscht, Auf die Weiterziehung der Beklagten wird wegen Inkompetenz und nicht nach dem zur Zeit der Urtheilsfällung geltenden Rechte. des Bundesgerichtes nicht eingetreten und es hat demnach in allen Denn die materiell=rechtlichen Grundsätze über Beweislast sind ja Theilen bei dem angefochtenen Urtheile des Obergerichtes des eben ein Ausfluß der materiell=rechtlichen Gestaltung des be¬ Kantons Luzern vom 28. Juni 1890 sein Bewenden. treffenden Rechtsverhältnisses und müssen sich also nach dem für
letztere entscheidenden Rechte bestimmen. Ebenso ist die Einwendung,
der Unfall sei durch grobes Verschulden des Versicherten herbei¬
geführt worden, nach kantonalem Rechte zu beurtheilen; denn die¬
selbe macht geltend, es sei zufolge eines Verhaltens des Versicher¬