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Entscheid

BGE 18 I 360

BGE 18 I 360

1. Januar 1892Deutsch11 min

Source fallrecht.ch

her 1888 trat der im Jahre 1864 geborene Kläger, Johann

Mrich Hasler, welcher bisher seinen Beruf als Wagner im Dorfe

Madiswyl ausgeübt hatte, in den Dienst der Beklagten; er wurde

zuerst als Wagner beim Bahnbau in der bei Madiswyl errichteten

Arbeishütte beschäftigt; nachdem Ende August 1889 keine Wagner¬

arbeit mehr vorhanden war, wurde er als Arbeiter beim Ober¬

hau der Bahn angestellt. In dieser Stellung bezog er einen Lohn

von 28 Cts. per Stunde, während er, vor seiner Anstellung, auf

seinem Berufe als Wagner circa 4 Fr. per Tag verdient hat.

Als der Bahnbau schon vorgerückt, insbesondere die Schienen ge¬

legt waren und im obern Theile der Linie (bei Huttwyl) gearbeitet

wurde, reklamirten die Arbeiter, welche in den thalabwärts gele¬

genen Ortschaften Madiswyl, Lotzwyl u. s. w. wohnten, die

67. Urtheil vom 5. März 1892 in Sachen Entfernung zwischen den Arbeitsplätzen und ihren Wohnungen

Gribi gegen Hasler. sei zu groß, um den Weg zu Fuß zurückzulegen; sie können in

ihrem Dienste nur verbleiben, wenn sie geführt werden, oder A. Durch Urtheil vom 11./12. Dezember 1891 hat der müßten doch andernfalls höhern Lohn verlangen. Die Bauunter¬ Appellations= und Kassationshof des Kantons Bern erkannt: nehmer trafen daher die Anordnung, daß die Arbeiter Morgens Dem Kläger Johann Ulrich Hasler ist das gestellte Klags¬ auf mit einer Lokomotive bespannten Rollwagen auf den Sta¬ begehren zugesprochen. Die Entschädigung, welche die Beklagten tionen Lotzwyl, Madiswyl u. s. w. abgeholt und zu ihren Arbeits¬ Hans und Fritz Gribi dem Kläger Johann Ulrich Hasler plätzen thalaufwärts geführt wurden; Abends, nach Beendigung bezahlen haben, wird festgesetzt auf die Summe von 5500 Fr. der Arbeiten, wurden sie in gleicher Weise, jedoch ohne Lokomotive, sammt Zins davon à 4% seit dem Tage des Unfalles, 16. Ok¬ welche wegen des Gefälles nicht nöthig war, zurückgeführt. Dabei tober 1889. Ferners haben die Beklagten dem Kläger einen Betrag wurden, wenn nöthig, auch die beim Bahnbaue zur Verwendung von 96 Fr. für Heilungskosten zu bezahlen. kommenden Werkzeuge mitgeführt und an Ort und Stelle nieder¬ B. Gegen dieses Urtheil ergriffen die Beklagten die Weiter¬ gelegt. Die Rückfahrt geschah jeweilen unter der Leitung des

ziehung an das Bundesgericht. Bei der heutigen Verhandlung Bauaufsehers Born. Die Arbeiter wurden dabei auf zwei Roll¬

beantragt ihr Anwalt: Es sei in Abänderung des vorinstanzlichen wagen so vertheilt, daß auf dem vordern diejenigen sich befanden,

Urtheils die Klage abzuweisen, eventuell sei jedenfalls die vor¬ welche am weitesten thalabwärts wohnten, während der hintere

instanzlich gesprochene Entschädigung zu reduziren. Dagegen bean¬ Wagen solche Arbeiter enthielt, welche unterwegs in der Gegend tragt der Anwalt des Klägers, es sei das angefochtene Urtheil zu von Madiswyl abzusteigen hatten, um zu ihren Wohnungen zu bestätigen. gelangen. Der hintere Wagen wurde regelmäßig etwas oberhalb

Erwägungen

Madiswyl losgekuppelt, gebremst und zum Halten gebracht, wo¬

1. Die Beklagten, die Bauunternehmer Hans und Fritz Gribi, rauf die Arbeiter ihn verließen und auf das Nebengeleise zu stellen hatten von der Eisenbahngesellschaft Langenthal=Huttwyl die Aus¬ hatten. Das Bremsen des hintern Wagens besorgte gewöhnlich,

führung der Eisenbahnlinie von Langenthal nach Huttwyl in nach einem allgemeinen Auftrage des Bauaufsehers Born, der

Unterbau, Oberbau und Hochbau übernommen. Am 28. Septem¬ Kelager, welcher vorn auf dem hintern Wagen zu sitzen pflegte.

