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Entscheid

BGE 17 I 155

BGE 17 I 155

1. Januar 1891Deutsch9 min

29. Urtheil vom 21. Februar 1891 in Sachen

Steußi gegen Martin und Gengel.

A. Durch Urtheil vom 11. November 1890 hat das Kantons¬

gericht des Kantons Graubünden erkannt:

1. Das gestellte Satisfaktionsbegehren sowie die Entschädigungs¬

forderung des Klägers werden wegen mangelnder Aktivlegitimation

des Klägers abgewiesen.

2. Die gerichtlichen Kosten erster und zweiter Instanz, letztere

Fr. hat Klägerpart zu tragen. Die außer¬ im Betrage von

gerichtlichen Kosten werden allseitig kompensirt.

B. Gegen dieses Urtheil ergriff der Kläger die Weiterziehung

an das Bundesgericht. Bei der heutigen Verhandlung beantragt

sein Anwalt: Die Beklagten seien, in Abänderung des vorin¬

stanzlichen Urtheils, solidarisch zu verpflichten, dem Kläger eine

Entschädigung im Betrage von 6000 Fr. eventuell in einem nach

richterlichem Ermessen festzustellenden Betrage zu bezahlen, unter

Kosten= und Entschädigungsfolge. Dagegen beantragt der Ver¬

treter der Beklagten, die Klage sei mangels Kompetenz, eventuell

mangels Legitimation des Klägers und auch als materiell völlig

unbegründet, unter voller gerichtlicher und außergerichtlicher Kosten¬

folge abzuweisen.

1. In Nr. 86 des in Chur erscheinenden „Freien Rhätier“

vom 11. April 1889 war ein „Eingesandt“ aus Landquart er¬

schienen, welches folgendermaßen lautet: „Daß die Schlaumeier

„noch nicht ausgestorben, beweist folgendes Stücklein, das dem¬

„selben jedoch noch nicht ganz gelungen zu sein scheint. — Ein

„Holzhändler hatte von hier nach Davos Schwellenlieferungen

„übernommen, die aus Lärchenholz bestehen sollten. Da Wei߬

„tannenholz bekanntlich bedeutend billiger, ließ derselbe die Schwel¬ genüber den Lärchenschwellen minderwerthigen) Föhrenschwellen „len von diesem Holze anfertigen und mit Farbstoff tränken, so um sie als solche aus Lärchenholz erscheinen zu lassen, mit „daß dieselben wie Lärchenholz aussahen. Der brave Mann hat Ziegelfarbe gefärbt worden waren. Die Direktion der Schmal¬ „nur übersehen, daß die Schwellen noch gedeixelt werden müssen, spurbahn Landquart=Davos hatte mit Schreiben vom 2. April „wodurch natürlich das Weißtannenholz zum Vorschein kam, sonst 1889 deßwegen bei der Eisenbahnkommission Prättigau und Davos „hätte dieser Streich noch fast gelingen können. Fünf Eisenbahn¬ reklamirt und dieselbe ersucht, diesem „betrüglichen Unwesen“ zu

„wagenladungen solcher Schwellen waren bereits hier angelangt. steuern. Die Eisenbahnkommission hatte daraufhin eine Unter¬ Durch diese Einsendung fühlte sich Holzhändler L. Steußi in suchung des Sachverhaltes angeordnet und nach deren Beendigung Unterierzen, welcher zu jener Zeit Schwellen für den Bahnbau den Kläger für die hiefür erwachsenen Kosten verantwortlich ge¬

Landquart=Davos nach der Station Landquart geliefert hatte, an macht und ihn vor einer Wiederholung ähnlicher Handlung ge¬

seiner Ehre verletzt. Er verlangte von der Redaktion des „Freien warnt. Die erste Instanz (Bezirksgericht Unterlandquart) hat die Rhätier“ Nennung des Einsenders und Veröffentlichung einer Beklagten, da der Beweis der Wahrheit für den in der inkrimi¬ von ihm redigirten Einsendung („Mitgetheilt“), durch welche die nirten Einsendung gemachten Vorwurf in demjenigen Sinne und fragliche Nachricht dementirt wurde. Die Redaktion nahm diese Umfange, wie derselbe dort erhoben wurde, nicht erbracht worden

Einsendung zwar auf, allein in etwas abgeänderter Fassung, sei, wegen Verleumdung solidarisch zu einer Buße von 50 Fr.

nach welcher das Dementi nicht, wie Steußi wünschte, als eine verurtheilt, dagegen, da die Handlungsweise des Klägers immer¬

