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Entscheid

BGE 18 I 788

BGE 18 I 788

1. Januar 1892Deutsch3 min

Source fallrecht.ch

Erwägungen

1. Zwischen den Eheleuteuten Jeißi, von Blauen (Berner Jura)

welche seit mehreren Jahren in Dornach (Solothurn) wohnen,

wurde durch Urtheil des Amtsgerichtes Dorneck=Thierstein vom

6. April 1892 die Gütertrennung ausgesprochen und durch Ur¬

theil vom 12. Juli 1892 wurden sie auf zwei Jahre von Tisch

und Bett geschieden. Am 28. Mai 1892 trafen die Eheleute

Feißi bezüglich der Güterausscheidung das Uebereinkommen, „ste

wollen dieselbe nach bernischem Rechte (code Napoléon) abfertigen

lassen.“ Die Ehefrau Jeißi weigerte sich nachträglich, diesem

Uebereinkommen nachzuleben und verlangte, daß die Güteraus¬

scheidung nach dem solothurnischen Civilgesetzbuche, als dem Rechte

ihres Wohnortes, vorgenommen werde. Der Ehemann erhob daher

Klage auf Haltung des Uebereinkommens vom 28. Mai 1892.

Die Beklagte behauptete, das Uebereinkommen sei ungültig im

Hinblick auf § 2 des solothurnischen Civilgesetzes, welcher die

Vorschriften über eheliches Güterrecht auch auf die im Kanton

wohnenden Nichtkantonsbürger für anwendbar erkläre, überdem habe

sie sich bei Abschluß des Uebereinkommens in einem wesentlichen

Irrthum befunden, da sie der Meinung gewesen sei, eine Güter¬

ausscheidung nach jurassischem Recht sei für sie die pekuniär vor¬

theilhaftere. Sie sei nun erst nachträglich darüber belehrt worden,

daß das jurassische Gesetz für sie bedeutend nachtheiliger sei, als

dasjenige ihres Wohnortes. Die erste Instanz, Amtsgericht Dorneck¬

Thierstein, hat die Klage gutgeheißen; dagegen hat das Oberge¬

123. Urtheil vom 23. Dezember 1892 in Sachen richt des Kantons Solothurn in der aus Fakt. A ersichtlichen

Jeißi gegen Jeißi. Weise erkannt. Das Obergericht erklärte zwar die erste gegen die

Gültigkeit der Uebereinkunft vom 28. Mai 1892 erhobene Ein¬

A. Durch Urtheil vom 11. November 1892 hat das Ober¬ wendung für unbegründet, dagegen erachtete es die Einrede des

gericht des Kantons Solothurn erkannt: Die Beklagte ist nicht wesentlichen Irrthums im Sinne des Art. 19 Ziff. 4 O.=R. für

gehalten, das Uebereinkommen vom 28. Mai 1892 als gültig begründet. anzuerkennen; es ist demnach die zwischen den Litiganten aus¬

2. In erster Linie und von Amtes wegen muß geprüft werden,

gesprochene Gütertrennung nicht nach den Bestimmungen des ob das Bundesgericht zu Beurtheilung der Beschwerde kompetent

jurassischen Code civil, sondern nach denjenigen des solothurnischen sei. Dies ist ohne Weiteres zu verneinen. Das Uebereinkommen Civilgesetzbuches durchzuführen. vom 28. Mai 1892, dessen Gültigkeit in Frage steht, ist kein

B. Gegen dieses Urtheil ergriff der Kläger die Weiterziehung obligationenrechtlicher, sondern ein familienrechtlicher, speziell ehe¬ an das Bundesgericht. güterrechtlicher, Vertrag. Auf dasselbe ist daher nicht eidgenössisches

sondern kantonales Recht anwendbar. (Art. 76 O.=R.) Auch die

allgemeinen Bestimmungen des eidgenössischen Obligationenrechtes

finden als solche, als Rechtsnormen eidgenössischen Rechtes, keine

Anwendung; das streitige ehegüterrechtliche Uebereinkommen unter¬

steht vielmehr in allen Richtungen ausschließlich dem kantonalen

Rechte. Allerdings gelten die allgemeinen Grundsätze des Obli¬

gationenrechtes, wie sie in dem Bundesgesetze niedergelegt sind,

im Kanton Solothurn, insoweit als die kantonale Gesetzgebung

keine abweichenden Spezialbestimmungen enthält (gemäß Art. 6

Abs. 2 des solothurnischen Einführungsgesetzes zum Obligationen¬

recht und Art. 37 des neuen solothurnischen Civilgesetzbuches), auch

ür die dem kantonalen Rechte vorbehaltenen Verträge, allein in

dieser ihrer Anwendung gelten sie nicht kraft bundesgesetzlicher,

sondern kraft kantonalgesetzlicher Anordnung, nicht als Rechtssatz

des eidgenössischen, sondern des kantonalen Rechtes. Die Kompe¬

tenz des Bundesgerichtes nun aber beschränkt sich nach Art. 29

O.-G. auf Rechtsstreitigkeiten, welche nach eidgenössischem Rechte

zu beurtheilen sind.

Dispositiv

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Auf die Weiterziehung des Klägers wird wegen Inkompetenz

des Gerichtes nicht eingetreten und es hat demnach in allen

Theilen bei dem angefochtenen Urtheile des Obergerichtes des

Kantons Solothurn sein Bewenden.