Lexipedia

Entscheid

BGE 18 I 75

BGE 18 I 75

1. Januar 1892Deutsch10 min

IV. Civilstand und Ehe. No 18.

18. Urtheil vom 4. März 1892 in Sachen Lüscher.

A. Nachdem das Bundesgericht in der Eheeinspruchssache des

Gemeinderathes von Gränichen gegen Bertha Lüscher und Adolf

Widmer seine Entscheidung vom 16. Oktober 1891 gefällt hatte

(siehe dieselbe, aus welcher der Thatbestand ersichtlich ist, Amtliche

Sammlung der bundesgerichtlichen Entscheidungen XVII, S. 583)

wies der Bundesrath seinerseits durch Entscheidung vom 20. Ok¬

tober 1891 den Rekurs des Gemeinderathes von Gränichen gegen

den, die Ehebewilligung aufrechterhaltenden, Entscheid des Regie¬

rungsrathes des Kantons Aargau vom 21. August 1891 ab.

In der Begründung der bundesräthlichen Entscheidung ist u. a.

bemerkt: Das Vormundschaftswesen sei Sache der Kantone. Wenn

daher das eidgenössische Civilstandsgesetz in Art. 27 Abs. 2 für

gewisse Brautleute zur Eingehung einer gültigen Ehe die Ein¬

willigung des „Vormundes“ fordere, so müsse es dem kantonalen

Rechte überlassen bleiben, die Frage zu ordnen, ob nicht an Stelle

dieses „Vormundes“ die „Vormundschaftsbehörde“ mit gleichen

Rechten und Pflichten treten, also auch die fragliche Einwilligung

geben könne. Der Bundesrath fügt bei: Was den durch diese

Beschwerde aufgedeckten, den Bundesbehörden schon aus einem

frühern Rekursfall bekannten, Eheschacher seitens aargauischer Ge¬

meinden anbelange, so gewärtige er, daß der Regierungsrath,

unter Umständen unter Mitwirkung der zuständigen Gerichte,

gegen solche traurige Erscheinungen mit allem Ernste einschreite

und sehe gerne daheriger seinerzeitiger Berichtgabe entgegen.

B. Gestützt auf diesen Beschluß des Bundesrathes suchte der

Gemeinderath von Gränichen beim Regierungsrathe des Kantons

Aargau um Wiedererwägung seiner Schlußnahme vom 21. August

1891 nach. Der Regierungsrath entsprach durch Entscheidung

vom 20. November 1891 diesem Gesuche und hob die Ehebewil¬

ligung des Gemeinderathes von Muhen auf, indem er ausführt:

Der Regierungsrath sei bei seiner frühern Entscheidung von der

Ansicht ausgegangen, nach dem Wortlaute des Art. 27 des Civil¬

standsgesetzes stehe nur gegen Eheverweigerungen des Inhabers der

vormundschaftlichen Gewalt den Betreffenden der Rekurs an die

zuständige Vormundschaftsbehörde zu. Die ertheilte Ehebewilligung Vormund die Ehebewilligung verweigere. Es habe sich demnach

des Gemeinderathes von Muhen könne daher nicht mehr rück¬ keine obere Vormundschaftsbehörde mehr mit der Sache befassen

gängig gemacht werden. Durch den bundesräthlichen Entscheid sei dürfen. Jedenfalls sei der Gemeinderath von Gränichen zur Be¬

nun dieses Hauptmotiv hinfällig geworden, da aus demselben schwerde nicht legitimirt gewesen. Dieser sei wohl berechtigt,

unzweideutig hervorgehe, daß ein Rekurs auch gegen die Ehebe¬ öffentlich=rechtliche Ehehindernisse geltend zu machen, nicht aber

willigung eines Vormundes zuläßig sei. Dies vorausgesetzt, liegen sei er berechtigt gewesen, das privatrechtliche Ehehinderniß der

im vorliegenden Falle hinreichende Gründe vor, welche eine Auf¬ mangelnden familienrechtlichen Zustimmung geltend zu machen,

hebung der Ehebewilligung des Gemeinderathes Muhen zu recht¬ welches nur auf der Brautseite und nur vom Gemeinderathe von

fertigen vermögen. Muhen hätte angerufen werden können. Der Bundesrath sei zu

C. Gegen diesen Entscheid ergriff Bertha Lüscher mit Handen einer Entscheidung in der Sache gar nicht kompetent gewesen,

ihres Vormundes den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundes¬ übrigens habe derselbe ja die Beschwerde des Gemeinderathes von

gericht, behauptend: Gränichen abgewiesen. Zur Vervollständigung der thatsächlichen

