BGE 18 I 903
BGE 18 I 903
1. Januar 1892Deutsch13 min
Source fallrecht.ch
B. Civilrechtspflege. V. Haftpflicht für den Fabrik- und Gewerbebetrieb. N° 140. 903
von Gerste u. s. w., bei Anwendung gewöhnlicher Aufmerksamkeit
ersichtlich und gemäß Art. 245 O.=R. kann daher der Käufer
nachträglich eine Reklamation nicht mehr erheben. Von einer ab¬
sichtlichen Täuschung des Käufers durch den Verkäufer kann, nach V Haftpflicht
dem Thatbestande der Vorinstanzen, offenbar nicht die Rede fein. für den Fabrik- und Gewerbebetrieb.
Die hiefür angeführte Thatsache, daß der verkaufte Weizen früher Responsabilité von einem Käufer in Luzern als nicht mustergemäß zurückgewiesen pour l’exploitation des fabriques, etc. und nach Erhebung einer gerichtlichen Expertise von der Klägerin
zurückgenommen worden sei, beweist, auch wenn sie im Prozesse
sollte berücksichtigt werden dürfen, nichts für eine absichtliche Täu¬ 140. Urtheil vom 21. Oktober 1892 in Sachen schung. Eine solche ist vielmehr dadurch, daß der Kauf festgestellter¬ Widmer gegen Wirth. maßen auf Grund eines amtlich durch die Lagerhausverwaltung
gezogenen Ausfallsmusters abgeschlossen wurde, durchaus aus¬ A. Durch Urtheil vom 23. Mai 1892 hat das Obergericht geschlossen. des Kantons Aargau erkannt:
5. Es ist demnach in Uebereinstimmung mit den Vorinstanzen Der Beklagte ist schuldig, an den Kläger zu bezahlen: die Klage auf Bezahlung des Kaufpreises gutzuheißen. Rücksicht¬ a. Eine Aversalsumme von 2000 Fr.;
lich des Beginns des Laufes der Verzugszinsen, der Tragung b. Alle mit der Verletzung in Verbindung stehenden Arzt=, des Lagergeldes, der Rückgabe der leeren Säcke und der Leihgebühr Apotheker= und Verpflegungskosten im richterlich festgesetzten Be¬
für die Säcke ist ebenfalls der Entscheidung der Vorinstanzen trage von 625 Fr. 90 Cts. beizutreten, wofür einfach auf deren Begründung verwiesen wer¬ c. Die Prozeßkosten erster und zweiter Instanz im richterlich den darf. festgesetzten Betrage von 239 Fr
Demnach hat das Bundesgericht B. Gegen dieses Urtheil ergriff der Beklagte die Weiterziehung
erkannt: an das Bundesgericht, indem er die Anträge anmeldete, in erster
Die Weiterziehung des Beklagten wird als unbegründet ab¬ Linie: Es sei die Klage gemäß Art. 2 des Bundesgesetzes vom
gewiesen und es hat demnach in allen Theilen bei dem ange¬ 25. Juni 1881 (wegen Verbrechen oder Vergehen dritter Personen)
fochtenen Urtheile des Appellationsgerichtes des Kantons Baselstadt gänzlich abzuweisen; in zweiter Linie (eventuell): es sei die Ent¬
sein Bewenden. schädigungssumme in Hinblick auf Art. 5 litt. a leg. cit., ein
Ermäßigungsmoment, das das kantonale Gericht nicht herange¬
zogen hat und das neben litt. b in Betracht fällt, noch weiter
zu reduziren.