Mittheilung der Redaktion, sondern als Kundgebung eines Ein¬ hin als eine nicht ehrenhafte bezeichnet werden müsse und, wenn senders aus „Unterterzen“ erschien. Daraufhin erhob L. Steußi auch nur in relativ geringfügigem Maße, den Charakter der be¬ gegen den in der Folge von der Redaktion des „Freien Rhätier“ trügerischen Handlung an sich trage, die Schadenersatzklage abge¬

genannten Einsender des Artikels in Nr. 86 dieses Blattes, wiesen und die gerichtliche Satisfaktion nur in beschräktem Sinne O. Martin, und gegen den verantwortlichen Redaktor und ausgesprochen, auch dem Kläger einen Dritttheil der Kosten des Herausgeber des „Freien Rhätier“, F. Gengel, Injurien= und Verfahrens auferlegt. Auf Beschwerde des Klägers hat dagegen

Entschädigungsklage, indem er Bestrafung der Beklagten wegen die zweite Instanz abändernd in der aus Fakt. A ersichtlichen Preßinjurie, gerichtliche Satisfaktion, Veröffentlichung des Ur¬ Weise erkannt, im Wesentlichen mit der Begründung: Der Kläger

theils und solidarische Verurtheilung der Beklagten zu einer Ent¬ sei zu dem von ihm in erster Linie gestellten Satisfaktionsbegehren

schädigung von 6000 Fr. wegen Kreditschädigung verlangte. Die nicht legitimirt, da er in dem eingeklagten Artikel weder mit

Beklagten hatten dem Kläger vor Vermittleramt Satisfaktion an¬ Namen genannt, noch sonst in einer derart deutlichen Weise be¬

geboten. Im Prozesse machten sie geltend, die Einsendung enthalte zeichnet werde, daß sich der Artikel auf ihn und nur auf ihn be¬

keine Ehrverletzung gegenüber dem Kläger und traten den Be¬ ziehen müsse; es könne danach auch der animus injuriandi, welcher weis dafür an, daß der Kläger wirklich gefärbte Schwellen ge¬ einen bestimmten Zweck und ein bestimmtes Objekt voraussetze, bei

liefert habe. Das Beweisverfahren hat, wie die erste Instanz fest¬ dem Beklagten Martin um so weniger angenommen werden, als

stellte, nicht ergeben, daß der Kläger statt lärchener weißtannene die Darstellung des eingeklagten Artikels, welche eher humoristisch Schwellen geliefert oder zu liesern versucht habe; wohl aber ist sein solle, denselben ausschließe, womit die Erklärungen vor Ge¬

festgestellt worden, daß mit dem Wissen des Klägers von dessen richtsschranken und das schon vor der Vermittlung erfolgte und

Leuten zwar nicht fünf Wagenladungen, wohl aber eine gewisse in der Verhandlung widerholte Satisfaktionsanerbieten überein¬

Anzahl föhrener statt lärchener oder eichener Schwellen geliefert stimme. Nachdem die Satisfaktionsklage wegen mangelnder Legiti¬

wurden und daß ebenfalls mit seinem Wissen einige dieser (ge¬ mation des Klägers abzuweisen sei, entfalle auch jede Begründung

für die nur auf Basis derselben zuläßige Entschädigungsklage. auch derselbe aus der gleichen, als widerrechtlich bezeichneten

2. Die Beschwerde richtet sich einzig gegen die Entscheidung Handlung wie der Strafanspruch abgeleitet wird, so ist er doch

über die Schadenersatzforderung des Klägers, nicht gegen diejenige von demselben rechtlich seiner Natur und seinen Voraussetzungen

über die Straf= und Satisfaktionsklage. In ersterer Richtung ist nach verschieden und es ist das Vorhandensein der letztern vom

die Beschwerde zuläßig und das Bundesgericht kompetent. Wenn Eivilrichter selbständig zu prüfen.

der Anwalt der Beklagten heute eingewendet hat, da der Kläger 4. Nun kann nach dem gesammten Sachverhalte keinem Zweifel

seinen Schadenersatzanspruch nicht gesondert, sondern in Verbin¬ unterliegen, daß der eingeklagte Zeitungsartikel sich auf den Kläger

dung mit einer Straf= und Satisfaktionsklage geltend gemacht bezog und dies, zwar nicht für jedermann ohne weiters ersichtlich

habe, so unterstehe derselbe nicht dem eidgenössischen, sondern dem war, wohl aber denjenigen, welche den Verhältnissen näher stan¬

kantonalen Rechte, so ist dies unbegründet. Die Schadenersatzpflicht den, klar sein mußte und auch von solchen, welche sich etwa um

aus unerlaubten Handlungen, mögen nun diese den Thatbestand die Sache besonders interessirten, ohne Schwierigkeit ermittelt

kantonalrechtlich strafbarer Delikte erfüllen oder nicht, wird, soweit werden konnte. Freilich war der Kläger nicht der einzige Schwellen¬

nicht das Obligationenrecht selbst das kantonale Recht vorbehält, lieferant für die Linie Landquart=Davos, wohl aber war er der

ausschließlich durch das eidgenössische Recht, die Vorschriften der einzige, welcher um die Zeit des Erscheinens des eingeklagten

