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Entscheid

BGE 19 I 24

BGE 19 I 24

1. Januar 1893Deutsch12 min

verweigerten die Annahme der Vorladung; sie wurden hierauf durch

Urteil der Handelsabteilung des Genfer erstinstanzlichen Gerichts

zur Zahlung von 10,000 Fr. 20 Cts. samt Zins verurteilt.

Die Eidgenössiche Bank, Komptoir Genf, d’Ever-staag & Juvet,

Banquiers in Genf und Rudolf Kaufmann & Cie. in Basel,

Namens des Syndikats der Société anonyme du chemin de fer 5. Urteil vom 28. Januar 1893 in Sachen du Salève klagten nunmehr beim Civilgerichte Baselstadt dahin, es Passavant & Cie. sei das Genfer Urteil, wonach die Firma Passavant & Cie. zur

A. Die Firma Passavant & Cie. beteiligte sich an einem Syn¬ Zahlung von (einschließlich der Prozeßkosten) 10,147 Fr. 15 Cts.

verurteilt worden sei, als vollstreckbar zu erklären, unter Kosten¬ dikate für die Plazirung der Aktien und Obligationen der Salève¬

folge. Die Beklagte beantragte Abweisung der Klage unter Ver¬ Bahn und zwar für 25,000 Fr. in Aktien und 25,000 Fr. in

urtheilung der Kläger zu sämmtlichen Kosten, indem sie die Kom¬ Obligationen. Das Reglement des Syndikats wurde von ihr am

petenz des Genfer Gerichts zum Erlaß des Urteils vom 22. April . Juli 1890 unterzeichnet. Dasselbe betraut die Eidgenössische

1892 bestritt. Die Domizilerwählung in Genf habe nur für die Bank in Genf mit der Geschäftsführung, bezeichnet Genf als Sitz

Dauer des Syndikats gegolten; dieses hätte in jedem Falle vor des Syndikats und setzt ausdrücklich fest, daß die Mitglieder des

dem 30. Juni 1891 aufgelöst werden sollen. Nur für solche An¬ Syndikats bei der Eidgenössischen Bank in Genf Domizil nehmen,

sprüche, welche vor diesem Zeitpunkte entstanden wären, hätte die sowie daß das Syndikat mit der Placierung sämmtlicher Titel, in

allen Fällen aber vor dem 30. Juni 1891, aufgelöst und die im Beklagte in Genf belangt werden können. Daß die eingeforderten

Zeitpunkte der Auflösung noch nicht placierten Titel nach Maßgabe 10,000 Fr. sich auf Ansprüche solcher Art beziehen, haben die

Kläger nicht nachgewiesen; vielmehr ergebe sich aus dem Zeit¬ der Beteiligung unter die Mitglieder verteilt werden sollen. Am

30. Mai 1891 erließ die Eidgenössische Bank ein Cirkular an punkte der Einforderung, daß die eingeklagten Ansprachen erst

die Mitglieder des Syndikats, des Inhalts, daß sie mit Rücksicht später entstanden seien. Mit einer Verlängerung des Syndikats

auf gesetzliche, zur Zeit der Ausgabe der Obligationen entgegen¬ habe sich die Beklagte nie einverstanden erklärt; ein Einverständniß

stehende, Hindernisse das Syndikat um sechs Monate verlängert lasse sich nicht einfach aus dem Stillschweigen der Beklagten

habe. In einem zweiten Cirkular vom 24. Dezember 1891 ersucht gegenüber dem Cirkular ableiten. Sodann habe die Beklagte sich

die Eidgenössische Bank, unter Darlegung der hiefür sprechenden durch mündliche Vereinbarung mit dem Chef der Firma Rudolf

Gründe, das Syndikat erst am 30. April 1892 aufzulösen, mit Kaufmann ausdrücklich vorbehalten, daß sie in allen das Syndikat

dem Beifügen: „Wenn Sie nichts Gegenteiliges berichten, werden betreffenden Geschäften nur mit der Firma Rudolf Kaufmann zu

„wir Ihr Stillschweigen als Zustimmung zu dieser Fristerstreckung verkehren habe; sie habe sich deshalb nicht veranlaßt gefunden, die

„betrachten.“ Die beiden Cirkulare wurden der Firma Passa¬ Mitteilungen der Eidgenössischen Bank zu beantworten. Das

Civilgericht Baselstadt hat die Klage kostenfällig abgewiesen, indem vant & Cie. durch das mitbeteiligte Bankhaus Rudolf Kaufmann

mitgeteilt und von ihr nicht beantwortet. s ausführte: Das Genfer Gericht sei gemäß Art. 59 Absatz 1

B.=V. nicht kompetent gewesen. Allerdings liege in der Domizils¬ B. Im Februar 1892 forderte die Eidgenössiche Bank von der