Am 16. Oktober 1889, etwa um 7 Uhr Abends, als es bereits an der Behauptung einer für die Unterstellung der Beklagten

dunkel war, fuhren die Rollwagen mit den Arbeitern, wie ge¬ unter das erweiterte Haftpflichtgesetz nothwendigen thatsächlichen

wöhnlich, thalabwärts. Nachdem unterwegs Werkgeschirr für den Voraussetzung. Die Vorinstanz hat indeß diese, erst in der münd¬

Bahnbau ausgeladen worden war, löste etwas oberhalb Madis¬ lichen Verhandlung vorgebrachte, Einrede als verspätet zurückge¬

wyl ein auf dem vordern Wagen stehender Arbeiter die Kuppelung wiesen. Sie führt aus: Die Natur der Sache bringe es mit sich,

zwischen den beiden Wagen; der Kläger versuchte hierauf nach daß bei einem derartigen Eisenbahnbauunternehmen die normale Zahl

seiner Darstellung, den Wagen zu bremsen und wollte zu diesem r Arbeiter mehr als fünf betragen müsse. Die Beklagten hätten

Zwecke, in der Meinung, die Bremsvorrichtung befinde sich, wie daher allen Grund gehabt, den Kläger dabei zu behaften, daß er

dies meistens, aber nicht immer der Fall war, vorn, über die nirgends ausdrücklich behauptet habe, die Zahl der beschäftigten

vordere Brüstung des Rollwagens auf das unter der Brems¬ Arbeiter belaufe sich auf mehr als fünf; hierauf haben sie aber

vorrichtung befindliche Trittbrett steigen. Nun befand sich aber nicht abgestellt, sondern vielmehr den Art. 5 der Klage, welcher

die Bremsvorrichtung nicht vorn sondern hinten; es fand sich offenbar eine Anzahl von mehr als fünf Arbeitern zur Voraus¬

daher vorn kein Trittbrett vor und der Kläger, welcher dies in der setzung habe, in einer Weise beantwortet, welche eine indirekte

Dunkelheit nicht bemerkte, verlor den Halt, fiel auf das Geleise Anerkennung der Thatsache in sich schließe. Bei dieser prozeßualen

und wurde von dem Wagen überfahren. Dabei erlitt er einen Entscheidung der Vorinstanz muß es ohne weiters sein Bewenden

Bruch eines Lendenwirbelfortsatzes und zugleich eine Zermalmung haben und es ist daher davon auszugehen, daß die Beklagten dem

des rechten Ellenbogengelenkes, welche die Amputation des rechten erweiterten Haftpflichtgesetze unterstehen.

Oberarms zwischen oberm und mittlerem Drittel nöthig machte 3. Im Weitern haben die Beklagten eingewendet, der Unfall

Der Kläger belangte hierauf die Bauunternehmer auf Schaden¬ habe sich außerhalb der Arbeitszeit ereignet und seien sie daher

ersatz für Heilungskosten und dauernde Verminderung der Arbeits¬ ür denselben nicht verantwortlich. Allein diese Einwendung ist

fähigkeit, indem er sich auf alle drei Haftpflichtgesetze, sowohl das unbegründet. Entscheidend für die Haftpflicht der Beklagten ist, ob

Eisenbahn= als das Fabrikhaftpflichtgesetz als endlich das erweiterte der Unfall durch den Betrieb ihres haftpflichtigen Unternehmens

Haftpflichtgesetz berief. herbeigeführt wurde. Ist dies zu bejahen, so besteht die Haft¬

2. Wie die Vorinstanz richtig ausgeführt hat, sind weder das pflicht der Beklagten auch dann, wenn der Unfall außerhalb der

Eisenbahn= noch das Fabrikhaftpflichtgesetz anwendbar. Denn die be¬ Arbeitszeit des verletzten Arbeiters erfolgte, sofern nur der letztere

klagten Bauunternehmer betreiben weder eine Fabrik, noch sind sie die in Folge seiner Stellung als Arbeiter in befugter Weise in Be¬

konzessionirte Unternehmung, für welche die Eisenbahn gebaut wird rührung mit dem Unternehmen geblieben ist. Die Beförderung der

und auf welche einzig Art. 1 des Eisenbahnhaftpflichtgesetzes sich be¬ Rollwagenzüge, auf welchen die Hin= und Rückfahrt der Arbeiter

zieht. Dagegen sind sie als Eisenbahnbauunternehmer gemäß Art. 1 stattfand, gehörte nun aber zum Betriebe der Eisenbahnbauunter¬

litt. d und Art. 2 des erweiterten Haftpflichtgesetzes diesem Gesetze nehmung der Beklagten. Der Begriff des Betriebes und Betriebs¬

unterworfen. Sie haben den Bau der Eisenbahnlinie Langenthal¬ unfalls ist, wie das Bundesgericht in seiner Entscheidung in