Art. 50 u. ff. O.=R., und nicht durch das kantonale Recht be¬ Artikels eine Lieferung gemacht hatte, bei welcher ein Anstand

herrscht; insbesondere gilt dies auch für die Schadenersatzpflicht wegen „gefärbter“ Schwellen erhoben worden war. Die Beziehung

aus Preßdelikten. Die sachbezüglichen kantonalrechtlichen Vorschrif¬ des Artikels auf den Kläger mußte also allen denjenigen, welche

ten sind durch das Obligationenrecht aufgehoben. Ob ein Schaden¬ von dem Stande der Schwellenlieferungen irgend welche Kenntniß

ersatzanspruch aus unerlaubter Handlung für sich allein, im Wege hatten, ohne weiters klar sein. Wegen mangelnder „Aktivlegiti¬

des Civilprozeßes, oder in Verbindung mit einer Straf= oder mation“ kann danach die Klage nicht abgewiesen werden. Im

Injurienklage im Adhäsionsverfahren geltend gemacht wird, ist Weitern mag zugegeben werden, daß ein (fahrläßiges) Verschulden

für dessen rechtliche Natur selbstverständlich gleichgültig; im einen der Beklagten, insbesondere des Beklagten Martin, insofern vor¬

wie im andern Falle erscheint derselbe als ein privatrechtlicher liegt, als der eingeklagte Artikel offenbar im Anhalte an die in

Anspruch eidgenössischen Rechtes, welcher nach den Vorschriften Landquart unter den Bahnangestellten u. s. w. umhergebotenen,

des Obligationenrechtes zu beurtheilen ist. Ist aber eidgenössisches vom Verfasser ohne weitere, doch leicht mögliche Erkundigung

Recht anwendbar, so ist das Bundesgericht kompetent. Denn nach übernommenen Gerüchte die Vorgänge in höchst übertreibender

konstanter Praxis wird die Weiterziehung civilrechtlicher Ent¬ Weise darstellt. Allein nichtsdestoweniger ist der klägerische Schaden¬

scheidungen kantonaler Gerichte an das Bundesgericht dadurch nicht ersatzanspruch zu verwerfen. Ein Vermögensschaden ist in keiner

ausgeschlossen, daß dieselben im Adhäsionsverfahren, in Ver¬ Weise dargethan; der Kläger hat es gänzlich unterlassen, dem

bindung mit einem Strafurtheile, ausgefällt wurden. Richter Anhaltspunkte beizubringen, welche darauf schließen ließen,

3. Das Bundesgericht hat selbständig zu prüfen, ob die Voraus¬ daß sein Geschäftskredit und dergleichen, durch den eingeklagten

setzungen eines Entschädigungsanspruches aus unerlaubter Hand¬ Artikel wäre erschüttert worden. Schon aus diesem Grunde ist

lung gegeben seien. Die Entscheidung der Vorinstanz, welche die akso die Gutheißung einer Entschädigung für Vermögensschaden

Strafklage wegen mangelnder Aktivlegitimation abgewiesen hat, ist ausgeschlossen. Eine Entschädigung für erlittenes moralisches

für den Civilrichter nicht präjudiziell; ist auch durch dieselbe die Leid gemäß Art. 55 O.=R. sodann ist deßhalb nicht zu sprechen,

Existenz eines Strafanspruchs rechtskräftig verneint, so gilt dies weil auf eine Entschädigung wegen ernstlicher Verletzung der

doch nicht für den eivilrechtlichen Entschädigungsanspruch. Wenn persönlichen Verhältnisse nach dem Willen des Gesetzes (Art. 51

Abs. 2 O.=R.) gewiß dann nicht zu erkennen ist, wenn der

Gekränkte die Kränkung wesentlich durch eigene Schuld sich zu¬

gezogen hat, also die etwa eingetretene Störung seiner persönlichen

Verhältnisse in allererster Linie selbst herbeigeführt hat. Dies trifft

aber hier zu. Allerdings schießt der eingeklagte Artikel durch seine,

übertreibende Darstellung über das Ziel hinaus. Allein der Kläger

hat durch sein eigenes Verhalten verschuldet, daß Gerüchte, wie

der Artikel sie wiedergibt, sich bildeten.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Die Schadenersatzklage des Klägers wird, unter Verwerfung

der von demselben gegen das angefochtene Urtheil des Kantons¬

gerichtes des Kantons Graubünden eingelegten Weiterziehung,

als unbegründet abgewiesen und es hat demnach in allen Theilen

bei dem angefochtenen Urtheile des Kantonsgerichtes des Kantons

Graubünden vom 11. November 1890 sein Bewenden.