BGE 17 I 34
BGE 17 I 34
1. Januar 1891Deutsch7 min
Source fallrecht.ch
dung mit fünf andern in der gleichen Klasse lozirten Gläubigern,
gegen Gebrüder Humbel in Niederbüren einen Lokationsprozeß
geführt, in welchem letztere obsiegten und in welchem Marti &
Widmer und Genossen zu einer Kostenentschädigung von 190 Fr.
an den Gegner verurtheilt wurden. Am 3./4. Oktober 1890 er¬
wirkten Gebrüder Humbel beim Bezirksamte Goßau, gestützt auf
Art. 247 litt. a und c der st. gallischen Civilprozeßordnung,
eine Verfügung, wodurch auf das Guthaben der Firma Marti
& Widmer im Konkurse Wehrle (ebenso wie auf die Guthaben
anderer betheiligter Gläubiger) Beschlag gelegt wurde in dem
Sinne, „daß der Betrag von 190 Fr., welcher den Gebrüder
„Humbel laut bezirksgerichtlichem Urtheil Goßau vom 25. August
„a. c. in Form von Kosten und unter solidarischer Haftbarkeit
„gesprochen worden ist, zu deren Gunsten verhaftet werde.“ Das
Gesuch war damit begründet worden, daß mehrmalige Zahlungs¬
aufforderungen erfolglos geblieben feien und Marti & Widmer
(sowie wie andere betheiligte Gläubiger) im Kanton St. Gallen
keinen festen Wohnsitz haben und für die Schuld solidarische
Haftbarkeit bestehe. Marti & Widmer rekurrirten an den Re¬
gierungsrath des Kantons St. Gallen, wegen Verletzung des
Art. 59 B.=V., wurden aber von diesem durch Entscheidung vom
27. Oktober 1890 abgewiesen, weil „es sich um Arrestlegung
„auf ein Vermögen handle, welches zum Theil von Kantons¬
„bürgern, zum Theil von Nichtkantonsbürgern angesprochen werde,
„welche zusammen solidarisch haften.
B. Nunmehr ergriff Advokat Dr. A. Hoffmann in St. Gallen
Namens der Firma Marti & Widmer den staatsrechtlichen Re¬
kurs an das Bundesgericht, indem er ausführt: Der Arrest sei
nicht, wie der Regierungsrath des Kantons St. Gallen behaupte,
auf ein den dabei betheiligten Konkursgläubigern des I. Wehrle
gemeinsames Aktivum, sondern auf die einzelnen Konkursdividen¬
7. Urtheil vom 17. Januar 1891 in Sachen denbetreffnisse gelegt worden, welche jeder dieser Gläubiger aus der
genannten Konkursmasse selbständig für sich zu beziehen habe. Marti & Widmer.
Würde es sich übrigens auch um ein gemeinschaftliches Aktivum
A. Die Firma Marti & Widmer in Frick hatte im Konkurse dieser Gläubiger handeln, so wäre der Arrest auf das Antheils¬
des Franz Josef Wehrle in Bruggen, Kantons St. Gallen, eine betreffniß der Rekurrentin, welche aufrechtstehend und im Kanton
Forderung von 48 Fr. 30 Cts. angemeldet, für welche sie in Aargau fest niedergelassen sei, nach Art. 59 Abs. 1 B.=V. doch
Klasse VII voll befriedigt wird. Sie hatte nun aber, in Verbin¬ gerade so unzuläßig, wie es der Arrest auf ein ihr ausschließlich
zustehendes Aktivum sei. Ebenso gleichgültig sei, ob für die Kosten¬ werde beantragt: Das Bundesgericht wolle den Rekurs als einen
forderung der 190 Fr. solidarische Haftbarkeit bestehe oder nicht. total unbegründeten abweisen und die Rekurrentin in die Kosten
Demnach werde beantragt, es sei der Beschluß des Regierungs¬ des Rekursverfahrens verurtheilen.
rathes des Kantons St. Gallen vom 27. Oktober 1890 auf¬ D. Auf Aufforderung des Instruktionsrichters ist vom An¬
zuheben. walte der Rekurrentin produzirt worden: 1. Eine Prozeßvollmacht
C. In ihrer Vernehmlassung auf diese Beschwerde bemerken die der Rekurrentin „betreffend Sequesterauflösung“ vom 16. De¬ Rekursbeklagten Gebrüder Humbel im Wesentlichen: Die Rekur¬ zember 1890; 2. Eine amtliche Erklärung des Gerichtsschreibers
rentin sei zum Rekurse gar nicht berechtigt. Die Verfügung des von Goßau, Namens der Konkurskommission des dortigen Be¬
Bezirksamtes Goßau vom 3. Oktober 1890 habe keinen andern zirksgerichtes, datirt den 16. Dezember 1890, in welcher unter an¬
Zweck, als den, zu bewirken, daß Gebrüder Humbel für den ihnen derm erklärt wird, daß der verfügte Sequester für alle Streit¬
gesprochenen Kostenbetrag von 190 Fr., als Akzessorium ihrer betheiligten bindend sei und daher, so lange die angefochtene
im Konkurse angemeldeten Hauptforderung, (ebenso wie für diese Sequesterverfügung aufrecht erhalten werde, die Konkurskommission
selbst) aus dem im Konkurse Wehrle auf die VII. Klasse ent¬ jedem davon betroffenen Gläubiger im Konkurse Wehrle, also auch
fallenden Massabetrage befriedigt werden. Da nach der Lage der der Rekurrentin, an ihrer Konkursdividende einen verhältni߬
Masse Wehrle Marti & Widmer auch dann, wenn dies geschehe, mäßigen Abzug machen müsse und zwar nicht nur, für den auf
für ihre Konkursforderung noch voll und ganz befriedigt werden, sie entfallenden sechsten Theil der Prozeßkostenforderung von
so haben sie absolut kein Interesse und daher auch kein Recht, 190 Fr. sondern auch für die auf zwei im Konkurse leer aus¬
sich gegen die Verfügung vom 3. Oktober 1890 und den Re¬ gehende Gläubiger entfallenden Quoten dieser Forderung.
