BGE 17 I 1
BGE 17 I 1
1. Januar 1891Deutsch7 min
1. Urtheil vom 6. Februar 1891 in Sachen Bühler.
A. Jakob Bühler von Schwarzenegg, welcher in der mechanischen
Holzspalterei und Säge des Hermann Bovet in Biel angestellt war,
erlitt am 18. Mai 1887 bei Bedienung einer Fräse einen Un¬
fall, wegen dessen er den Besitzer des Etablissements auf Schaden¬
ersatz zu belangen gedachte. Vor Anhebung der Klage richtete er
an den Bundesrath das Gesuch, es möchte das Etablissement des
H. Bovet dem Fabrikgesetze unterstellt werden. Der Bundesrath
wies dieses Begehren indeß am 4. November 1887 ab. Da hie¬
nach die Anwendung des Fabrikhaftpflichtgesetzes ausgeschlossen
schien, begründete J. Bühler seine Schadenersatzklage auf das
gemeine Recht; er wurde aber mit derselben durch Urtheil des
Appellations= und Kassationshofes des Kantons Bern, mangels
Nachweises eines Verschuldens, rechtskräftig abgewiesen. Gestützt
auf gewisse im Prozesse ermittelte Thatsachen über die Einrichtung
des Etablissementes des H. Bovet stellte nun aber I. Bühler
beim Bundesrathe das Gesuch, dieser möchte auf seinen Beschluß
XVII — 1891
vom 4. November 1887 zurückkommen. Der Bundesrath entsprach den Bundesrathsbeschluß vom 21. Januar 1890; dieser Beschluß
diesem Begehren und beschloß am 21. Januar 1890: „1. Der erzeuge den Anspruch nicht, sondern wolle blos deklariren, daß der
Bundesrathsbeschluß vom 4. November 1887 ist aufgehoben und dem Bühler zugestoßene Unfall unter das Fabrikhaftpflichtgesetz
die mechanische Holzspalterei Hermann Bovet in Biel dem Bundes¬ falle, weil die mechanische Holzspalterei des Bovet bereits im
gesetze betreffend die Arbeit in den Fabriken unterstellt. 2. Ge¬ Momente desselben auf dem Fabrikverzeichnisse hätte stehen sollen.
mäß Art. 14 des Bundesgesetzes betreffend die Haftpflicht aus Dem gegenüber könnte auch ein allfälliger aus Art. 8 in fine
Fabrikbetrieb wird dieses Gesetz auf den im Etablissement Bovet des erweiterten Haftpflichtgesetzes hergeleiteter Einwand nicht ge¬
dem Jakob Bühler am 18. Mai 1887 begegneten Unfall an¬ hört werden, weil das Etablissement des Bovet erst am 21. Ja¬
wendbar erklärt.“ Gestützt auf diesen Beschluß suchte I. Bühler nuar 1890, wo die Verjährungsfrist bereits abgelaufen war, unter
bei den bernischen Gerichten um Ertheilung des „neuen Rechts" das Fabrikgesetz gestellt worden und Bovet demnach zu Anzeige
nach, wurde aber mit seinem Gesuche abgewiesen, u. a. mit der des Unfalles nicht verflichtet gewesen sei.
Begründung: Der Anspruch, welchen Bühler gegen Bovet, ge¬ B. Gegen diesen Beschluß ergriff I. Bühler den staatsrechtlichen
stützt auf den Bundesrathsbeschluß vom 21. Januar 1890, gel¬ Rekurs an das Bundesgericht. Er führt aus: Er habe sein Recht
tend zu machen gedenke, sei als Haftpflichtanspruch ex lege mit so verfolgt, wie er dies habe thun können und müssen. Gegenüber
dem früher beurtheilten gemeinrechtlichen Schadenersatzanspruche dem bundesräthlichen Entscheid vom 4. November 1887 sei ihm
nicht identisch. Hierauf strebte Bühler die Einleitung eines neuen, angesichts des Art. 14 des Fabrikhaftpflichtgesetzes, die Einklagung
auf das Fabrikhaftpflichtgesetz begründeten Prozesses gegen Bovet eines Haftpflichtanspruchs unmöglich gewesen. Erst mit dem Bun¬
an und suchte zu diesem Zwecke bei den bernischen Gerichten um desrathsbeschluße vom 21. Januar 1890 sei ihm ein Haftpflicht¬
Ertheilung des Armenrechtes nach. Dasselbe wurde ihm indeß anspruch erwachsen. Eine Verjährung sei nicht eingetreten; denn
vom Appellations= und Kassationshofe des Kantons Bern durch nach den Grundsätzen der Billigkeit und dem Sinne und Geis
Beschluß vom 27. September 1890 versagt, wesentlich mit der der Haftpflichtgesetze könne die Verjährung nur dann laufen, wenn
Begründung: Die vom Beklagten Bovet erhobene Einrede der der Berechtigte sich überhaupt in der Möglichkeit befinde, klagend
Verjährung sei offenbar begründet. Durch Art. 12 des Fabrik¬ aufzutreten, nicht aber dann, wenn dies nicht der Fall sei. Zu¬
haftpflichtgesetzes sei als Anfangspunkt der Verjährung der dem wäre Bovet, nachdem sein Etablissemment nachträglich mit
Schadenersatzansprüche in Folge Tödtung und Verletzung der Tag rückwirkender Kraft bis vor den Unfall Bühler dem Fabrikhaft¬
bezeichnet, an welchem die Tödtung oder. Verletzung erfolgt sei. pflichtgesetze unterstellt worden sei, verpflichtet gewesen, den Unfall
Vorliegend sei dieser Tag der 18. Mai 1887 und demnach die Bühler nachträglich anzumelden. Er habe dies nicht gethan und
