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Entscheid

BGE 18 I 562

BGE 18 I 562

1. Januar 1892Deutsch11 min

flageabweisende Entscheidung der Vorinstanz bestätigt und rück¬

sichtlich der Kosten in Dispøsitiv 2 seines Urtheils erkannt: Die

hundesgerichtlichen Kosten werden wegen nachgewiesener Armuth

des Klägers nachgelassen; dagegen wird derselbe verpflichtet, die

Beklagte für den heutigen Vorstand vor Bundesgericht mit 200 Fr.

gußerrechtlich zu entschädigen.

B. Nunmehr wandte sich Dr. Deucher an den Regierungsrath

des Kantons Thurgau mit dem Gesuche um Bezahlung seiner

Kostennote für Vertretung des Rebholz vor Bundesgericht. Das

Justiz= und Polizeidepartement des Kantons Thurgau fragte

hierauf einerseits das Präsidium des Bundesgerichtes, andrerseits

das Obergericht des Kantons Thurgau an, ob Präjudizien betref¬

fend die Frage der Ausdehnung des Armenrechts auf die Vertre¬

tung vor Bundesgericht vorhanden seien und wie es sich rücksicht¬

lich der Kompetenz zu Festsetzung der Anwaltskosten vor Bundes¬

gericht sowie der materiellen Tragweite des durch das erweiterte

Haftpflichtgesetz gewährten Armenrechts verhalte. Das Präsidium

94. Urtheil vom 17. September 1892 in Sachen des Bundesgerichts erwiderte au 12. März 1892, Armenanwälte

Deucher gegen Thurgau. in Haftpflichfällen, die vor das Bundesgericht gelangen, seien

bis jetzt noch nie aus der Bundes= respektive Bundesgerichtskasse A. Dr. Deucher, Advokat in Kreuzlingen, hat als Anwalt des bezahlt worden und es sei dies auch offenbar nicht die Meinung Arbeiters Willibald Rebholz von Sigmaringen in Emmishofen des Ausdehnungsgesetzes. Es sei denn auch noch nie ein solches einen Haftpflichtprozeß gegen die Ziegel= und Thonwaarenfabrik Ansinnen an das Bundesgericht gestellt worden. Die Bestellung Emmishofen durchgeführt, wobei seinem Klienten auf ein von der Armenanwälte sei in solchen Fällen Sache der Kantone und Dr. Deucher gestelltes Gesuch sowohl vor Bezirksgericht Kreuz¬ deren Gesetzgebung entscheide daher auch über ihre Honorirung. lingen als vor dem Obergerichte des Kantons Thurgau das Die Bedeutung des bundesgerichtlichen Armenrechtes sei in Art Armenrecht im Sinne des erweiterten Haftpflichtgesetzes bewilligt der eidgenössischen Civilprozeßordnung festgestellt. Dagegen erwiderte wurde. Beide kantonalen Instanzen haben die Klage abgewiesen; das Obergericht des Kantons Thurgau: Die Kompetenz zur Fest¬ für seine Anwaltsthätigkeit vor den kantonalen Instanzen wurde setzung der Anwaltsentschädigung für Vertretung vor Bundesgericht Dr. Deucher, gemäß den kantonalen Entscheidungen, vom thur¬ stehe jedenfalls nicht dem Obergerichte zu. Die kantonalen Instanzen gauischen Fiskus entschädigt. Gegen die klageabweisende Entschei¬ haben, soweit sie sich mit dem Rebholzschen Prozesse zu befassen gehabt dung des Obergerichtes ergriff Dr. Deucher die Weiterziehung an haben, dem Kläger das Armenrecht gewährt und es seien demzu¬ das Bundesgericht; er suchte auch beim Bundesgerichte um Er¬ folge gemäß Großrathsbeschluß vom 5. März 1888 für die Ver¬ theilung des Armenrechtes nach und legte bei der mündlichen handlungen vor den kantonalen Instanzen auch die klägerischen Verhandlung eine Anwaltsrechnung für das Verfahren vor Anwaltsgebühren dem Staate auferlegt worden. Damit sei der Bundesgericht im Betrage von 305 Fr. 65 Cts. vor. Das durch Art. 6 des erweiterten Haftpflichtgesetzes den Kantonen Bundesgericht hat durch Urtheil vom 28. November 1891 die überbundenen Pflicht volles Genüge geschehen, weil alle durch

den genannten Art. 6 den Kantonen auferlegten Verpflichtungen machen und einen eigentlichen Entscheid zu provoziren. Selbst

also auch die Pflicht, für unentgeltlichen Rechtsbeistand zu sorgen. wenn übrigens der Petent vom Bundesgerichte abgewiesen werden

sich nur auf das Prozeßverfahren vor den kantonalen Instanzen sollte, müßte sich der Regierungsrath vorbehalten, neben der Frage

beziehen. Für die Gewährung und die Tragweite des Armenrechts des Quantitativs der gestellten Rechnung auch noch die zu prüfen,

in solchen Fällen, welche zum Entscheide des Bundesgerichtes ge¬ ob nicht der Petent, auch wenn grundsätzlich der Kanton als an

langen, sei nicht der Art. 6 cit. sondern seien die Art. 7 des erweiterten und für sich aus dem Titel des Armenrechts zahlungspflichtig

