BGE 18 I 163
BGE 18 I 163
1. Januar 1892Deutsch28 min
33. Urtheil vom 22. Januar 1892 in Sachen
Verwaltung der Friedrichschen Kaplaneistiftung.
A. Durch Testament vom 25. Juli 1844 und Nachtrag dazu
vom 27. August 1845 setzte alt Regierungsrath Josef Friedrich
von Laufenburg „zum Erben alles (Vermögens in Schuldtiteln,
Zinsen und baarem Geld, was nach meinen bisherigen Legaten pendiat ist, ein anderer junger Geistlicher provisorisch darauf ge¬
„übrig bleiben wird, eine zu errichtende Pfründe zum heiligen setzt werden, bis wieder ein neuer herangebildeter Stipendiat
Johann Baptist ein, deren Benefiziat in Großlaufenburg seinen Anspruch auf die Pfründe macht. Der provisorische Benefiziat
Sitz haben solle.“ Ueber die Besetzung der Pfründe und die Pflich¬ „soll seine Amtsthätigkeit nach dem an die Stipendiaten ergan¬
ten des Benefiziaten, sowie über die Verwaltung des Stiftungs¬ „genen Auftrage ausüben. Dieser provisorisch angestellte junge
vermögens bestimmt das Testament Folgendes: „Sobald ein Zög¬ Geistliche soll von dem frickthalischen Herrn Dekan und den
„ling eines (im gleichen Testamente gestifteten) Stipendiums zum „zween ältesten Würdenträgern des Kapitels ernannt werden.
„Priesterstande gelangt ist, so hat er das Recht, auf diese Pfründe „Diese hochwürdigen Herren werden auch ersucht, für die Ver¬
„durch den hochwürdigsten Bischof eingesetzt zu werden. Er soll „waltung der Stiftung zu sorgen und soll er einen Pfleger hiefür
„zwar in der Kirche Großlaufenburg zu keinen Kaplaneidiensten „ernennen.“ An einer andern Stelle des Testamentes wird aus¬
„verpflichtet sein, aber von seinem Eifer erwarte ich, daß soviel gesprochen, „daß wenn die redliche und gewissenhafte und fleißige
„es ihm seine Bestimmung zuläßt, er auch zur Feierlichkeit und „Verwaltung der Altvordern wieder zurückkehre, der frickthalische
„zur Aushülfe in dieser Kirche beitragen soll. Seine Bestimmung „Herr Dekan und Juraten bewogen werden mögen, den Fonds
„soll aber sein, sowohl im Frickthal als auch auf dem Schwarz¬ „eines Benefiziums dem Gemeinderathe zur Verwaltung zu über¬
„wald, in den Pfarreien Luttingen, Hochsal, Henner, Niederwyl, „geben.
„Rickenbach, Herrenschried und Murg die Einladungen zu Pre¬ B. Diese Stiftung erhielt nach dem im Jahre 1847 erfolgten
„digten zu übernehmen und auch im Beichtstuhle auf das Herz Tode des Testators die Genehmigung sowohl des aargauischen
„der reuigen Sünder als denkender Morallehrer einzuwirken. In Regierungsrathes als des Bischofs von Basel und (mit Rücksicht
„dieser Uebernahme der pfarrlichen Aushülfe hängt er ganz von auf die betheiligten badischen Gemeinden) diejenige des Erzbischofs
„sich ab und steht unter keines Obern Befehlen. Nur wenn er von Freiburg. Da indeß das Dotationskapital noch ein unge¬
„gegen alles Vermuthen in seiner angehenden geistlichen Laufbahn nügendes war, so konnte sie nicht sofort ins Leben treten. Erst
„für den Weinberg des Herrn keinen Eifer hätte, so soll er am 8. Juli 1864 erließ der Bischof von Basel die Erektionsur¬
„vom frickthalischen Herrn Dekan zu seinen Pflichten ermahnt kunde, welche ausspricht: „Die Kaplanei von St. Johann Baptist
„werden und wenn die Ermahnungen keinen Erfolg hätten, von in Großlaufenburg, gestiftet durch Testament des sel. Regierungs¬
„dem Benefizium abgerufen werden können.... Nach oberfläch¬ rathes Friedrich von Großlaufeuburg, sei als kirchliches und ka¬
„licher Berechnung meines Vermögens wird für diese Pfründe mehr nonisches Benefizium von dato an errichtet und anerkannt.“ Als
„nicht als beiläufig 4000 Fl. übrig bleiben. Diese Summe ist für Kollator der Kaplaneipfründe wird in dieser Urkunde der Bischof
„das Benefizium lange nicht genug. Es soll vermehrt werden bezeichnet, jedoch mit der Verpflichtung, denjenigen Geistlichen auf
„durch die Zinsen, bis ein Stipendiat in den geistlichen Stand sie zu ernennen und zu instituiren, der sich als gewesener Nutz¬
„getreten ist. Wenn der Stipendiat nach einigen Jahren eine nießer des Friedrichschen Stipendiums ausweise, wofern er sonst
„Pfarrpfründe erhält, so sollen die Zinsen wieder zum Kapital die erforderlichen kanonischen Eigenschaften habe. In Fällen pro¬
„geschlagen werden, bis ein anderer Stipendiat das Recht hat, visorischer Besetzung der Pfründe (durch einen Geistlichen, der
„die Pfründe zu beziehen und so fort, bis das Kapital aus nicht Nutznießer des Friedrichschen Stipendiums war) ist eine
„11,000 Fl. besteht und auch dazu ein kleines Haus zur Wohnung einfache Admissionsakte zu ertheilen und die Ernennung dem frick¬
„des Benefiziaten in der Nähe der Kirche erworben worden ist. thalischen Dekan und den zwei ältesten Würdenträgern des Ka¬
„Mit Erreichung der besagten Summe und mit Erwerbung eines pitels übertragen. Der Pflichtenkreis des Kaplanes wird in Ueber¬
