BGE 19 I 801
BGE 19 I 801
1. Januar 1893Deutsch12 min
130. Urteil vom 16. November 1893 in Sachen
Häring gegen Jura=Simplonbahn.
A. Mit Urteil vom 24. August 1893 hat das Appellations¬
gericht des Kantons Baselstadt erkannt: Es wird das erstinstanz¬
liche Urteil bestätigt. Das erstinstanzliche Urteil des Civilgerichtes
von Baselstadt lautet: Beklagte ist verurteilt zur Bezahlung von
116,696 Fr. 50 Cts. an Kläger. B. Gegen erstgenanntes Urteil erklärte die Beklagte den Weiter¬
zug an das Bundesgericht, indem sie folgende Abänderungsan¬
träge anmeldete: Es sei das für Verlust der Erwerbsfähigkeit
dem Kläger zugesprochene Kapital von 115,000 Fr. in eine
lebenslängliche Rente nach Ermessen des Gerichts im Maximal¬
betrage von 2000 Fr. per Jahr umzuwandeln. In der heutigen Verhandlung hält die Beklagte an diesen An¬
trägen fest. Der Anwalt des Klägers beantragt Bestätigung des
appellationsgerichtlichen Urteiles.
1. Bei dem am 14. Juni 1891 stattgehabten Einsturz der
Mönchensteinerbrücke erlitt auch der Kläger, Metzgermeister Jo¬
hann Häring=Friedli von Basel, geb. 1847, indem er mit dem
Wagon binunterstürtzte und unter dessen Trümmer zu liegen kam,
verschiedene Verletzungen. Dieselben wurden, nachdem er sich mit
Hülfe eines Bekannten an's Ufer gerettet, sofort verbunden. Die
nach der Heimkunft des Klägers sofort vorgenommene ärztliche
Untersuchung ergab eine 15 Centimeier lange, 2 Centimeter tiefe
Haut= und Muskelwunde an der Hinterseite des rechten Unter¬
schenkels, schwere Quetschungen am linken Bein, leichtere Quet¬
schungen der Schultergelenke und der rechten Hüfte. Der Physi¬
kus, welcher darauf am 17. Juni 1891 Häring amtlich unter¬
suchte, prognostizierte eine Arbeitsunfähigkeit von 2—3 Wochen,
wobei jedoch Häring wegen des erlittenen bedeutenden Blutver¬
lustes später noch längere Zeit der Schonung bedürfe. Diese
günstige Prognose erwahrte sich nicht, indem der damalige Haus¬
arzt des Klägers, Dr. Gönner, am 18. September 1891 be¬
richtete, die Verletzungen hätten zu ihrer Heilung mehr als zwei selben mit Degeneration des Herzmuskels und es drohe eine
Monate gebraucht, während welcher Häring völlig arbeitsunfähig lebensgefährliche Kompensationsstörung; Arbeit sei unmöglich; von
gewesen; nach Heilung derselben aber habe sich bei Häring eine der frühern Leistungsfähigkeit bleibe kaum ein Fünfteil zurück,
derartige Störung der Nerventätigkeit bemerkbar gemacht, daß von eine erhebliche Besserung sei nicht zu erwarten. Häring sei kaum
Arbeit keine Rede sein könne. Dr. Gönner, welcher diese Erschei¬ im Stande, die Aufsicht über sein Geschäft zu führen. Am Kau¬
nungen als eine Folge des bei der Katastrophe erlittenen salzusammenhang mit dem Mönchensteiner Unglück wird festge¬
Schreckens ansah und die Diagnose auf traumatische Neurasthenie halten. Im August 1892 untersuchte auch der Augenarzt
stellte, verordnete eine Kur in Brestenberg, nach der er den physi¬ Dr. Mellinger den Kläger und fand eine beginnende Atrophie
schen und psychischen Zustand des Häring erheblich, den Zustand des rechten Sehnerves und eine Herabsetzung des peripheren
des Herzens nur etwas, gebessert fand; die Prognose sei zweifel¬ Sehens und zwei Dritteile des normalen, als Folge des Unfalles
haft und namentlich ein ungünstiger Einfluß von der Wiederauf¬ bei Mönchenstein. Diese ärztlichen Gutachten wurden successive
nahme der Arbeit zu befürchten. Es blieb dies denn in der Tat der Beklagten mitgeteilt, welche den Kläger im Oktober 1891
nicht aus und der gleiche Arzt berichtet sub 4. Januar 1892, 1200 Fr. und im Februar 1892 5000 Fr. auf Rechnung zu¬
seit Anfang Dezember gehe es dem Kranken in dem Maße kommen ließ. Als der letztere dann eine Entschädigung von
schlechter, daß er nicht im Stande sei, sein Geschäft zu führen, 200,000 Fr. forderte, erwiderte die beklagtische Bahngesellschaft
baldige Besserung sei nicht zu erwarten. Am 18. Januar 1892 sub 11. November 1892, es sei angesichts der Höhe des ge¬
wurde sodann Häring von Prof. Dr. Massini im Beisein von forderten Betrages keine Aussicht auf gütliche Verständigung.