C. Bei der heutigen Verhandlung hält der Anwalt des Be¬
klagten und Rekurrenten die schriftlich angemeldeten Anträge auf¬
recht, mit der Vervollständigung, daß eventuell, sofern das Bun¬
desgericht dies noch für nöthig finden sollte, auf Aktenvervollstän¬
digung durch Erhebung einer Expertise angetragen werde. Der
Vertreter des Klägers trägt auf Abweisung der gegnerischen Be¬
schwerde und Bestätigung des angefochtenen Urtheils an.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung: abgewiesen. Dagegen hat das Obergericht des Kantons Aargau
1. Am 30. Mai 1890 Abends 6 Uhr, wollte der am 9. Juni in der aus Fakt. A ersichtlichen Weise erkannt, indem es in grund¬
1867 geborene, im Steinbruche des Beklagten zu Mäyenwyl mit sätzlicher Beziehung ausführte: Die Klage könne nicht auf Art. 1
einem Taglohn von 2 Fr. 60 als Steinbrecher angestellte Kläger des Fabrikhaftpflichtgesetzes begründet werden. Schmied Schärer,
in der im Steinbruche befindlichen Schmiede frischgespitzte Zwei¬ auf dessen Verhalten die Verletzung zurückzuführen sei, erscheine
spitze holen. Als er nach solchen in dem neben dem Ambos weder als Mandatar oder Repräsentant des Beklagten, noch als
stehenden Löschkübel suchte, fuhr ihm plötzlich ein feuriger Zwei¬ Leiter oder Aufseher im Betriebe des Steinbruchs, sondern als
spitz in den rechten Vorderarm, gerade hinter der Stelle, wo der einfacher Hülfsarbeiter, indem er die zum Steinbrechen nöthigen
Puls zu fühlen ist, und drang in das Fleisch bis auf den Knochen, Werkzeuge in der im Steinbruche plazirten Schmiede zu repariren
so daß das Blut bogenartig aus der Wunde hervorquoll. Diese und zu schärfen gehabt habe. Der Vertreter des Klägers habe
Verletzung setzte anfänglich das Leben des Verletzten in Gefahr. dies denn auch selbst zugegeben und es werde die Klage nicht
Die Wunde heilte erst im August 1890 zu. Als bleibender Nach¬ auf Art. 1, sondern auf Art. 2 des Fabrikhaftpflichtgesetzes be¬
theil ist eine bedeutende Beeinträchtigung der Gebrauchsfähigkeit gründet. Danach müßte die Klage abgewiesen werden, wenn
des rechten Vorderarms zurückgeblieben. Die rohe Kraft des die Verletzung auf ein Verbrechen oder Vergehen des Schmied
Vorderarms ist zwar zum guten Theile wieder ersetzt und der Schärer zurückzuführen wäre. Es müsse sich nun aber zunächst
Verletzte im Stande, gröbere Gegenstände zu fassen. Allein im fragen, ob das Vorhandensein eines Verbrechens oder Vergehens
Handgelenke ist vollständige Versteifung eingetreten; die Drehung überhaupt durch ein Beweisverfahren im Civilprozesse und nicht
des Vorderarmes nach außen ist nur zur Hälfte ausführbar, die vielmehr nur durch die Vorlage eines kriminal= oder zuchtpoli¬
Hand kann nicht geschlossen und die Faust nicht geballt werden. zeilichen Urtheils bewiesen werden könne. Das Obergericht nehme
Wegen der Verletzung des Klägers war gegen Samuel Schärer letzteres an und es erscheine das untergerichtliche Urtheil schon
in Brunegg, der in der Schmiede des Beklagten als Schmiede¬ von diesem Standpunkte aus als unhaltbar. Allein auch ganz ab¬
meister arbeitete, Untersuchung eingeleitet worden, da derselbe im gesehen hievon, auch bei einläßlicher Prüfung des Beweismaterials
