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Entscheid

BGE 18 I 189

BGE 18 I 189

1. Januar 1892Deutsch11 min

36. Urtheil vom 17. Juni 1892 in Sachen Stübler.

A. Durch Haftbefehl des Untersuchungsrichters beim königlich¬

württembergischen Landgerichte Ulm vom 16. Mai 1892 wird

Friedrich Wilhelm Felix Stübler, Buchbinder, von Leipzig, geb.

16. November 1854, beschuldigt, er habe im März 1892 theils

in Italien, theils in der Schweiz, dem wegen Verbrechens der

Urkundenfälschung und des schweren Diebstahls in Rom ver¬

hafteten und auf dem Transporte nach Deutschland befindlichen

Schreiber Karl Klein von Blaubeuren wissentlich Beistand geleistet,

um denselben der Bestrafung zu entziehen und um sich selbst einen

Vortheil zu verschaffen, er habe gegen das Versprechen einer Be¬

lohnung mit dem Karl Klein, mit dem er, der nur des Landes

wiesen war, gemeinsam aus Italien her transportirt wurde,

den Namen getauscht, in der Hoffnung, daß in Folge dessen Klein

an der Grenze in Freiheit gesetzt werde. Angerufen werden die

§§ 25 Ziff. 2, 257 Ziff. 3 verb. mit § 4 Ziff. 3 des deutschen

Reichsstrafgesetzbuches.

B. Gestützt auf diesen Haftbefehl und unter Berufung auf den

schweizerisch=deutschen Auslieferungsvertrag ersucht das königlich¬

württembergische Ministerium der auswärtigen [Angelegenheiten

mit Note vom 27. Mai 1892 den schweizerischen Bundesrath um

Auslieferung des (in Frauenfeld vorläufig verhafteten) F. W. F.

Stübler, indem es ausführt: Die strafbare Handlung, wegen

deren die Auslieferung des Stübler beantragt werde, sei zwar in

der Schweiz beziehungsweise in Italien verübt. Es werde aber

anzunehmen sein und vorausgesetzt, daß in der Schweiz wegen

dieser strafbaren Handlung keine Untersuchung eingeleitet worden

sei und daß hienach der Art. 1 Abs. 1 des deutsch=schweizerischen

Auslieferungsvertrages vom 24. Januar 1874 der Bewilligung

der Auslieferung des Stübler nicht im Wege stehe. Ein Be¬

denken gegen die Bewilligung der Auslieferung dürfte auch darin

nicht zu finden sein, daß Stübler wegen Begünstigung verfolgt

werde, in dem Art. 1 des Auslieferungsvertrages aber die Be¬

günstigung nicht erwähnt sei. Der Begünstigte habe im vorliegen¬

den Falle u. a. einen schweren Diebstahl verübt, und der Begünstiger

wäre, da er seines Vortheils wegen sich der Begünstigung schuldig habe zwar nur Einwendungen geltend gemacht, die sich weder auf

gemacht habe, gemäß § 258 des deutschen Strafgesetzbuches als das Auslieferungsgesetz noch auf den schweizerisch=deutschen Aus¬

„Hehler“ zu bestrafen. Nun sei in frühern Fällen schon mehrfach lieferungsvertrag vom 24. Jannar 1874 stützen, immerhin habe

seitens des schweizerischen Bundesrathes der württembergischen Re¬ er gegen die Auslieferung ausdrücklich Einspruch erhoben und es

gierung die Auslieferung eines bei den württembergischen Gerichten bestehen nun über die Anwendbarkeit des schweizerisch=deutschen

wegen Hehlerei in Untersuchung stehenden Angeschuldigten bewilligt Auslieferungsvertrages auf das Vergehen der Begünstigung,

worden, wobei davon ausgegangen worden sei, daß die Hehlerei welches im Vertrage nicht vorgesehen sei, und auf eine Handlung,

als eine Form der Theilnahme sich charakterisire. Ebenso sei auch welche in der Schweiz begangen worden sei, Zweifel, die von

württembergischerseits kein Anstand genommen worden, an die Amtes wegen zu prüfen seien.