„Häuschens kann bei Abgang eines Benefiziaten, der ein Sti¬ einstimmung mit dem Testamente festgesetzt, wogegen die Abberufung
eines kanonisch instituirten Pfründinhabers dem Bischofe vorbe¬ Verfassung künftighin die Synodalbehörden der beiden katholischen
halten wird, der nicht ermangeln werde, sich dabei mit der Re¬ Konfessionen zu verfügen haben. In der daraufhin erstatteten
gierung des Kantons Aargau ins Einvernehmen zu setzen. Durch Botschaft des Regierungsrathes vom 17. September 1886 ist
Beschluß vom 23. August 1864 ertheilte der Regierungsrath des rücksichtlich des Friedrichschen Kaplaneifonds bemerkt: Beide
Kantons Aargau dieser Erektionsurkunde die hoheitliche Genehmi¬ Synoden (sowohl die römisch=katholische als die christkatholische),
gung. Der Regierungsrath übte auch fortwährend die Oberaufsicht verlangen, daß auch dieser Fonds unter denjenigen aufgeführt
über die Verwaltung des Vermögen, welche von dem Dekan und den werde, deren Verwaltung den kirchlichen Behörden zufalle. All¬
zwei ältesten Würdenträgern des frickthalischen Kapitels geführt gemein genommen hätte die Staatsbehörde keine Veranlassung,
wurde, durch Genehmigung der Rechnuugen aus. diesem Begehren entgegen zu treten; indessen dürften in Bezug auf
C. Seit dem Jahre 1869 traten in den Verhältnissen der diesen Fonds Schwierigkeiten entstehen, wenn es sich darum han¬
Friedrichschen Kaplaneistiftung verschiedene Veränderungen ein: deln werde, die Quoten festzustellen, welche aus den Erträgnissen
Der katholische Kirchenrath des Kantons Aargau erließ mit re¬ der religiösen Fonds den dermalen bestehenden beiden Abtheilungen
gierungsräthlicher Genehmigung in den Jahren 1869 und 1872 der katholischen Bevölkerung zur Verfügung gestellt werden sollen.
Regulative, welche den Pflichtenkreis des Kaplans in einer von Die Kaplanei sei vom Regierungrathe als eine der Kirchgemeinde
den Bestimmungen des Testamentes theilweise abweichenden Weise Laufenburg inkorporirte erklärt; die Kirchgemeinde gehöre gegen¬
bestimmen: Dem Kaplan wurden gegenüber dem Pfarramte wärtig der christkatholischen Richtung an; neben derselben bestehe
Großlaufenburg alle Pflichten eines Subsidiargeistlichen über¬ eine römisch=katholische Genossenschaft; es sei nun sehr zu be¬
wiesen und insbesondere dem Pfarramte von Großlaufenburg das fürchten, daß dieses Verhältniß in Bezug auf die Kaplanei zu
Recht eingeräumt, dem Kaplan einen Theil des religiösen Jugend¬ Anständen führen würde. Es läge daher im Interesse des kirch¬
unterrichtes zu überweisen; später sei der Kaplan auch zur Er¬ lichen Friedens, wenn dieser Kaplaneifonds der Einmischung der
theilung regelmäßigen Unterrichtes an der Bezirksschule Laufen¬ Synoden entzogen würde. Der Regierungsrath sei in Folge dessen
burg verhalten worden (an welcher der gegenwärtige Benefiziat der Ansicht, daß der Friedrichsche Kaplaneifonds nicht unter die¬
als Hauptlehrer wirkt). Die Gemeinde Laufenburg beanspruchte, jenigen Fonds gezählt werden solle, welche der Art. 69 der
gestützt auf das kantonale Pfarrwahlgesetz, das Wahlrecht zu der Staatsverfassung im Auge habe. Durch Beschluß vom 17. Mai
Kaplanstelle für sich und es wurde dieser Anspruch vom Re¬ 1887 beauftragte hierauf der Große Rath des Kantons Aargau
gierungsrathe des Kantons Aargau trotz des Einspruchs der den Regierungsrath: 1. Zu begutachten, ob der Staat, nachdem
geistlichen Behörden und der Stiftungsverwaltung anerkannt, so sich die Verhältnisse, wie sie zur Zeit der Stiftung vorhanden
daß thatsächlich — jedenfalls seit 1872 — die Gemeinde das waren, wesentlich verändert haben, berechtigt sei, die Kaplanei
Wahlrecht ausgeübt hat. Ferner schloß die Gemeinde Laufenburg aufzuheben und über den betreffenden Fonds zu verfügen. 2. Im
sich in den 1870er Jahren der christkatholischen Richtung an Falle der Bejahung der unter 1 gestellten Frage, dem Großen
und es trat dieser Richtung auch der von ihr gewählte Benefiziat Rathe auf diese Kaplanei und deren Fonds bezügliche Anträge
bei, während dagegen die übrigen betheiligten Gemeinden römisch¬ zu unterbreiten. In seinem gemäß diesem Auftrage erstatteten Be¬
katholisch blieben und daher die seelsorgerische Aushülfe des Kaplans richte vom 5. Juli 1889 gelangte der Regierungsrath zu den zurückwiesen. Schlüssen: 1. Der Zweck der Stiftung ist in Folge der verän¬
D. Nach dem Inkrafttreten der revidirten Verfassung des Kan¬ derten Verhältnisse nicht mehr erfüllbar und es rechtfertigt sich
tons Aargau vom 23. April 1885 beauftragte der Große Rath daher, die Stiftung einem andern verwandten Zwecke zuzuführen;
des Kantons Aargau den Regierungrath, zu untersuchen, welches 2. Dies kann am besten in der Weise geschehen, daß das Pfrund¬
die Fonds seien, über deren Erträgniß nach Art. 69 litt. g dieser vermögen der Friedrichschen Kaplanei an den Bezirksschulfonds
