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Entscheid

BGE 19 I 439

BGE 19 I 439

1. Januar 1893Deutsch7 min

73. Urteil vom 21. Januar 1893 in Sachen

Bareis gegen Rooschütz.

A. Durch Urteil vom 9. November 1892 hat das Obergericht

des Kantons Solothurn erkannt: Beklagter ist nicht gehalten,

an Kläger eine Schadenersatzsumme von 3000 Fr. zu bezahlen.

B. Gegen dieses Urteil ergriff der Kläger die Weiterziehung

an das Bundesgericht. Bei der heutigen Verhandlung beantragt

an seinem bisherigen Wohnorte in Balsthal Aktiven zurückzulassen. sein Anwalt, es sei die gestützt auf Art. 273 des Bundesgesetzes

Am 22. Juni teilte der Anwalt des Beklagten dem Kläger mit, über Schuldbetreibung und Konkurs vom Kläger angestrengte

daß er Auftrag erhalten habe, gegen ihn durch Arrestnahme vor¬ Klage gutzuheißen und demgemäß das obergerichtliche Urteil auf¬

zugehen, wenn die Schuld nicht bis zum 23. Juni Vormittags zuheben. Dagegen beantragt der Vertreter des Beklagten, es sei

das obergerichtliche Urteil zu bestätigen. bezahlt werde. Der Kläger bescheinigte mit Brief vom 22. Juni

Das Bundesgericht zieht in Erwägung: den Empfang dieser Zuschrift mit dem Beifügen: „Ob es mir

1. Laut Schuldschein vom 9. April 1891 schuldete der Kläger Donnerstag Morgens, den 23. Juni a. c., möglich ist, Rooschütz

dem Beklagten aus Darlehen den Betrag von 5000 Fr., welcher „zu bezahlen, bezweifle ich. Schritte dazu sind getan, Rigorosität

innert Jahresfrist mit 5 % Zins ohne weitere Kündigung zurück¬ „schadet Rooschütz jedenfalls nur, denn Besitz kann er von meinen

bezahlt werden sollte. Für die Schuld hafteten als Faustpfänder „Möbeln nicht ergreifen, dafür ist bestens gesorgt.“ Hierauf

erwirkte der Beklagte am 22. Juni 1892 beim Gerichtspräsidenten zwei Lebensversicherungspolicen und verschiedene Werttitel. Die

von Balsthal für seine Forderung von 3165 Fr. nebst Zins und Lebensversicherungspolicen hatten auf 30. Juni 1892 einen Rück¬

Kosten gegen den Kläger einen Arrestbefehl, welcher am 23. kaufswert von circa 1000 Fr., vorausgesetzt, daß die auf diesen

gleichen Monats durch Beschlagnahme von Möbeln des Klägers Tag fällig werdenden Prämienhälften bezahlt wurden. Die übrigen

ausgeführt wurde. Mit Klage vom 25. Juni 1892 stellte nun¬ Faustpfänder repräsentierten einen Wert von 1700 Mark. Nach

Verfall der Schuld liquidierte der Beklagte die letztern Faustpfänder mehr R. Bareis=Brunner die Anträge: 1. Der am 22. Juni

und stellte dem Kläger Abrechnung. Nach dieser Abrechnung ver¬ abhin bewilligte, am 23. gleichen Monats vollzogene Arrest des

blieb ein Schuldbetrag von 3165 Fr., Wert 15. Juni 1892; der Beklagten gegen den Kläger ist aufgehoben. 2. Beklagter hat an

Kläger erklärte sich mit derselben einverstanden. Als der Beklagte Schadenersatz an Kläger zu bezahlen 3000 Fr., unter Kostenfolge.

vom Kläger Bezahlung des Restguthabens verlangte, erklärte Gleichzeitig deponierte er zum Zwecke der Sicherstellung der beklag¬

tischen Forderung den Betrag von 3165 Fr. nebst Zins bei der dieser, falls der Beklagte ihm seine Faustpfänder, d. h. die noch

in Händen des Beklagten befindlichen zwei Lebensversicherungs¬ Kantonalbankfiliale Balsthal. Mit Rücksicht hierauf erklärte der

Beklagte sich bereit, den Arrest, der für seine Interessen gegen¬ policen nicht zurückgebe, so könne er ihn auch nicht bezahlen. Der

Beklagte machte den Kläger darauf aufmerksam, daß letzterer die standslos geworden sei, als dahingefallen zu betrachten, dagegen

trug er auf Abweisung der Schadenersatzforderung des Klägers beiden Lebensversicherungspolicen der Firma Bareis, Wieland & Cie.

als nachstehendes Faustpfand verschrieben habe und sie ihm daher unter Kostenfolge an. Beide Instanzen haben die Klage abgewiesen,

nicht zurückgegeben werden können. Da der Kläger nichtsdesto¬ das Obergericht des Kantons Solothurn mit der Begründung:

Die Arrestnahme sei gerechtfertigt gewesen: Es habe sich rücksicht¬ weniger nicht bezahlte, sich gegenteils alle direkten Unterhandlun¬

lich der Restforderung des Beklagten um eine nicht durch Pfand gen mit dem Beklagten verbat, so leitete letzterer Betreibung ein;

der Kläger erhob Rechtsvorschlag. Als aber der Beklagte Rechts¬ gedeckte Forderung gehandelt, da die beiden Lebensversicherungs¬

öffnung verlangte, blieb der Kläger in dem zur Verhandlung über policen nur einen relativen Wert besessen haben und unter keinen

das Rechtsöffnungsbegehren angesetzten Termine vom 21. Juni Umständen die Pfandsumme haben decken können. Der Beklagte