Schweiz die Auslieferung einer wegen Hehlerei verfolgten Person E. Der Generalanwalt der Eidgenossenschaft, welcher gemäß

zu bewilligen. Es sei daher anzunehmen, daß die Auslieferung Art. 23 Abs. 4 des Auslieferungsgesetzes erklärt hat, sich an der

des Stübler von dem Gesichtspunkte der Theilnahme aus im Voruntersuchung und Hauptverhandlung betheiligen zu wollen,

Hinblick auf Art. 1 Ziff. 11 des Auslieferungsvertrages keinem spricht sich mit Eingabe vom 7. Juni 1892 dahin aus, daß

Anstand begegnen werde. seiner Auffassung nach der Auslieferung kein gesetzliches Hin¬

C. Bei seiner Einvernahme protestirte der Requirirte gegen die derniß entgegenstehe. Die Frage, ob Stübler sich des ihm zur

Auslieferung, weil er sich der Begünstigung eventuell der Hehlerei Last gelegten Vergehens schuldig gemacht habe, unterliege der

nicht schuldig gemacht habe. Er sei allerdings auf den ihm im Kognition des Bundesgerichtes nicht, dagegen habe dasselbe, nach¬

Gefängnisse zu Livorno gemachten Vorschlag des Klein, dessen dem ihm die Akten vom Bundesrathe seien übermittelt worden, von

Namen anzunehmen und die Kleider mit ihm zu tauschen, ein¬ Amtes wegen zu prüfen, ob ein gesetzliches Auslieferungshinder¬

gegangen. Allein er habe nichts davon gewußt, daß Klein niß vorliege. Nun sei allerdings die Begünstigung im schweizerisch¬

ein Verbrechen begangen, sondern habe nach den Angaben des deutschen Auslieferungsvertrage nicht als Auslieferungsdelikt be¬

Klein geglaubt, dieser sei blos wegen sozialistischer Umtriebe ver¬ sonders bezeichnet und erscheine es in der That als eine etwas

haftet worden. Sie seien überall glücklich durchgekommen und weitgehende Interpretation, wenn man die Begünstigung als eine

schließlich in Schaffhausen entlassen worden. Erst nachdem er Art von Theilnahme auffasse. Allein diese Frage sei bereits durch

(nach Entdeckung der Verwechslung) wieder verhaftet worden sei, gegenseitige Erklärungen der vertragschließenden Staaten gelöst,

habe er erfahren, daß Klein ein Verbrecher sei, worauf er sofort wofür speziell auf den Geschäftsbericht des eidgenössischen Justiz¬

wahrheitsgetreuen Aufschluß ertheilt und dadurch die (einige Tage departementes vom Jahre 1888 — Auslieferungswesen Nr. 5 —

nach seiner Entlassung in Konstanz erfolgte) Verhaftung des verwiesen werde. Von Seite der Schweiz sei die Auslieferung eines

Klein wesentlich erleichtert habe. Er sei Sachse und lasse sich von Flüchtigen wegen Begünstigung eines Diebstahls verlangt worden,

den Ulmergerichten durchaus nicht beurtheilen. In der Schweiz mit der Begründung, Art. 1 des Vertrages schließe jede Art von

habe er gar kein Verbrechen begangen; was er gethan, sei in Theilnahme in sich. Die Auslieferung sei von den deutschen Be¬

Italien (Livorno) geschehen. Irgend welche Belohnung habe ihm hörden bewilligt worden mit dem Beifügen, daß, nachdem von

Klein nicht versprochen und er habe keine solche erhalten. Seiten der Schweiz die Gegenseitigkeit als verbürgt erscheine, kein

D. Der Bundesrath hat am 7. Juni 1892 beschlossen, die Bedenken obwalte, das Wort „Theilnahme“ im Eingang von

Akten dem Bundesgerichte zu übermitteln, damit dasselbe gemäß Art. 1 des Auslieferungsvertrages in diesem weitern Sinne zu

Art. 23 und 24 des Auslieferungsgesetzes vom 24. Januar 1892 verstehen. Es bestehe also eine verbindliche Gegenseitigkeitserklärung,

über die Bewilligung der Auslieferung entscheide; der Verfolgte die auch im Einklange stehe mit dem Auslieferungsgesetz vom 22.

Januar 1892, welches in Art. 3 Lemma 2 die Begünstigung dem in der Sache selbst kompetenten Strafrichter geltend machen. ausdrücklich als Auslieferungsdelikt vorsehe. Nach Art. 12 des Dagegen hat das Bundesgericht, nachdem ihm die Sache vom citirten Auslieferungsgesetzes müßte dagegen die Auslieferung de߬ Bundesrathe zur Entscheidung ist zugewiesen worden, allerdings halb verweigert werden, weil die strafbare Handlung, wegen der von Amtes wegen zu prüfen, ob das Auslieferungsgesuch nach sie verlangt werde, offenbar auf dem Gebiete der Eidgenossenschaft Staatsvertrag und Gesetz begründet sei.