der Gemeinde Laufenburg herausgegeben wird mit der Verpflich¬ 6=V. fallenden Fonds zu zählen, sondern zu untersuchen, ob nicht tung, daraus einen Lehrer der Bezirksschule zu besolden und all¬ die Stiftung aufgehoben und ihr Vermögen für andere Zwecke fällig sich einstellende Schüler aus den sieben interessirten Ge¬ als die stiftungsgemäßen verwendet werden könne, sei mit der meinden des Großherzogthums Baden ohne Bezahlung eines Pflicht der Staatsbehörde begründet worden, über den Frieden Schulgeldes in die Bezirksschule Laufenburg aufzunehmen. Der zwischen den verschiedenen Konfessionen zu wachen. Allein wenn Regierungsrath führte wesentlich aus, in Folge der in der katho¬ nun über die Ansprüche auf die Stiftung zwischen altkatholischen lischen Kirche, speziell in den bei der Friedrichschen Stiftung in¬ und römisch=katholischen, schweizerischen und badischen Gemeinden teressirten Gemeinden, eingetretenen Glaubensspaltung sei der haupt¬ u. dgl. Streit entstanden sei, so sei es Aufgabe des Staates ge¬ sächliche Stiftungszweck, die seelsorgerische Aushülfe durch den wesen, den streitenden Parteien vor dem kompetenten Richter Recht Kaplan, nicht mehr in einer Weise erfüllbar, welcher die sämmt¬ zu gewähren, dagegen sei dadurch dem Staate niemals ein Recht lichen betheiligten Gemeinden befriedige. erwachsen, das Stiftungsvermögen einfach zu staatlichen Zwecken E. Bevor dieser Antrag im Großen Rathe zur Behandlung sich anzueignen, wie dies durch dessen Zuwendung an die Be¬ kam, wandte sich anläßlich einer Pfarrwahl die Mehrheit der zirksschulen und den (zu Unterstützung der staatlich angestellten Gemeinde Laufenburg der römisch=katholischen Kirche zu. Unter Geistlichkeit bestimmten) frickthalischen Religionsfonds geschehe. Berufung auf diese Thatsache, nach welcher der Stiftungszweck Eine derartige Maßregel enthalte einen willkürlichen Eingriff in wieder als erfüllbar erscheine, beantragte die großräthliche Vor¬ das Privateigenthum und verletze daher die auch für Stiftungen berathungskommission dem Großen Rathe, auf den Antrag des in § 22 K.=V. ausgesprochene Garantie der Unverletzlichkeit des Regierungsrathes nicht einzutreten, dagegen den Regierungsrath Eigenthums. Die frühere aargauische Kantonsverfassung vom zu beauftragen, unter den Interessenten eine Verständigung darüber 2. Februar 1852 habe der Staatsbehörde ausdrücklich das Recht herbeizuführen, in welcher Weise der Pflichtenkreis des Benefiziaten der Oberaufsicht über die frommen Stiftungen vorbehalten. An¬ den gegenwärtigen Verhältnissen anzupassen und insbesondere mit genommen nun auch, dieses Recht stehe derselben auch nach der Rücksicht auf die Schulbedürfnisse der Gemeinde Laufenburg zu neuen Verfassung in gleichem Umfange zu und es sei die Fried¬ umschreiben sei. Der Große Rath trat indeß diesem Antrage nicht richsche Stiftung zu den frommen Stiftungen zu zählen, so be¬ bei, sondern beschloß am 23. Februar 1891: In grundsätzlicher rechtige das Oberaufsichtsrecht die Staatsbehörde doch nie zu Zustimmung zum Antrage des Regierungsrathes sei diese Behörde willkürlichen Eingriffen in die Substanz der Stiftung. Die beauftragt, über die Vertheilung des Friedrichschen Kaplanei¬ friedrichsche Kaplaneistiftung diene allerdings einem öffentlichen fonds einerseits an den frickthalischen Religionsfonds und anderer¬ Zwecke, allein sie sei doch nicht den übrigen öffentlichen Pfründen seits an die frickthalischen Bezirksschulen einen Vorschlag einzu¬ oder öffentlich=rechtlichen Stiftungen gleichzustellen. Sie habe ihre bringen. Verfassung und Normirung durch einen Privatwillen, den Willen F. Mit Rekursschrift vom 19. Mai 1891 stellte nunmehr die des Stifters, und nicht durch staatliches Gesetz oder Anordnung Verwaltung der Friedrichschen Kaplaneistiftung beim Bundesgericht der aargauischen Staatsverwaltung empfangen. Nach der Stiftungs¬ den Antrag: Es solle dieser Beschluß als verfassungswidrig auf¬ urkunde stehe weder die Besetzung der Pfründe noch die Ver¬ gehoben und der rekursbeklagte Staat in die Kosten dieses Ver¬ waltung des Pfrundvermögens Organen des Staates oder der fahrens gefällt werden. Zur Begründung wird im Wesentlichen Gemeinde zu; die Pfründe erscheine rechtlich viel eher als eine geltend gemacht: Der Friedrichschen Kaplaneistiftung komme ju¬ Privatpfründe, denn als eine öffentliche Pfründe; sie sei den ristische Persönlichkeit zu und es sei die rekurrirende Verwaltungs¬ juristischen Personen des Civilrechts gleichzustellen. Rücksichtlich kommission zu Wahrung der Rechte derselben befugt. Der Beschluß, solcher privatrechtlicher juristischer Personen stehen den Staatsbe¬ die Friedrichsche Kaplaneistiftung nicht zu den unter Art. 69 § horden als solchen keinerlei Kompetenzen zu. Streitigkeiten über
atonsverfassungen,
deren Verwaltung, über die Verwendung des Stiftungsvermögens waltung eine nicht stiftungsgemäße Verwendung zu bewilligen.
