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Entscheid

BGE 19 I 144

BGE 19 I 144

1. Januar 1893Deutsch6 min

durch den Bahndamm, der jede Aussicht auf den See und auf den

untern Teil des Grundstückes von den untern Stöcken des Wohn¬

25. Urteil vom 24. Juni 1893 in Sachen hauses aus versperre, ein. Für diesen Schaden fordere er die 1000 Fr.

Thomann und Nordostbahn. Minderwert mehr. Nun ist aber klar, daß gerade diese Frage eine

solche ist, die nur auf Grund genauer Kenntnis der örtlichen Ver¬ A. Der Urteilsantrag der Instruktionskommission geht dahin: hältnisse gelöst werden kann, und wobei daher das Bundesgericht, 1. Die Nordostbahngesellschaft hat an den Expropiaten Wal¬ wie es in seiner bisherigen Praxis stets anerkannt hat, auf den ther Thomann in Zollikon zu bezahlen: Befund der bundesgerichtlichen Experten und der Instruktionskom¬ a. Für 6698 Quadratmeter Land von dessen Grundstück, Plan¬ mission, welche den Augenschein vorgenommen haben, wesentlich parzelle Nr. 30, Nachmaß vorbehalten, à 5 Fr. per Quadrat¬ angewiesen ist. Die bundesgerichtlichen Experten haben nun in meter Fr. 33,490 ihrem Nachtragsgutachten ausdrücklich erklärt, daß für den Abschnitt Für beseitigte Bäume 1,850 links keinerlei Nachteile durch den Bahndamm entstehen und das Für Minderwert der Abschnitte, rechts und Gegenteil ist auch vom Vertreter des Expropriaten in seinem links 4,500 heutigen Vortrag nicht in der Weise glaubhaft gemacht worden, daß

Summa Fr. 39,840 für das Bundesgericht eine Veranlassung gegeben wäre, in diesem

nebst Zins à 4 % von 35,340 Fr. von Martini 1891 und Punkt von der bestimmten Meinung fachkundiger Experten abzugehen.

von 4,500 Fr. vom 26. April 1892 an. 2. Den zweiten Punkt des Rekurses bildet die Uebernahme

Das Recht der Bahn, den ganzen Abschnitt rechts zu 15 Fr. 50 seitens der Bahn desjenigen Teiles des Grundstückes, der durch

er Quadratmeter zu übernehmen, vorbehalten. die Anlage der Bahn vom obern Komplex abgeschnitten wird und

2. Dispositiv 2 des Schatzungsbefundes ist bestätigt. zwischen der Seestraße und der Bahn liegt. Dieser Abschnitt mißt

3. Die 100 Fr. betragenden Instruktionskosten werden der nach dem Schatzungsbefund 2200 Quadratmeter, wurde von den Ex¬

Bahngesellschaft auferlegt. Die Parteikosten sind wettgeschlagen. perten à 5 Fr. 50 Cts. per Quadratmeter geschätzt und soll nach dem

B. Dieser Urteilsantrag wurde mit Erklärung vom 12. April Antrag der Experten mit 4000 Fr. Minderwert entschädigt werden.

von Seite der Bahngesellschaft angenommen, nicht dagegen von dem Die Frage ist also die, ob die Bahn, gestützt auf die Thatsache, daß sie

Expropiaten. Der letztere stellt vielmehr bei den heutigen Ver¬ mehr als einen Viertel des Wertes des betreffenden Abschnittes

handlungen den Antrag, es sei der Minderwert für den Abschnitt als Minderwert desselben entschädigen muß, nach Art. 5 des links von 500 Fr. auf 1,500 Fr. zu erhöhen und demgemäß Expropiationsgesetzes das Recht hat, zu verlangen, wie sie heute

eine Summe von 5,500 Fr. im Ganzen als Minderwertsent¬ verlangt, daß ihr dieser Abschnitt gänzlich abgetreten werde. Diese

schädigung zuzusprechen. Ferner solle erkannt werden, daß die Bahn Frage ist in verneinendem Sinne zu beantworten. Art. 5 des

das Recht der Uebernahme des Abschnittes rechts nicht besitze. Expropiationsgesetzes spricht nämlich von einem Viertel des Wertes

Alles unter Kosten und Entschädigungsfolge. aller derjenigen Vermögensstücke, die mit dem abzutretenden Rechte

in Zusammenhang stehen; er gewährt also dem Expropianten das

1. Der Expropriat hat seinen Antrag auf Erhöhung der Min¬ Recht der Uebernahme nicht schon, wenn er für einen bestimmten

derwertsentschädigung für den Abschnitt links seines Grundstückes Abschnitt mehr als einen Viertel des Wertes dieses Abschnittes

in der Hauptsache damit begründet, daß er behauptet, es trete für als Minderwert entschädigen muß, sondern nur wenn der Min¬ den links der Bahn gelegenen Teil des Grundstückes, namentlich derwert, den er zu leisten hat, mehr als einen Viertel des Wertes für die auf demselben stehenden Gebäulichkeiten, ein Schaden auch des ganzen Grundstückes beträgt. Dieser Sinn, der auch aus dem