einjährige Verjährungsfrist längst abgelaufen. Der Petent behaupte daher sei, wegen des Verjährungshindernisses des Art. 8 des
freilich, die Verjährung habe erst von da hinweg zu laufen be¬ erweiterten Haftpflichtgesetzes, die Verjährung nicht eingetreten, ja
gonnen, wo ihm die Möglichkeit, gestützt auf die Haftpflichtgesetze sie habe nie zu laufen begonnen. Demnach werde beantragt: Das
zu klagen, gegeben gewesen und diese Möglichkeit sei erst durch Bundesgericht wolle das Urtheil des bernischen Appellations= und
den Bundesrathsbeschluß vom 21. Januar 1890 geschaffen wor¬ Kassationshofes betreffend Nichtertheilung des Armenrechtes an
den. Dies sei aber nicht richtig. Für den Verjährungsbeginn sei Bühler als entgegen den bundesrechtlichen Gesetzesvorschriften, als
nicht der Zeitpunkt der subjektiven Möglichkeit der Einklagung eine Rechtsverweigerung in sich schließend, nichtig erklären und es
eines Anspruchs sondern derjenige seiner Fälligkeit entscheidend. wolle diese Behörde den Kanton Bern verhalten, dem Bühler die
Fällig aber sei der hier in Frage stehende Anspruch schon am in Art. 6 des Bundesgesetzes vom 26. April 1887 aufgestellten
18. Mai 1887, am Tage des Unfalles, geworden, nicht erst durch Rechtswohlthaten zu gewähren.
C. Der Rekursbeklagte H. Bøvet trägt auf Abweisung des Fabrikgesetzgebung ablehnenden Entscheid des Bundesrathes nicht
Rekurses an, indem er auf die Entscheidungsgründe des Appel¬ ausgeschlossen wird; vielmehr steht es dem Verletzten auch in
lations= und Kassationshoses verweist und beifügt: Dem Bühler letzterm Falle frei, des bundesräthlichen Beschlusses unerachtet, die
habe, trotz des bundesräthlichen Entscheides, stets freigestanden, Haftpflichtklage zu erheben und im Laufe des Prozesses eine neue
aus dem Haftpflichtgesetze Klage zu erheben. Wenn Bovet als¬ Entscheidung des Bundesrathes zu provoziren, wenn auch aller¬
dann die Thatsache, daß er dem Haftpflichtgesetze unterstellt sei, dings zugegeben werden mag, daß es als begreiflich erscheint,
bestritten hätte, so hätte Bühler, so gut wie späterhin, einen neuen daß der Kläger im vorliegenden Falle diesen Weg nicht betreten
Entscheid des Bundesrathes provoziren und dabei eine gründliche hat. Das Verjährungshinderniß des Art. 8 des erweiterten Haft¬
Untersuchung des Falles verlangen können. pflichtgesetzes sodann kann schon deßhalb gar nicht in Frage
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: kommen, weil der Unfall vom 18. Mai 1887 vor dem, erst am
1. Das gestützt auf Art. 6 des erweiterten Haftpflichtgesetzes 1. November 1887 erfolgten, Inkrafttreten dieses Gesetzes statt¬
nachgesuchte Armenrecht ist dem Rekurrenten deßhalb verweigert gefunden hat, letzteres also auf denselben der Zeit nach nicht an¬
worden, weil die Klage nach vorläufiger Prüfung des Falles sich wendbar ist.
zum vornherein als unbegründet herausstelle. Dem Bundesgerichte
Demnach hat das Bundesgericht
steht die Nachprüfung der sachbezüglichen Entscheidung des berni¬ erkannt: schen Appellations= und Kassationshofes insoweit zu, als es zu Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen. untersuchen hat, ob der kantonale Richter von dem ihm nach
Art. 6 leg. cit. bei Beurtheilung dieser Frage unzweifelhaft zu¬
stehenden richterlichen Ermessen einen Gebrauch gemacht habe,
welcher mit Sinn und Geist des Gesetzes unvereinbar ist, und
dadurch dem Rekurrenten in willkürlicher Weise die den Haftpflicht¬
berechtigten bundesgesetzlich in Aussicht gestellten Rechtswohlthaten
vorenthalten habe.
2. Die Frage ist aber ohne weiters zu verneinen. Die Ent¬
scheidung des kantonalen Gerichts ist so wenig eine willkürliche,
daß sie vielmehr als eine offenbar begründete erscheint. In der
That kann nach dem Gesetze (Art. 12 des Fabrikhaftpflichtgesetzes)
gar kein Zweifel darüber obwalten, daß die Verjährung von
Fabrikhaftpflichtansprüchen aus Tödtung oder Verletzung von dem
Tage der erfolgten Verletzung oder Tödtung an zu laufen beginnt
und nicht erst von einem allfälligen bundesräthlichen Entscheide
an, daß die betreffende industrielle Anstalt sich als Fabrik im
Sinne des Gesetzes qualifizire. Es ist ja auch ganz richtig, wie
der Rekursbeklagte bemerkt, daß die rechtliche Möglichkeit der
Erhebung einer Haftpflichtklage nicht durch das Vorhandensein
eines derartigen bundesräthlichen Entscheides bedingt ist und auch
durch einen die Unterstellung der betreffenden Anstalt unter die