und dessen Schicksal nach Aufhebung der Stiftung seien nach Nun handle es sich vorliegend offenbar nicht um eine dem Stif¬
Civilrecht und vom Civilrichter zu entscheiden. Die Einmischung tungszwecke entsprechende Verfügung. Jede administrative Ma߬
der staatlichen Organe in die Verwaltung der Stiftung und die nahme in Betreff eines Pfrundgutes aber, die nicht nach Ma߬
Wahl des Benefiziaten, sowie schließlich die Aneignung des Pfrund¬ gabe von Art. 69 und 70 K.=V. getroffen werde, sei ver¬
vermögens zu Staatszwecken erscheine daher als eine Kette von fassungswidrig, da sie das den Konfessionen verfassungsmäßig zu¬
Verletzungen der verfassungsmäßigen Eigenthumsgarantie. Selbst gesicherte Selbstverwaltungsrecht verletze. Deßhalb sei es auch nicht
wenn man übrigens annehmen wollte, es handle sich um eine nöthig, zu untersuchen, ob die angefochtene Verfügung nicht auch
fromme Stiftung öffentlich=rechtlicher Natur, die unter staatliche deßhalb ungerechtfertigt wäre, weil nicht behauptet werden könne,
Aufsicht falle, so stehe dieses Aufsichtsrecht nach der neuen aar¬ daß der Stiftungszweck nicht mehr erfüllbar sei oder kein Interesse
gauischen Kantonsverfassung den politischen Behörden, Regierungs¬ mehr für die betheiligten Gemeinden darbiete. Allerdings stehe dem
rath und Großer Rath, nicht mehr in gleicher Weise zu, wie Großen Rathe die Kompetenz zu, zu bestimmen, welche Stiftungen
unter der Verfassung von 1852. Die neue aargauische Kantons¬ unter Art. 69 g K.=V. zu fallen haben und welche Pfründen
verfassung führe den Gedanken durch, daß es den kirchlichen Or¬ unter Art. 70 verstanden werden können. Allein bei dieser Fest¬
ganen überlassen werden müsse, ihre gesammten Angelegenheiten, stellung dürfe nicht offensichtlich die Verfassung verletzt werden.
rein kirchliche Angelegenheiten sowohl als die kirchliche Ver¬ Der angefochtene Beschluß sei ein Verwaltungsakt und als solcher
mögensverwaltung, selbständig zu ordnen. Sie übertrage in ermangle er der formellen und materiellen Verfassungsgrundlage.
Art. 69 g den Synoden die stiftungsgemäße Verwaltung der in Läre er übrigens selbst als Gesetz zu betrachten, so wäre er doch
der Hand des Staates befindlichen besondern religiösen Fonds; verfassungswidrig. Allerdings stehe im Allgemeinen der staatlichen
in Art. 70 bestimme sie, daß die Verfügung über alle übrigen Gesetzgebung die Befugniß zu, Stiftungen durch Entziehung der
rundgüter, mögen sie sich noch in der Hand des Staates be¬ juristischen Persönlichkeit aufzuheben. Allein die neue aargauische
finden oder nicht, den betreffenden Verwaltungsorganen überlassen Verfassung enthalte nun eben eine Garantie des Fortbestandes der
sei und der Regierung dabei nur eine ganz beschränkte Mitwirkung bestehenden frommen Stiftungen in dem Sinne, daß nur auf
gestattet werde. Die Regierung habe nur darüber zu wachen, daß Vorschlag der Verwaltungsorgane derselben deren Zweckbestim¬
die kirchlichen Verwaltungsorgane die Kirchengüter stiftungsgemäß mung abgeändert werden könne. Diese Garantie ergebe sich aus
verwalten und von einer andern Verwendung als einer stiftungs¬ Art. 69 und 70 K.=V., wie auch die Entstehungsgeschichte
gemäßen dürfe nur dann die Rede sein, wenn die betreffende der Verfassung klar zeige. Unter allen Umständen wäre der zweite
Verwaltung dieselbe beantrage und die Regierung ihre Einwilli¬ Theil des angefochtenen Großrathsbeschlusses verfassungswidrig.
gung ertheile. Möge man nun die Friedrichsche Kaplaneistiftung Dieser Beschluß sei, wie gesagt, kein Gesetz; sollte nun auch an¬
als besondern religiösen Fonds im Sinne des Art. 69 g oder genommen werden, die Staatsbehörden seien befugt, Stiftungen
als Pfrundgut im Sinne des Art. 70 K.=V. auffassen, so stehe durch bloßen Verwaltungsakt aufzuheben, so können sie dagegen
jedenfalls die Entscheidung über die Verwendung verfassungs¬ jedenfalls nicht durch administrativen Entscheid bestimmen, wem
mäßig den kirchlichen Behörden (Synoden oder sonstigen kirchlichen das Vermögen zufalle. Dies sei eine Frage der privatrechtlichen
Verwaltungsorganen) und nicht dem Regierungsrathe oder Großen Gesetzgebung. Daß das Vermögen aufgehobener juristischer Per¬
Rathe zu. Nur dann sei der Regierungsrath oder Große Rath sonen an den Staat falle, verstehe sich keineswegs von selbst und
zum Einschreiten verfassungsmäßig befugt, wenn es sich darum es bestehe im Kanton Aargau kein Gesetz, welches dies anordne
handle, kraft des ihm zustehenden Oberaufsichtsrechtes für eine oder vorschreibe, daß den politischen Behörden die Entscheidung
stiftungsgemäße Verwendung zu sorgen oder auf Antrag der Ver¬ über dessen Schicksal zustehe. Rücksichtlich des Vermögens können
ja erworbene Rechte in Frage kommen. Ganz eventuell werde daher dem staatlichen noch dem kirchlichen Rechte entspreche. Sobald da¬
die Aufhebung des zweiten Theiles des Großrathsbeschlusses be¬ her die Stiftung wirklich ins Leben habe treten und ein erster
antragt, welcher über die Zweckbestimmung des Vermögens ver¬ provisorischer Benefiziat habe gewählt werden sollen, habe der
füge, in dem Sinne, daß hierüber alle Rechte der Betheiligten Staat sich veranlaßt gesehen, ein Regulativ zu erlassen, das die
vorbehalten bleiben sollen. Kaplanei in viel nähere Verbindung mit der Pfarrei Laufenburg
G. Der Regierungsrath des Kantons Aargau beantragt, es gebracht habe, als es der Stifter gethan habe. Als endlich die