Dr. Gönner untersucht, wobei ersterer eine hochgradige, eher pro¬ Unterm 30. Januar 1893 reichte nun Kläger beim Basler
gressive Muskelschwäche des Herzens konstatierte, die wohl als Civilgerichte seine Klage ein, womit er unter Abrechnung der
Folge der Erschütterung bei der Katastrophe, vielleicht auch durch bereits bezogenen 6200 Fr. noch 196,974 Fr. 50 Cts. für Arbeits¬
direkte Kontusion entstanden sei, ebenso seien die psychischen Er¬ unfähigkeit und tort moral forderte. Die Beklagte wandte sich
scheinungen, die der Hausarzt beim Kläger konstatiert, Angst, an Professor Dr. Sahli in Bern, der auf Grund der erwähnten
Aufgeregtheit, Mattigkeit die Folge der bei jenem Anlaß empfun¬ Gutachten seinerseits am 24. Februar 1893 ein solches „über die
denen Affekte, sowie des Bewußtseins der jetzigen körperlichen In¬ medizinische Auffassung des Falles Häring“ abgab. In demfelben
suffizienz und der daherigen Verstimmung. Die Prognose sei sehr wird konstatiert, daß über den Zustand des Herzens vor der
ungünstig; eine restitutio in integrum scheine unmöglich und Katostrophe ein Befund nicht vorliegt; unter diesen Umständen
bei der zu befürchtenden Zunahme der Insuffizienz des Herzmus¬ könne die konstatierte Herzkrankheit auch von Gelenkrheumatismus,
kels seien Kompensationsstörungen vorauszusehen, die das Leben anderer Infektionskrankheit oder chronischer Nierenerkrankung her¬
direkt gefährden würden. Professor Massini erachtet das Leiden rühren. Gerade die letztere sei bei Metzgern, die im Berufe zu
Härings als eine direkte Folge der Verletzungen beim Mönchen¬ reichlichem Alkoholgenuß veranlaßt würden, eine häufige Ursache
steinerunglück und konstatiert, daß der Kranke vollkommen arbeits¬ von Herzkrankheiten. Solche seien dagegen als Folge äußerer Ge¬
unfähig sei und wohl bleiben werde, falls es überhaupt gelinge, walteinwirkungen selten und ein erhebliches direktes Trauma der
ihn am Leben zu erhalten. Nachdem sich Häring einer zweiten Herzgegend durch den Physikatsbefund ausgeschlossen. Die größere
Kaltwasserkur unterzogen, bemerkten die gleichen zwei Arzte am Wahrscheinlichkeit spreche für Präexistenz einer latenten Herz¬
20. Juli 1892 eine etwelche Besserung des seelischen Zustandes muskelerkrankung, auch die Korpulenz des Patienten deute darauf
von Häring, legen aber wieder das Hauptgewicht auf die Er¬ hin. Übrigens sei nicht einmal ein Wahrscheinlichkeitsbeweis für
scheinungen des Herzens; es bestehe eine starke Hypertrophie des¬ den Zusammenhang der Krankheit Härings mit dem Unfall er¬
bracht. Es ist zu bemerken, daß dieses Gutachten zu Stande richtlichen Urteils, welche das Appellationsgericht zu der seinigen
kam, ohne daß dessen Verfasser den Kranken sah. Im Laufe des machte, geht im wesentlichen dahin: Häring ist infolge des durch
civilgerichtlichen Verfahrens wurde Professor Dr. Immermann den Unfall erlittenen Herzleidens zum mindesten vom Tage des
als gerichtlicher Experte bestellt. Dessen, nach Besprechung mit Gutachtens an dauernd und total arbeitsunfähig und am Leben
dem frühern Hausarzt Härings, Dr. Oeri, und auf Grund mehr¬ bedroht; eine Besserung seines Zustandes ist empirisch ausge¬
