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Entscheid

BGE 18 I 1

BGE 18 I 1

1. Januar 1892Deutsch6 min

Source fallrecht.ch

1. Urtheil vom 26. März 1892 in Sachen Hug.

A. Zwischen der heutigen Rekurrentin und Wilhelm Wyrsch,

Spengler in Buochs, kam am 19. April 1890 vor dem Kantons¬

gerichte von Nidwalden ein Streit zur Erledigung, herrührend

aus einer Miethsforderung, welche dem damaligen Kläger Wil¬

helm Wyrsch von Frau Konstantia Christen=Zimmermann und

Sohn cedirt worden war. Die vom Kläger behauptete Forderung

im Betrage von 60 Fr. wurde von der Beklagten blos in der

höhe von 50 Fr. anerkannt und für diesen Betrag eine Wider¬

klage wegen Mißhandlung durch die ursprüngliche Gläubigerin und

nunmehrige Cedentin entgegengestellt. Das Gericht nahm auch

in der That in Bezug auf die Höhe der Forderung die beklag¬

tische Einrede an, ließ aber die Widerklage nicht zu und verwies

die Beklagte, behufs Geltendmachung ihrer Gegenansprüche an

die Frau Konstantia Christen=Zimmermann. Gestützt nun auf

XVIII — 1892

dieses Urtheil erhob Klara Hug gegen dieselbe folgende Forderung: 4. Weil § 42 der nidwaldenschen Civilprozeßordnung, welcher

a. Für Entschädigung wegen versprochener, aber unterlassener eine Verjährung des Rechtsstreites innert drei Monaten, vom

Heizung vom September 1889 bis Mitte März 1890: 30 Fr. stattgefundenen Vermittlungsvortritt an, verfügt, den Vorschriften

b. Für Prozeßkosten im Prozesse gegen Wilhelm Wyrsch in des Art. 146 u. ff. des Obligationenrechts zuwiderlaufe;

Buochs: 100 Fr. 5. Weil § 42 der nidwaldenschen Civilprozeßordnung hier über¬

c. Für Entschädigung wegen Mißhandlung: 50 Fr. haupt nicht Platz greife, da die Klage sich auf den Vermittlungs¬

Dazu kam bei der dritten Vorladung vom 31. August 1891 vorstand vom 31. August 1891 stütze;

ein vierter Posten „Tragung der ersten Vermittlungskosten“ im 6. Weil in der Abfassung des rekurrirten Entscheides Unregel¬

Betrage von 13 Fr. mäßigkeiten vorgekommen seien.

Die Beklagte erschien bei dem ersten, auf den 21. Juni 1890 C. Das Kantonsgericht von Nidwalden beantragt in seiner

angesetzten, Vermittlungsversuche nicht. Darauf ordnete der Ver¬ Vernehmlassung vom 17. Februar 1892 Abweisung des Rekurses

mittlungsgerichtspräsident auf den 2. August gleichen Jahres einen und führt unter Anderm aus: Die streitige Klage beziehe sich nicht

zweiten Vermittlungsversuch an und stellte, bei nochmaligem Nicht¬ auf den Vermittlungsvorstand vom 31. August 1891, da sie schon

erscheinen der Beklagten, gemäß § 38 der nidwaldenschen Civil¬ am 25. Juli gleichen Jahres eingereicht worden sei, sondern auf den

prozeßordnung an Klara Hug den Weisungsschein aus. Der Streit volle elf Monate vorher stattgefundenen Vortritt vom 2. August 1890,

wurde aber damals seitens der letztern nicht prosequirt. Erst am und müsse daher, laut § 42 cit., als verwirkt angesehen werden.

25. Juli 1891 reichte sie dem Kantonsgerichte ihre Klageschrift Der Inhalt der Klage sei nämlich, mit Ausnahme des selbstver¬

ein, und nahm sodann noch nachträglich (am 31. des folgenden tändlichen Postens von 13 Fr., welcher allein eine Kompetenz

Monats August) angeblich auf Weisung des Kantonsgerichts¬ des Kantonsgerichtes nicht begründen könne, ganz derselbe wie nach

präsidenten, was aber bestritten wird, einen dritten Vermittlungs¬ den Vorladungsscheinen vom Juni und August 1890. Daß so¬

versuch vor. Als nun das Präsidium des Kantonsgerichtes trotz¬ dann die klägerischen Ansprüche bereits in einem früheren Urtheil

dem die Annahme der Klage verweigerte, rekurrirte die Klägerin festgestellt worden seien, sei unrichtig. Im Prozesse gegen Wilhelm

an das Kantonsgericht, wurde aber, gestützt auf § 42 der nid¬ Wyrsch habe das Kantonsgericht die Klara Hug, damalige Be¬

waldenschen Civilprozeßordnung, mit Urtheil vom 7. November 1891 klagte, in Bezug auf die Widerklage blos an die Frau Christen ver¬

wiesen; ein Regreßrecht dagegen wurde derselben nicht zugesprochen. abgewiesen.

