Lexipedia

Entscheid

BGE 18 I 757

BGE 18 I 757

1. Januar 1892Deutsch13 min

117. Urtheil vom 4. November 1892 in Sachen

de Villermont.

A. Frau Maria Philippart, verwittwete Dutrieux in Paris

macht auf Grund zweier Urtheile des Appellationshofes von Paris

vom 1. August 1883 gegen den Rekurrenten, den Grafen Louis

de Villermont in Château Thierry, Departement de l’Aisne

(Frankreich) Forderungen im Betrage von 400,000 Fr. und

50,000 Fr. geltend. Sie hat den Rekurrenten für dieselben in

Frankreich belangt, aber die versuchte Pfändung blieb fruchtlos.

Da nun für den Rekurrenten von dem Advokaten J. L. Caflisch

in Chur aus der Konkursmasse der Aktiengesellschaft Hotel Kur¬

saal Maloja circa 17,000 Fr. auf der Bank für Graubünden

in Chur hinterlegt worden waren, suchte Frau Philippart beim

Kreisamte Chur um einen Arrest auf dieses Guthaben nach. Der

Kreispräsident von Chur wies dieses Arrestgesuch am 10. März

1892 ab, mit der Begründung, daß gemäß Art. 1 des Staats¬

vertrages mit Frankreich vom 15. Juni 1869 der in Frankreich

domizilirte Franzose für persönliche Ansprüche betreffend bewegliche

Sachen vor dem Gerichtsstande seines Wohnortes gesucht werden dienende Objekt sich befinde. Wenn somit die Vollziehung eines

müsse und somit für solche Ansprüche auch kein Arrest von einer in Frankreich ausgefällten Urtheils verlangt werden könne, so

schweizerischen Amtsstelle gegen ihn bewilligt werden dürfe. Gegen müsse ebenso ein Begehren auf Sicherheitsleistung behufs Voll¬

diesen Entscheid ergriff Frau Philippart den Rekurs an den ziehung des Urtheils zuläßig sein. Das Kreisamt Chur habe die

Kleinen Rath des Kantons Graubünden, indem sie beantragte: Impetrantin aus dem rein formellen Grunde der Unzuständigkeit

Der Kleine Rath wolle bestätigen, daß im Gebiete der Eidge¬ abgewiesen, weil es sich um eine persönliche, in Frankreich aus¬

nossenschaft resp. des Kantons Graubünden auch gegen einen zutragende Klage handle. Diese Annahme sei, wie gezeigt, eine

französischen und in Frankreich wohnenden Schuldner vor her¬ irrige. Das Rekurspetitum, wonach das Kreisamt anzuweisen

wärtigen Behörden ein exekutorischer Arrest gelegt werden könne, sei, auf die materielle Prüfung des Arrestbegehrens einzutreten,

wofern es sich dabei um die Vollziehung eines rechtskräftigen Ur¬ sei daher begründet. Auf die weitere Frage, ob das Urtheil voll¬

theils handelt und zudem die Requisite des Art. 271 des Bundes¬ ziehbar sei, resp. auf die materielle Prüfung, ob die Requisite des

gesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs, speziell der Ziffer 5 Art. 16 des Staatsvertrages vorhanden seien oder nicht, sei zur

dieses Artikels vorhanden sind. Der Kleine Rath wolle des Fer¬ Zeit nicht einzutreten, weil ein bezügliches Begehren vor Gericht

neren den Herrn Kreispräsidenten von Chur einladen, unter Be¬ gar nicht gestellt worden sei. Nach diesem Entscheide des Kleinen

obachtung des obigen Satzes nochmals auf unser Arrestgesuch Rathes entsprach der Kreispräsident dem Arrestgesuche, indem er

einzutreten. Gleichzeitig ersuchte sie um die Vollziehbarkeitser¬ am 20. Juni 1892 den Arrestbefehl für eine Forderung von

klärung für die beiden Urtheile des Appellationshofes von Paris 400,000 Fr. erließ. Der Arrestbefehl wurde am 23. Juni 1892

vom 1. August 1883. Der Kleine Rath erkannte am 2. Mai dem Advokaten I. L. Caflisch in Chur und am 17. August dem

1892 dahin: Der Rekurs der Frau Philippart resp. ihres Ver¬ Grafen de Villermont in Couvain angelegt.

treters, Advokat H. Sprecher, wird im Sinne der Erwägungen B. Mit Beschwerdeschrift vom 31. August und 1. September

für begründet erklärt. In den Erwägungen dieses Entscheides 1892 ergriff hierauf Advokat Dr. Calonder in Chur Namens

wird ausgeführt: Das Arrestbegehren sei gemäß Art. 271 Ziff. des Grafen de Villermont den staatsrechtlichen Rekurs an das