tägiger Beobachtung des Klägers im Spital abgegebenes, Gut¬ schlossen. Die vorhandene Fettleibigkeit ist höchstenfalls als Be¬
achten vom 5. Juni 1893 geht dahin: Häring war vor dem dingung, nicht als Ursache des Leidens zu betrachten. Was sodann
Unfall ein tüchtiger Geschäftsmann, geistig und körperlich voll die Erwerbsfähigkeit Härings nach dem Unfalle betreffe, so habe
leistungsfähig, dem Alkoholgenuß in keiner Weise nennenswert sich derselbe seit geraumer Zeit im Geschäft kaum nennenswert
ergeben, im Laufe der letzten 10—12 Jahre etwas fettleibig ge¬ betätigen können. Für die Zukunft vollends sei diese Betätigung
worden, aber weder herzleidend noch nierenkrank, vielmehr datieren durch seinen sich verschlimmernden Zustand ausgeschlossen, so daß
alle Beschwerden und krankhaften Erscheinungen erst aus der Zeit sich, auch angesichts der mangelhaften Gesundheit seiner Frau
nach dem erlittenen Unfall. Die Korpulenz, welche keine unge¬ die Liquidation des Geschäftes aufdringe. Die völlige Arbeitsun¬
wöhnliche war, bedeutete zwar ein prädisponierendes Moment für fähigkeit des Klägers habe dessen völlige Erwerbsunfähigkeit,
das jetzige Herzleiden; eine hervorragende Bedeutung für die Ent¬ wenigstens von der Zeit des Urteils an, zur Folge.
stehung des letztern ist aber nicht anzunehmen. Die äußern Ver¬
2. Die Kompetenz des Bundesgerichtes ist anerkanntermaßen
letzungen sind verheilt, traumatische Neurose liegt nicht mehr vor; sowohl mit Bezug auf den Streitwert als auf das zur Anwen¬
dagegen ist Häring schwer herzleidend, was alle seine Krankheits¬ dung gelangende Recht gegeben.
erscheinungen erklärt: Die cyanosische Verfärbung des Körpers,
3. Der auf Art. 5 des Eisenbahnhaftpflichtgesetzes gestützten
die hydropische Schwellung der Beine, die Bauchwassersucht, ec. Klage gegenüber hat die Beklagte ihre Pflicht zum Ersatz der
Alles weist auf eine chronische degenerative Herzmuskelaffektion Heilungskosten sowie der Vermögensnachteile, soweit selbe er¬
hin. Eine Erklärung derselben aus der mäßigen Fettleibigkeit oder wiesenermaßen durch sie zu vertreten seien, anerkannt. Es fallen
einer Nierenkrankheit ist ausgeschlossen. Die konstatierte Augen¬ somit für das jetzige Stadium des Rechtsstreites folgende Posten
affektion und die vorhandene Stauungsniere sind Folgen des als anerkannt außer Betracht:
Herzleidens. Das Verhältnis des post hoc zwischen Unfall und Für Kuren in Brestenberg Fr. 1057 50
Herzleiden ist sicher, aber auch ein propter hoc kaum von der Arztrechnungen 176
Hand zu weisen. Die Katastrophe ist Ursache des Herzleidens, Abwart 157 50
dieses die bleibende Folge des Unfalles. Eine Besserung steht nicht verdorbene Kleider zu erwarten, eher eine Verschlimmerung. Häring kann praktisch Aufenthalt in Pratteln Oktober=November 91 146
nicht mehr als Metzger arbeiten, dagegen zur Zeit noch seine Arztrechnung Geschäftsbücher führen. Sein Zustand macht besondere Pflege Spitalkosten nötig. Die Prognose quoad vitam ist eine ungünstige. Soweit 350 Medikamente das gerichtliche Gutachten von Professor Dr. Immermann. Vor künftige Heilungskosten Civilgericht Basel reduzierte Kläger am 14. Juli 1893 infolge 157 50 Pflegekosten Wegfalles des Art. 7 des Eisenbahnhaftpflichtgesetzes seine For¬ 500 - „ eine Magd derung auf 145,000 Fr. Es ergingen sodann in Sachen die