sei die Rekursbeschwerde des Verwaltungsrathes der Friedrichschen Zeit der definitiven Wahl gekommen sei, habe der Staat der Ge¬
Kaplaneistiftung als in allen Theilen unbegründet abzuweisen, meinde Laufenburg gestattet, den Kaplan zu wählen, weil in¬
unter Kostenfolge, indem er ausführt: Die Stiftung der Kaplanei zwischen ein Gesetz den Gemeinden das Wahlrecht für ihre Seel¬
zum Heiligen Johannes dem Täufer in Laufenburg sei öffentlichen sorgepfründen übertragen und das kantonale Staatskirchenrecht nur
und nicht privaten Charakters. Ihr Zweck (die Aushülfe in der Seelsorgepfründen gekannt habe, welche einer bestimmten Gemeinde
öffentlichen Seelsorge) wie ihre Organisation (die Verbindung der zugetheilt seien. Dabei sei es auch trotz wiederholter Proteste der
Pfründe mit der Pfarrkirche zum Heiligen Johannes in Laufenburg, Kapitelsgeistlichkeit geblieben und die Wahlart niemals zum Gegen¬
die Einsetzung des Benefiziaten durch den Diözesanbischof, seine Be¬ stande einer Beschwerde beim Großen Rath oder zu demjenigen
aufsichtigung durch Dekan und Aelteste des Kapitels Siß= und gerichtlicher Schritte gemacht worden. Es habe eben offenbar
Frickgau) seien öffentlich=rechtlicher Art. Ueberhaupt sei das Rechts¬ Jedermann sich sagen müssen, daß der Stiftungsakt keine praktisch
verhältniß einer öffentlichen Kaplanei, so lange wenigstens der ausführbare Wegleitung für die Wahl des Kaplans gebe. Dieses
Staat nicht die Kirchen als bloße Privatgesellschaften betrachte, Eingreifen der Staatsgewalt habe nicht eine Einmischung in die
seiner Natur nach öffentlichen Rechtens. Im Kanton Aargau habe Privatrechtssphäre des Stifters enthalten, sondern im Gegentheil
der Staat von Anfang an bis heute alle der öffentlichen Seel¬ die Abwehr einer Einmischung des Stifters in Gebiete, die ihrer
sorge dienenden Pfründen, also nicht nur die Pfarreien, sondern innern Natur nach der staatlichen Hoheit unterstehen, durch die
auch alle Kaplaneien und Hülfspriesterstellen in den Gemeinden staatliche Gesetzgebung geordnet werden müssen und die daher kein in¬
geordnet und beaufsichtigt; noch konsequenter als der Staat halte dividueller Wille noch persönliche Willkür regeln können. Mit dieser
die Kirche an der öffentlich=rechtlichen Natur aller Seelsorgerstellen Abwehr habe der Staat nicht den Zweck verfolgt den Willen des
fest. Nach der kirchlichen Lehre gebe es überhaupt keine Privat¬ Stifters einfach zu vernichten; er habe im Gegentheil ihn dadurch
pfründen, welche lediglich bestimmten Individuen angehören und bestmöglichst zu erhalten gesucht, daß er es unternommen habe,
der Aufsicht und Regierung der Kirche entzogen sein könnten; ihn den Formen der staatlichen Ordnung anzupassen. Dieses Be¬
alle geistlichen Aemter, bloße Schloßkaplaneien sowohl wie Orts¬ streben sei aber an der Glaubensspaltung gescheitert, welche einige
pfarreien, seien in ihrer Organisation, ihrer Leitung und ihrem Zeit nach dem vatikanischen Konzil speziell im Frickthal einge¬
Schicksal von der Regierung der Kirche abhängig. Wer nun ein treten sei. Seither seien im Frickthale zwei Bekenntnisse. Der
öffentlich=rechtliches Verhältniß schaffen wolle, der müsse sich nach Friedrichsche Kaplan könne nur für das eine, nicht auch für das
den Bedingungen richten, welche das öffentliche Recht dafür auf¬ andere Seelsorgerdienste leisten. Der Inhaber der Kaplanei (und
stelle, sonst bleibe sein Wille entweder überhaupt machtlos oder werde die Gemeinde Laufenburg) haben sich dem Altkatholizismus an¬
von der öffentlichen Gewalt von selbst in jene Normen hinüber¬ geschlossen. Vor kurzem sei die Wahlgemeinde zwar zur alten
geleitet. Dies habe sich gerade im vorliegenden Falle gezeigt. Der Richtung zurückgekehrt; aber mit einem Wechsel in der Person
Testator habe hier einen Kaplan ohne Gemeinde und einen Hülfs¬ wäre ja nicht geholfen. Gleichviel, ob der Benefiziat der alten
priester mit Pfründe schaffen wollen, ein Gebilde, das weder oder der neuen Richtung angehöre, immer werde die eine von
beiden ihn nicht verwenden können, die Stiftung ihr also verloren die Staatsgewalt befugt sei, eine Stiftung aufzuheben, die ihren
gehen. Den Grundsatz nun aber, daß die Mehrheit entscheide und Zweck nicht mehr erfülle; dies gelte sogar für private, um so
Alles für sich nehme, könne die Regierung nicht anerkennen; das mehr dann natürlich für öffentliche Stiftungen. Daß die Auf¬
schweizerische Staatsrecht, speziell auch die neue aargautsche Kan¬ hebung durch ein Gesetz erfolge, sei durchaus nicht erforderlich;
tonsverfassung und deren Vollziehung, seien vielmehr stets davon wenigstens in der Schweiz werde durchweg ein Beschluß des
ausgegangen, daß beide Theile im Verhältnisse ihrer Stärke auf Kantonsrathes als genügend angesehen. Die Behauptung, daß die
das früher gemeinsame Gut berechtigt seien. Auch wäre ja im gargauische Kantonsverfassung von 1885 diesem Hoheitsrechte
vorliegenden Falle mit Sicherheit gar nicht zu entscheiden, ob der des Staates mit Bezug auf geistliche Stiftungen ein Ende ge¬
Testator, wenn er die kirchliche Bewegung, welche das vatikanische macht habe, sei durchaus unrichtig, ja kaum ernst gemeint. Nach
Konzil hervorgerufen habe, erlebt hätte, zu der römisch=katholischen dieser Verfassung behalte der Staat ausdrücklich die Verwaltung
oder der christkatholischen Konfession sich bekannt hätte. Deßhalb der Pfrundgüter und religiösen Fonds in seiner Hand; für die