Haftpflichtgesetzes und § 27 der eidgenössischen Civilprozeßordnung erklärt würde, vor Beschreitung der bundesgerichtlichen Instanz

maßgebend. Nach diesen Gesetzesbestimmungen werde das Armenrecht eine ausdrückliche Ermächtigung hiezu von einer kantonalen thur¬

vom Bundesgericht bewilligt, nachdem letzteres selbst eine eigene Vor¬ gauischen Behörde hätte einholen müssen, was unbestrittenermaßen

prüfung des Falles, welche von der bereits durch die kantonalen nicht geschehen sei.

Instanzen veranstalteten Vorprüfung ganz unabhängig sei, vor¬ C. Mit Eingabe vom 12. Mai 1892 stellt nunmehr Dr. Deucher

genommen habe. So wenig nun die kantonalen Instanzen das beim Bundesgerichte die Anträge:

menrecht für die Prozeßführung bis vor Bundesgericht ge¬ „1. Die thurgauische Regierung sei pflichtig zu erklären, mir

währen können, ebensowenig erwachse dem Kanton aus dem durch „meine Ihrem hohen Forum (unterm 28. November 1891) in

das Bundesgericht bewilligten Armenrechte irgend welche Verpflich¬ „Sachen Rebholz gegen Ziegel= und Thonwaarenfabrik Emmis¬

tung; es sei vielmehr der Bund, welcher alle Konsequenzen des „hofen eingereichte Deservitennote im Betrage von 305 Fr. 65 Cts. vom Bundesgerichte gewährten Armenrechts, somit auch die Ent¬ „nebst Zins à 5% vom 6. März 1892 ab zu bezahlen.

schädigung für die Verbeiständung vor Bundesgericht, sofern „2. Die thurgauische Regierung sei pflichtig zu erklären, die

das eidgenössische Armenrecht ebenso weit gehe, wie das kantonale „von ihr unterm 21. April a. c. in der gleichen Sache ver¬

zu tragen habe. Der Entscheid der Frage wie weit das vom „rechneten Schreibgebühren im Betrage von 2 Fr. 30 Cts. Bundesgericht ertheilte Armenrecht sich erstrecke, bezw. ob auch die „zurückzuerstatten. Entschädigung für die Vertretung vor Bundesgericht darunter „Eventuell mit Bezug auf Punkt 1, die thurgauische Regierung

falle, gehöre nun aber nicht in die Kompetenz eines kantonalen „sei pflichtig zu erklären, mich für die Vertretung des Rebholz Obergerichtes und wohl auch nicht des Regierungsrathes, sondern „vor dem Bundesgerichte in der Haftpflichtsache gegen Ziegel= und nach der Natur der Sache in die Kompetenz des Bundesgerichtes. „Thonwaarenfabrik Emmishofen nach Ihrem richterlichen Ermessen Der Regierungsrath des Kantons Thurgau trat hierauf durch „angemessen zu entschädigen, alles unter Kosten= und Entschä¬

Entscheidung vom 16. April 1892 auf das Gesuch des Dr. Deucher „digungsfolge.

„im Sinne der Motive nicht ein“, indem er wesentlich ausführte: Er führt wesentlich aus: Der thurgauische Staat habe durch

Er schließe sich der Auffassung des thurgauischen Obergerichtes Bewilligung des Armenrechts und Bezahlung der Anwaltsgebühren

an, um so mehr, als nicht einzusehen sei, warum das vom Bun¬ für die kantonalen Instanzen anerkannt, daß er dem Rebholz

desgerichte im vorliegenden Falle ertheilte Armenrecht sich nicht einen unentgeltlichen Rechtsbeistand beizuordnen verpflichtet ge¬

auch, wie in § 6 des erweiterten Haftpflichtgesetzes für die Kan¬ wesen und, soweit es den Kostenpunkt anbelange, gegenüber dem

tone vorgeschrieben, auf unentgeltlichen Rechtsbeistand, also auf bestellten Armenanwalte an die Stelle der Partei getreten sei.

