BGE 19 I 853
BGE 19 I 853
1. Januar 1893Deutsch31 min
138. Urteil vom 1. Dezember 1893 in Sachen
Dubler gegen Meiß.
A. Mit Urteil vom 29. Juni 1893 hat das Handelsgericht
des Kantons Aargau erkannt:
a. Der Beklagte Hans Meiß wird verfällt, der Klägerin fol¬
gende Beträge zu entrichten:
1. Unter Garantie der Faustpfänder laut Kautionsvertrag vom
10. August 1892 46,431 Fr. 75 Cts., samt Zins à 5 % vom
Tage der Klageverurkundung, d. h. vom 21. November 1892 an.
2. Ohne Garantie der Faustpfänder 115 Fr. 90 Cts., Anteil
der Klägerin und Widerbeklagten an den durch den Beklagten und
Widerkläger von Langenhagen bezogenen Provision, samt Zins à
% vom 21. November 1892 an.
Mit den weitergehenden Forderungen wird die Klägerin ab¬
gewiesen.
b. Die Firma R. Dubler wird verfällt, dem Beklagten folgende
Beträge zu entrichten:
1. Für Uebergabe des Warenlagers in New=York und den
Salär=Anspruch für die Zeit vom 1. Januar 1893 bis 30. Juni
1894 eine Aversalentschädigung von 5000 Fr.
2. Für Fuhrlohn von Kisten Dublers im September 1892
und Briefporti 36 Fr.
3. Für widerrechtliche Verhaftung eine Entschädigang von
5000 Fr.
Diese Forderungen im Gesamtbetrage von 10,036 Fr. sind
gegenüber dem der Klägerin laut Dispositiv a 1 zustehenden
Guthaben von 46,431 Fr. 75 Cts. zu verrechnen.
Mit den weitergehenden Forderungen ist der Widerkläger ab¬
gewiesen.
B. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien die Weiterziehung
an das Bundesgericht erklärt und beantragt:
I. Die Klägerin und Widerbeklagte:
a. Der Beklagte Meiß sei zu verfällen, von den dem Kläger
Dubler unter litt. a 1 des handelsgerichtlichen Urteils zugesprochenen
46,431 Fr. 75 Cts. den fünfprozentigen Verzugszins nicht bloß den Verkauf, resp. die Aufnahme von Aufträgen, die Ablieferung
vom 21. November 1892, sondern schon vom 11. August 1892, derjenigen Waren, welche nicht direkt an die Kunden gehen, „und
eventuell vom 1. Oktober 1892 weg zu entrichten. wahrt das Interesse der Herren Dubler & Söhne überhaupt in
b. Die dem Beklagten Meiß unter litt. b des handelsgericht¬ jeder ihm zu Gebote stehenden Weise.“ Die Besorgung sämtlicher
lichen Urteils zugesprochenen Beträge von: Geschäfte in New=York geht im Namen der Kläger, unter der
1. 5000 Fr. „für Übergabe des Warenlagers in New=York Firma Dubler & Sons mit Meiß als „leitendem Agenten“. Die¬
und den Salär=Anspruch für die Zeit vom 1. Jannar 1893 bis jenigen Waren, welche nicht direkt an die Besteller gehen, werden
30. Juni 1894.“ an Meiß konsignationsweise adressiert und wiederum von Dubler
2. 36 Fr. für Fuhrlohn und Porti im September 1892, und & Sons in New-York fakturiert. Der Inkasso sämtlicher Gut¬
3. 5000 Fr. für „widerrechtliche Verhastung“ haben, die nicht direkt nach Wohlen remittiert werden, geschieht
seien zu streichen, demnach der Beklagte mit seinen Gegenforde¬ durch die Firma Keßler & Cie., oder durch irgend ein anderes
rungen ganz abzuweisen, mit der Einrede der Kompensation so gut von Dubler & Söhne zu bestimmendes Bankgeschäft in New¬
wie mit der Widerklage. York, in der Weise, daß sämtliche Fakturen oder Statements an
II. Der Beklagte und Widerkläger: jenes Bankhaus zahlbar ausgestellt werden; Meiß ist nicht mit
I. 1. Es sei in Abänderung des angefochtenen Urteils der dem Inkasso beauftragt. Er haftet nicht für Solidität der Kunden,
Kläger mil seiner Klage in allen Teilen abzuweisen. und weder für den Eingang der Guthaben, noch für Annahme
2. Eventuell wolle das Bundesgericht eine Aktenvervollständi¬ der von den Kunden bestellten Waren „oder für allfällig ent¬
gung anordnen über alle bestrittenen erheblichen Thatsachen, insbe¬ stehende Schwierigkeiten in Folge unrichtiger Zolldeklaration.