begangen worden sei. Der schweizerisch=deutsche Auslieferungsver¬ 3. Ohne Weiters anzuerkennen ist nun, daß die Auslieferungs¬ trag gehe aber nicht so weit; nach Art. 3 Lemma 1 desselben pflicht nicht deßhalb ausgeschlossen ist, weil das Delikt nicht im solle die Auslieferung nicht stattfinden, wenn das reklamirte In¬ Gebiete des ersuchenden Staates begangen wurde. Denn der dividuum wegen der gleichen Handlung in der Schweiz in Unter¬ schweizerisch=deutsche Auslieferungsvertrag beschränkt die Aus¬ suchung gewesen sei, oder sich befinde, oder bestraft worden fei, lieferungspflicht nicht auf den Fall, wo die Strafthat im Gebiete was Alles in concreto nicht zutreffe. Diese Vertragsbestimmung des ersuchenden Staates begangen worden ist, sondern erstreckt sie sei durch das Auslieferungsgesetz nicht aufgehoben, sondern (die im Vertrage selbst enthaltenen Ausnahmen vorbehalten) auf bleibe so lange bestehen, bis der Vertrag im gegenseitigen Ein¬ alle Personen, die sich im Gebiete des requirirten Staates auf¬ verständnisse als dahin gefallen erklärt werde. Rücksichtlich des halten und welche im ersuchenden Staate wegen eines Aus¬ Verfahrens bemerkt der Generalanwalt, daß seines Erachtens eine lieferungsdeliktes verfolgt werden. Vorausgesetzt ist dabei selbst¬ mündliche Verhandlung nicht stattzufinden habe. Nach Art. 23 verständlich, daß die Verfolgung des im Auslande begangenen Lemma 3 des Auslieferungsgesetzes vom 22. Januar 1892 sei es Verbrechens im requirirenden Staate nach dessen Gesetzgebung in das Ermessen des Bundesgerichtes gelegt, das persönliche Er¬ überhaupt statthaft sei; hieran ist aber im vorliegenden Falle ge¬ scheinen Verhafteter anzuordnen und nach Art. 61 O.=G. er¬ wiß nicht zu zweifeln. Dagegen muß sich allerdings fragen, ob folgen die staatsrechtlichen Entscheidungen des Bundesgerichtes in nicht die Auslieferung deßhalb verweigert werden müsse, weil das der Regel auf Grundlage eines schriftlichen Verfahrens. Delikt im Gebiete des ersuchenden Staates, der Schweiz, selbst

begangen, eine Auslieferung wegen im Inlande verübter Delikte

1. Es ist weder die Anordnung einer Aktenvervollständigung aber nicht zulässig sei. In dieser Beziehung ist nun richtig, daß noch eine mündliche Verhandlung nothwendig. In letzterer Be¬ der Beistand, welchen der Verfolgte dem W. Klein geleistet hat, ziehung bewendet es auch nach Inkrafttreten des Auslieferungsge¬ um denselben der Bestrafung zu entziehen, in letzter Linie in der setzes vom 22. Januar 1892 bei der Vorschrift des Art. 61 O.=G., Schweiz, dadurch, daß der Verfolgte den schweizerischen Behörden daß die Entscheidungen des Bundesgerichtes wie in allen andern gegenüber sich für Klein ausgegeben hat, geleistet wurde und daß staatsrechtlichen Sachen, so auch in Auslieferungssachen, in der also die That in der Schweiz begangen oder doch vollendet worden Regel auf Grundlage eines rein schriftlichen Verfahrens ergehen ist. Richtig ist im Fernern, daß im allgemeinen die Auslieferung und eine mündliche Verhandlung nur ausnahmsweise anzuord¬ wegen eines auf dem eigenen Gebiete des ersuchten Staates be¬ nen ist. gangenen Deliktes nicht gewährt wird und daß Art. 12 des Aus¬

2. Wenn der Requirirte einwendet, er habe sich des ihm zur lieferungsgesetzes vom 22. Januar 1892 diese Regel ausdrücklich Last gelegten Deliktes nicht schuldig gemacht, so ist diese Frage ausspricht. Allein das Auslieferungsgesetz hat nun widersprechenden vom Auslieferungsrichter nicht zu prüfen; vielmehr muß der Bestimmungen der bestehenden Staatsverträge weder derogiren Angeschuldigte seine hierauf sich beziehenden Behauptungen, er wollen, noch, ohne Verletzung völkerrechtlicher Pflichten, derogiren habe um das von Klein begangene Verbrechen nicht gewußt, und können. Der schweizerisch=deutsche Auslieferungsvertrag aber statuirt eine Belohnung weder zugesichert erhalten noch empfangen, vor in Art. 3 Abs. 1 eine Ausnahme von der in Art. 1 ganz all¬