sei heute, möge nun der Benefiziat dieser oder jener Konfession Besetzung der Pfründen erkläre er ausdrücklich die bisherigen
angehören, der Zweck der Stiftung schlechterdings nicht mehr zu Staatsgesetze als maßgebend. Daneben sei ganz undenkbar, daß
erreichen. Denn auch eine Theilung helfe ihm nicht zum Fort¬ der Staat auf das viel wichtigere, primordiale Hoheitsrecht der
bestande, da die Quoten, welche jeder Theil erhielte, zu gering Errichtung und Aufhebung verzichtet habe. Die Kirchgemeinden
wären, um die Stiftung fortzusetzen. Der Aufhebungsbeschluß die Träger der Pfründen, bezeichne die Verfassung ausdrücklich
des Großen Rathes entspreche daher durchaus der wirklichen Sach¬ als öffentliche Korporationen; jede öffentliche Korporation könne
lage. Derselbe sei in schonender Weise und in Berücksichtigung des aber anerkanntermaßen durch den Staat verändert oder aufge¬
Zweckes der Stiftung erfolgt. Der sogenannte frickthalische Reli¬ hoben werden. Das Gleiche, was von ihr gelte, müsse aber
gionsfonds (welcher noch aus der österreichischen Zeit her datire) offenbar auch von bloßen Pfründen gelten. Die Rekurrentin
diene zur Besoldung der Hülfspriester und zur Ausrichtung von scheine denn auch weniger behaupten zu wollen, der Staat dürfe
Alterszulagen und Ruhegehalten an alte oder gebrechliche Geistliche. kirchliche Stiftungen nicht aufheben, sondern vielmehr, er dürfe
Dieser Fonds leistete also die Dienste, welche der Stifter im Auge über das Gut einer aufgehobenen Stiftung nicht verfügen. Allein
gehabt habe und erfülle daneben einen denselben verwandten, jeden¬ auch das sei unrichtig. In der Doktrin habe darüber, daß das
falls wohlthätigen und löblichen Zweck. Diesem Fonds solle daher Vermögen öffentlicher Stiftungen im Falle ihrer Aufhebung als
von vornherein ein erheblicher Theil des Stiftungsvermögens zu¬ bonum vacans an den Staat falle, so viel wie kein Streit ge¬
fallen. Den Rest wolle der Staat den frickthalischen Bezirksschulen herrscht. Natürlich können am Vermögen einer Stiftung bestimmte
zuwenden, mit Rücksicht u. a. auch darauf, daß die Bezirksschule Personen Privatrechtsansprüche haben und diese seien dann, wie
Laufenburg, deren Bedenkung hauptsächlich beabsichtigt werde, aus jedes Privatrecht, zu berücksichtigen. Allein darum handle es sich
den bei der Stiftung betheiligten badischen Gemeinden starken hier nicht. Die Friedrichsche Stiftung gebe (abgesehen von dem
Besuch erhalte, die Bedenkung dieser Schule, welche eine Er¬ einmal gewählten Benefiziaten) keiner bestimmten Person einen
mäßigung oder Aufhebung des Schulgeldes ermöglichte, also auch Anspruch auf den Genuß am Vermögen, wäre es auch nur während
den fraglichen badischen Gemeinden Vortheil bringe. Der Große des Bestandes, geschweige denn nach Aufhebung der Kaplanei; denn
Rath sei also nicht mit Willkür, sondern unter Berücksichtigung sie sei öffentlicher Art, für eine ganze Bevölkerung bestimmt.
aller berechtigten Interessen vorgegangen. Daß er zu seinem Vor¬ Art. 70 und Art. 69 g der revidirten Kantonsverfassung haben
gehen berechtigt gewesen sei, lasse sich nicht bezweifeln. In Doktrin an dem im Kanton Aargau von jeher geltenden Grundsatze, daß
und Praxis, wie in der Gesetzgebung sei von jeher anerkannt, daß das Vermögen aufgehobener Stiftungen an den Staat falle, so¬
weit daran keine Privatrechte haften, nichts geändert. Die Ver¬ Kompetenz nicht, Pfründen aufzuheben und könne dieselbe natür¬
fassung handle von den bestehenden Korporationen und Stiftungen, sich noch weniger den Gemeinden ertheilen. Demnach sei der Re¬
nicht von den aufgelösten. Ein Verzicht auf das Gut der aufge¬ kurs in allen Theilen als unbegründet abzuweisen. Eine Auf¬
lösten Stiftungen sei darin so wenig ausgesprochen, als derjenige hebung des Vorbehaltes, daß der Große Rath sich die Entschei¬
auf ihre Auflösung selbst. Art. 70 beziehe sich auf die Friedrichsche dung über das Schicksal des Vermögens der aufgehobenen Stif¬
Kaplaneistiftung überall nicht. Die Kirchen= und Pfrundgüter tung vindizire in dem Sinne, daß über allfällige Privatrechtsan¬
von denen derselbe spreche, seien das Vermögen der ordentlichen, sprüche der Richter zu entscheiden habe, ließe sich nicht rechtfertigen.
der Gemeinde gehörigen Pfarreien und Subsidiarpfründen. Das Denn die Rekurrentin behaupte keine solchen Privatrechtsansprüche
Vermögen der Friedrichschen Kaplaneistiftung gehöre also nicht und könnte keine solchen behaupten, da die Eigenschaft als Mit¬
dazu; dasselbe erscheine vielmehr als besonderer religtöser Fonds glied des Stiftungsrathes kein solcher Anspruch sei. Für andere
im Sinne des Art. 69 g K.=V. Aus Art. 69 g cit. sei aber als für sich und für die Stiftung selbst könne aber die Re¬
über die Verwendung des Vermögens aufgehobener Stiftungen kurrentin das Wort gar nicht führen.
von vornherein nichts zu entnehmen. Wäre übrigens Art. 70
=V. auch anwendbar, so enthalte derselbe doch keine Be¬
1. Soweit die Beschwerde sich gegen die Aufhebung der Fried¬
stimmung, wonach das Vermögen aufgehobener kirchlicher Stif¬ richschen Kaplaneistiftung richtet, ist die Stiftungsverwaltung
tungen nur zu kirchlichen Zwecken verwendet werden dürfte. welche die Rechte der Stiftung wahrzunehmen berufen ist, zur
Art. 70 cit. bestimme zweierlei. Einerseits verlange er vom Beschwerde legitimirt und es ist denn auch in dieser Richtung
Staate die Ausscheidung, urkundliche Sicherstellung und getrennte ihre Legitimation nicht bestritten.