Huttwyl in seinen verschiedenen Bestandtheilen auf eigene Rechnung Sachen Good gegen Schuhmacher vom 28. November 1891

und Gefahr übernommen, erscheinen daher als der Unternehmer dieser (Amtliche Sammlung XVII, S. 743) ausgeführt hat, nicht im

Arbeiten im Sinne des Art. 2 des erweiterten Haftpflichtgesetzes. engern, sondern im weitern Sinne aufzufassen, wonach zum Be¬

Der Anwalt der Beklagten hat nun allerdings heute wie vor der triebe auch konnexe Hülfsarbeiten gehören. Nun hat im vorliegen¬

kantonalen Instanz eingewendet, es sei in der Klage gar nicht den Falle die Bauunternehmung die Arbeiterzüge von und nach

behauptet, daß die Beklagten bei fraglicher Bauarbeit durchschnitt¬ den Arbeitsplätzen, im Interesse des Baubetriebs, selbst organisirt:

lich mehr als fünf Arbeiter beschäftigt haben und es mangle also es wurden dieselben durch einen ihrer Angestellten, den Bauaufseher

Born, der dazu dienstlich beordert war, geleitet. Die Beförderung auf welcher Seite des Wagens, ob vorn oder hinten, die Brems¬

vorrichtung sich befinde. Allein es ist dies doch zu verneinen. Es vermittelst dieser Züge gehörte zu den Leistungen, welche der

ist festgestellt, daß der Kläger am Tage des Unfalles 10 ½ bis Arbeitgeber den Arbeitern hatte versprechen müssen; sie bildeten

11½ Stunden gearbeitet hatte; es ist im Fernern festgestellt, also einen Theil der den Arbeitern zu leistenden Vergütung. Im

Fernern wurden mit den Rollwagen, speziell am Tage des Un¬ daß er gewöhnlich das Bremsen des hintern Wagens von seinem

gewohnten Sitze, vorn auf diesem Wagen, aus besorgte und daß falles, nicht nur die Arbeiter, sondern es wurde damit auch zu

meist die Bremsvorrichtung sich vorn befand. Bei dieser Sachlage Bauzwecken erforderliches Arbeitsmaterial befördert. Die Roll¬

erscheint als naheliegend, daß der Kläger von der langen und wagenfahrten dienten also auch dem Materialtransporte. Danach

anstrengenden Arbeit erschöpft, nach der Loskuppelung der beiden kann denn kein Zweifel darüber obwalten, daß diese Fahrten zum Wagen, einfach maschinenmäßig die gewohnten Bewegungen vor¬ Mindesten als konnere Hülfsarbeiten zum Betriebe des Eisen¬

nahm, von der Voraussetzung ausgehend, es befinde sich alles in bahnbauunternehmens gehörten. Sie bildeten einen Bestandtheil

gewohnter Ordnung. Ein Mangel an Ueberlegung liegt hierin der für den Eisenbahnbau vom Unternehmer aufgewendeten wirth¬ nun allerdings, allein es erhellt nach den feststehenden Umständen schaftlichen Thätigkeit, waren in die Organisation des Baubetriebes nicht, daß dieser Mangel an Ueberlegung dem Kläger zum Ver¬ einbezogen. schulden angerechnet werden könne, dies um so weniger, als der

4. Eventuell haben die Beklagten der Klage die Einrede des Bauaufseher es an jedem Hinweise darauf hatte fehlen lassen, daß Selbstverschuldens entgegengestellt. Die Vorinstanz hat diese Ein¬ am Unglücksabende die Dinge sich nicht in gewohnter Ordnung rede einfach damit zurückgewiesen, die Beklagten haben zu deren befinden, mithin ausnahmsweise nicht der Kläger die Bremsvor¬ Begründung keine felbständigen Thatsachen angeführt, sondern nur richtung zu bedienen habe oder dies jedenfalls nicht in gewohnter bemerkt, wenn die klägerische Darstellung richtig sei, so müsse