Verdachte stand, den feurigen Zweispitz dem Kläger absichtlich in erscheine der Beweis, daß Schmied Schärer den Kläger absichtlich
den Arm gestoßen zu haben. Die Untersuchung wurde indeß von verletzt habe, nicht als erbracht. Allerdings sprechen, wie des
der Staatsanwaltschaft eingestellt. Der Kläger erhob nunmehr Nähern ausgeführt wird, gewisse Indizien dafür, daß Schärer,
gegen den Beklagten wegen des ihm durch die Verletzung ent¬ welcher ein hitziger und roher Mann sei und die Arbeiter nicht
standenen Schadens gestützt auf das Fabrikhaftpflichtgesetz und gerne beim Löschkübel habe hantiren sehen, absichtlich nach dem
das erweiterte Haftpflichtgesetz Entschädigungsklage. Der Beklagte Kläger gestoßen habe; allein bewiesen sei dies doch nicht. Es sei
trug auf Abweisung der Klage an, indem er den Beweis dafür nach den durch einen Oberaugenschein konstatirten örtlichen Ver¬
anerbot, daß Schmied Schärer den Kläger absichtlich verletzt habe hältnissen auch möglich, daß Schärer nicht bemerkt habe, daß der
und ausführte, es sei demnach die Verletzung durch Verbrechen Kläger beim Löschkübel hantire und daß er ihn daher beim Ein¬
oder Vergehen einer dritten, nicht als Mandatar, Repräsentant, tauchen eines glühenden Zweispitzes in diesen Kübel unabsichtlich
Leiter oder Aufseher in seinem Gewerbebetriebe sich qualifizirenden verletzt habe. Die Einwendung des Beklagten, es sei der Unfall
Person herbeigeführt worden, so daß seine Haftpflicht gemäß durch eine von Schmied Schärer verübte vorsätzliche Körperver¬
Art. 2 des Fabrikhaftpflichtgesetzes cessire. Die erste Instanz, das letzung herbeigeführt, erscheine daher nicht als bewiesen und es sei
Bezirksgericht Lenzburg, hat nach durchgeführtem Beweisverfahren daher der Beklagte grundsätzlich für den Unfall haftpflichtig.
diese Einwendung für begründet erachtet und demnach die Klage 2. Es mag dahin gestellt bleiben, ob die Auffassung des Ober¬
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gerichtes, es könne der Beweis, daß die Verletzung durch ein Ver¬ liegenden Falle (bei einem Jahresverdienst von 780) also 4680 Fr.
brechen oder Vergehen einer dritten Person verursacht sei, nur nicht übersteigen. Dieses für die schwersten Fälle bestimmte Maxi¬
durch ein strafgerichtliches Erkenntniß erbracht werden, zutreffend mum könne aber beim Kläger nicht zur Anwendung kommen, da
ist. Denn diese Anschauung ist für die Entscheidung des Ober¬ seine Verletzung zwar wohl eine gefährliche gewesen sei, allein rück¬
gerichtes nicht kausal. Letztere wird vielmehr noch auf den weitern sichtlich ihrer bleibenden Folgen nicht als eine sehr schwere er¬
ganz selbständigen Grund gestützt, daß der Beweis für ein Ver¬ scheine. Denn der Gebrauch des rechten Vorderarmes sei, wenn
brechen oder Vergehen des Schmied Schärer überhaupt nicht er¬ auch bedeutend beeinträchtigt, doch nicht ganz aufgehoben. Die
bracht sei und mit Rücksicht auf diesen Grund jedenfalls muß Ersatzpflicht des Beklagten müsse auch deßhalb noch eine Reduktion
das obergerichtliche Urtheil vom Bundesgerichte grundsätzlich be¬ erleiden, weil dem Kläger einige Unvorsichtigkeit zur Last falle.