4 und 5 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs Bundesgericht, mit dem Antrage: Das Bundesgericht wolle, ent¬

gesetzlich zuläßig. Der Staatsvertrag mit Frankreich vom 15. Juni gegen dem obeitirten kleinräthlichen Entscheide, erkennen: Das

1869 behandle in seinem ersten Theile die persönliche Klage und Kreisamt Chur ist nicht kompetent, auf das Arrestgesuch der

den Gerichtsstand, im zweiten Theile die Vollziehung der Urtheile. Frau Marie Philippart gegen Louis de Villermont einzutreten.

Der erste Theil des Vertrages falle in concreto ganz außer Be¬ Der bezügliche Arrestbefehl des Kreisamtes Chur, dem Impetraten

tracht, weil Frau Philippart ihre persönliche Klage vor dem mitgetheilt, sub 17. August vermittelst beiliegender Arresturkunde

kompetenten Forum durchgeführt habe. Gegenwärtig handle es sich wird aufgehoben und alle auf Grund desselben vorgenommenen

nur noch um die Vollziehung der Urtheile resp. um einen ein¬ Arrest=Betreibungshandlungen fallen als nichtig dahin. Unter

leitenden Schritt dazu. Die Berechtigung hiezu stehe der Impe¬ Kostenfolge. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt:

trantin gemäß §§ 15 und 16 des Staatsvertrages zu und komme Die Forderungen, für welche der Arrest nachgesucht werde, seien

hiefür nichts darauf an, wo die Parteien ihr Domizil haben. Das persönlicher Natur. Sowohl der Rekurrent als die Rekursbeklagte

Arrestbegehren, welches eine auf Sicherheitsleistung gerichtete wohnen nicht in der Schweiz, sondern in Frankreich; beide seien

Zwangsvollstreckung beantrage, sei gesetzlich zuläßig, möge der Franzosen. Demnach komme der Staatsvertrag mit Frankreich

Schuldner wo immer wohnen, denn das Begehren auf Sicher¬ vom 15. Juni 1869 zur Anwendung. Die Urtheile nun, auf

heitsleistung könne nur da gestellt werden, wo das als Sicherheit welche die Rekursbeklagte sich berufe, können in der Schweiz nicht

vollstreckbar erklärt werden. Das Verfahren zur Erlangung gültige Normen des internationalen Rechts verletzen. Denn kein

Vollstreckungsklausel sei nach dem Staatsvertrage (Art. 16 u. f.) Staat, auch nicht Frankreich, verzichte je zu Gunsten eines an¬

ein regelrechter Civilprozeß. Die Klage auf Ertheilung der Voll¬ dern Staates darauf, die Gerichtsbarkeit über seine eigenen, auf

streckungsklausel mache einen persönlichen Anspruch geltend und seinem Territorium wohnenden Bürger, hinsichtlich persönlicher

sei bezüglich des Gerichtsstandes ganz gleich zu behandeln wie auf seinem eigenen Territorium entstandener Ansprüche selbst

eine andere persönliche Klage. Daß aber ein in Frankreich do¬ auszuüben. Endlich solle ein Arrest nach richtiger Auslegung des

mizilirter Franzose einen andern in Frankreich domizilirten Fran¬ Art. 271 des Bundesgesetzes betreffend Schuldbetreibung und Kon¬

zosen nicht in der Schweiz wegen persönlicher Ansprüche belangen kurs überhaupt nur zu Gunsten von Gläubigern, die in der

könne, sei selbstverständlich. Die Bestimmungen des Staatsver¬ Schweiz domizilirt seien, erlassen werden.

trages geben zwar hierüber direkt keinen Aufschluß, allein aus C. Die Rekursbeklagte Frau M. Philippart beantragt: Das

dem Verhandlungsprotokolle von 1869, wie aus der ganzen Bundesgericht wolle in Abweisung des erhobenen Rekurses, das

Haltung des Vertrages, welcher blos internationale Verhältnisse Kreisamt Chur für kompetent erklären, auf das Arrestgesuch der

im Auge habe, folge dies unzweideutig. Jedenfalls sei vorläufig Marie Philippart gegen Louis de Villermont einzutreten, unter

nicht entschieden, ob die französischen Urtheile, auf welche sich die Kostenfolge. Sie bemerkt: Der Rekurrent sei nicht französischer

Rekursbeklagte berufe, vollstreckbar erklärt werden oder nicht. Eine sondern belgischer Staatsbürger, habe dagegen allerdings zeitweise