Firma Passavant & Cie. auf Grund des Syndikatsvertrages zwei erwählung ein Verzicht auf den verfassungsmäßigen Gerichts¬

Einzahlungen von zusammen 10,000 Fr. Da Passavant & Cie. stand des Wohnortes; allein die Domizilserwählung finde eine

diese Einzahlungen nicht leisteten, so erhob die Eidgenössische Bank Befristung in der Bestimmung des Syndikatsreglementes über

die Dauer des Syndikats bis 30. Juni 1891. Aus der Nicht¬ gegen sie bei den genferischen Gerichten Klage. Passavant & Cie.

beantwortung von Cirkularen über die Verlängerung des Syndi¬ ander unabhängige Geschäfte handle, die gesonderter Beurteilung

kats könne man nicht ohne weiteres schließen, daß die Beklagte durch verschiedene Gerichte je nach der Zeit ihrer Entstehung unter¬

liegen könnten, sondern um die einheitliche Abwicklung eines Ge¬ auf ihr verfassungsmäßiges Recht auch noch weiter verzichtet habe,

da ein solcher Verzicht eine bestimmte Kundgebung verlange. Für schäftes, für das der einmal begründete Gerichtsstand maßgebend

Verpflichtungen, die erst nach dem 30. Juni 1891 entstanden sein müsse. Aber auch abgesehen hievon sei das Exekutionsbegehren

seien, habe die Beklagte danach vor ihrem ordentlichen Richter in begründet. Das Syndikat sei am 30. Juni 1891 nicht wirklich

Basel belangt werden müssen. Denn die streitigen 10,000 Fr. erloschen, sondern durch stillschweigende Zustimmung der Beklagten

seien jedenfalls erst nach dem 30. Juni 1891 fällig geworden. zu den klägerischen Verlängerungsvorschlägen erneuert und fort¬

Auf Appellation der Kläger hat das Appellationsgericht des Kan¬ gesetzt worden. Wenn irgendwo, so gelte im Verkehr unter Associés

tons Baselstadt durch Entscheidung vom 5. Dezember 1892 das für Gesellschaftsfragen der Satz, daß wer zu Aeußerungen und

erstinstanzliche Urtheil abgeändert und erkannt: Es wird die Exe¬ Vorschlägen des socius schweige, als einverstanden angesehen werde,

kution des von dem Gerichte erster Instanz von Genf erlassenen weil eben das Gesellschaftsverhältnis volles gegenseitiges Zutrauen

Urteils bewilligt. Die Beklagten tragen sämmtliche Kosten beider und offenes sich Aussprechen voraussetze. Die Beklagte könne

daher ihr Stillschweigen auf die während der Dauer des Gesell¬ Instanzen mit einer zweitinstanzlichen Urteilsgebühr von 50 Fr.

In der Begründung dieses Urteils wird wesentlich ausgeführt: schaftsverhältnisses gemachten Vorschläge der Kläger über dessen

Die Domizilserwählung, welche einen Gerichtsstand am Orte des Fortsetzung nicht als Ablehnung des Vorschlages geltend machen.

Wahldomizils habe begründen sollen, dauere für alle aus dem Auch die in der mündlichen Verhandlung vorgebrachte Behauptung,

Gesellschaftsverhältnisse entspringenden Streitigkeiten auch nach es sei von der Beklagten mündlich die Nichtzustimmung an Rudolf

Beendigung der Gesellschaft fort. Wäre das Syndikat der ursprüng¬ Kaufmann & Cie, erklärt worden, könnte, selbst wenn erwiesen,

lichen Absicht gemäß am 30. Juni 1891 wirklich zu Ende ge¬ nichts ändern, da auf die schriftliche Anfrage nach dem üblichen

langt, so hätte die Beklagte zweifellos aus Differenzen, die sich Geschäftsverkehr unbedingt eine schriftliche Antwort zu geben ge¬

nachher noch zwischen den Mitgliedern erhoben hätten, in Genf wesen sei. Es sei daher die Fortsetzung der Gesellschaft als durch

belangt werden können. Fragen könne sich also nur, ob die Be¬ beidseitigen Konsens bekräftigt anzusehen und somit auch die einen

klagte sich dem Genfer Gerichte entziehen könne für die aus Bestandtheil des Gesellschaftsertrages bildende Unterwerfung der

späterer, nach ihrer Behauptung vertragswidrig fortgesetzter, Ge¬ Beklagten unter die Genfer Gerichte.

