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Entscheid

BGE 17 I 1

BGE 17 I 1

1. Januar 1891Deutsch7 min

1. Urtheil vom 6. Februar 1891 in Sachen Bühler.

A. Jakob Bühler von Schwarzenegg, welcher in der mechanischen

Holzspalterei und Säge des Hermann Bovet in Biel angestellt war,

erlitt am 18. Mai 1887 bei Bedienung einer Fräse einen Un¬

fall, wegen dessen er den Besitzer des Etablissements auf Schaden¬

ersatz zu belangen gedachte. Vor Anhebung der Klage richtete er

an den Bundesrath das Gesuch, es möchte das Etablissement des

H. Bovet dem Fabrikgesetze unterstellt werden. Der Bundesrath

wies dieses Begehren indeß am 4. November 1887 ab. Da hie¬

nach die Anwendung des Fabrikhaftpflichtgesetzes ausgeschlossen

schien, begründete J. Bühler seine Schadenersatzklage auf das

gemeine Recht; er wurde aber mit derselben durch Urtheil des

Appellations= und Kassationshofes des Kantons Bern, mangels

Nachweises eines Verschuldens, rechtskräftig abgewiesen. Gestützt

auf gewisse im Prozesse ermittelte Thatsachen über die Einrichtung

des Etablissementes des H. Bovet stellte nun aber I. Bühler

beim Bundesrathe das Gesuch, dieser möchte auf seinen Beschluß

XVII — 1891

vom 4. November 1887 zurückkommen. Der Bundesrath entsprach den Bundesrathsbeschluß vom 21. Januar 1890; dieser Beschluß

diesem Begehren und beschloß am 21. Januar 1890: „1. Der erzeuge den Anspruch nicht, sondern wolle blos deklariren, daß der

Bundesrathsbeschluß vom 4. November 1887 ist aufgehoben und dem Bühler zugestoßene Unfall unter das Fabrikhaftpflichtgesetz

die mechanische Holzspalterei Hermann Bovet in Biel dem Bundes¬ falle, weil die mechanische Holzspalterei des Bovet bereits im

gesetze betreffend die Arbeit in den Fabriken unterstellt. 2. Ge¬ Momente desselben auf dem Fabrikverzeichnisse hätte stehen sollen.

mäß Art. 14 des Bundesgesetzes betreffend die Haftpflicht aus Dem gegenüber könnte auch ein allfälliger aus Art. 8 in fine

Fabrikbetrieb wird dieses Gesetz auf den im Etablissement Bovet des erweiterten Haftpflichtgesetzes hergeleiteter Einwand nicht ge¬

dem Jakob Bühler am 18. Mai 1887 begegneten Unfall an¬ hört werden, weil das Etablissement des Bovet erst am 21. Ja¬

wendbar erklärt.“ Gestützt auf diesen Beschluß suchte I. Bühler nuar 1890, wo die Verjährungsfrist bereits abgelaufen war, unter

bei den bernischen Gerichten um Ertheilung des „neuen Rechts" das Fabrikgesetz gestellt worden und Bovet demnach zu Anzeige

nach, wurde aber mit seinem Gesuche abgewiesen, u. a. mit der des Unfalles nicht verflichtet gewesen sei.

Begründung: Der Anspruch, welchen Bühler gegen Bovet, ge¬ B. Gegen diesen Beschluß ergriff I. Bühler den staatsrechtlichen

stützt auf den Bundesrathsbeschluß vom 21. Januar 1890, gel¬ Rekurs an das Bundesgericht. Er führt aus: Er habe sein Recht

tend zu machen gedenke, sei als Haftpflichtanspruch ex lege mit so verfolgt, wie er dies habe thun können und müssen. Gegenüber

dem früher beurtheilten gemeinrechtlichen Schadenersatzanspruche dem bundesräthlichen Entscheid vom 4. November 1887 sei ihm

nicht identisch. Hierauf strebte Bühler die Einleitung eines neuen, angesichts des Art. 14 des Fabrikhaftpflichtgesetzes, die Einklagung

auf das Fabrikhaftpflichtgesetz begründeten Prozesses gegen Bovet eines Haftpflichtanspruchs unmöglich gewesen. Erst mit dem Bun¬

an und suchte zu diesem Zwecke bei den bernischen Gerichten um desrathsbeschluße vom 21. Januar 1890 sei ihm ein Haftpflicht¬

Ertheilung des Armenrechtes nach. Dasselbe wurde ihm indeß anspruch erwachsen. Eine Verjährung sei nicht eingetreten; denn

vom Appellations= und Kassationshofe des Kantons Bern durch nach den Grundsätzen der Billigkeit und dem Sinne und Geis

Beschluß vom 27. September 1890 versagt, wesentlich mit der der Haftpflichtgesetze könne die Verjährung nur dann laufen, wenn

Begründung: Die vom Beklagten Bovet erhobene Einrede der der Berechtigte sich überhaupt in der Möglichkeit befinde, klagend

Verjährung sei offenbar begründet. Durch Art. 12 des Fabrik¬ aufzutreten, nicht aber dann, wenn dies nicht der Fall sei. Zu¬

haftpflichtgesetzes sei als Anfangspunkt der Verjährung der dem wäre Bovet, nachdem sein Etablissemment nachträglich mit

Schadenersatzansprüche in Folge Tödtung und Verletzung der Tag rückwirkender Kraft bis vor den Unfall Bühler dem Fabrikhaft¬

bezeichnet, an welchem die Tödtung oder. Verletzung erfolgt sei. pflichtgesetze unterstellt worden sei, verpflichtet gewesen, den Unfall

