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Entscheid

BGE 19 I 105

BGE 19 I 105

1. Januar 1893Deutsch10 min

Source fallrecht.ch

18. Urteil vom 14. April 1893 in Sachen

Gemeindefraktionen Strada und Martinsbruck.

A. An der Engadinerstraße, unweit von der österreichischen

Grenze, liegen die Ortschaften Strada, Martinsbruck und Schleins,

die zwei ersten in der Talsohle, 1080 und 1037 M. über Meer,

die dritte an einem Bergabhang, auf 1541 M. Höhe, gelegen.

Diese drei Ortschaften zusammen bilden die politische Gemeinde

Schleins. Dieselbe hat sich nach der bisherigen Gemeindeordnung

in der Weise verwaltet, daß zwar ein gemeinsamer aus Mitgliedern

aller drei Fraktionen zusammengesetzter Gemeinderat bestand, welcher

die Geschäfte leitete, daß aber nicht eine einheitliche Gemeindeversamm¬

lung existierte, sondern sich die stimmfähigen Bürger in jeder Ort¬

schaft jeweilen getrennt versammelten und nachher die Resultate

der verschiedenen Abstimmungen zusammengezählt wurden. Am

25. Juni 1891 schrieb nun die Regierung dem Gemeindevorstand,

daß diese Art der Beratung aufhören und eine einheitliche Ge¬

meindeversammlung eingeführt werden müsse. Der Gemeinderat

betraute hierauf eine Spezialkommission mit der Aufstellung neuer

Gemeindestatuten und legte den bezüglichen Entwurf am 27. März

1892 den Fraktionsversammlungen vor. Von diesen wurde derselbe

mit 64 gegen 51 Stimmen verworfen. Die Fraktionen Strada

und Martinsbruck, welche einhellig für Ablehnung gestimmt hatten,

wandten sich nun mit Eingabe vom 29. gl. Mts. an den Kleinen

Rat und ersuchten denselben, von seiner Forderung, daß über

Gemeindeangelegenheiten nur in einer einheitlichen Gesammtge¬

meindeversammlung abgestimmt werden könne, mit Rücksicht auf

die tatsächlichen Verhältnisse abzugehen. Denn diese machen es den

Bewohnern der verschiedenen Fraktionen fast unmöglich, eine Ent¬

fernung von 1½ bis 2 Stunden zurückzulegen, um an den

Gemeindeversammlungen in einer andern Ortschaft teilzunehmen. So¬

dann gewährleiste die Kantonsverfassung die Autonomie der Gemein¬

den. Eventuell sei wenigstens zu verfügen, daß die Revision der Ge¬ Schleins einberufen und dabei der im Sinne des kleinrätlichen

meindeverfassung auf gesetzliche Weise vor sich gehe, d. h. durch eine von Schreibens abgeänderte Statutenentwurf (allerdings, wie es scheint,

den Fraktionsversammlungen mit absolutem Mehr gewählte Kommis¬ unter Nichtteilnahme der Bürger von Strada und Martinsbruck)

sion, und nicht, wie dies für den verworfenen Entwurf der Fall mit 57 gegen 2 Stimmen angenommen.

gewesen, durch einen lediglich von der Ortschaft Schleins bestellten B. Die Fraktionen Strada und Martinsbruck beschwerten

Ausschuß. Denn, falls es bei der einheitlichen Gemeindeversammlung nun einerseis gegen den Beschluß der Gemeindeversammlung

absolut bleiben müsse, so wollen die Bewohner von Strada und der kantonalen Regierung, andrerseits gegen die Verfügung dieser

Martinsbruck wenigstens womöglich dafür sorgen, daß als Sitz letztern vom 31. Dezember 1892 gleichzeitig beim Großen Rat

der Gemeindeversammlungen nicht Schleins, sondern eine andere des Kantons und beim Bundesgerichte. In ihrem staatsrechtlichen

Ortschaft im Thal bestimmt werde. — Der Vorstand der politischen Rekurs an das Bundesgericht führen sie aus: Der Kleine Rat

Gemeinde scheint dem Kleinen Rate mit Schreiben vom 5. April habe sich geweigert, die Mehrheit der Gemeinde zum Worte kommen