XIX — 1893

deutschen Text des Gesetzes genügend hervorgeht, kommt im fran¬ zutreten; in der Folge erklärte er indeß, die Bedingungen, an

zösischen Text noch viel prägnanter zum Ausdruck. Hier wird welche er seinen Beitritt zu dem Vorschlage geknüpft habe, seien

wörtlich gesagt, daß der Wert des gesammten Besitztums, von nicht erfüllt worden; er sei daher an seine Erklärung nicht länger welchem das enteignete Recht abgetrennt worden ist (la valeur gebunden und klagte die auf 31. Dezember 1891 und 30. Juni

des biens, dont ce droit a été détaché) in Betracht kommen 1892 verfallenen 5 % Zinse seiner Obligationen mit 600 Fr.

müsse. Wäre übrigens auch das Gesetz nicht so klar, so müßten samt 1 Fr. 50 Cts. an Betreibungskosten gerichtlich ein. Die be¬ dennoch derartige Beschränkungen des Eigentumsrechtes in restrik¬ klagte Gesellschaft trug auf Abweisung der Klage an, indem sie

tivem Sinne ausgelegt werden. die Rechtsfrage stellte: Ist nicht Kläger an sein Betreffnis aus

Demnach hat das Bundesgericht den konvertierten Obligationen und Prioritätsaktien der Beklagt¬

erkannt: schaft zu verweisen, alles unter Kosten= und Entschädigungsfolge?

2. Auf die Weiterziehung der Beklagten kann wegen mangeln¬

1. Der Urteilsantrag der Instruktionskommission wird mit der

den Streitwertes nicht eingetreten werden. Eingeklagt ist lediglich einzigen Beschränkung zum Urteil erhoben, daß das hierin vor¬

eine Zinsenforderung von 601 Fr. 50 Cts.; eine Widerklage da¬ enthaltene Recht der Bahn, den Abschnitt rechts des Grundstückes

hin, es sei auszusprechen, der Kläger sei verpflichtet, die von der des Expropriaten zu übernehmen, der Bahn nicht zustehen soll. Beklagten angestrebte Konversion seiner Kapitalforderung sich ge¬

fallen zu lassen, ist nicht erhoben worden. Allerdings hat die

Beklagte verteidigungsweise diesen Standpunkt geltend gemacht

II. Organisation der Bundesrechtspflege. und aus diesem Grunde Abweisung der gestellten Zinsenforderung

Organisation judiciaire fédérale. beantragt. Allein eine Widerklage hat sie, wie gesagt, nicht er¬

hoben. Demnach war denn im gegenwärtigen Verfahren rechts¬

26. Urteil vom 13. Januar 1893 in Sachen Blumer kräftig nur über den mit der Klage geforderte Zinsenbetrag zu

entscheiden, nicht über die Pflicht des Klägers, die Konversion gegen Aktiengesellschaft Cilander.

seiner Kapitalforderung anzunehmen. Die Frage, ob eine solche

A. Durch Urteil vom 28. November 1892 hat das Obergericht Pflicht bestehe, mußte allerdings vom Richter bei feiner Entschei¬

des Kantons Appenzell Außer=Rhoden erkannt: dung über die Klageforderung, als für diese Entscheidung prä¬

Die klägerische Forderung von 601 Fr. 50 Cts. ist geschützt. judiziell, erwogen werden, dagegen war hierüber nicht rechtskräftig

B. Gegen dieses Urteil ergriff die Beklagte die Weiterziehung durch Urteilsdispositiv, zu entscheiden. Wollte die Beklagte eine

an das Bundesgericht. rechtskräftige Entscheidung über die gedachte Frage im gegen¬

Das Bundesgericht zieht in Erwägung: wärtigen Verfahren herbeiführen, so mußte sie einen darauf zielen¬

1. Die beklagte Aktiengesellschaft, die einen erheblichen Teil den Widerklageantrag stellen. Bemißt sich aber danach der Streit¬

ihres Aktienkapitals eingebüßt hatte, und deshalb in Liquidation wert ausschließlich nach dem Betrage der eingeklagten Zinsen¬

getreten war, strebt eine Rekonstruktion in dem Sinne an, daß forderung, so ist der gesetzliche Streitwert von 3000 Fr. nicht gegeben.

die Gesellschaftsschulden zur Hälfte in 4 ½ %ige, durch Ver¬ Demnach hat das Bundesgericht loosung zurückzahlbare Obligationen, zur Hälfte in Prioritäts¬ erkannt: aktien umgewandelt werden sollten. Der Kläger, welcher Inhaber Auf die Weiterziehung der Beklagten wird wegen Inkompetenz von 12 fünfprozentigen Obligationen à 1000 Fr. der Gesellschaft des Gerichtes nicht eingetreten. ist, hatte sich anfänglich, unter verschiedenen Bedingungen, bereit

erklärt, dem von der Gesellschaft vorgeschlagenen Arrangement bei¬