BGE 17 I 427
BGE 17 I 427
1. Januar 1891Deutsch8 min
Source fallrecht.ch
67. Urtheil vom 10. Juli 1891 in Sachen
Fischer=Gloor.
Jakob Fischer=Gloor in Meisterschwanden als Miteigenthümer
des Gasthauses zum Bären in Fahrwangen hat dasselbe sammt
Wirthschaftsinventar dem Th. Spieß, Bierbrauer in Luzern, ver¬
pachtet. Letzterer seinerseits hat mit Einwilligung des Verpächters
die Pachtobjekte dem X. Brunner in Unterpacht gegeben. Auf
dessen Wegnahme protestirt; diesen Protesten gegenüber hätte der dem von Spieß und Brunner aufgenommenen Pachtinventar Beklagte den Rechtsweg einschlagen und sich nicht durch Gewaltthat waren auch ein Brückenwagen und drei neue Betten enthalten, in den Besitz des gewünschten Objektes setzen sollen. Er hat sich welche Fischer als sein Eigenthum verlangte, da sie zum Wirth¬ einer unerlaubten Selbsthülfe und strafbaren Eigenmacht schuldig schaftsmobiliar nicht gehörten. gemacht. Im Kanton Aargau ist von jeher eine solche Selbsthülfe Am 9. August 1890, Abends nach 9 Uhr, ist I. Fischer mit als Vergehen gegen die öffentliche Ordnung bestraft worden, im seinem Knecht und zwei andern Personen in das Gasthaus zum Sinne von Art. 1 Abs. 5 des Zuchtpolizeigesetzes, auch wenn die Bären eingedrungen, hat im obern Stockwerk die von Brunner Merkmale des Verbrechens respektive des Vergehens der Gewalt¬ verschlossene Gangthüre öffnen lassen und hat ohne die Bewilli¬ thätigkeit (§ 142 des Strafgesetzes) nicht zutrafen. Der Beklagte ist gung des Unterpächters aus einem Zimmer durch seine Gehülfen in einer Weise vorgegangen, wie es nur einem Vollziehungsbeam¬ ein Bett mit Zubehör, von welchem ein Theil dem Anzeiger ge¬ ten gestattet wäre. Auch konnte das Eigenthumsrecht des Beklagten hört, hinunter transportiren und auf einen ebenfalls dem Fischer an den betreffenden Objekten die eigenmächtige Selbsthülfe nicht ent¬ gehörenden Brückenwagen laden lassen. Nur die Intervention des schuldigen. Dadurch, daß der Beklagte widerrechtlich in die Woh¬ Gemeindeammanns von Fahrwangen konnte die Abfuhr der ge¬ nung des Klägers eindrang, hat er sich auch eines Hausfriedens¬ nannten Objekte verhindern. bruches schuldig gemacht. Es ist gleichgültig, ob dieses Vergehen In Folge dieser Thatsachen hat Brunner gegen Fischer=Gloor im Kanton Aargau als mit zuchtpolizeilicher Strafe bedroht be¬ eine Strafklage eingereicht und eine Untersuchung wurde einge¬ trachtet werden müsse oder nicht, denn die unerlaubte Selbsthülfe leitet. Mit Urtheil vom 4. September 1890 hat das Bezirksge¬ verleiht dem ganzen Vorgang ein rechtliches Gepräge, so daß die richt Lenzburg erkannt: Hausrechtsverletzung nur als eine strafschärfende Qualifikation der¬ 1. Der Beklagte Fischer=Gloor hat sich eines Vergehens gegen selben im Sinne der §§ 41 und 42 des Strafgesetzes und nicht die öffentliche Ordnung schuldig gemacht, als ein selbständiges Vergehen erscheint. Erschwerend für das vom 2. In Ahndung desselben wird er verurtheilt: Beklagten verübte eigenmächtige Verhalten ist, daß die vorge¬ Zu einer Gefangenschaftsstrafe von 8 Tagen; nommene Hausrechtsverletzung zur Nachtzeit und mit Hülfe einer Zu einer Buße von 200 Fr.; Anzahl von Eindringlingen stattgefunden hat. c. Zu einer