Prüfung des Vorhandenseins der gesetzlichen und vertraglichen in Frankreich Domizil gehabt. In rechtlicher Beziehung sei die

Requisite der Vollstreckbarkeit durch die zuständige Behörde, das entscheidende Frage die, ob gemäß Art. 15 des Staatsvertrages

Kreisamt Chur, habe bis jetzt nicht stattgefunden und sei nicht mit Frankreich auch solche französische Urtheile in der Schweiz

einmal beantragt worden. So lange aber über die Vollstreckbarkeit vollstreckbar seien, welche zwischen zwei nicht in der Schweiz woh¬

nicht entschieden sei, komme den fraglichen Urtheilen Urtheils¬ nenden Franzosen erlassen wurden. Werde diese Frage bejaht, so

wirkung in der Schweiz gar nicht zu und können zu deren Voll¬ sei auch die Arrestlegung zuläßig. Der Arrest diene einerseits zu

ziehung auch keine Arrestbefehle oder sonstigen amtlichen Ver Sicherung der eventuellen Vollstreckbarkeit noch nicht gerichtlich

fügungen erlassen werden. Einen Arrest speziell zur Sicherung festgestellter Forderungen, andererseits zu Ermöglichung der Voll¬

der Realisirbarkeit künftig vielleicht vollstreckbar zu erklärender ziehung bereits gefällter Urtheile. Da ein Arrest ersterer Art zu¬

Urtheile kenne weder das Gesetz noch der Staatsvertrag, wie gleich den Gerichtsstand begründe, so könne allerdings bestritten

übrigens auch vollstreckbar erklärte Urtheile hinsichtlich des Arrestes werden, ob ein solcher (angesichts des Art. 1 des Staatsvertrages)

nicht privilegirt seien. Die Forderungen der Rekursbeklagten gegen nicht in der Schweiz wohnende Franzosen zuläßig sei. Da¬

kommen also nicht als Judikats=, sondern nur als gewöhnliche gegen gelte dies nicht für Arreste der zweitgenannten Art. Hier

Forderungen in Betracht. Arrestgesuche unterliegen hinsichtlich komme, weil res judicata vorliege, das Forum gar nicht mehr

der Gerichtszuständigkeit ganz den gleichen Normen wie andere in Frage. Da französische Urtheile, sobald deren Rechtskraft kon¬

Klagen. Das hier streitige Arrestgesuch sei eine Klage im Sinne statirt sei, hinsichtlich der Vollstreckbarkeit den schweizerischen Ur¬

des Art. 1 des Staatsvertrages. Durch Gewährung des Arrestes theilen gleichgestellt seien, so müsse das für die schweizerischen

würde gemäß Art. 29 der bündnerischen Civilprozeßordnung das Urtheile zuläßige Sicherungsmittel der Arrestlegung unter den

forum arresti für den ganzen Rechtsstreit begründet und also gleichen Umständen auch für die französischen gelten; für alle in

der Rekurrent seinem natürlichen Richter, entgegen den Bestim¬ der Schweiz vollstreckbaren französischen Urtheile müsse daher bei

mungen des Staatsvertrages, entzogen. Auch ganz abgesehen vom Vorhandensein der speziellen gesetzlichen Requisite auch der Arrest

Staatsvertrage würde die Bewilligung des Arrestes allgemein zuläßig sein. Nach Art. 15 des Staatsvertrages seien nun alle

Urtheile der Gerichte des einen Vertragsstaates im andern Ver¬ die gesetzliche Zuläßigkeit des Arrestes ist im Arrestprozesse

tragsstaate vollstreckbar, ohne Rücksicht auf Nationalität oder entscheiden (Art. 279 des Schuldbetreibungs= und Konkursgesetzes)

Wohnsitz der Parteien. Art. 1 des Vertrages stehe dem nicht und es ist wegen Mangels eines gesetzlichen Arrestgrundes weder

entgegen. Derselbe befinde sich in demjenigen Theile des Staats¬ Berufung noch Beschwerde gegen den Arrestbefehl statthaft. Da¬

vertrages, welcher von Klage und Gerichtsstand handle, während gegen schließt letzterer Grundsatz den staatsrechtlichen Rekurs an

hier die ganz andere Materie der Vollstreckung der Urtheile in das Bundesgericht wegen Verletzung staatsvertraglicher (oder

frage stehe. Die formelle Kognition bezüglich der Rechtskraft bundesverfassungsmäßiger) Normen durch einen Arrestbefehl nicht

des zu vollstreckenden Urtheils, wie Art. 16 des Staatsvertrages aus. Art, 279 des Schuldbetreibungs= und Konkursgesetzes hat

sie vorsehe, sei kein Civilprozeß und die Kompetenz hinsichtlich dem Art. 113 Ziffer 3 B.=V. weder derogiren wollen noch können.