sub Fakt. A erwähnten Urteile. Die Begründung des eivilge¬ Total Fr. 7896 50
Die Beklagte hat, wenn nicht ihre Entschädigungspflicht für Steueransätzen entnommenen Indiz gegenüber die Möglichkeit des
die dem Häring erwachsenen Vermögensnachteile überhaupt, prozessualen Gegenbeweises voll und ganz gewahrt. In concreto
doch die Höhe dieser ihrer Entschädigung auf die Weise herabzu¬ haben die Vorinstanzen mit Fug annehmen dürfen, daß dem
mindern gesucht, daß sie, speziell auf Grund des Sahlischen Kläger der Beweis, er habe in Wirklichkeit zu wenig versteuert,
Gutachtens, die Prädisposition des Häring zu Herzkrankheiten gelungen sei. Es ergibt sich aus dem Vorstehenden, daß die Vor¬
zu einem förmlichen konkurrierenden Kausalmoment erheben wollte, instanzen in Anwendung des eidgenössischen Beweisrechtssatzes des
sodann den jetzigen Zustand Härings als puncto Erwerbsfähig¬ Art. 11 durchaus korrekt verfahren sind. Was sodann die jetzige
keit keineswegs auf Null reduziert und die von den Vorinstanzen Erwerbsfähigkeit Härings betrifft, so ergeben Urteil und Akten,
angenommene Durchschnittsrendite von 10,900 Fr. als überschätzt daß er sich noch hie und da im Geschäft aufhält, wenn auch sich
darstellte. Nun müssen ihre Angriffe gegen die Existenz des vollen nicht praktisch als Metzger betätigt; daß er ferner im Stande ist,
Kausalzusammenhanges als unzutreffend bezeichnet werden. In der die Geschäftsbücher zu führen; daß er hie und da Vieh einkauft,
Tat hat das Urteil des Civilgerichtes, nach eingehender Würdigung wenn auch nur solches, das ihm vor's Haus geführt wird, und
der Gutachten Sahli und Immermann, im Anschluß an letzteres, bisweilen, wenn auch per Droschke, das Schlachthaus besuchen
welches ihm allein die nötigen Garantien zu bieten schien, alle kann. Hält man damit den Umstand zusammen, daß die Geschäfts¬
Einwendungen gegen den Kausalzusammenhang zwischen dem bücher Härings, soweit sie eine Übersicht zu gewähren geeignet
Unfalle und dem jetzigen reduzierten Zustande des Klägers ver¬ sind, einen Rückgang in den Umsatzziffern für erhebliche Beträge
worfen. Dieser Kausalzusammenhang ist daher, nachdem ein Rechts¬ nicht aufweisen und Häring in der Tat an eine Aufgabe
irrtum in der Würdigung der in Betracht kommenden Faktoren des Geschäftes nicht zu denken scheint, wenigstens keinen Beweis
nicht nachgewiesen werden konnte, als festgestellt zu betrachten dafür erbringt, irgendwelche Schritte in dieser Richtung getan zu
und hat die Beklagte für den dem Kläger aus dem Unfalle er¬ haben, so muß man allerdings zu dem Schlusse gelangen, daß
wachsenen Vermögensnachteil allerdings voll einzustehen. Die die Vorinstanzen den Begriff der Erwerbsfähigkeit nicht richtig
Größe dieses Vermögensnachteils bemißt sich nun durch Ver¬ aufgefaßt, vielmehr wesentliche Faktoren desselben außer Acht ge¬
gleichung der Erwerbsfähigkeit Härings vor und nach dem Unfall. lassen haben. In der Tat muß bei aller Bedeutung, welcher im