XVIII — 1892

gemein, ohne alle Rücksicht auf den Thatort, aufgestellten Aus¬ des Hauptverbrechens für die größere oder geringere Strafwürdig¬

lieferungspflicht nur für den Fall, daß der Requirirte im ersuchten keit der That des Begünstigers keineswegs ohne Bedeutung

Staate wegen der nämlichen strafbaren Handlung, wegen welcher Selbst wenn daher die Begünstigung, weil nicht in kausalem Zu¬

die Auslieferung beantragt wird, sich in Untersuchung befindet sammenhange mit der Herbeiführung des Thatbestandes des Haupt¬

oder in Untersuchung gewesen oder bereits bestraft worden ist verbrechens stehend, nicht als Theilnahme im engeren Sinne sollte

(siehe Lammasch, Auslieferungspflicht und Asylrecht aufgefaßt werden können, so kann doch in einem weiteren Sinne

S. 461 u. ff.). Dies trifft aber hier nicht zu und es muß daher der Begünstiger als Mitschuldiger des Thäters des Hauptver¬

die Auslieferung bewilligt werden, sofern das Auslieferungsgesuch brechens bezeichnet, die Begünstigung als Theilnahme in einem

sich auf ein Auslieferungsdelikt bezieht. weiteren Sinne des Wortes aufgefaßt werden (siehe Entscheidung

4. Hierüber ist zu bemerken: Der schweizerisch=deutsche Aus¬ des Bundesgerichtes in Sachen Fähndrich, vom 4. Juni 1880,

lieferungsvertrag spricht nicht ausdrücklich aus, daß die Aus¬ Amtliche Sammlung VI, S. 217 u. ff. Erw. 2). Wenn nun

lieferung auch für die Begünstigung von Auslieferungsdelikten in der Praxis der Staatsbehörden der Begriff der Theilnahme

statthabe, sondern erwähnt nur den „Urheber, Thäter oder Theil¬ nach Art. 1 des Auslieferungsvertrages in diesem weitern Sinne

nehmer.“ Es ist auch wohl nicht ganz zutreffend, wenn die Bundes¬ aufgefaßt worden ist, so liegt ein Grund, dieser Auslegung ent¬

anwaltschaft annimmt, es sei in dem von ihr erwähnten Falle gegenzutreten, um so weniger vor, als auch das Auslieferungs¬

durch verbindliche Gegenrechtserklärung der beidseitigen Regierungen gesetz vom 22. Januar 1892 in Lemma 2 des Art. 3 die Be¬

die Auslieferungspflicht auf die Begünstigung von Auslieferungs¬ günstigung der Theilnahme gleichstellt. Danach ist denn die

delikten ausgedehnt worden. Denn der schweizerische Bundesrath Auslieferung zu bewilligen, da sie wegen Begünstigung eines

Auslieferungsdeliktes begehrt wird. hat in dem gedachten Falle die Auslieferung gestützt auf den be¬

stehenden Staatsvertrag, welcher seiner Ansicht nach auch die Be¬ Demnach hat das Bundesgericht

günstigung umfaßt, beantragt, nicht dagegen eine über den Staats¬ erkannt: vertrag hinausgehende Erklärung abgeben wollen. Allein es darf Die nachgesuchte Auslieferung des Friedrich Wilhelm Felix nun allerdings angenommen werden, daß der Ausdruck „Theil¬ Stübler, Buchbinders, von Leipzig, zur Zeit in Frauenfeld ver¬ nehmer“ im Sinne des Art. 1 des Auslieferungsvertrages im haftet, an das königlich=württembergische Landgericht Ulm wird weiteren Sinne zu verstehen sei, so daß darunter auch der „Be¬ bewilligt. günstiger“ fällt. Es ist zwar wissenschaftlich sehr bestritten, ob

die Begünstigung unter den Begriff der „Theilnahme“ falle, oder

nicht vielmehr als selbständiges Delikt zu betrachten sei, und es

wird dieselbe gesetzgeberisch verschieden behandelt (siehe in Betreff

des deutschen Strafrechts u. a.: H. Meyer, Lehrbuch des

deutschen Strafrechts, 3. Aufl. S. 371 u. ff.; in Betreff

der Behandlung der Begünstigung in den schweizerischen Strafge¬

setzbüchern Stooß: Grundzüge des schweizerischen Straf¬

rechts I, S. 239 u. ff.). Allein so viel ist jedenfalls richtig,

daß zwischen dem Delikte des Begünstigers und demjenigen des

Thäters des Hauptverbrechens ein naher Zusammenhang besteht,

indem beide die nämlichen Interessen verletzen und die Schwere