1892 über das Resultat der Abstimmung berichtet zu haben. zu lassen; er habe auf einseitiges Betreiben des Gemeindevorstehers

Die Regierung behandelte nun beide Eingänge zusammen in einem seine angefochtene Verfügung erlassen und als er telegraphisch er¬

an den politischen Gemeindevorstand gerichteten Schreiben, d. d. sucht worden sei, die Vernehmlassung der zwei Ortschaften Strada

31. Dezember 1892, worin sie ausführte: Der ausgearbeitete und Martinsbruck abzuwarten, habe er sich geweigert, dieselben

Statutenentwurf sei der Gemeinde nicht in richtiger Form vor¬ anzuhören. Dieses Vorgehen involviere eine Rechtsverweigerung

gelegt worden; statt fraktionsweise müsse über denselben, nach dessen nämlich eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs. Auch habe der

vorgängiger Beratung durch den Gesammtvorstand, in allgemeiner Regierungsrat nicht das Recht gehabt, die Ortschaft Schleins als

Gemeindeversammlung abgestimmt werden. An der Forderung, daß Sitz der Gemeindeversammlung festzusetzen. Ein weiterer Eingriff

Gemeindeangelegenheiten nur in einer einheitlichen Versammlung in die verfassungsmäßigen Rechte der Gemeinden liege darin, daß

verhandelt werden dürfen, halte sie unbedingt fest, weil dies allein nach Anordnung der Regierung die Abstimmung über den Ver¬

der verfassungsmäßigen Einheit der Gemeinde entspreche und eine fassungsentwurf in einer Gesammtgemeindeversammlung, und zwar

geordnete Verwaltung ermögliche. Dagegen habe sie nichts einzu¬ in Schleins, vorgenommen werden sollte. Selbst nämlich im Fall,

wenden, wenn über eidgenössische Vorlagen und Wahlen sowie daß der Kleine Rat befugt wäre, für eine künftige Gemeindever¬

über Kreisvorlagen in den einzelnen Ortschaften abgestimmt, oder fassung das Requisit einer einheitlichen Gemeindeversammlung

wenn die Gemeindeversammlungen auch an einem andern Ort als aufzustellen, so bestehe doch in der politischen Gemeinde Schleins

Schleins abgehalten werden. Sie weise also den Gemeinderat an, eine seit Jahren stets angewendete und seiner Zeit von der Re¬

den Verfassungsentwurf nochmals der Gemeinde ordnungsgemäß gierung genehmigte Gemeindeverfassung, nach deren Art. 2, 3 und

vorzulegen und dabei derselben zu erklären, daß wenn sie den Ent¬ 4 nur die Fraktionsversammlungen über Gemeindeangelegenheiten

wurf nicht annehmen sollte, derselbe vom Kleinen Rate auf dem Beschlüsse fassen dürfen. Diese Verfassung müsse der Kleine Rat,

Wege des Dekrets in Kraft gesetzt würde. Gegen diese Verfügung, so lange sie noch in Kraft bestehe, respektieren. Er habe übrigens

namentlich gegen die Forderung, daß über den vorhandenen Sta¬ nicht das Recht, die Fraktionsversammlung abzuschaffen und die

tutenentwurf in einer Gesammtgemeinde und nicht in Fraktions¬ Gesammtgemeindeversammlung einzuführen. Die Gemeinden seien

versammlungen abgestimmt werden müsse, protestierten die Ortschaften nach Art. 44 der kantonalen Verfassung in ihrer Gesetzgebung

Strada und Martinsbruck wiederholt telegraphisch beim Kleinen selbständig, unter dem bloßen Vorbehalt der Bundes= und Kantons¬

Rate, allein ohne Erfolg. Am 15. Januar 1893 wurde eine gesetze und der ordnungsmäßigen Verwaltung. Nun schreibe kein

einheitliche Gemeindeversammlung vom Gemeindevorsteher nach Bundes= oder Kantonsgesetz vor, daß Gemeindebeschlüsse in gemein¬

samer Versammlung gefaßt werden müssen, sondern es herrsche meinden; es komme ihnen daher auch kein Recht auf selbständige

darin völlige Freiheit. Speziell habe nach bündnerischem Staats¬ Beratung und getrennte Gemeindeversammlung zu. Mit seinem

rechte die Gemeinde allein zu entscheiden, welches System für die Schreiben vom 31. Dezember habe der Kleine Rat nichts anderes