Spruchgebühr von 40 Fr. zu Handen des Gegen dieses Urtheil hat Fischer=Gloor das Rechtsmittel des Staates. staatsrechtlichen Rekurses an das Bundesgericht ergriffen, mit 3. Er hat die Untersuchungskosten mit 39 Fr. 80 Cts. und dem Begehren, es sei besagtes Urtheil wegen Verfassungsverletzung die Kosten der Gefangenschaft zu tragen. aufzuheben unter Kostenfolge. Zur Begründung führt Rekurrent 4. Er hat dem Kläger eine Entschädigung von 200 Fr. zu unter Anderem folgendes an: Das rekurrirte Urtheil verstöß bezahlen und demselben die Parteikosten mit 25 Fr. 70 Cts. zu gegen das Prinzip „nulla pœna sine lege“, welches seit 1831 ersetzen. in der Aargauer Verfassung steht. Die aargauische Gesetzgebung Gegen dieses Urtheil rekurrirte der Bestrafte, und mit Urtheil kennt keine Vergehensbegriffe, unter welche die angebliche Hand¬ vom 10. März 1891 hat das Aargauer Obergericht die dem lungsweise des Rekurrenten subsummirt werden kann; die uner¬ Rekurrenten auferlegte Gefängnißstrafe auf vier Tage reduzirt. laubte Selbsthülfe kann insbesondere nicht unter Art. 1 des Zucht¬ Im Uebrigen wurde das erstinstanzliche Urtheil bestätigt. Dieses polizeigesetzes fallen (S. Stooß, Sammlung der schweizeri¬ Urtheil wird im Wesentlichen folgendermaßen motivirt: Der Klä¬ schen Strafgesetzbücher, S. 365). Das materielle Rechtsgefühl ger und seine Frau befanden sich in der Innehabung des streiti¬ geht dahin, daß jeder sein eigenes Recht schützen dürfe. Selbst die gen Bettes kraft eines civilrechtlichen Titels und sie haben gegen
Lissenschaft sieht die sogenannte eigenmächtige Selbsthülfe, wenn Thatbestände der strafbaren Handlungen abzusehen und diese That¬
sie nicht in ein besonderes, vom betreffenden Gesetzbuche mit Strafe bestände einfach durch den technischen Namen der Delikte oder
bedrohtes Delikt übergeht, nicht als strafbar an. Die Strafan¬ durch allgemein gefaßte Verbrechensbegriffe zu umschreiben. Es ist
zeige spricht nur von Gewaltthätigkeit und Hausfriedensbruch also die Anwendung des § 1 des aargauischen Zuchtpolizeigesetzes,
nicht aber von Selbsthülfe, welche als strafbares Vergehen nach welcher die zuchtpolizeilich strafbaren Thatbestände nur durch ganz
aargauischem Rechte nicht zu konstruiren ist. Wenn Fischer seinen allgemein gehaltene Verbrechensbegriffe bezeichnet, an sich nicht
Wagen auf der Straße wieder zu sich genommen hätte, so dürfte verfassungswidrig und das Bundesgericht ist nicht befugt zu
Niemand dadurch die öffentliche Ordnung, sondern höchstens die prüfen, ob Strafurtheile, welche in Anwendung dieses Gesetzes
privatrechtlichen Besitzesrechte des Anzeigers als verletzt ansehen. erlassen werden, auf richtiger Auslegung desselben beruhen. Da¬
Vas den Hausfriedensbruch anbelangt, so hat das Obergericht gegen hat es zu untersuchen, ob solche Urtheile nicht dadurch, daß
selbst anerkannt, daß er nicht unter § 1 Alinea 5 des Zucht¬ sie Thatbestände unter das Gesetz subsumiren, die selbst bei weitest¬
polizeigesetzes zu subsumiren sei; ein derartiger Akt bildet jeden¬ gehender Auslegung nicht darunter gehören, eine verfassungs¬
falls nicht ein Vergehen gegen die öffentliche Ordnung. Art. 20 widrige Erweiterung des Gebietes des strafbaren Unrechts schaffen.