Verwaltung des Pfrundvermögens und die Verwendung seiner
2. Die Friedrichsche Kaplaneistiftung ist nicht eine privatrecht¬
Erträgnisse für die Pfründen. Diese Vorschrift (von der lediglich liche, sondern eine öffentlich=rechtliche Stiftung. Allerdings ist die
das Verlangen getrennter Verwaltung neu sei) habe mit der Stiftung nicht durch öffentlich=rechtlichen Akt (durch Gesetz oder
Verwendung des Vermögens aufgehobener Pfründen nichts zu Verwaltungsanordnung) sondern durch Privatwillenserklärung ge¬
thun; sie beziehe sich eben auf bestehende, nicht auf untergehende, gründet worden. Allein über den öffentlich=rechtlichen oder privat¬
wegfallende Pfründen. Eine Vorschrift darüber, wie der Staat rechtlichen Charakter einer Stiftung entscheidet nicht die Natur des
Kirchengut zu verwalten habe, könne den Staat natürlich nicht Begründungsaktes, sondern ihr Zweck. Soweit eine Stiftung
hindern, über das Kirchenvermögen von Gemeinden, die etwa öffentlich=rechtliche Zwecke verfolgt, gehört sie dem öffentlichen
wegen Rückgangs der Bevölkerung u. dgl. aufgehoben werden Rechte an, mag auch immerhin ihre Entstehung auf eine Privat¬
müßten, in angemessener Weise zu verfügen. Sodann verlange willenserklärung zurückzuführen sein. Eine Stiftung mit öffent¬
der Art. 70 von den Gemeinden, daß sie weder Hauptgut noch licher Zweckbestimmung kann ja eben nur insoweit entstehen und
Zinsen der in ihren Händen liegenden Kirchengüter zu andern als bestehen, als sie mit dem geltenden öffentlichen Rechte im Ein¬
den Stiftungszwecken verwenden sollen. Er verlange dies von klange steht, deren Rechtsverhältnisse unterliegen nothwendigerweise
den Gemeinden und nicht vom Staate und handle wiederum vom den Normen des öffentlichen Rechts. Mag immerhin der Be¬
bestehenden, nicht von aufgehobenen Pfründen. Der Regierunsrath gründungsakt dem Privatrecht angehören, die Anstalt selbst ist
könne ja von dem Verbote stiftungswidriger Verwendung Dispens eine öffentlich=rechtliche, welche aus dem Rahmen des Privatrechts
ertheilen; sich selbst brauche er aber gewiß keinen zu geben. Dies heraustritt. Durch den Privatwillen des Stifters (mit hinzutreten¬
zeuge deutlich, daß Art. 70 nur bestehende, nicht aufgehobene der Staatsgenehmigung) ist hier ein Institut öffentlich=rechtlicher
Pfründen im Auge habe. Denn der Regierungsrath habe die Natur geschaffen. Der Zweck der Friedrichschen Kaplaneistiftung
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nun ist ein öffentlicher; derselbe ist auf Begründung einer Kaplanei¬ das Erlöschen der Stiftung auszusprechen. Sofern, wie im Kanton
pfründe bei der Pfarrkirche St. Johann in Laufenburg zur Aushülfe Aargau, besondere Bestimmungen hierüber nicht bestehen, wird
in der öffentlichen Seelsorge gerichtet. Dieser Zweck ist, da nach allerdings zu einem solchen Ausspruche nur die höchste Staats¬
aargauischem Staatsrechte die Seelsorge der anerkannten Kirchen behörde nach aargauischem Verfassungsrechte (Art. 29 K.-V.),
als Gegenstand des öffentlichen Rechtes behandelt wird, ein öffent¬ also der Große Rath, befugt sein. Dagegen ist dazu ein Gesetz
lich=rechtlicher. Die Stiftung ist denn auch von Anfang stets und nicht erforderlich. Die Aufhebung einer öffentlichen Stiftung wegen
von allen Seiten, sowohl seitens der Stiftungsverwaltung als der Unmöglichwerdens ihres Zweckes ist vielmehr ebensowohl wie die
staatlichen und kirchlichen Behörden als eine öffentliche behandelt Genehmigung einer solchen ihrer Natur nach ein Verwaltungsakt.
worden, wie am besten der Umstand zeigt, daß die Regulative für Wenn die Rekurrentin behauptet, daß bezüglich kirchlicher Stif¬
die Stiftung von Anfang an durch die öffentlichen staatlichen und tungen aus Art. 69 g und 70 K.=V. folge, es dürfen solche
kirchlichen Behörden erlassen und von diesen über den Zeitpunkt nur auf Antrag der bestehenden kirchlichen Verwaltungsorgane
des Inslebentretens der Stiftung entschieden wurde. aufgehoben werden, so ist dies nicht richtig. Art. 69 g K.=V.