1. Es liege eine Rechtsverweigerung vor. Die Rekurrentin Darstellung werde noch bemerkt, daß das Bezirksgericht Aarau

habe durch die, in allen vormundschaftlichen Instanzen bestätigte, den gerichtlich geltend gemachten Eheeinspruch des Gemeinderathes

Ehebewilligung ihres Vormundes ein jus quaesitum erworben, von Gränichen, gestützt auf den Entscheid des Regierungsrathes

welches ihr nicht mehr habe entzogen werden dürfen. Die Ver¬ vom 20. November 1891 wegen mangelnder familienrechtlicher

waltung der vormundschaftlichen Gewalt sei prinzipiell Sache der Zustimmung für begründet erklärt habe, ohne alle Rücksicht auf

Gerichte; nach dem geltenden aargauischen Rechte stehe dieselbe das bundesgerichtliche Erkenntniß vom 16. Oktober 1891. Die

allerdings anormalerweise der vollziehenden Behörde zu. Allein es Rekurrentin habe gegen dieses Urtheil an das Obergericht

sei klar, daß diese dieselbe nach Justizgrundsätzen zu handhaben appellirt und es schwebe nunmehr die Sache in der Appellations¬

verpflichtet sei. Demnach müsse die Entscheidung des Regierungs¬ instanz. Offenbar habe auch der Gemeinderath von Gränichen

rathes vom 20. August 1891 rücksichtlich ihrer Rechtskraft und dem Regierungsrathe das bundesgerichtliche Erkenntniß verheim¬

Uuwiderruflichkeit als richterliches Urtheil behandelt werden. licht, was es rechtfertige, demselben eine Parteientschädigung auf¬

Rechtskräftige richterliche Urtheile können aber nur dann wieder zuerlegen.

aufgehoben werden, wenn ein Revisionsgrund vorliege, was hier Demnach werde beantragt: 1. Die Schlußnahme des aargaui¬

nicht zutreffe. Indem der Regierungsrath seine erste Entscheidung schen Regierungsrathes vom 20. November 1891 sei als null

aufgehoben habe, habe er in auffälliger Weise die Grundlagen und nichtig zu erklären. 2. Es sei dem Gemeinderath von

des kantonalen Rechtsverfahrens verletzt und damit eine Rechts¬ Gränichen eine angemessene Gerichtsgebühr und eine angemessene

verweigerung begangen; er habe unter leeren Vorwänden den der Parteientschädigung an die Beschwerdeführer aufzuerlegen. Even¬

Rekurrentin bereits ertheilten Rechtsschutz wieder rückgängig tuell habe eine solche Kostenauflage gegenüber dem aargauischen

gemacht. Regierungsrath stattzufinden.

2. Es sei Art. 27 des Civilstands= und Ehegesetzes verletzt. D. Der Regierungsrath des Kantons Aargau protestirt gegen

Der Rekurrentin sei der Konsens zur Verehelichung sowohl seitens den eventuellen Antrag der Rekurrentin, daß ihm die Kosten

ihres Vormundes als Seitens des Gemeinderathes von Muhen aufzuerlegen seien; denn er habe nicht als Partei sondern als

ertheilt worden. Nach dem Gesetze aber sei eine Weiterziehung entscheidende Behörde gehandelt. Im Uebrigen bemerkt er: Die

gegen die vormundschaftliche Ertheilung des Ehekonsenses nicht gerichtlichen Entscheidungen, auch das bundesgerichtliche Urtheil,

statthaft, sondern das Gesetz kenne eine solche nur, wenn der haben ihm zur Zeit des Erlasses seiner Schlußnahme vom

20. November nicht vorgelegen. Es sei dies auch nicht nöthig geplanten, Schacher gehandelt habe, welchen zu genehmigen pflicht¬

gewesen, da er eine rein vormundschaftliche Frage zu entscheiden widrig gewesen wäre. Das Bundesgesetz schließe durchaus nicht

gehabt habe. Seine Entscheidung vom 20. November bewege sich aus, daß die kantonale Oberaufsichtsbehörde die Schlußnahme der

ausschließlich auf dem Boden des aargauischen Vormundschafts¬ untern Instanz über die Ertheilung einer Ehebewilligung abändere,

rechtes. Seine diesfälligen Entscheidungen unterliegen der bundes¬ wenn ihr das kantonale Recht die Kompetenz hiezu gewähre.