sondere über die Höhe der Forderungen der Klagepartei, und die Die Vergütung an den Beklagten beträgt 12,500 Fr. per Jahr,
Größe der Gegenforderung des Meiß. welche sich ungefähr auf solgende Beträge verteilt: Fixes Salär
Es wird ausdrücklich verlangt, daß der Kläger verhalten werde, 3000 Fr., Miete 2500 Fr., Reisen in's Innere 2500 Fr.,
seine Bücher dem Richter in geeigneter Weise vorzulegen. Reisen nach Europa und Aufenthalt in Wohlen 1500 Fr.,
II. 1. Es sei in Abänderung des angefochtenen Urteils dem formationen 500 Fr., für den Angestellten 2000 Fr., Bureau¬
Widerkläger das Begehren der Widerklage zuzusprechen. auslagen 500 Fr.; ferner vergüten die Kläger dem Beklagten seine
2. Eventuell wolle das Bundesgericht eine Aktenvervollständi¬ Auslagen für Telegramme, Briefe und Mustersendungen, für Zoll¬
gung anordnen über alle bestrittenen erheblichen Thatsachen, ins¬ hansgebühren, Zufuhren u. s. w.; und endlich auf allen Geschäften,
besondere über die Höhe der Forderung des Widerklägers. die er für ihre Rechnung macht, oder die ihnen von den Ver¬
Das Bundesgericht zieht in Erwägung*): einigten Staaten von Nordamerika oder Canada direkt zugehen,
1. Die klägerische Firma betreibt in Wohlen ein Manufaktur¬ 4 % Kommission des Nettofakturabetrages. Dem Beklagten ist
sodann noch die Vertretung einer bestimmten Anzahl anderer geschäft in Strohwaren. Am 1. März 1891 schloß sie mit
dem Beklagten, der seit 1889 bei ihr als Reisender angestellt Häuser vorbehalten, in der Meinung, daß die dadurch erzielten
gewesen, einen Vertrag ab, wonach derselbe ihre Vertretung in Kommissionsbeträge unter die Litiganten hälftig geteilt werden.
den Vereinigten Staaten von Nordamerika übernahm. Die 2. Dieser Vertrag war auf drei Jahre fest abgeschlossen, mit
wesentlichen Punkte dieses Vertrages sind folgende: Meiß besorgt Beginn am 1. Juli 1891. Gemäß demselben schickten die Kläger
dem Beklagten sämtliche nach Amerika bestimmten Waren vom
September 1891 bis Frühling 1892 nach New=York, und gingen
*) Der faktische Teil dieses Urteils wird hier in etwas abgekürzter dabei so vor, daß sie ihm je eine Fakkur, enthaltend den Ausfuhr¬ Form wiedergegeben.
