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Entscheid

BGE 17 I 593

BGE 17 I 593

1. Januar 1891Deutsch8 min

Source fallrecht.ch

93. Urtheil vom 21. November 1891

in Sachen Teuber.

A. Durch Beschluß vom 30. Juli 1891 hat der Regierungs¬

rath des Kantons Bern die von der Polizeidirektion verfügte

bleibende Ausweisung der (wiederholt wegen gewerbsmäßiger

Kuppelei gerichtlich bestraften) Lina Teuber geb. Schertenleib von

Gansingen (Aargau) aus dem Kanton Bern genehmigt und ge¬

stützt auf Art. 1 des kantonalen Dekretes vom 1. März 1858

die Strafandrohung auf Widerhandlung gegen diesen Auswei¬

sungsbeschluß d. h. das Betreten des bernischen Gebietes ohne

vorgängige spezielle Erlaubniß der Polizeidirektion, festgesetzt auf

eine Buße von 50 Fr. bis 200 Fr. und dazu öffentliche Arbeit

von acht Tagen.

B. Gegen diesen Beschluß ergriff Lina Teuber den staatsrecht¬

lichen Rekurs an das Bundesgericht, behauptend:

1. Der angefochtene Beschluß enthalte einen verfassungswidrigen

Eingriff sowohl in das Gebiet der gesetzgebenden als der richter¬

lichen Gewalt. Nach § 41 K.=V. stehe dem Regierungsrath ein

Recht, Gebote und Verbote mit Bußandrohungen zu erlassen nur

zur Abwendung plötzlicher Gefahren für den sanitarischen oder

ökonomischen Zustand des Landes zu. Da dieser Thatbestand hier gewährleistete Niederlassungsfreiheit, welche nach Art. 60 K.=V.

nicht vorliege, fehle es dem angefochtenen Beschlusse an einer auch dem kantonsfremden Schweizerbürger zu gute komme. Die

verfassungsmäßigen Grundlage; denn kein Gesetz erkläre das Be¬ Gesetzgebung des Kantons Bern gestatte nirgends, Kantons¬

treten des Kantonsgebietes durch Personen, welchen die Nieder¬ bürgern die Niederlassung wegen erlittener gerichtlicher Bestra¬

lassung entzogen worden sei, als strafbar. Der Regierungsrath fungen zu verweigern oder zu entziehen; das nämliche müsse auch

stütze seine Schlußnahme auf das großräthliche Dekret vom für Schweizerbürger gelten. In der That sei denn auch durch

1./2. März 1858, welches bestimme: „Wiederhandlungen gegen den bernischen Großen Rath anerkannt worden, daß rücksichtlich

Verordnungen, Reglemente und andere Beschlüsse, welche innerhalb der strafgerichtlichen Ausweisung Kantons= und Schweizerbürger

der Verfassung und der Gesetze vom Regierungsrathe ausgehen gleichzuhalten seien, speziell daß die Verweisungsstrafe nach der

oder von demselben die Sanktion erhalten, sind mit einer Buße Bundesverfassung von 1874 gegenüber allen Schweizerbürgern

von 1 Fr. bis 200 Fr. mit öffentlicher Arbeit bis zu 8 Tagen ausgeschlossen sei. Das gleiche müsse auch für die polizeiliche

oder mit Gefangenschaft bis zu 3 Tagen zu bestrafen, sofern in Ausweisung, wie sie hier angeordnet worden sei, gelten; diese sei

die betreffenden Verordnungen, Reglemente und Beschlüsse die von einer bundesrechtlich, nach Art. 44 B.=V., unzuläßigen Ver¬

Strafandrohung aufgenommen worden ist.“ Dieses Dekret sei aber bannung, nur dem Namen, nicht der Sache nach, verschieden.