derselben nicht nach den für die Kompetenz in Civilprozessen gel¬ Recht und Pflicht des Bundesgerichtes als Staatsgerichtshof über

tenden Regeln zu beurtheilen. Die gegentheilige Ansicht, wie der Beschwerden wegen Verletzung verfassungsmäßiger Rechte, sowie

Rekurrent sie vertrete, würde u. a. zu der absurden Konsequenz wegen Verletzung von Staatsverträgen zu entscheiden, sind durch

führen, daß ein Schweizer, der in Frankreich gegen einen dort die Bundesverfassung bestimmt und haben durch das Bundesgesetz

wohnenden Franzosen ein kondemnirendes Urtheil erlangt habe, über Schuldbetreibung und Konkurs eine Aenderung nicht erlitten.

dasselbe in der Schweiz nicht könnte vollstrecken lassen. Nach Art. 2. Der Arrest ist zu Sicherung der Vollstreckung französischer

16 des Staatsvertrages solle in der Schweiz die Frage der Voll¬ Urtheile erlassen worden. Der Rekurrent bestreitet nun dessen

streckbarkeit von der kompetenten Behörde in der gesetzlichen Form staatsvertragliche Zuläßigkeit in erster Linie deßhalb, weil nach

entschieden werden. Nach graubündnerischem Rechte nun finde dem Staatsvertrage die fraglichen Urtheile in der Schweiz nicht

über die Vollziehbarkeit ausländischer Gerichtsurtheile keine be¬ vollstreckt werden dürfen, vielmehr (nach Art. 1 des Staatsver¬

sondere Vorverhandlung einer speziell designirten Instanz statt, trages oder doch nach der ganzen Haltung dieses Vertrages) der

sondern entscheide diejenige Behörde, bei welcher um die Vollziehung Vollstreckungsbeklagte, da er in Frankreich domizilirt und fran¬

nachgesucht werde. In zweiter Instanz, auf erhobene Beschwerde, zösischer Bürger sei, dort belangt werden müsse. Diese Beschwerde

entscheide der Kleine Rath. In diesem Verfahren sei offenbar für ist völlig unbegründet, selbst wenn, was die Rekursbeklagte, übri¬

einen Civilprozeß kein Raum. Mit Rücksicht auf dasselbe falle gens wohl mit Unrecht, bestreitet, der Rekurrent Franzose ist.

auch die Behauptung der Gegenpartei dahin, daß so lange die Zunächst bezieht sich Art. 1 des Staatsvertrages, wie sein Wort¬

Vollstreckungsklausel nicht ertheilt sei, keine amtliche Verfügung laut unzweideutig ergibt, nur auf Rechtsstreitigkeiten zwischen

betreffend Vollziehung eines ausländischen Urtheils erwirkt werden Schweizern und Franzosen und ist unbestrittenermaßen keine der

könne. Diese Behauptung setze die Existenz eines besondern Ver¬ Parteien Schweizerbürger. Sodann aber handelt es sich hier

fahrens über Ertheilung der Vollstreckungsklausel voraus, welches überhaupt nicht um eine „Streitigkeit über bewegliche Sachen

aber eben nach bündnerischem Rechte nicht existire. Im Arrest¬ und persönliche Ansprüche“ im Sinne des Art. 1 des Staats¬

verfahren genüge übrigens die bloße Glaubhaftmachung des An¬ vertrages. Allerdings hat das Bundesgericht wiederholt entschieden,

pruchs und werde kein strikter Beweis gefordert. daß im Geltungsbereiche des Art. 1 des schweizerisch=französischen

Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Staatsvertrages nicht nur der Gerichtsstand des Arrestes, sondern

1. Das Bundesgericht hat nur zu prüfen, ob der gelegte Arrest auch die Arrestnahme an sich, wenigstens insoweit als es sich um

gegen den Gerichtsstandsvertrag mit Frankreich vom 15. Juni den Ausländerarrest handle, ausgeschlossen sei und es hat diese

1869 verstoße, nicht dagegen, ob er nach dem Gesetze (dem Bun¬ Auffassung auch in dem Schlußsatze des Art. 271 des Schuld¬

desgesetze über Schuldbetreibung und Konkurs) statthaft sei. Ueber betreibungs= und Konkursgesetzes eine indirekte Bestätigung ge¬

funden (siehe Weber und Brüstlein, Kommentar, S. 369). 3. Ist demnach die graubündnerische Behörde staatsvertraglich