wert, und ausgestellt in Franken, und eine andere für den Kunden Abrechnung in Aussicht gestellt hatte, übergab er denselben An¬
bestimmte, ausgestellt in Dollars, schickten, beide unter dem Namen fangs Juni eine Aufstellung über die Warenverkäufe und über
Dubler & Sons; auf den Fakturen war immer das Bankhaus die unverkauften Waren, welche die Kläger jedoch nicht genügend
Keßler & Cie. als Zahlungsstelle bezeichnet. Anfänglich wurde fanden. Er war inzwischen wieder in die Schweiz zurückgekehrt
dieses Verfahren dem Vertrage gemäß beobachtet. Am 21. Januar und trat mit den Klägern in Unterhandlungen ein für den Ab¬
1892 aber schrieb der Beklagte den Klägern, es sei ihm insinuiert schluß eines neuen Vertrages, wonach er das Warenlager in
worden, dieses Vorgehen enthalte eine Umgehung des Mac¬ New=York einem andern Agenten der klägerischen Firma über¬
Kinley=Zoll=Verwaltungsgesetzes; es verstoße gegen dieses Gesetz, geben, und selbst wieder in das Geschäft in Wohlen eintreten
wenn die Kläger die Waren an ihn konsignieren und doppelte sollte. Wie nun die Unterhandlungen hierüber zu keinem Ende
Fakturen ausstellen, die eine für ihn, die andere für den Kunden; kommen wollten, stellten die Kläger an den Beklagten die Auf¬
er habe sich daher genötigt gesehen, um nicht mit diesem Gesetz in forderung, ihnen den noch nicht abgelieferten Fakturenerlös auszu¬
Konflikt zu kommen, sämtliche Waren fortan in seinem Namen händigen, und da das nicht geschah, schöpften sie Verdacht. Meiß
u fakturieren, ein anderes Verfahren hätte nicht nur ihre, son¬ gehe mit der Absicht um, ihnen die einkassierten Beträge vorzu¬
dern auch seine Interessen und diejenigen der anderen Vertretungen enthalten, und erhoben am 2. August 1892 gegen denselben Straf¬
in der Weise gefährdet, daß Beschlagnahme sämtlicher Ware und klage wegen Unterschlagung bei der Staatsanwaltschaft des Kantons
Guthaben jeden Tag zu fürchten gewesen wären. Am 10. Februar Aargau. Sie machte darin geltend: Meiß habe in vertragswidriger
antworteten die Kläger, sie können diese Anderung, weil mit dem Weise die Fakturen auf seinen eigenen Namen gestellt und die
Vertrag in Widerspruch stehend, nicht billigen. Die Befürchtungen, Inkassi selbst besorgt. Nach seiner Rückkehr haben sie ihn durch
das Zollgesetz zu umgehen, und Strafe zu riskieren, seien unbe¬ ihren Anwalt auffordern lassen, in kürzester Frist die Ausstände
gründet. In seiner Rückäußerung vom 26. Februar erklärte Meiß, in New=York in Ordnung zu bringen und abzuliefern. Darauf sei
er sei von seiner Ansicht zu sehr überzeugt, als daß er sich durch eine Unterredung des Meiß mit ihrem Anwalt, am 1. August
die Erklärungen der Kläger, die auf unrichtigen Annahmen Abends, in Wohlen erfolgt, wobei Meiß erklärt habe, die Aus¬
basieren, davon abbringen lassen könnte. Er werde sich nicht weiter stände drüben habe er vorläufig, alle Kunden seien seine, nicht
mit Erklärungen anstrengen, werde sich aber schriftliche und amt¬ Dublers Schuldner, nur er, niemand anders, könne sie einziehen;
liche Beweise für seine Behauptungen verschaffen, um solche im wenn ihm Dubler nicht entgegenkomme, so liefere er sie auch nicht
Fall benutzen zu können. Dem gegenüber hielten die Kläger in aus; er wisse wohl, es sei Dublers Geld, allein was wolle er
ihrem Schreiben vom 10. März an ihrem Standpunkt fest und machen? Beschlag nehmen könne Dubler, aber in dem Augen¬
protestierten dagegen, daß Meiß sich als Käufer geriere, nach dem blick, wo das geschehe, verzeige er ihn bei der Zollbehörde in