der aargauischen Verfassung bezieht sich offenbar nur auf Ver¬ 2. Danach kann im vorliegenden Falle lediglich die Frage auf¬
letzungen des Hausrechts durch Beamtenwillkür. Rekurrent legt, geworfen werden, ob Rekurrent, indem er sich auf dem Wege ge¬
um das Vorkommniß in richtigeres Licht zu stellen, eine Reihe von walttäthiger Selbsthülfe und namentlich vermittelst einer Haus¬
Zeugnissen ein. rechtsverletzung Recht zu verschaffen suchte, eine That begangen
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau sowie der Re¬ hat, welche unter die in § 1 des aargauischen Zuchtpolizeigesetzes
kursbeklagte Xaver Brunner in Fahrwangen erklären, daß sie sich genannten Vergehen gegen die öffentliche Ordnung zu subsumiren
zu Gegenbemerkungen auf die Beschwerde nicht veranlaßt sehen; sei. Diese Frage muß nun ohne Zweifel bejaht werden. Denn,
erstere fügt noch bei, daß sie sich den Ausführungen des ober¬ abgesehen davon, ob die unerlaubte Selbsthülfe als solche ein
gerichtlichen Urtheils auschließe. Vergehen gegen die öffentliche Ordnung involvire oder nicht, so
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: ist doch nicht zu bestreiten, daß der Hausfriedensbruch in den
1. Es versteht sich zunächst von selbst, daß dem Bundesgerichte weitaus meisten Gesetzgebungen als Delikt verzeichnet und bestraft
jede Kompetenz fehlt, um die durch die kantonale Behörde kon¬ wird, und es darf auch nicht geleugnet werden, daß dieses Ver¬
statirten Thatsachen seiner Nachprüfung zu unterstellen; seine gehen als ein die öffentliche Ordnung gefährdendes betrachtet und
Kompetenz erstreckt sich vielmehr nur auf die Frage, ob das in geahndet werden kann, wie dies ja auch die Auffassung z. B. des
Art. 19 der aargauischen Kantonsverfassung niedergelegte Prinzip deutschen Strafgesetzes ist.
nulla pona sine lege durch das rekurrirte Urtheil mißachtet 3. Von diesem Gesichtspunkte aus hat das aargauische Ober¬
respektive verletzt worden sei. Nun hat aber das Bundesgericht gericht dadurch, daß es in einer vermittelst Hausfriedensbruches
schon zu wiederholten Malen Veranlassung gehabt, diese Ver¬ verübten Selbsthülfe ein Vergehen gegen die öffentliche Ordnung
fassungsbestimmung zu interpretiren und zwar namentlich im erblickte, die Grenzen einer möglichen und daher erlaubten Inter¬
Hinblick auf § 1 des aargauischen Zuchtpolizeigesetzes. Der von pretation des Art. 1 Alinea 5 des Zuchtpolizeigesetzes nicht über¬
ihm in dieser Beziehung angenommene Grundsatz ist der im Ur¬ schritten. Diese seine Interpretation erscheint um so gerechtfer¬
theil vom 3. Mai 1889 in Sachen Kuhn und Hübscher ausge¬ tigter, als diese Gesetzesbestimmung, indem sie in ganz allgemeiner
sprochene, wonach es dem Gesetzgeber trotz jenem verfassungsmä¬ Weise die Vergehen gegen die öffentliche Ruhe, Ordnung, Sicher¬
ßigen Prinzip dennoch freisteht, von einer genauen Definition der heit und Sittlichkeit mit Strafe bedroht, unverkennbar die Absicht
hatte, unter gemeinsamer Benennung eine Reihe von Vergehen
zu bestrafen, über deren Strafbarkeit zwar kein Zweifel obwaltet,
die aber einzeln vorzusehen der Gesetzgeber nicht für nöthig er¬
achtete. Daß der dem Rekurrenten zur Last gelegte Thatbestand
unter diese Vergehen gehört, bedarf wohl keiner einläßlichern
Ausführung. Ob das Obergericht mit Recht die unerlaubte
Selbsthülfe als das Hauptvergehen und den Hausfriedensbruch
als nur erschwerenden Umstand betrachtet hat, ist aus dem Grunde
nicht zu untersuchen, weil selbst im Falle, wo diese Auffassung
als unrichtig bezeichnet werden müßte, der Thatbestand in seiner
Gesammtheit dennoch als eine Verletzung der öffentlichen Ordnung
involvirend respektive als ein strafbares Eindringen in das Ge¬
biet der Staatseinrichtungen angesehen werden konnte.
Dispositiv
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.