Allein im vorliegenden Falle handelt es sich nun nicht, wie bei berechtigt und verpflichtet, über die Vollstreckung der streitigen

den gedachten Entscheidungen, um eine Arrestlegung, welche der französischen Urtheile zu entscheiden und, sofern die formellen

Rechtsverfolgung im ordentlichen Prozesse oder ordentlichen Schuld¬ Voraussetzungen des Art. 16 des Staatsvertrages gegeben sind

betreibungsverfahren gleichgestellt werden könnte, sondern um einen und kein Vollstreckungshinderniß vorliegt, dieselbe zu bewilligen,

Arrestschlag zum Zwecke der Vollstreckung rechtskräftiger Urtheile. so ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Allerdings hat

Ein Begehren um Vollstreckung eines Urtheils aber enthält die kantonale Behörde bis jetzt nicht darüber entschieden, ob die

zweifellos keine Klage im Sinne des Art. 1 des Staatsvertrages; Urtheile vollstreckbar seien, sondern hat vor der Entscheidung über

für Vollstreckungsbegehren gelten nicht die Bestimmungen der die Vollstreckungsbewilligung einen Arrest zum Zwecke vorläufiger

Art. 1 u. ff., sondern der Art. 15 u. ff. des Staatsvertrages, Sicherung der Vollstreckung bewilligt. Allein dies verstößt nicht

welche die Verpflichtung zu gegenseitiger Urtheilsvollstreckung nor¬ gegen den Staatsvertrag; der Staatsvertrag verbietet nicht, daß

miren. Speziell die Zuständigkeit zu Beurtheilung von Voll¬ vor der Entscheidung über die Vollstreckungsbewilligung Arrest

streckungsbegehren beurtheilt sich daher nicht nach Art. 1 u. ff., zum Zwecke vorläufiger Sicherung der Vollstreckung gelegt werden

fondern nach Art. 16 des Staatsvertrages, d. h. es gilt einfach dürfe. Die Zulässigkeit einer derartigen vorläufigen Sicherungs¬

die Regel, daß das Vollstreckungsbegehren bei der zuständigen Be¬ maßregel beurtheilt sich vielmehr lediglich nach den allgemeinen

hörde des Ortes zu stellen ist, wo die Vollstreckung stattfinden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Zuläßigkeit des Arrestes,

soll. Daß, wie der Rekurrent meint, die Vollstreckung nur gegen welche auch dafür maßgebend sein werden, in welcher Frist dem

Einwohner des ersuchten Staates statthaft sei, schreibt weder der Arreste die rechtliche Geltendmachung des Judikatsanspruches, für

Staatsvertrag ausdrücklich vor, noch entspricht dies allgemeinen welchen er bewilligt wurde, nachfolgen muß. Darüber, ob die

Grundsätzen; vielmehr ist klar, daß nach allgemeinen Grundsätzen Voraussetzungen des Art. 16 des Staatsvertrages gegeben seien,

die Vollstreckung in Vermögen eines Schuldners da gesucht wer¬ oder ob eines der Vollstreckungshindernisse des Art. 17 ibid. vor¬

den kann, wo dieses Vermögen sich befindet. Wenn der Rekurrent liege, ist zur Zeit vom Bundesgerichte nicht zu entscheiden, da

grundsätzlich davon auszugehen scheint, die Pflicht zur Vollstreckung ein kantonaler Entscheid hierüber noch nicht vorliegt.

von Urtheilen beschränke sich nach dem Staatsvertrage auf die¬ Demnach hat das Bundesgericht

enigen Fälle, rücksichtlich welcher die gerichtliche Kompetenz im erkannt:

ersten Abschnitte des Vertrages geregelt ist, so erscheint dies als Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

unrichtig. Die wechselseitige Pflicht zur Urtheilsvollstreckung

nicht durch den ersten Abschnitt, sondern durch den zweiten Ab¬

schnitt des Staatsvertrages (Art. 15 u. ff.) geregelt; sie ist eine

allgemeine, auf alle rechtskräftigen Civilurtheile, rücksichtlich welcher

nicht eines der Vollstreckungshindernisse des Art. 17 des Staats¬

vertrages vorliegt, sich erstreckende. Dies folgt aus dem ganz

allgemeinen Wortlaute des Art. 15 des Staatsvertrages und

entspricht auch durchaus der Natur der Sache. Es ist speziell ge¬

wiß unzweifelhaft und nie bezweifelt worden, daß ein in For¬

derungssachen zwischen französischen Bürgern und Einwohnern

ergangenes Urtheil eines französischen Gerichtes in der Schweiz

vollstreckbar ist und umgekehrt.