Vertrag sei er Agent und nicht eigener Käufer. Zugleich ver¬ New=York, dann möge er das weitere gewärtigen. Er habe den
langten sie die längst verfallene und von Meiß in Aussicht Kunden, die bis heute schon alle Zahlungen hätten leisten können,
gestellte Aufstellung der bisher vollzogenen Verkäufe und der Ein¬ schriftliche Vollmacht hinterlassen, zuzuwarten. Nachher habe Meiß
gänge, sowie die Namen der Besteller der telegraphisch aufge¬ den Klägern noch brieflich erklärt, er wolle den alten Kontrakt
gebenen Bestellungen und erklärten, bis die Aufstellung eingelangt lösen und sich gütlich mit ihnen abfinden, auch den Inkasso der
und von ihnen geprüft und gebilligt sei, von nun an keine Be¬ noch ausstehenden Beträge abliefern, sofern sie ihm gewisse Pro¬
stellungen mehr auszuführen, vorerst müssen sie wissen, woran zente daran bewilligen, die Größe derselben wolle er noch nicht
sie seien. nennen. Meiß enthalte ihnen also ihr Hab und Gut vor. Gegen¬
4. Nachdem Meiß wiederholt die von den Klägern verlangte ansprüche stehen ihm keine zu, solche könnten auch niemals den
weitere Ansprüche, welche die Parteien gegenseitig geltend zu ma¬
Betrag von cirea 80,000 Fr. (Forderungen und Warenvorrat) chen haben, namentlich auch die Frage, ob der Anstellungsvertrag
erreichen. Wenn er Gegenansprüche behaupte, so möge er die zwischen Dubler & Söhne und Hans von Meiß noch zu Recht
Summe der Ausstände (11,762 Dollars oder wie aus seinem bestehe, durch dieses Übereinkommen nicht berührt werden, und
Brouillon hervorgehen würde, 10,959 Dollars) gerichtlich depo¬ daß sich die Garantie und Faustpfandbestellung auch nicht auf
nieren. In einem Nachtrag zur Strafklage vom 3. August be¬ andere Ansprüche und Verbindlichkeiten beziehe. Gegen Uebergabe
ziffern die Kläger die ausstehenden Guthaben, die Meiß abzulie¬ der Faustpfänder an die Staatsanwaltschaft von St. Gallen zogen
fern habe, auf 10,959 Dollars, und die unverkauften Waren auf die Kläger ihre Strafklage zurück, und nachdem die Staatsanwalt¬
5136 Dollars, für welch' letztere die Deposition, sofern eine schaft des Kantons Aargau telegraphisch ihre Zustimmung zu
solche vorgezogen werde, auf 3800 Dollars (statt 5136) be¬ Haftentlassung erteilt hatte, wurde Meiß am 11. August morgens
schränkt werden möge, indem der Minderwert der Ware billig in 8 Uhr auf freien Fuß gesetzt.
Anschlag gebracht werde. Am 3. August wurde der Beklagte auf 5. Im September erfolgte dann die Uebergabe des Waren¬
Grund eines von der aargauischen Staatsanwaltschaft erlassenen lagers in New=York durch den Beklagten. Die Aufstellung des¬
Haftbefehls in St. Gallen verhaftet. Am 10. August wurde zwi¬ selben hatte sich als richtig erwiesen bis auf eine Differenz von
schen den Parteien in St. Gallen ein Garantievertrag abge¬ 357 Dollars 05, welche von den Klägern nicht weiter geltend
schlossen. In demfelben wurde erklärt, daß das Warenlager in gemacht wird. Auf 1. Oktober 1892 stellte der Beklagte eine Ab¬
New=York laut Aufstellung des Meiß vom 18. Mai 1892, welche rechnung, nach welcher er den Klägern schuldete:
Aufstellung einen integrierenden Bestandteil des Vertrages bilden Dollars 2188 29 a. an Accepten solle, einen Fakturawert von 5136 Dollars 25 habe (der Beklagte 6091 44 b. an Barschaft, Wert 1. Oktober 1892
garantierte einen Warenbestand von 10,000 Fr.) und daß laut Die Unterhandlungen über die Herausgabe der Barschaft und der
weiterer vom Beklagten anerkannter Aufstellung die ausstehenden Accepte blieben jedoch erfolglos, und die Kläger reichten daher