Vorliegend sei dieser Tag der 18. Mai 1887 und demnach die Bühler nachträglich anzumelden. Er habe dies nicht gethan und

einjährige Verjährungsfrist längst abgelaufen. Der Petent behaupte daher sei, wegen des Verjährungshindernisses des Art. 8 des

freilich, die Verjährung habe erst von da hinweg zu laufen be¬ erweiterten Haftpflichtgesetzes, die Verjährung nicht eingetreten, ja

gonnen, wo ihm die Möglichkeit, gestützt auf die Haftpflichtgesetze sie habe nie zu laufen begonnen. Demnach werde beantragt: Das

zu klagen, gegeben gewesen und diese Möglichkeit sei erst durch Bundesgericht wolle das Urtheil des bernischen Appellations= und

den Bundesrathsbeschluß vom 21. Januar 1890 geschaffen wor¬ Kassationshofes betreffend Nichtertheilung des Armenrechtes an

den. Dies sei aber nicht richtig. Für den Verjährungsbeginn sei Bühler als entgegen den bundesrechtlichen Gesetzesvorschriften, als

nicht der Zeitpunkt der subjektiven Möglichkeit der Einklagung eine Rechtsverweigerung in sich schließend, nichtig erklären und es

eines Anspruchs sondern derjenige seiner Fälligkeit entscheidend. wolle diese Behörde den Kanton Bern verhalten, dem Bühler die

Fällig aber sei der hier in Frage stehende Anspruch schon am in Art. 6 des Bundesgesetzes vom 26. April 1887 aufgestellten

18. Mai 1887, am Tage des Unfalles, geworden, nicht erst durch Rechtswohlthaten zu gewähren.

C. Der Rekursbeklagte H. Bøvet trägt auf Abweisung des Fabrikgesetzgebung ablehnenden Entscheid des Bundesrathes nicht

Rekurses an, indem er auf die Entscheidungsgründe des Appel¬ ausgeschlossen wird; vielmehr steht es dem Verletzten auch in

lations= und Kassationshoses verweist und beifügt: Dem Bühler letzterm Falle frei, des bundesräthlichen Beschlusses unerachtet, die

habe, trotz des bundesräthlichen Entscheides, stets freigestanden, Haftpflichtklage zu erheben und im Laufe des Prozesses eine neue

aus dem Haftpflichtgesetze Klage zu erheben. Wenn Bovet als¬ Entscheidung des Bundesrathes zu provoziren, wenn auch aller¬

dann die Thatsache, daß er dem Haftpflichtgesetze unterstellt sei, dings zugegeben werden mag, daß es als begreiflich erscheint,

bestritten hätte, so hätte Bühler, so gut wie späterhin, einen neuen daß der Kläger im vorliegenden Falle diesen Weg nicht betreten

Entscheid des Bundesrathes provoziren und dabei eine gründliche hat. Das Verjährungshinderniß des Art. 8 des erweiterten Haft¬

Untersuchung des Falles verlangen können. pflichtgesetzes sodann kann schon deßhalb gar nicht in Frage

Das Bundesgericht zieht in Erwägung: kommen, weil der Unfall vom 18. Mai 1887 vor dem, erst am

1. Das gestützt auf Art. 6 des erweiterten Haftpflichtgesetzes 1. November 1887 erfolgten, Inkrafttreten dieses Gesetzes statt¬

nachgesuchte Armenrecht ist dem Rekurrenten deßhalb verweigert gefunden hat, letzteres also auf denselben der Zeit nach nicht an¬

worden, weil die Klage nach vorläufiger Prüfung des Falles sich wendbar ist.

zum vornherein als unbegründet herausstelle. Dem Bundesgerichte

Demnach hat das Bundesgericht

steht die Nachprüfung der sachbezüglichen Entscheidung des berni¬ erkannt: schen Appellations= und Kassationshofes insoweit zu, als es zu Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen. untersuchen hat, ob der kantonale Richter von dem ihm nach

Art. 6 leg. cit. bei Beurtheilung dieser Frage unzweifelhaft zu¬

stehenden richterlichen Ermessen einen Gebrauch gemacht habe,

welcher mit Sinn und Geist des Gesetzes unvereinbar ist, und

dadurch dem Rekurrenten in willkürlicher Weise die den Haftpflicht¬

berechtigten bundesgesetzlich in Aussicht gestellten Rechtswohlthaten

vorenthalten habe.

2. Die Frage ist aber ohne weiters zu verneinen. Die Ent¬

scheidung des kantonalen Gerichts ist so wenig eine willkürliche,

daß sie vielmehr als eine offenbar begründete erscheint. In der

That kann nach dem Gesetze (Art. 12 des Fabrikhaftpflichtgesetzes)

gar kein Zweifel darüber obwalten, daß die Verjährung von

Fabrikhaftpflichtansprüchen aus Tödtung oder Verletzung von dem

Tage der erfolgten Verletzung oder Tödtung an zu laufen beginnt

und nicht erst von einem allfälligen bundesräthlichen Entscheide

an, daß die betreffende industrielle Anstalt sich als Fabrik im

Sinne des Gesetzes qualifizire. Es ist ja auch ganz richtig, wie

der Rekursbeklagte bemerkt, daß die rechtliche Möglichkeit der

Erhebung einer Haftpflichtklage nicht durch das Vorhandensein

eines derartigen bundesräthlichen Entscheides bedingt ist und auch

durch einen die Unterstellung der betreffenden Anstalt unter die