B. Dagegen ergriff sie rechtzeitig den staatsrechtlichen Rekurs Auch die weitern Anbringen der Rekurrentin seien unzutreffend.

an das Bundesgericht. Ihr Antrag lautet: Es sei das kantons¬ Krankheit bilde nirgends im Gesetze einen Ausnahmegrund und

gerichtliche Erkenntniß vom 7. November wegen Rechtsverweige¬ was die behauptete Kollision zwischen eidgenössischem und kanto¬

rung aufzuheben und die Annahme und Durchführung der Klage nalem Rechte anbelange, so beziehe sich § 42 der nidwaldenschen

Hug gegen Christen zu gestatten. Dies aus folgenden Gründen: Civilprozeßordnung blos auf die Verjährung einer bereits erho¬

1. Weil die Ansprüche und das Regreßrecht der Klägerin sich benen Klage, nicht auf die Zeit, innert welcher sie erhoben werden

könne und innert welcher somit die Forderung als solche verjähre. auf ein früheres rechtskräftiges Urtheil stützen;

2. Weil sie vom letzten Vermittlungsversuche vom 31. August Endlich seien die Vermuthungen der Rekurrentin in Bezug auf

1891 an, bei welchem ein neues, vom ersten abweichendes Rechts¬ die Abfassung des Urtheils durchaus aus der Luft gegriffen.

Erwägungen

3. Weil sie gemäß ärztlichen Zeugnissen, in Folge Krankheit 1. Es unterliegt keinem Zweifel, daß, sofern die Nichtannahme

der Klage aus willkürlichen und ungesetzlichen Gründen stattge¬ verhindert war, früher ihre Ansprüche verfolgen zu können;

funden hätte, eine Rechtsverweigerung im eigentlichen Sinne des daß sie ihre Forderung wegen Krankheit nicht habe früher geltend

Wortes vorliegen würde. Aber in concreto fragt es sich eben, machen können, so kann es nicht Sache des Bundesgerichtes sein,

ob nicht vielmehr die Rückweisung eine prezessualisch gebotene deßwegen Restitution zu gewähren. Ein bezüglicher Beschluß des

war. Dabei ist nun irrelevant, ob die erhobenen Ansprüche auf kantonalen Gerichts wurde noch nicht provozirt und es fehlt so¬

ein früheres Urtheil sich haben stützen können. Von Bedeutung mit dem Bundesgerichte schon aus diesem Grunde jeder Anlaß,

ist einzig die Tragweite des § 42 der nidwaldenschen Civilproze߬ darauf einzutreten.

ordnung und die Zeit der Anhängigmachung der Klage.

Dispositiv

Demnach hat das Bundesgericht

2. Der § 42 der nidwaldenschen Civilprozeßordnung bestimmt, erkannt: daß, wenn in einem unvermittelt gebliebenen Streitfall eine Klage

Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen. nicht innert drei Monaten nach dem Vortritt vor Vermittlungs¬

gericht bei dem betreffenden Gerichtspräsidenten anhängig gemacht

werde, dies als völliger Verzicht auf den Rechtsstreit angesehen

und vom Gerichtspräsidenten die Annahme der Klageschrift ver¬

weigert werden müsse, es sei denn, daß die betreffende Streitpartei

sich über eine Fristverlängerung ab Seite des Gegners auszu¬

weisen vermöge. Mag nun auf Grund dieser Gesetzesvorschrift die

Durchführung der Klage für endgültig verwirkt angesehen werden,

oder, wie die Rekurrentin anzunehmen scheint, blos für so lange,

als nicht ein neuer Vermittlungsversuch vorgenommen wird, so

kann dennoch im vorliegenden Falle von einer Willkür nicht die

Rede sein. Denn zur Zeit der Einreichung der Klageschrift, näm¬

lich am 25. Juli 1891, (und darauf kommt es an) waren mehr

als elf Monate verflossen seit den letzten Vermittlungsverhand¬

lungen, und daß nach Vornahme des dritten Vermittlungsver¬

suches vom 31. August 1891 eine neue Einlage gemacht worden

sei, geht aus den Akten nicht hervor. Der Inhalt der zuletzt ver¬

mittelten Forderung kommt demnach nicht einmal in Betracht.

3. Von rekurrirender Seite wird allerdings eingewendet, daß

die Vorschrift des § 42 cit. mit den Bestimmungen des Obli¬

gationenrechtes über Verjährung im Widerspruch stehe. Dieser

Einwand ist aber unrichtig; der § 42 der nidwaldenschen Civil¬

prozeßordnung beschränkt nicht die Zeit zur Geltendmachung eines

Anspruches, sondern regelt die Wirkungen der Nichtprosequirung

einer bereits erhobenen Klage. Derartige Bestimmungen gehören

dem Prozeßrechte an und richten sich deßhalb nach der Gesetzge¬

bung der Kantone.

4. Was schließlich das Anbringen der Rekurrentin anbelangt,

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