verfassungswidrig. Weder aus § 37 noch aus § 39 der Kantons¬ 3. Wenn eingewendet werden wolle, die Bundesverfassung ge¬

verfassung lassen sich die dem Regierungrathe durch das Dekret statte im vorliegenden Falle gemäß Art. 45 Abs. 3 den Entzug

ertheilten Befugnisse ableiten. Es möge zuläßig sein, den Erlaß der Niederlassung, so sei zu erwidern, daß Entzug der Nieder¬

von Ausführungsbestimmungen zu einem Gesetze dem Regierungs¬ lassung nicht gleichbedeutend mit polizeilicher Wegschaffung und

rathe zu übertragen und Widerhandlungen gegen diese Bestim¬ Bestrafung beim Betreten des Gebietes des ehemaligen Nieder¬

mungen im Gesetze selbst mit Strafe zu bedrohen. Dann sei es lassungskantons sei. Zudem sei durch Art. 45 B.=V. den Kan¬

aber das Gesetz und nicht wie hier der Regierungsrath, welcher tonen nicht zur Pflicht gemacht, die dort aufgestellten Beschrän¬

die Strafe androhe. Sollte übrigens auch das Dekret als ver¬ kungen der Niederlassungsfreiheit anzuwenden; es stehe ihnen

fassungsmäßig erachtet werden, so wäre es doch im vorliegenden frei, die Niederlassungsfreiheit im weitern Umfange als die Bun¬

Falle nicht anwenbar. Denn es verleihe dem Regierungsrathe die desverfassung anzuerkennen. Dies habe nun der Kanton Bern in

Befugniß nicht, Mißachtung von Verfügungen, die er gegen ein¬ seiner Kantonsverfassung gethan.

zelne Personen getroffen habe, mit Strafen zu belegen. Eine Demnach werde beantragt: Das Bundesgericht möge

derartige Verfügung gegenüber einzelnen Personen erscheine ihrem Schlußnahme des Regierungsrathes des Kantons Bern vom

Inhalte nach als ein Strafurtheil, zu dessen Erlaß der Regie¬ 22. Juli 1891 gegen die Rekurrentin aufheben unter Folge der

rungsrath verfassungsmäßig nicht kompetent sei. Thatsächlich sei Kosten.

der Regierungsrath zu Anwendung des Dekretes vom 1. März C. In seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde bemerkt der

1858 auf Fälle der Widerhandlung gegen einen von ihm er¬ Regierungsrath des Kantons Bern im Wesentlichen:

lassenen Ausweisungsbeschluß lediglich deßhalb gelangt, weil die 1. Keine Bestimmung der bernischen Kantonsverfassung ver¬

Gerichte erklärt haben, eine solche Widerhandlung sei nicht als biete direkt oder indirekt den Erlaß von Strafandrohungen durch

Verweisungsbruch nach dem Strafgesetze strafbar, da als Ver¬ die Verwaltungsbehörden allgemein und absolut. Es sei demnach

weisungsbruch sich nur der Bruch einer durch Strafurtheil auf¬ noch nie Jemandem eingefallen, z. B. polizeiliche Strafbestim¬

erlegten Verweisung qualifizire. mungen regierungsräthlich sanktionirter Gemeindereglemente für

2. Die angefochtene Entscheidung verletze die in § 79 K.=V. verfassungswidrig zu erklären. Solche Strafbestimmungen seien

vielmehr von allen Gerichtsinstanzen stetsfort unbedenklich ange¬ das Bundesgericht zu Beurtheilung einer auf Verletzung des

wendet worden. Um so weniger sei der Große Rath verfas¬ Art. 45 B.=V. begründeten Beschwerde nicht kompetent. Es muß

sungsmäßig gehindert gewesen, dem Regierungsrathe im Wege also davon ausgegangen werden, daß die Wegweisung der Re¬

der Gesetzgebung die im Dekrete vom 1. März 1858 enthaltenen kurrentin eine nach Art. 45 B.=V. zuläßige Maßregel sei.

Befugnisse ausdrücklich zu verleihen und näher zu normiren. dem aber so, so ist klar, daß von einer Verletzung des Art. 44

Wenn der Regierungsrath von dieser ihm durch den Gesetzgeber Abs. 1 B.=V. nicht die Rede sein kann. Wenn sodann die Re¬

ausdrücklich verliehenen Befugniß Gebrauch gemacht habe, so habe kurrentin behauptet, die Wegweisung verletze den Art. 79 der

er die Verfassung nicht verletzt. Ein Strafurtheil liege in dem bernischen Kantonsverfassung, welcher die Niederlassungsfreiheit

angefochtenen Beschlusse natürlich nicht, da ja die Verhängung der in weiterm Umfange gewährleiste als die Bundesverfassung, so ist

Strafe im Falle einer Uebertretung der Ausweisung immer dem dies nicht richtig. Art. 79 K.=V., welcher die Niederlassungs¬

ordentlichen Richter vorbehalten bleibe. freiheit nur unter Vorbehalt „polizeilicher Bestimmungen“ garan¬