Dieselbe aber wird in dessen Einkommen vor und nach dem Un¬ Metzgerberufe der Tätigkeit eines tüchtigen Meisters beizumessen
falle am klarften zum Ausdruck gelangen. Was Härings Ein¬ ist, nicht übersehen werden, daß bei einem so gut eingeführten
kommen vor dem Unfall betrifft, so hat die Beklagte noch heute und soliden Geschäfte die Aufsicht des Meisters, ja sogar die bloße
gegenüber der an Hand seiner Bücher von den Vorinstanzen an¬ Gegenwart desselben im Geschäfte einen bedeutenden Wert dar¬
genommenen Durchschnittsrendite von 10,000 Fr. per Jahr darauf stellt und dessen Fortbestehen auch dann ermöglicht, wenn die
hingewiesen, daß Häring nur 4500 Fr. versteuerte und daher praktische Betätigung des Meisters durch Inanspruchnahme fremder
auch nur eine ungefähre Rendite von 4500 Fr. anzunehmen sei. Arbeitskraft ersetzt werden muß. Daß die Sache sich beim Kläger
Offenbar mit Unrecht. Es kann überhaupt, und speziell angesichts so verhält, geht aus der Feststellung der Vorinstanz hervor: ist
des in Art. 11 des Eisenbahnhaftpflichtgesetzes enthaltenen Prin¬ ja das Geschäft des Häring nach Verfluß von mehr als zwei zipes der freien Beweiswürdigung, einem Steueransatz, selbst wenn Jahren seit dem Unfalle noch in vollem Betrieb. Unter solchen
er sich auf die Deklaration des Steuerpflichtigen stützen würde, Umständen läßt sich nicht annehmen, daß die Erwerbsfähigkeit des
keineswegs eine über das Gebiel des Steuerwesens in dasjenige Klägers auf Null reduziert sei. Dagegen ist eine sehr bedeutende
von Civilrecht und Civilprozeß hineinragende Bedeutung zuerkannt Verminderung auch angesichts der ungünstigen Prognose für die
werden; unter allen Umständen bleibt aber einem etwa aus solchen Zukunft allerdings unleugbar. Das Gericht schätzt dieselbe auf
nicht ganz drei Vierteile, die bei der angenommenen Durchschnitts¬
rendite von cirea 10,000 Fr. einem von der Beklagten zu er¬
setzenden Einkommensausfall von circa 7000 Fr. gleichkommt.
Angesichts der ungünstigen Prognose quoad vitam rechtfertigt
sich nun die Zubilligung einer Kapitalentschädigung; beim Alter
des Klägers (46 Jahre) bedürfte es, à 4% gerechnet, zum Er¬
werb einer Jahresrente von 7000 Fr. eines Kapitals von
98,210 Fr. Werden von diesem Betrag, mit Rücksicht auf die
Vorteile der Kapitalabfindung sowie darauf, daß das Leben
durchschnittlich länger ist, als die Erwerbsfähigkeit, 20 % abge¬
zogen, so verbleiben noch rund 78,500 Fr. Wenn man sodann
die anerkannten Posten im Betrage von 7896 Fr. 10 Cts. hinzu
addirt unb anderseits den bereits bezahlten Betrag von 6200 Fr.
abzieht, so verbleibt als dem Kläger geschuldett Kapitalentschä¬
digung noch rund die Summe von 80,000 Fr. Da der Kläger,
wie erwähnt, frühzeitig, vor der Klage, auf bezügliches Verlangen
Abschlagszahlungen ausgezahlt erhielt, rechtfertigt sich die Ver¬
zinsung erst vom Tage der Klage an.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Weiterziehung wird dahin für begründet erklärt, daß die
Beklagte zur Zahlung von 80,000 Fr. (achtzigtausend Franken)
an den Kläger verurieilt wird, die vom Tage der Klage (30.
Januar 1893) an zu 5% verzinslich sind.