1892 aus. Der Kläger hatte inzwischen eine Stellung als Fabrik¬ habe als Arrestgrund angegeben, Schuldner wolle sich flüchtig

machen. Damit sei offenbar der in Art. 271 Abs. 2 des Schuld¬ direkor in Raon L’Etape (Frankreich) angenommen; einen Teil

betreibungs= und Konkursgesetzes vorgesehene Arrestgrund gemeint seines Mobiliars hatte er bereits dorthin vorausgesandt; er war

im Begriffe, das übrige Mobiliar zum Zwecke der Versendung gewesen. Bei der Arrestnahme habe sich herausgestellt, daß sämmt¬

zu verpacken und beabsichtigte, demnächst selbst abzureisen, ohne liche Mobilien des Klägers verpackt und zum Versandt bereit

gewesen seien. Mit dieser Tatsache sei die Außerung des Klägers lung nach Frankreich vorbereitet, um dort an einem seinem Gläu¬

im Briefe vom 22. Juni, sowie der Umstand zusammenzuhalten biger bekannten Orte die Stelle eines Fabrikdirektors zu übernehmen.

daß der Kläger bereits vor mehreren Monaten seine Salonmöbel Allein wenn ja nun auch richtig sein mag, daß der Kläger nicht

nach Frankreich versandt gehabt und in Balsthal notorischerweise beabsichtigte, sich der Erfüllung seiner Verbindlichkeit gegenüber

keine weitern pfändbaren Aktiven besessen habe. Durch diese Tat¬ dem Beklagten für immer zu entziehen und wenn auch der Ort,

sachen sei der Beweis für die Zahlungsflucht des Klägers erbracht. wohin er zu übersiedeln gedachte, bekannt gewesen sein mag, so

Sodann habe der Kläger im Laufe des Monates Juli Balsthal liegt der Arrestgrund des Art. 271 Ziff. 2 doch vor. Denn soviel

verlassen und sei nach Raon L’'Etape übergesiedelt. Durch diesen steht, nach dem vorliegenden Tatbestande, jedenfalls fest, daß der

Wohnsitzwechsel sei ein zweiter Arrestgrund, derjenige des Art. Kläger beabsichtigte, sich der Erfüllung seiner Verbindlichkeit

271 Ziff. 4 entstanden, auf welchen sich der Beklagte mit Recht gegenüber dem Beklagten für einstweilen zu entziehen, daß er im

berufen könne. Begriffe war, durch seine Übersiedelung in's Ausland und die

. Nach Art. 273 des Schuldbetreibungs= und Konkursgesetzes Wegschaffung seiner Habe diese dem Zugriffe des Gläubigers für's

haftet der Gläubiger für den aus einem ungerechtfertigten Arrest erste zu entrücken und dem letztern die Verfolgung seiner Rechte

entstandenen Schaden schlechthin, ohne Rücksicht darauf, ob ihm wenn auch nicht für immer zu verunmöglichen, so doch wesentlich

ein Verschulden zur Last fällt. Der Arrest wird eben auf Gefahr zu erschweren. Damit aber ist der Tatbestand des Art. 271 Ziff.

des Gläubigers bewilligt; stellt derselbe sich als ungerechtfertigt 2 gegeben; der Kläger beabsichtigte in der Tat, zahlungsflüchtig

heraus, so haftet der Gläubiger unbedingt für den Schaden. Da¬ zu werden. Danach braucht denn nicht untersucht zu werden, ob

gegen beschränkt sich denn auch die Haftpflicht des Gläubigers der Beklagte nicht auch berechtigt sei, den erst seit der Arrest¬

aus Art. 273 cit. auf den Schaden im eigentlichen Sinne, d. h. legung eingetretenen Arrestgrund des Art. 271 Ziff. 4 geltend zu

den Vermögensschaden; eine Ersatzpflicht für moralisches Leid machen.

folgt aus Art. 273 nicht. Eine solche kann dem Gläubiger nur Demnach hat das Bundesgericht

dann auferlegt werden, wenn ihn nachweislich ein Verschulden erkannt: trifft und daher mit der obligatio ex lege aus Art. 273 gleich¬ Die Weiterziehung des Klägers wird abgewiesen und es hat zeitig eine Deliktsobligation gemäß Art. 50 u. ff. O.=R. konkur¬ demnach in allen Teilen bei dem angefochtenen Urteile des Ober¬ riert. Soweit daher der Kläger mit seiner Klage Ersatz für ernstliche gerichtes des Kantons Solothurn vom 9. November 1892 sein Verletzung seiner persönlichen Verhältnisse fordert, müßte seine Bewenden. Forderung auch dann abgewiesen werden, wenn der Arrest gesetzlich

nicht gerechtfertigt wäre. Denn ein Verschulden des Beklagten ist

in keiner Weise dargetan.

3. Allein die Klage muß des gänzlichen abgewiesen werden.

Denn der Arrest war gesetzlich gerechtfertigt. Es ist nicht bestritten,

daß dem Beklagten eine verfallene, nicht durch ein Pfand gedeckte

Forderung zustand. Bestritten ist bloß, daß ein Arrestgrund vor¬

gelegen habe. Der Kläger macht geltend, der Arrestgrund des

Art. 271 Ziff. 2 des Schuldbetreibungs= und Konkursgesetzes

treffe nicht zu; er habe nicht beabsichtigt, sich der Erfüllung seiner

Verbindlichkeiten zu entziehen und habe sich nicht flüchtig gemacht

oder Anstalten zur Flucht getroffen, sondern nur seine Übersiede¬