Beratung ihrer Gemeindeangelegenheiten ihr am besten passe. Dem beabsichtigt, als die politische Gemeinde Schleins anzuhalten, eine

Requisite einer ordnungsmäßigen Verwaltung widerspreche das den Anforderungen einer geordneten Verwaltung entsprechende

System getrennter Beratung nicht. Die Verwaltung in Schleins Gemeindeverfassung einzuführen. Das Recht, solche Verfassungen

sei bisher eine gute gewesen. Würde dagegen nur noch eine Ge¬ aufzustellen, stehe allerdings den Gemeinden zu, dagegen habe der

sammtgemeindeversammlung gestattet, so wäre wegen der großen Kleine Rat nach Art. 38 K.=V. die Oberaufsicht über die Gemeinde¬

Entfernung den meisten Gemeindebürgern unmöglich, dieselbe zu verwaltung und demnach auch das Recht, gegen ordnungs= und

besuchen. Der Einwand, daß der bisherige Mødus gegen die ver¬ verfassungswidriges Verhalten der Gemeinden einzuschreiten.

fassungsmäßige Einheit der Gemeinde verstoße, sei unbegründet, derartigen Verwaltungssachen seien überhaupt die Verwaltungs¬

da die Verfassung die Fraktionsversammlungen nicht verbiete. organe des Kantons die einzigen kompetenten Behörden; dem

Auch die Androhung, daß, sofern die Gemeinde den Verfassungs¬ Bundesgerichte stehen dagegen keinerlei Rekurs= oder sonstige Be¬

entwurf nicht annehme, die Regierung denselben durch Dekretur fugnisse zu. Eventuell müsse zuerst der kantonale Instanzenzug

in Kraft setzen würde, enthalte einen Eingriff in die Autonomie durchlaufen werden. Auch liege in concreto noch gar keine Ver¬

der Gemeinde. Die Rekurrenten stellen daher das Begehren, es sei fügung des Kleinen Rates vor, wogegen an das Bundesgericht

die kleinrätliche Verfügung vom 31. Dezember 1892 als verfas¬ rekurriert werden könne, sondern ein einfaches Schreiben, worin

sungswidrig aufzuheben und die Beschlüsse der Gemeinde Schleins, allerdings bestimmte Wegweisungen für die Aufstellung der Ge¬

welche nur eine Folge jener Verfügung seien, ebenfalls zu annu¬ meindestatuten erteilt werden. Eine Dekretur zur Annahme der

lieren. In einem nachträglichen Schreiben vom 23. Januar aner¬ betreffenden Gemeindeverfassung habe zur Zeit noch nicht stattge¬

kennen sie aber ausdrücklich, daß die angefochtene Verfügung vom funden und die Beschwerde sei in dieser Hinsicht jedenfalls verfrüht

31. Dezember nicht auf einseitige Vorlage, sondern unter Berück¬ und gegenstandslos.

Erwägungen

erlassen worden sei; nichtsdestoweniger glauben sie eine Verweige¬ 1. Die formellen Voraussetzungen zu einem Rekurse an das

rung des rechtlichen Gehörs darin zu erblicken, daß die Verfügung Bundesgericht liegen vor. Das kleinrätliche Schreiben vom 31.

einzelne Punkte behandle, die in ihrer Eingabe vom 29. März Dezember hat wirklich den Charakter einer Verfügung und wird

gar nicht erwähnt seien. Dagegen wird von ihnen in demselben von den Rekurrenten nicht vom Standpunkte des Verwaltungsrechtes,

Schreiben zugestanden, daß der Kleine Rat den Sitz der Gemeinde¬ sondern von demjenigen der Art. 44 und 38 K.=V. und 4

versammlung nicht bestimmt habe und daß ihre Beschwerdeschrift B.=V. aus angefochten. Es ließe sich allerdings fragen, ob

insoweit auf einem Irrtum beruhe. die rekurrierenden Fraktionen zur staatsrechtlichen Beschwerde wegen

C. Der Kleine Rat des Kantons Graubünden beantragt seiner¬ Verletzung des Art. 44, Lemma 2, K.=V. legitimiert seien, in¬

seits Abweisung der Beschwerde und stützt sich hiefür auf folgende dem nur die politische Gemeinde Trägerin des in jenem Artikel