Weise thun dürfe. dann jedenfalls Selbstverschulden angenommen werden. Auf diese

5. Ist danach die Entschädigungsforderung des Klägers prin¬ Weise könne sich aber der Haftpflichtige nicht befreien; es liege piell begründet, so ist rücksichtlich des Maßes der Entschädigung ihm vielmehr ob, seinerseits solche Thatsachen zu behaupten und die vorinstanzliche Entscheidung einfach zu bestätigen. Die Vor¬ zu beweisen, aus welchen das Verschulden des Verletzten sich instanz geht mit Recht davon aus, es sei bei Bemessung des ergebe. Dies erscheint nicht als richtig. Allerdings liegt der Be¬ durch Verminderung der Erwerbsfähigkeit eingetretenen Schadens weis des Haftbefreiungsgrundes des Selbstverschuldens dem Be¬ nicht der zufällige und vorübergehende Verdienst von 28 Cts. klagten ob; allein er kann sich für diesen Beweis gewiß auch auf per Stunde, welchen der Kläger im Momente des Unfalles bezog, die eigenen Behauptungen des Klägers berufen. Bringt der Klä¬ zu Grunde zu legen, sondern der regelmäßige Tagesverdienst von ger selbst solche Thatsachen vor, aus welchen sein Verschulden sich 4 Fr., der ihm bei der nur zeitweise unterbrochenen Ausübung ergibt, so kann doch dem Beklagten nicht zugemuthet werden, des erlernten Wagnerberufes sicher war. Sie nimmt im Fernern seinerseits einen weitern Beweis zu führen. Wird demnach ge¬ an, die Erwerbsfähigkeit des Klägers sei durch den Verlust des rüft, ob nach der klägerischen (durch das Beweisverfahren im rechten Armes um mindestens die Hälfte vermindert worden und Wesentlichen bestätigten) Sachdarstellung ein Selbstverschulden des es sei somit bei einem Jahresverdienste von 1200 Fr. ein jähr¬ Klägers gegeben sei, so ist klar, daß ein solches weder in der Benutzung licher Einkommensausfall von 600 Fr. eingetreten. Diese An¬ des Rollwagens zur Rückfahrt, noch an sich, in dem Versuche des nahme geht jedenfalls nicht zu weit. Allerdings ergibt sich aus Klägers, den Wagen zu bremsen, liegt. Zu Beidem war vielmehr den Akten, daß der Kläger seit dem Unfalle zum Hülfsbriefträger der Kläger völlig befugt. Dagegen muß sich allerdings fragen, von Madiswyl erwählt worden ist. Allein abgesehen davon, daß ob nicht ein Verschulden darin liege, daß der Kläger seinen nicht erhellt, welches Einkommen mit dieser Stelle verbunden ist, Bremsversuch unternahm, ohne sich vorher vergewissert zu haben,

so ist jedenfalls, wie der einvernommene ärztliche Sachverständige

bemerkt, richtig, daß jeder Zufall, welcher den Kläger für diese

anstrengende Berufsart untauglich machen sollte, ihn wieder mit

nur einem Arme auf den Arbeitsmarkt wirft, wo er alsdann

einer sehr beschränkten Auswahl für seine Thätigkeit gegenüber¬

steht. Die dem Kläger noch verbleibende Arbeitskraft ist nach

ihrem gemeinen Werthe zu schätzen und danach ist die Annahme,

es sei dieselbe nach dem Unfalle um mindestens die Hälfte geringer

als vor demselben, gewiß nicht übertrieben, wenn erwogen wird,

daß nach dem Verluste des rechten Armes der Kläger zur Aus¬

übung des erlernten Wagnerberufes und aller ähnlichen, eine Be¬

thätigung beider Arme erfordernden, Berufsarten unfähig geworden

ist. Einem jährlichen Einkommensausfall von 600 Fr. entspricht

nun bei dem Alter des Klägers ein Rentenkapital von annähernd

11,000 Fr. Da indeß gemäß Art. 1 des erweiterten Haftpflichtgesetzes

in Verbindung mit Art. 6 des Fabrikhaftpflichtgesetzes das gesetzliche

Entschädigungsmaximum 6000 Fr. beträgt, so kann selbstverständ¬

lich über dieses Maximum nicht hinausgegangen werden; es muß

vielmehr, gemäß Art. 5 litt. a des Fabrikhaftpflichtgesetzes, da die

Verletzung als eine zufällige zu erachten ist, auch innerhalb dieses

Maximums noch eine billige Reduktion der Entschädigung Platz

greifen. Allein der von der Vorinstauz mit Rücksicht auf die Zu¬

fälligkeit der Verletzung gemachte Abstrich von 500 Fr. erscheint

als genügend. Denn der wirkliche Schaden übersteigt in concreto

das gesetzliche Entschädigungsmaximum um ein Beträchtliches und

nun muß der Abstrich von letzterm (bei Gleichheit der sonstigen

erheblichen Verhältnisse) um so geringer bemessen werden, je mehr

der eingetretene wirkliche Schaden das gesetzliche Maximum über¬

steigt (stehe Entscheidung des Bundesgerichtes in Sachen Meinweg

gegen Linder, Amtliche Sammlung XVII, S. 542, Erw. 3).

Dispositiv

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Die Weiterziehung der Beklagten wird als unbegründet abge¬

wiesen und es hat demnach in allen Theilen bei dem angefochtenen

Urtheile des Appellations= und Kassationshofes des Kantons

Bern vom 11./12. Dezember 1891 sein Bewenden.