räthlichen Nachprüfung nicht und er bestreite daher die Kompetenz Wäre das Eingreifen der Oberaufsichtsbehörde unzuläßig, so stünde

des Bundesgerichtes. Nur eine Beschwerdeführung an den Großen die kantonale Regierung dem von mehreren Gemeinden mit

Rath wäre gegenüber der Entscheidung vom 20. November zuläßig Minderjährigen getriebenen Eheschacher machtlos gegenüber. Dem¬

gewesen. nach werde beantragt: Es seien die Rekurskläger mit ihrer Be¬

E. Der rekursbeklagte Gemeinderath von Gränichen bestreitet schwerde und dem darin gestellten Begehren abzuweisen, unter

ebenfalls die Kompetenz des Bundesgerichtes; er bezeichnet über¬ Kostenfolge.

Instanzenzuges als verfrüht und bestreitet die Legitimation der 1. Da die Rekurrentin eine Rechtsverweigerung, sowie die Ver¬

Rekurrentin, indem er behauptet, einzig der Gemeinderath von letzung des Art. 27 des Bundesgesetzes über Civilstand und Ehe

Muhen wäre zur Beschwerde legitimirt. Im Weitern führt er behauptet, so ist das Bundesgericht gemäß Art. 59 O.=G. ohne

aus: Nach der aargauischen Verfassung und Gesetzgebung sei die Zweifel kompetent. Auch in letzterer Richtung fällt die Kompetenz

Verwaltung der Vormundschaftspflege Sache der Verwaltungs¬ dem Bundesgerichte und nicht etwa dem Bundesrathe zu. Dem

behörden und sei der Regierungsrath Oberaufsichtsbehörde. Nach Bundesrath steht allerdings gemäß Art. 12 des Civilstands= und

der großräthlichen Verordnung vom 27. November 1885 könne Ehegesetzes und Art. 59 Abs. 2 Ziff. 7 O.=G. die Oberaufsicht

derselbe auf eine gefaßte Schlußnahme zurückkommen, wenn eine über die Führung der Civilstandsregister zu. Allein hier liegt ja

Mehrheit von wenigstens drei Stimmen sich dafür ausspreche. gar nicht eine Beschwerde gegen die Amtsführung eines Civil¬

Der Regierungsrath sei daher befugt gewesen, die Einwilligung standsbeamten in Frage, sondern ein Beschwerde gegen die Ent¬

der Vormundschaftsbehörde von Muhen zu der beabsichtigten Ehe scheidung einer kantonalen Regierung wegen Verletzung des

der Rekurrentin nochmals zu prüfen und schließlich zu kassiren, bundesverfassungsmäßig und bundesgesetzlich gewährleisteten Rechtes

um so mehr als zur Zeit, wo der Gemeinderath Gränichen zur Ehe. Derartige Beschwerden aber fallen gemäß der in

seinen Einspruch erhoben habe, die Ehebewilligung eines Vor¬ Art. 59 O.=G. aufgestellten Regel in die Kompetenz des Bundes¬

mundes gar nicht vorgelegen habe, sondern nur eine solche des gerichtes.

Gemeinderathes von Muhen, welcher in der Sache Partei sei. 2. Die Einwendung, es sei die Rekurrentin zur Beschwerde

Nach dem aargauischen Vormundschaftsrechte seien Vormund und nicht legitimirt, ist offenbar unbegründet, da ja klar ist, daß die

Vormundschaftsbehörde in ihren Entschließungen nicht souverain. angefochtene Entscheidung direkt die Rechtsstellung der Rekurrentin

Der Vormund gelte nach § 313 des aargauischen bürgerlichen berührt. Ebenso unbegründet ist, nach konstanter bundesrechtlicher

Gesetzbuches als Bevollmächtigter des Staates und die Vormund¬ Praxis, der Einwand, der Rekurs sei wegen mangelnder Erschöpfung

schaftsbehörde sei verpflichtet, ihn unter beständiger Aufsicht zu des kantonalen Instanzenzuges verfrüht.

halten; für alle wichtigen Angelegenheiten sei die Weisung der 3. In der Sache selbst ist zu bemerken: Die Verwaltung der