stätigt werden. Denn die Frage, ob der Beweis dafür erbracht sei, Die Vorsicht hätte, bei den räumlichen Verhältnissen im Schmiede¬
daß Schmied Schärer absichtlich nach dem Kläger gestoßen habe, lokale, erfordert, daß der Kläger den Schmied Schärer ersucht
st eine reine Thatfrage; es ist somit gemäß Art. 30 Abs. 4 O.=G. hätte, keinen Zweispitz in den Löschkübel zu halten, bis er (der
die Feststellung des kantonalen Obergerichtes, daß der Beweis Kläger) den Arm wieder aus demselben zurückgezogen habe. Diese
nicht erbracht sei, für das Bundesgericht verbindlich. Die vom Momente rechtfertigen die Reduktion der geforderten Entschädigung
Rekurrenten eventuell beantragte Expertise darüber, ob eine un¬ von 4000 Fr. auf 2000 Fr. Diese Erörterungen enthalten einen
absichtliche Verletzung des Klägers nach den Umständen überhaupt Rechtsirrthum. Wie das Bundesgericht schon wiederholt entschieden
möglich gewesen sei, ist nicht anzuordnen; einerseits hat der Be¬ und in konstanter Praxis festgehalten hat (siehe z. B. Entschei¬
klagte vor der zweiten kantonalen Instanz auf eine Expertise gar dung in Sachen Huber gegen Stöcklin & Cie., Amtliche Samm¬
nicht angetragen, es ist ihm eine solche also auch nicht verweigert lung X, S. 355 u. ff., in Sachen Ryser gegen Aebi & Cie.,
worden; andererseits hat das Obergericht die vom Beklagten zum Ibid. XVI, S. 544), folgt aus der gesetzlichen Festsetzung eines
Sachverständigenbeweise verstellte Thatfrage in seiner Entscheidung Entschädigungsmaximums durch Art. 6 des Fabrikhaftpflichtge¬
gestützt anf die Ergebnisse des Augenscheines beantwortet; das setzes durchaus nicht, daß bei Ausmessung der Entschädigungen
Aktenvervollständigungsbegehren des Beklagten bezweckt also nicht aus Fabrikhaftpflicht das Entschädigungsmaximum in der Art zu
die Erhebung von Beweisen, welche vom kantonalen Gerichte wegen Grunde zu legen sei, daß der Schadenersatz jeweilen auf eine, dem
vermeintlicher Unerheblichkeit des Beweisthemas abgelehnt worden gesetzlich für die schwersten Fälle geltenden Maximum (mit Rück¬
wären, sondern eine Widerlegung der thatsächlichen Feststellungen sicht auf die Schwere der Verletzung) entsprechende, Summe fixirt
der Vorinstanz und ist daher unzuläßig. Bei diesem Sachverhalte werden müßte. Vielmehr ist auch in Fabrikhaftpflichtfällen der ent¬
braucht nicht weiter untersucht zu werden, ob Schmied Schärer standene wirkliche, nach Art. 6 litt. a und b des Gesetzes er¬
wie allerdings sowohl die Parteien, als die kantonalen Gerichte erstattungsfähige, Schaden zu ermitteln und dem Verletzten inner¬
ohne Weiteres angenommen haben, wirklich blos Hülfsarbeiter halb der Grenzen des gesetzlichen Maximums und unter Berück¬
und nicht vielmehr Leiter eines bestimmten Arbeitszweiges im Ge¬ sichtigung der gesetzlichen Reduktionsgründe zu vergüten. Die
werbebetrieb des Beklagten war und ob also die Entschädigungs¬ Festsetzung der Entschädigung durch die Vorinstanz beruht also
forderung des Klägers nicht schon nach Art. 1 des Fabrikhaft¬ auf unrichtiger Grundlage. Allein nichtsdestoweniger ist die Ent¬
pflichtgesetzes begründet wäre. scheidung im Dispositiv zu bestätigen. Der Kläger nämlich hat sich
3. In Bezug auf das Quantitativ der Entschädigung führt gegen die vorinstanzliche Entscheidung nicht beschwert; es kann sich
das Obergericht aus, die Entschädigung dürfe nach Art. 6 des also nur fragen, ob dieselbe nicht zu Gunsten des Beklagten ab¬
Fabrikhaftpflichtgesetzes den sechsfachen Jahresverdienst, im vor¬ zuändern sei. Dies ist aber unter allen Umständen zu verneinen.
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Die Erwerbsfähigkeit des Klägers ist durch den Verlust des Ge¬ ein Unfall vorliege und wie hoch eventuell der Schaden sich be¬
brauchs der rechten Hand wohl um 50 % gemindert. Dem da¬ laufe, erörtert wird, verlangen die Anwälte beider Parteien das
herigen Einkommensausfall entspräche bei dem Alter des Klägers Wort und erklären, sie seien übereinstimmend davon ausgegangen,
ein Kapital, welches den zweitinstanzlich gesprochenen Entschädi¬ daß heute vom Bundesgerichte nur die Frage der Passivlegitimation
gungsbetrag von 2000 Fr. um weit mehr als das doppelte über¬ beurtheilt und im Falle der Abänderung der obergerichtlichen Ent¬
steigt. Wenn also die Entschädigung auf blos 2000 Fr. festgesetzt scheidung, die Sache an die kantonale Instanz zu Beurtheilung
wird, so ist damit allen Reduktionsgründen, insbesondere auch dem der Hauptsache zurückgewiesen werde. Sollte das Bundesgericht
Reduktionsgrunde des Zufalls, völlig ausreichend Rechnung ge¬ heute auf die Sache selbst eintreten wollen, so begehren sie auch in
tragen. Mitverschulden des Klägers liegt kaum vor; sollte indeß dieser Richtung das Wort. Letzterm Begehren wird entsprochen.