Honorirung des Anwaltes der dürftigen klagenden Partei aus¬ Zwischen dem Anwalte und dem thurgauischen Staate, als

dehnen sollte, die im vorliegenden Falle einzig noch in Frage „debitor cessus ex lege“, sei nun eine Uebereinkunft über die stehe; es sei danach in erster Linie Sache des Petenten, seine dem Anwalte für die Vertretung vor Bundesgericht zu zahlende

Ansprüche in definitiver Weise beim Bundesgerichte geltend zu Entschädigung nicht abgeschlossen worden, gegentheils sei die Ent¬

schädigungspflicht sogar prinzipiell streitig geworden. Deßhalb streite die Kompetenz des Bundesgerichtes. Es handle sich um

treffe Art. 17 in fine des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1880 eine civilrechtliche Forderung, die auf dem gewöhnlichen Civil¬

betreffend die Kosten der Bundesrechtspflege zu und deßhalb prozeßwege zu entscheiden sei und welche den Betrag der bundes¬

bitte er, das Bundesgericht möchte diese Entschädigung festsetzen, gerichtlichen Kompetenz nicht erreiche. Es bleibe daher dem

seine Anträge also gutheißen. Die Erwägungen des thurgauischen Rekurrenten nichts anderes übrig, als den thurgauischen Fiskus

Regierungsrathes treffen überall nicht zu. Formell könnte in vor den kantonalen Instanzen zu belangen. Eine eventuelle Kom¬

Zweifel gezogen werden, ob die Frage nach der formellen und petenz des Buudesrathes anerkenne der Regierungsrath gleichfalls

materiellen Tragweite des Armenrechts im Allgemeinen und speziell nicht, da weder Art. 58 Ziffer 8 O.=G. noch Art. 102 und 113

in Haftpflichtsachen wirklich der Prüfung des Bundesgerichtes Abs. 2 B.=V. irgend in Betracht kommen können. In der Haupt¬

und nicht vielmehr derjenigen des Bundesrathes unterstehe, für sache verweise der Regierungsrath auf die Motive seines ange¬

welch' letztere Meinung Art. 59 Ziffer 8 O.=G. mit Rückbe fochtenen Beschlusses. Der Umstand, daß für die Weiterführung

ziehung auf Art. 102 Ziffer 2 und Art. 113 Abs. 2 B.=V. von Armenrechtsfällen vor Bundesgericht keine kantonalgesetzlichen

spreche. Speziell sei zu betonen, daß eine formelle Ratifikation Bestimmungen bestehen, beweise, daß kein Mensch daran gedacht

von in Vollziehung des erweiterten Haftpflichtgesetzes getroffenen habe, daß eine sachbezügliche Verpflichtung des Kantons bestehe.

kantonalen Schlußnahmen nicht erfolgt sei, vielmehr das Recht der Rekurrent habe ja denn auch selbst für nöthig erachtet, um

auf fortwährende Kontrolle der Gerichts= und Administrativpraxis das Armenrecht neuerdings beim Bundesgerichte selbst nachzusuchen,

dem Bundesrathe vorbehalten worden sei. Materiell sei offenbar was unter der gegentheiligen Annahme ganz nutzlos gewesen

die vom Bundesgerichtspräsidenten ausgesprochene Ansicht die allein wäre. Eventuell könnte es sich jedenfalls nur um einen grund¬

richtige und die gegentheilige Meinung des thurgauischen Ober¬ sätzlichen Entscheid handeln und allereventuellst bestreite der

gerichtes und Regierungsrathes unrichtig. Art. 27 der eidgenössischen Regierungsrath den Betrag der Deservitenrechnung des Impe¬

Civilprozeßordnung und Art.7 des erweiterten Haftpflichtgesetzes haben tranten.

nur solche Fälle im Auge, welche, sei es weil die Klage gegen einen

Kanton sich richte oder aus einem andern Grunde, direkt beim Bundes¬

1. Die vom Impetranten gestellten Aniräge gehen nicht dahin,

gerichteseien anhängig gemacht worden. Die Andeutung, daß der Impe¬ sei seine Deservitenrechnung aus der Bundesgerichtskasse zu

trant vor Beschreitung der bundesgerichtlichen Instanz die Ermäch¬ bezahlen, sondern sie richten sich gegen den Fiskus des Kantons

tigung einer kantonalen Behörde hätte einholen sollen, sei unzu¬ Thurgau. Ueber ein Begehren ersterer Art ist also das Bundes¬