schäftsführung des Syndikats entstandenen Streitigkeiten. Auch C. Gegen diese Entscheidung ergriffen Passavant & Cie. den

diese Frage sei zu verneinen. Die Klage vor Genfer Gericht sei aus staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht mit dem Antrage:

dem Syndikatsvertrag und den daraus erfolgten Rechtsverhältnissen Es sei das Urteil des Appellationsgerichtes von Baselstadt, datirt

entsprungen, wofür die Beklagten Prozeßdomizil in Genf gewählt den 5. Dezember 1892, aufzuheben und das Dispositiv des Urteils

hatten; wenn die Beklagte der Meinung gewesen sei, daß die des Civilgerichtes von Baselstadt, datirt den 18. Oktober 1892, als

Dauer dieses Vertrages von den Klägern willkürlich erstreckt wor¬ in Rechtskraft getreten zu erklären. Sie führen im wesentlichen

den sei und sie daher den daraus entstehenden Konsequenzen sich aus: Die angefochtene Entscheidung verletze den Art. 59 Abs. 1

nicht unterziehen müsse, so habe sie das im Wege der Einrede B.=V. Die Domizilserwählung beziehe sich nur auf Ansprüche,

gegen den materiellen Inhalt der Klage vor dem Genfer Richter die während der vertragsmäßigen Dauer der Gesellschaft ent¬

geltend zu machen gehabt, dem sie sich nun einmal für die aus standen seien, nicht aber, warum es sich hier handle, auf

dem Syndikatsvertrage entstehenden Differenzen unterworfen hatte. solche, die erst nach dem Endtermin der Gesellschaft existent ge¬

Dies um so mehr, als es sich hier nicht um verschiedene von ein¬ worden seien. Wenn die Eidgenössische Bank und ihre Mitkläger

durch die Unterzeichnung des Syndikatsvertrages begründet worden. aus der vertragswidrigen Fortsetzung des Syndikats eine Forde¬ Die Gegenpartei müsse selbst zugeben, daß die Domizilserwählung rung gegen die Beklagte herleiten, so können sie sich zur Begrün¬ auch nach Beendigung der Gesellschaft für alle aus dem Gesell¬ dung der Kompetenz des Genser Gerichts nicht auf den Syndikats¬ schaftsverhältnisse entspringenden Streitigkeiten fortdauere. Damit vertrag berufen. Der Basler wie der Genfer Richter haben selb¬ sei aber die Kompetenz des genferischen Richters ohne weiters ständig untersuchen müssen, ob die Forderung des klägerischen

gegeben, denn die eingeklagte Forderung entspringe aus dem Syn¬ Konsortiums aus dem Syndikatsvertrage insofern begründet sei, dikatsvertrage. Durchaus unrichtig sei, daß sie (die Rekursbeklagten als sie sich als eine, während der vertragsmäßigen Dauer der oder das Appellationsgericht anerkannt haben, daß die Beklagte Gesellschaft entstandene, darstelle. Ergebe sie sich nicht als eine

mündlich gegenüber dem Chef der Firma R. Kaufmann & Cie. solche, so falle die Kompetenz des Genfer Richters dahin. Ganz der Verlängerung des Syndikats widersprochen habe; ebenso werde unrichtig sei, daß sie stillschweigend in Prolongation des Syndikats bestritten, daß vereinbart gewesen sei, der Geschäftsverkehr sei durch eingewilligt haben. Aus ihrem Schweigen auf die empfangenen

die Firma R. Kaufmann & Cie. zu vermitteln. Cirkulare dürfe ein Verzicht auf den verfassungsmäßigen Gerichts¬

stand nicht gefolgert werden. Zudem sei verstanden gewesen, daß

1. Der Rekurs ist nicht verspätet. Denn, nach feststehender der Geschäftsverkehr zwischen der Beklagten und dem Syndikate bundesrechtlicher Praxis (siehe unter anderm Entscheidungen, Amt¬ durch das Bankhaus R. Kaufmann & Cie. zu vermitteln sei; liche Sammlung XII, S. 673 Erw. 1) verliert eine Partei, welche die Beklagte habe hiefür den Chef dieses Hauses als Zeugen an¬ von einem nach bundesrechtlichen Grundsätzen inkompetenten Gerichte gerufen und halte diesen Beweisantrag fest. Gegenüber dem Chef verurteilt wurde, durch die Unterlassung, dieses Urteil binnen 60 der Firma R. Kaufmann & Cie. nun habe die Beklagte mündlich Tagen nach seiner Eröffnung beim Bundesgerichte anzufechten, ihre gegen die Verlängerung des Syndikats protestirt. Dies sei eigent¬ Einwendungen gegen dessen Rechtskraft und Vollstreckbarkeit nicht; lich zwischen den Parteien nicht bestritten und werde im Grunde sie ist vielmehr berechtigt, zuzuwarten, bis das inkompetent erlassene auch vom Appellationsgerichte anerkannt. Bei dieser Sachlage sei Urteil gegen sie geltend gemacht werden will und kann alsdann die Folgerung, es habe auf die schriftliche Anfrage eine schriftliche noch ihre Einwendungen gegen die Kompetenz des Gerichtes und Antwort gegeben werden müssen, nicht haltbar und es falle also die folgeweise gegen die Vollstreckbarkeit des Urteils innerhalb der Annahme einer Verlängerung der Gesellschaft durch beidseitigen

Konsens dahin, damit aber auch die Grundlage für die Kompetenz gesetzlichen Rekursfrist vorbringen.