auch ein solches mit der zweiten Instanz angenommen werden, Der Anwalt der Kläger erklärt hierauf: In erster Linie beantrage
so wäre dasselbe jedenfalls nur ein geringes und durch die er¬ er Aufhebung des obergerichtlichen Urtheils und Rückweisung der
hebliche Reduktion der Entschädigung, wie sie in Zubilligung eines Sache an das Obergericht, eventuell sofortigen Zuspruch der
Betrages von blos 2000 Fr. liegt, vollgenügend berücksichtigt. Klage. Der Anwalt des Beklagten erklärt, er überlasse es dem
Gerichte, ob es die Sache zurückweisen wolle; er beantrage Ab¬ Demnach hat das Bundesgericht
weisung der Klage. erkannt:
Erwägungen
Die Weiterziehung des Beklagten wird als unbegründet abge¬
1. Der Beklagte, welcher in Solothurn ein dem erweiterten wiefen und es hat demnach in allen Theilen bei dem angefoch¬ Haftpflichtgesetze unterstelltes Baugeschäft (Ausführung von Hoch¬ tenen Urtheile des Obergerichtes des Kantons Aargau vom 23. bauten) betreibt, hatte im Frühjahr 1891 den Bau eines Tur¬ Mai 1892 sein Bewenden. binenhauses für die Kammgarnspinnerei Derendingen übernommen.
Die Zimmermannsarbeiten bei diesem Baue übertrug er dem
Zimmermeister Scheidegger, welcher dieselben mit einigen Gesellen
im Taglohn ausführte. Scheidegger verrechnete jeweilen — alle
14 Tage — dem Beklagten für sich und die von ihm (Scheidegger)
141. Urtheil vom 12. November 1892 in Sachen angestellten und bezahlten Arbeiter, die Taglöhne. Zu den von Egger gegen Scholter. Scheidegger gestellten Arbeitern gehörte der am 1. Februar 1845
A. Durch Urtheil vom 15. Juli 1892 hat das Obergericht geborene Vater der Kläger, Jakob Egger von Farnern (Kantons
des Kantons Solothurn erkannt: Die Einrede des Beklagten ist Bern). Egger erhielt von Scheidegger einen Taglohn von 3 Fr.
begründet; derselbe ist nicht gehalten, die Klage einläßlich zu be¬ während dagegen Scheidegger für die von ihm gestellten Arbeiter
antworten. dem Beklagten einen Taglohn von 4 Fr. 30 Cts. verrechnete.
B. Gegen dieses Urtheil ergriffen die Kläger die Weiterziehung Am 15. Mai 1891, Abends gegen 6 Uhr, war Egger damit
an das Bundesgericht. Bei der heutigen Verhandlung beantragt beschäftigt, in der Turbinenkammer senkrechte Pfosten mit einer
ihr Anwalt, es sei das obergerichtliche Urtheil abzuändern. Der Stange unter sich zu verspannen. Nach der Darstellung der Klage
Vertreter des Beklagten trägt auf Bestätigung des obergericht¬ gab, als Egger mit der Art auf die Spannstange schlug, der
lichen Urtheils an. Beide Parteien beschränken sich dabei auf Er¬ Laden, auf dem er stand, nach, und Egger fiel nach Außen auf
örterung der Frage der Passivlegitimation. Da in der Berathung die Böschung. Von dort sei der Laden mit Egger cirea einen
des Gerichtes nicht nur diese Frage, sondern auch die Frage, ob Meter abwärts gerutscht, und Egger sei seitlings mit der Brust