Vormundschaftsbehörde einzuholen. Die Akten ergeben nun, daß Vormundschaftspflege steht nach aargauischer Verfassung und Ge¬

es sich bei der beabsichtigten Verehelichung der Bertha Lüscher setzgebung unzweifelhaft nicht den Gerichten, sondern den Ver¬

mit A. Widmer um einen, zum Zwecke der Abschiebung der erstern waltungs= (Gemeinde= und Staats=) Behörden zu. Die Vormund¬

schaftspflege gehört übrigens, mag sie nun den Gerichten oder obervormundschaftliche Befugniß bundesrechtlich ausgeschlossen sei, Verwaltungsbehörden übertragen sein, ihrer Natur nach nicht zur sondern es ist dasselbe einfach darauf zurückzuführen, daß eben streitigen Gerichtsbarkeit, sondern besteht eben in Ausübung und die Regelung des Vormundschaftswesens, speziell auch die Nor¬ Erfüllung einer Schutzgewalt und Schutzpflicht. Speziell bei der mirung des Aufsichts= und Genehmigungsrechtes der Obervor¬ vormundschaftlichen Entscheidung über Ertheilung oder Verweige¬ mundschaftsbehörden gegenüber den Schlußnahmen der Vormünder rung einer Ehebewilligung handelt es sich nicht um Beurtheilung und untern Vormundschaftsbehörden einem Gebiete angehört, eines Privatrechtsstreites sondern um die Art und Weise der welches der Bundesgesetzgebung entzogen und der kantonalrecht¬ Ausübung der familienrechtlichen Gewalt. Die Schlußnahme der lichen Ordnung anheim gegeben ist. Aus dem Umstande, daß Vormundschaftsbehörde enthält nicht ein richterliches Urtheil über das Bundesgesetz, im Interesse des Schutzes des Rechts zur Ehe, einen streitigen Privatrechtsanspruch sondern eine (positive oder ausspricht, daß die Eheverweigerung des Vormundes keine negative) Willenserklärung. Die Beschwerde der Rekurrentin wegen definitve sei, sondern ihr gegenüber die Entscheidung der zustän¬ Rechtsverweigerung, welche sich auf die Nichtanwendung civil¬ digen Vormundschaftsbehörde angerufen werden könne, darf dem¬ prozeßualer Rechtsgrundsätze stützt, erscheint daher ohne Weiteres nach nicht gefolgert werden, daß umgekehrt die obervormundschaft¬ als unbegründet. lichen Befugnisse gegenüber einer vom Vormunde ertheilten Ehe¬

4. Fraglich kann nur erscheinen, ob nicht Art. 27 C.=St.=G. bewilligung cessiren. rletzt sei. Allein auch dies ist zu verneinen. Allerdings spricht

5. Danach ist der Rekurs als unbegründet abzuweisen. Um Art. 27 cit. von einem Rekurse an die zuständige Vormundschafts¬

die Entscheidung des Bezirksgerichtes Aarau in dem gerichtlichen behörde nur bei Eheverweigerungen des Vormundes, während das Eheeinspruchsverfahren handelt es sich bei demselben nicht, wie Gesetz von einem solchen Rekurse gegen die vom Vormunde denn die Rekursbeschwerde sich gar nicht gegen diese, von der ertheile Ehebewilligung nichts enthält. Dies schließt aber nicht Rekurrentin blos beiläungfi ageführte, Entscheidung sondern aus¬ aus, daß nach Maßgabe der kantonalen Gesetzgebung der Vor¬ schließlich gegen die Schlußnahme des aargauischen Regierungs¬ mundschafts= respektive Obervormundschaftsbehörde das Recht rathes vom 20. November 1891 richtet. zustehe, die Ehebewilligung des Vormundes, von sich aus oder

auf Anrufen eines Dritten, kraft ihres Aufsichtsrechts aufzuheben. Demnach hat das Bundesgericht

Die Ordnung des Vormundschaftswesens ist der kantonalen Ge¬ erkannt:

setzgebung überlassen; die kantonale Gesetzgebung hat danach Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

darüber zu bestimmeu, wie die Vormundschaft zu organisiren ist

und die Kompetenzen zwischen den verschiedenen Organen der

ormundschaftlichen Verwaltung zu vertheilen sind. Sie ist dem¬

nach befugt, die Beaufsichtigung der Verwaltung des Vormundes

durch die Vormundschaftsbehörden und der untern Vormundschafts¬

behörden durch die Obervormundschaft zu normiren, insbesondere

der Obervormundschaftsbehörde Recht und Pflicht einzuräumen,

gegen pflichtwidrig ertheilte Ehebewilligungen der Vormünder und

untern Vormundschaftsbehörden einzuschreiten und dieselben aufzu¬

heben. Wenn das Bundesgesetz hievon nicht spricht, so bedeutet

dieses Stillschweigen des Bundesgesetzes nicht, daß eine derartige