2. Die Rekurrentin bestreitet, und gewiß mit Recht, nicht mehr, des Genfer Gerichts.

daß durch die Domizilserwählung ein prorogirter Gerichtsstand in D. In ihrer Vernehmlassung tragen die Eidgenössische Bank Genf begründet wurde und daß dieser für die aus dem Gesell¬ und Genossen auf Abweisung des Rekurses an. Sie machen gel¬ schaftsverhältnisse entspringenden Streitigkeiten auch nach der Be¬ tend: Der Rekurs sei verspätet. Art. 59 Abs. 1 B.=V., auf endigung der Gesellschaft fortdauerte. Es ist ja in der Tat, wie das welchen die Beschwerde gestützt werde, könne nur durch das Urteil Appellationsgericht mit Recht bemerkt, evident, daß, wenn das des Genfer Richters vom 28. April 1892, nicht durch die ange¬ Syndikat der ursprünglichen Absicht gemäß am 30. Juni 1891 fochtene Entscheidung des Basler Appellationsgerichtes verletzt aufgelöst worden wäre, die Beklagte aus Differenzen, welche sich sein. Der Rekurs hätte sich also gegen das Genfer Urteil richten später (bei der Liquidation) zwischen den Mitgliedern ergeben sollen. Seit Erlaß dieses Urteils seien aber mehr als 60 Tage

hätten, in Genf hätte belangt werden können. verstrichen, Sie haben niemals anerkannt, daß die eingeklagte

3. Die Beklagte wendet nun aber ein, der eingeklagte Anspruch Forderung erst nach dem 30. Juni 1891 entstanden sei, sondern sei jedenfalls nicht während der Gesellschaftsdauer, sondern erst haben gegenteils stets den Standpunkt eingenommen, dieselbe sei

nachher entstanden und es finde daher auf denselben die Pro¬

rogationsklausel des Syndikatsvertrages keine Anwendung. Allein

hiegegen ist zu bemerken: Die Klage, wie sie erhoben wurde, ist

eine solche aus dem Gesellschaftsverhältnisse; sie stützt sich auf die

Bestimmungen des Syndikatsvertrages. Wenn dem gegenüber die

Beklagte einwendet, die Kläger haben die Dauer des Syndikats¬

vertrages willkürlich verlängert und es könne daher der eingeklagte

Anspruch aus dem durch diesen Vertrag begründeten Gesellschafts¬

verhältnisse nicht abgeleitet werden, so ist diese Einwendung nicht

prozeßrechtlicher, sondern materieller Natur; sie betrifft nicht die

Kompetenz des Gerichtes, sondern den Bestand des eingeklagten

Anspruchs. Die Kompetenz des genferischen Richters ist dadurch

gegeben, daß die Klage einen Anspruch aus dem Gesellschaftsver¬

hältnis geltend macht, für welches der genferische Gerichtsstand durch

Vereinbarung begründet wurde. Die Frage, ob der Anspruch aus

dem Gesellschaftsverhältnisse sich wirklich ergebe, oder ob vielmehr

die Geschäftsführung seit 30. Juni 1891 eine unbefugte, durch

das Gesellschaftsverhältnis nicht gerechtfertigte war, ist nicht eine

solche der Kompetenzprüfung, sondern der Sachentscheidung. Dabei

steht nicht die Gültigkeit oder Tragweite des in der Domizilklausel

enthaltenen prozeßrechtlichen Vertrages in Frage, sondern die Ge¬

staltung des den Gegenstand des Prozesses bildenden materiellen

Rechts= (Gesellschafts=) Verhältnisses. Ueber dieses zu entscheiden

aber war eben der genferische Richter kraft der Domizilklausel kom¬

petent. Es ist demnach der Auffassung des Appellationsgerichtes

beizutreten, daß die Beklagte, wenn sie glaubte, sich den rechtlichen

Konsequenzen der Verlängerung des Gesellschaftsvertrages nicht

unterziehen zu müssen, diese Einwendung im Wege der materiellen

Einrede gegen die Klage vor dem genferischen Richter geltend

machen mußte. Demnach braucht denn nicht untersucht zu werden,

ob auch die weitere Erwägung des Appellationsgerichtes zutreffe,

daß die Beklagte in die Verlängerung des Gesellschaftsvertrages

stillschweigend eingewilligt habe.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.