3. Ist somit die Stiftung eine öffentliche, so kann für die weist den Synoden die stiftungsgemäße Verwendung der Erträg¬
Entscheidung des vorliegenden Rekurses dahingestellt bleiben, ob nisse der in der Hand des Staates befindlichen besondern religiösen
der Große Rath des Kantons Aargau berechtigt wäre, auch pr Fonds zu. Er bezieht sich also auf die Verwendung der Erträg¬
vate Stiftungen aufzuheben, weil ihr Zweck nicht mehr erfüllbar nisse bestehender Stiftungen; dagegen enthält er über die Befugniß
sei (oder ob hierüber eventuell von den Gerichten zu entscheiden ir Aufhebung solcher Stiftungen keine Bestimmung. Eine Ga¬
wäre). Das Recht dagegen, öffentliche Stiftungen aus dem ge¬ rantie, daß dieselben gar nicht oder nur auf Antrag der Synoden
dachten Grunde aufzuheben, steht dem Großen Rathe jedenfalls dürfen aufgehoben werden, spricht er, wie die Regierung von
zu. Die verfassungsmäßige Eigenthumsgarantie schließt das Recht Aargau richtig ausführt, weder ausdrücklich noch folgeweise aus.
des Staates, eine Stiftung durch Entziehung der juristischen Per¬ Daraus, daß die stiftungsgemäße Verwendung der Erträgnisse be¬
sönlichkeit aufzuheben, nicht aus. Dieselbe gewährleistet allerdings stehender Stiftungsfonds den kirchlichen Behörden überlassen wird,
das Vermögen juristischer wie physischer Personen gegen will¬ folgt in der That durchaus nicht, daß der Staatsgewalt die Be¬
kürliche Eingriffe der Staatsgewalt; dagegen enthält sie keine fugniß entzogen oder doch nur bei Einwilligung der kirchlichen
Garantie der Unantastbarkeit der Existenz juristischer Personen. Behörden eingeräumt werde, kirchliche Stiftungen wegen Uner¬
Die Frage, unter welchen Voraussetzungen juristische Personen füllbarkeit ihres Zweckes u. dgl. aufzuheben. Eine Garantie letz¬
gewisser Art von der Staatsgewalt aufgehoben werden können, tern Inhalts ist von der in der Verfassung wirklich enthaltenen
ist vielmehr nach dem übrigen Inhalte des geltenden Staatsrechtes Bestimmung, welche den kirchlichen Behörden blos ein Verwaltungs¬
zu beurtheilen. Nun enthält das aargauische Recht keine ausdrück¬ recht an bestehenden Stiftungen einräumt, durchaus verschieden
lichen Bestimmungen über die Aufhebung öffentlicher Stiftungen. und kann um so weniger aus derselben abgeleitet werden, als
Allein es muß auch für dasselbe festgehalten werden, daß öffent¬ die aargauische Kantonsverfassung das staatliche Oberaufsichts¬
liche Stiftungen, welche ihren Zweck nicht mehr erfüllen können, recht in betreff aller öffentlichen Stiftungen durchaus vorbehält.
von der Staatsgewalt aufzuheben sind. In der That verliert ja Art. 39 litt. 1 K.=V.) Art. 70 K.=V. sodann bezieht sich auf
die Stiftung, wenn ihr Zweck unerfüllbar geworden ist, ihre den Friedrichschen Kaplaneifonds überhaupt nicht, da dieser nicht
Daseinsberechtigung und ihre Lebenskraft und muß daher er¬ als Kirchen= oder Pfrundgut im Sinne dieses Artikels (als kirch¬
löschen. Sache der Staatsgewalt, welche über die Wirksamkeit der liches Gemeindegut) sich qualifizirt. Auch abgesehen hievon aber
öffentlichen Stiftungen zu wachen hat, ist es, in solchen Fällen ist aus den Vorschriften, welche Art. 70 über die Verwaltung,
Sicherung und Verwendung der bestehenden Kirchen= und Pfrund¬
güter aufstellt, für die Frage nichts abzuleiten, inwiefern die
Staatsgewalt zu Aufhebung der Subjekte dieser Güter befugt sei.
Auch Absatz 2 des Art. 70 bestimmt nur über die Verwendung
des Vermögens bestehender Eigenthumssubjekte, nicht dagegen über
die Voraussetzungen, unter welchen letztere von der Staatsgewalt
aufgehoben werden können. Danach erscheint denn die Beschwerde,
soweit sie sich gegen die Aufhebung der Stiftung richtet, als un¬
begründet. Denn nach dem Bemerkten war der Große Rath ver¬
fassungsmäßig befugt, die Stiftung wegen Unerfüllbarkeit ihres
Zweckes aufzuheben. Ob dagegen der Stiftungszweck wirklich zu¬
folge der eingetretenen Glaubensspaltung nicht mehr erfüllt werden
könne, ist das Bundesgericht, wie auch die Rekurrentin anzuer¬
kennen scheint, zu prüfen nicht befugt. Denn diese Frage ist nicht
eine solche des Verfassungsrechtes und entzieht sich daher gemäß
Art. 59 O.=G. der bundesgerichtlichen Nachprüfung.
4. Insoweit sich die Beschwerde gegen denjenigen Theil des
Großrathsbeschlusses richtet, welcher dem Großen Rath die Ver¬
theilung des Stiftungsvermögens zwischen dem frickthalischen
Religionsfonds und den frickthalischen Bezirksschulen vorbehält,
ist die rekurrirende Stiftungsverwaltung zur Beschwerde nicht
legitimirt. Sie war wohl befugt, die Rechte der Stiftung zu
wahren, insbesondere deren vermeintliches Recht auf Existenz
gegenüber dem Aufhebungsbeschlusse zu vertheidigen. Ist aber, wie
ausgeführt, der Aufhebungsbeschluß gültig gefaßt, die Stiftung
also rechtswirksam aufgehoben, so fällt das Vertretungsrecht der
Stiftungsverwaltung ohne weiteres dahin. Ein eigenes Recht am
Vermögen der aufgehobenen Stiftung haben die rekurrirenden
Mitglieder der Stiftungsverwaltung nicht behauptet. Zu Wahrung
allfälliger Rechte Dritter in Bezug auf dasselbe, sind sie nicht
befugt, sondern es muß die Geltendmachung solcher Rechte den
allfälligen Berechtigten selbst vorbehalten bleiben.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde ist abgewiesen.