Gründe: Verfassungsgemäß bestehen im Kanton Graubünden nur fanktionierten Rechtes ist; allein es mag von der Erörterung dieser

politische Gemeinden (Art. 44 K.=V.), Fraktionen und Filialen Frage Umgang genommen werden, da der Kleine Rat die Aktiv¬

einer Gemeinde gebe es keine. Daher verkehre der Kleine Rat in legitimation der Rekurrenten nicht bestritten hat. Auch ist bei

Gemeindesachen ausschließlich mit dem Vorstand der politischen Beschwerden wegen Verfassungsverletzung das Durchlaufen des

Gemeinde. Strada und Martinsbruck seien keine politischen Ge¬ kantonalen Instanzenzuges nicht absolut nötig, sondern hat sich das

Bundesgericht in dieser Beziehung immer freie Hand vorbehalten. kann, braucht nicht näher ausgeführt zu werden, — ganz abge¬

sehen davon, ob nicht der Kleine Rat zu einem solchen Vorgehen

2. Art. 44 K.=V. garantiert den Gemeinden das Recht der

berechtigt gewesen wäre. selbständigen Verwaltung; allein dieses Recht ist kein unbeschränktes,

5. Auch eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs ist, nachdem sondern u. a. an die Aufsicht des Kleinen Rates gebunden. So

die Eingabe der Rekurrenten vom 29. März vom Kleinen Rate bestimmt Art. 38 K.=V. ausdrücklich, daß der Kleine Rat die

in seinem Erlaß vom 31. Dezember 1892 einläßlich beantwortet Oberaufsicht über die Gemeindeverwaltungen führe und Lemma

und behandelt worden ist, in keiner Weise vorhanden. 8 des von den Rekurrenten angerufenen Art. 44 schreibt vor,

daß Gemeindeordnungen dem Kleinen Rate zur Prüfung vorgelegt Demnach hat das Bundesgericht

werden müssen. Daß bei dieser Prüfung der Kleine Rat das Recht erkannt:

hat, Bestimmungen, die gegen die Verfassung oder gegen die An¬ Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.

forderungen einer geordneten Verwaltung verstoßen, zu streichen

oder deren Streichung zu verlangen, geht aus der Natur der Sache

selbst hervor. Allerdings wäre derselbe nicht befugt, auf diesem

Wege das selbständige Verwaltungsrecht der Gemeinden in ver¬

fassungswidriger Weise zu beschränken; das ist aber in der Auf¬

erlegung einer gemeinsamen Beratung der Gemeindeangelegenheiten

nicht der Fall. Die Rekurrenten selbst anerkennen in ihrer Einlage

an die Regierung vom 29. März, daß der Standpunkt des Kleinen

Rates ein „in der Theorie gewiß berechtigter“ und nur aus

praktischen Rücksichten undurchführbar sei. Die kantonale Verfas¬

sung enthält in der That keinen Artikel, der den Gemeinden das

Recht getrennter Beratung zusichert, und der bloße Umstand, daß

bisher in dieser Weise verfahren worden ist, berechtigt die Rekur¬

renten keineswegs, sich wegen Verfassungsverletzung zu beschweren.

3. Die Rekurrenten machen allerdings noch im fernern geltend,

daß wenigstens für die Annahme des neuen Statutenentwurfes

das bisherige Abstimmungssystem hätte befolgt werden müssen,

indem die bis dahin noch in Kraft bestandenen Statuten nur ge¬

trennte Versammlungen kennen. Allein sobald der kantonalen Re¬

gierung das Recht zuerkannt wird, in Bezug auf neu zu erlassende

Statuten die Forderung gemeinsamer Beratung zu stellen, so ist

auch der Einwand der Rekurrenten für das Bundesgericht von

keiner Bedeutung, da eine bloße Vorschrift der Gemeindeordnung

zum Rekurse im Sinne des Art. 59 O.=G. nicht ermächtigen kann.

4. Daß sodann in der bloßen Androhung die entworfenen

Statuten von sich aus in Kraft zu erklären, falls keine Annahme

derselben erfolge, eine Verfassungsverletzung nicht erblickt werden