gierungsbeschluß vom 27. Oktober zu beschweren. Es müsse ange¬
Erwägungen
nommen werden, die Firma Marti & Widmer selbst wisse von
1. Die Vollmacht des Anwaltes der Rekurrentin zur Be¬
dem Rekurse gar nichts, sondern es sei derselbe von ihrem In¬ schwerde ist dargethan. Wie sich aus der Erklärung des Gerichts¬
kassobevollmächtigten, dem Rechtsagenten Thurnheer, ohne ihr schreibers von Goßau vom 16. Dezember 1890 ergibt und wie
Wissen veranlaßt worden. Wenn übrigens die Rechte von Marti übrigens, da ja die in Rede stehende Prozeßkostenschuld nicht eine
& Widmer durch die angefochtene Verfügung auch wirklich ge¬ Schuld der Konkursmasse Wehrle, sondern eine solche der ein¬
fährdet würden, so wäre die Beschwerde doch unbegründet. Das zelnen im Prozesse unterlegenen Gläubiger ist, von vornherein
Streitobjekt, der Massebetrag der VII. Klasse im Konkurse Wehrle, als einleuchtend erscheinen mußte, ist die Beschwerde auch nicht
liege im Kanton St. Gallen; dieses Streitobjekt dürfe nicht dis¬ gegenstandslos; es kann vielmehr keinem Zweifel unterliegen, daß
lozirt oder aushingegeben werden, bis der Streit gänzlich erledigt neben den Betreffnissen anderer Gläubiger auch die der Rekur¬
sei; es handle sich um eine auf das kankonale Prozeßrecht rentin zukommende Konkursdividende für die Prozeßkostenforderung
(Art. 254 der st. gallischen Civilprozeßordnung) sich stützende, der Rekursbeklagten mit Arrest belegt worden ist und bis zur
mit Art. 59 B.=V. nicht unvereinbare Verfügung zu Erhaltung Aufhebung des Arrestes nicht, beziehungsweise nicht in vollem
des gegebenen Zustandes einer Sache, worüber ein Rechtsstreit Betrage, ausbezahlt wird. Richtig ist dagegen allerdings, daß die
walte. Ebenso könne hier vom einer Verletzung des Art. 59, Rekurrentin seiner Zeit absolut kein Interesse daran hatte, die
Abs. 1 B.=V. deßhalb nicht die Rede sein, weil die sämmtlichen Lokation der Rekursbeklagten in Klasse VII zu bestreiten. Allein Prozeßkostenschuldner solidarisch haften, ein Theil derselben aber dies ist natürlich für das Schickfal der gegenwärtigen Beschwerde
im Kanton St. Gallen wohne, wo also zufolge der bestehenden völlig unerheblich.
Solidarität auch die Rekurrentin belangt werden könne. Demnach
2. Der durch die Verfügung des Bezirksamtes Goßau vom
3. Oktober 1890 auf die Konkursdividende der Rekurrentin ge¬
legte Beschlag ist ohne Zweifel ein eigentlicher, zu Sicherung einer
Forderung gelegter Arrest und nicht, wie die Rekursbeklagten an¬
deuten, eine vorsorgliche Verfügung zu Erhaltung „des gegebenen
Zustandes“ einer streitigen Sache. Dies ergibt sich zur Evidenz
aus dem Inhalte der Verfügung selbst sowie den durchaus auf
den Arrest und nicht auf die vorsorgliche Verfügung bezüglichen
Gesetzesbestimmungen, auf welche die Beschlagnahme begründet
worden ist.
3. Da der Arrest, wie bemerkt, zweifellos auf Vermögen (eine
Forderung) der Rekurrentin gelegt worden ist, letztere aber un¬
bestrittenermaßen aufrechtstehend und im Kanton Aargau fest
niedergelassen ist, so erscheint die Beschwerde gemäß Art. 59
Abs. 1 B.=V. als begründet. Daß die Rekurrentin für die For¬
derung der Rekursbeklagten mit andern, theilweise im Kanton
St. Gallen wohnhaften, Personen solidarisch haften mag, ändert
hieran nichts. Aus der Solidarität mehrerer Schuldner folgt
durchaus nicht, daß sie alle vor dem gleichen Richter müssen be¬
langt werden können; vielmehr bleibt auch für Solidarschuldner
die verfassungsmäßige Gewährleistung des Gerichtsstandes des
Wohnortes bestehen (siehe Entscheidung des Bundesgerichtes in
Sachen Sandi=Gilli Amtliche Sammlung XI, S. 430.)
Dispositiv
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als begründet erklärt und es wird mithin
der angefochtene, durch Verfügung des Bezirksamtes Goßau vom
3. Oktober 1890 gelegte und durch Entscheidung des Regierungs¬
rathes des Kantons St. Gallen vom 27. Oktober 1890 auf¬
rechterhaltene Arrest, soweit derselbe die Rekurrentin betrifft, auf¬
gehoben.