treffend. Sowohl nach den Beschlüssen des thurgauischen Großen gericht zu entscheiden nicht berufen. Wäre übrigens ein solches Rathes betreffend Vollziehung des erweiterten Haftpflichtgesetzes auch gestellt, so könnte demselben nicht entsprochen werden. Das

vom 5. März 1888 als nach § 3 und 8 litt. h des thurgaui¬ erweiterte Haftpflichtgesetz statuirt nirgends eine Pflicht des

schen Anwaltsgesetzes vom 11. April 1880 sei die Benutzung Bundes, für unentgeltliche Verbeiständung von Haftpflichtklägern

von Rechtsmitteln in das freie Ermessen des Anwaltes, respektive in Sachen, die zur Entscheidung des Bundesgerichtes gelangen,

der durch Armenrecht privilegirten Partei gestellt. Der Impetrant zu sorgen. Art. 6 desselben legt vielmehr den Kantonen die

bitte daher um Gutheißung seiner Anträge, eventuell ersuche er, Pflicht zu Bestellung von Armenanwälten auf. Wird in einer

vor Entscheidung der Angelegenheit noch die Ansicht des Bundes¬ Haftpflichtstreitigkeit, die zum Entscheide des Bundesgerichtes ge¬ rathes einholen zu wollen. langt, vom Bundesgericht das Armenrecht gewährt, so hat dies

D. In seiner Vernehmlassung auf diese Eingabe bemerkt der lediglich die in Art. 7 leg. cit. genau normirten Folgen.

Regierungsrath des Kantons Thurgau im Wesentlichen: Er be¬

2. Gegenüber dem Fiskus des Kantons Thurgau nun beab¬

sichtigt der Impetrant offenbar nicht die Einleitung eines Civil¬ Streitigkeiten zwischen einem Kantone und einem Bürger dem prozesses; seine Eingabe qualifizirt sich nicht als Klageschrift in Bundesgerichte zur Entscheidung zuwiese. einem gemäß Art. 27 O.=G. direkt beim Bundesgerichte anhängig

zu machenden Civilprozesse, wie denn ja auch die gesetzlichen Vor¬ Demnach hat das Bundesgericht

aussetzungen der Kompetenz des Bundesgerichtes als einzige erkannt:

Instanz in Civilsachen augenscheinlich nicht gegeben wären. Ebenso Die Eingabe des Impetranten ist abschlägig beschieden.

wenig beabsichtigt der Impetrant einen staatsrechtlichen Rekurs

im Sinne des Art. 59 O.=G.; ein solcher wäre auch gewiß

völlig aussichtslos. Denn Art. 6 des erweiterten Haftpflichtgesetzes

gewährleistet nicht ein dem Schutze des Bundesgerichtes unterstelltes

Recht des als Rechtsbeistand in einer Haftpflichtsache amtlich be¬

stellten Anwaltes auf Honorirung seiner Dienste durch die Kan¬

tonskasse sondern er statuirt nur eine staatsrechtliche Pflicht der

Kantone, für unentgeltlichen Rechtsbeistand an bedürftige Haft¬

pflichtkläger Vorsorge zu treffen. Sache der kantonalen Gesetze

oder Verordnungen ist es, zu bestimmen, ob hiemit eine besondere

Amtsstelle, ein ständiger staatlicher Armenanwalt zu betrauen sei

und ob, wenn dies nicht der Fall ist, der als Rechtsbeistand in

einem Einzelfalle bezeichnete Anwalt ein Recht auf Honorirung

seiner Dienste durch die Kantonskasse und in welchem Umfange

besitze oder ob er seine Funktionen unentgeltlich auszuüben

habe.

3. Der Impetrant stützt die Kompetenz des Bundesgerichtes

zur Entscheidung über seine Eingabe vielmehr auf Art. 17 in

fine des Bundesgesetzes betreffend die Kosten der Bundesrechts¬

pflege vom 25. Juni 1880. Allein die Voraussetzungen dieser

Gesetzesbestimmungen treffen offenbar nicht zu. Es liegt ja nicht

ein Streit zwischen einer Partei und ihrem Anwalte über den

Betrag der dem letztern für seine Prozeßführung gebührenden Ent¬

schädigung vor; vielmehr handelt es sich prinzipiell um die ganz

andere Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die Kantone

verpflichtet seien, für unentgeltliche Verbeiständung bedürftiger

Haftpflichtkläger auch für die bundesgerichtliche Instanz zu sorgen.

Hierüber mag eine Beschwerde an den Bundesrath statthaft sein,

welchem nach Art. 11 des erweiterten Haftpflichtgesetzes die Kon¬

trolle über die Vollziehung der Bestimmungen dieses Gesetzes

zusteht. Dagegen besteht keine Gesetzesbestimmung, welche derartige