2. Art. 79 K.=V. gewährleiste die Niederlassungsfreiheit nur tirt, geht in der Gewährleistung derselben durchaus nicht weiter

ter dem ausdrücklichen Vorbehalte polizeilicher Bestimmungen. als Art. 45 B.=V.; im Gegentheil ist die Gewährleistung der

Als solche polizeiliche Bestimmungen kommen für Schweizerbürger letztern Verfassungsbestimmung, welche die Voraussetzungen, unter

anderer Kantone die Bestimmungen des Art. 45 B.=V. in Be¬ welchen die Niederlassung verweigert oder entzogen werden kann,

tracht und diese können selbstverständlich nicht als aufgehoben an¬ abschließend in der Verfassung selbst feststellt, offenbar die weiter¬

gesehen werden durch den Art. 60 der nämlichen Bundesverfassung gehende. Das Niederlassungsrecht der Kantons= und Schweizer¬

welcher in seiner Allgemeinheit eben durch Art. 45 mit Bezug bürger wird daher seit Inkrafttreten der Bundesverfassung von

auf das Niederlassungswesen eingeschränkt werde. Daß Art. 44 1874 ausschließlich durch letztere und gar nicht mehr durch Art. 79

Abs. 1 B.=V. nicht verletzt sei, da die Rekurrentin nicht ber¬ K.=V. normirt,

nische Kantonsangehörige sei, bedürfe keiner weitern Ausführung. 3. Was sodann die dem Wegweisungsbeschlusse beigefügte

Demnach werde auf Abweisung des Rekurses unter Kostenfolge Strafandrohung anbelangt, so kann dieselbe jedenfalls nicht de߬

angetragen. halb als verfassungswidrig angefochten werden, weil ein Ueber¬

Das Bundesgericht zieht in Erwägung: griff in das Gebiet der richterlichen Gewalt vorliege. Denn ein

1. Die angefochtene Schlußnahme enthält ein doppeltes; ein¬ Strafurtheil enthält die angefochtene Schußnahme durchaus nicht;

mal ist der Rekurrentin die Niederlassung in Bern entzogen und sie verhängt nicht eine Strafe, sondern sie droht nur die Be¬

sie darauf gestützt aus dem Gebiete dieses Kantons weggewiesen strafung für den Fall der Widerhandlung gegen den Wegwei¬

worden; andrerseits ist ihr für den Fall einer Widerhandlung sungsbeschluß an; die Verhängung der Strafe selbst bleibt dem

gegen diese Verfügung gestützt auf das Dekret des bernischen ordentlichen Richter vorbehalten. Ebenso kann in der Strafan¬

Großen Rathes vom 1. März 1858 eine Strafe angedroht drohung ein Uebergriff in das Gebiet der gesetzgebenden Gewalt

worden. nicht gefunden werden. Dieselbe stützt sich auf einen vom Gesetz¬

2. Insoweit die Beschwerde gegen die Wegweifung aus dem geber ausgehenden Erlaß, das Dekret vom 1. März 1858. Dieser

bernischen Gebiete sich richtet, erscheint dieselbe als unbegründet. aber erscheint nicht als verfassungswidrig. Er überträgt nicht dem

Die Wegweisung der Rekurrentin aus dem bernischen Kantons¬ Regierungsrathe den Erlaß von Strafgesetzen, sondern er setzt

gebiete stützt sich unzweifelhaft auf Art. 45 B.=V. Die Rekur¬ selbst eine Strafe für Uebertretung regierungsräthlicher oder re¬

rentin behauptet nicht, daß dieselbe nach dieser Verfassungsbestim¬ gierungsräthlich genehmigter Schlußnahmen fest, sofern die Straf¬

mung nicht habe verhängt werden dürfen und es wäre denn auch androhung in letztere aufgenommen ist und sofern dieselben vom

598 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. IV. Abschnitt. Kantonsverfassungen,

Regierungsrathe innerhalb der Schranken seiner Kompetenz er¬

lassen sind. Dies erscheint aber nicht als verfassungswidrig,

so wenig wie ein Strafgesetz, welches im allgemeinen den Unge¬

horsam gegen behördliche Anordnungen mit Strafe bedrohen

würde.

Dispositiv

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

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