Guthaben auf Kunden 10,959 Dollars 88 ausmachen, von wel¬ im November 1892 beim Handelsgericht des Kantons Aargau
cher Summe abgehen 577 Dollars 73 laut am 10. August 1892 Klage ein. Mit derselben forderten sie:
an Dubler indossiertem Wechsel, Faktura Lincoln Boyle & Cie., A. 1. Unter Garantie der im Uebereinkommen vom 10. August
und 977 Dollars 93 laut ebenfalls am 10. August an Dubler in¬ 1892 gestellten Faustpfänder: die Summe von 46,431 Fr. 75 Cts.,
dossiertem Wechsel, Faktura L. Schwab & Cie., im Ganzen 1555 samt Zins zu 5 % seit 1. August 1892, mit der Begründung,
Dollars 66, so daß die Fakturen noch betragen 9404 Dollars 22 dadurch, daß Meiß in Verletzung des Vertrages die Waren in
oder 48,431 Fr. 73 Cts. Der Beklagte leistete nun unter Mit¬ eigenem Namen verkauft und die Käufer zu seinen eigenen Schuld¬
hülfe von Verwandten Garantie für einen Betrag von 10,000 Fr., nern gemacht, die Guthaben herauszugeben sich geweigert und über
Fakturawert des Warenlagers, sowie für den Betrag der Buchgut¬ die Accepte nach seinem Gutdünken verfügt habe, habe er der
haben, für welche das Aargauische Handelsgericht ihn als Schuld¬ Firma den Einzug verunmöglicht und damit die Gefahr eines
ner verpflichten sollte. Wenn das genannte Gericht eine Haft Verlustes nnverhältnismäßig erhöht; er habe dadurch die Firma
desselben für die Einbringlichkeit der Guthaben nicht gutheißen tatsächlich ermächtigt, ihn als Käufer zu belasten. Die Höhe der
sollte, so bestehe die Garantie für die Existenz der Buchguthaben, Guthaben sei im Kautionsvertrag vom 10. August 1892 in für
und für die richtige Vollziehung der Abtretung. Von den Buch¬ den Beklagten verbindlicher Weise festgestellt. Die Berechnung von
guthaben sollten in Abzug gebracht werden 2000 Fr. als Pro¬ Verzugszinsen vom 1. August 1892 ab erscheine deswegen als
visionsansprüche des Beklagten; die Faustpfänder hafteten danach angemessen, weil bis dahin, nach der eigenen Zusicherung des
nur für 46,431 Fr. 75 Cts. Endlich war bestimmt, daß allfällig
Zahlungsweise genommen werde.“ Bezüglich der Höhe der klä¬ Beklagten, alle Fakturen eingegangen seien. Die meisten hätten gerischen Guthaben habe er im Kautionsvertrage vom 10. August
zweifellos schon früher eingezogen werden können. keine verbindliche Erklärung abgegeben. Das rektifizierte Guthaben
2. Ohne Garantie der im Übereinkommen vom 10. August von Dubler habe am 10. August brutto 9439 Dollars 63, also
gestellten Faustpfänder werden gefordert mehr als im Kautionsvertrag angegeben, betragen. Davon seien a. Die Summe von 1503 Fr. 50 Cts. samt Zins à 50 im September 1892 an den Beklagten alle, ausgenommen zwei seit 1. August 1892, als die Differenz zwischen der laut Ga¬ Guthaben Dublers, regliert worden. An Skonto und Gegenrech¬
rantievertrag genannten Summe und derjenigen, die sich aus den nung seien 434 Dollars 97 abgezogen worden, ferner bringe der Büchern der Kläger ergebe. Beklagte in Abzug für seine Reise nach New=York zur Übergabe b. Die Summe von 115 Fr. 90 Ets. samt Zins à 5% von des Warenlagers, für Miete, für Fuhrlöhne und Briefporti, Kom¬
der Zustellung der Klage an, betragend den Anteil der Kläger missionen und Legalisationsgebühren, total 1748 Dollars 09, so
an einer vom Beklagten bezogenen Provision vom Hause Langen¬ daß also an bar, Accepten und zwei ausstehenden Beträgen hagen, dessen Vertretung der Beklagte in Amerika besorgt hatte. (Empfangsbescheinigungen) noch bleiben: 7217,57 Dollars. Diese
c. Die Summe von 2500 Fr. samt Zins à 5 % vom 1. Juni Summe verteile sich folgendermaßen: 1892 an; diesen Betrag hätten die Kläger dem Beklagten für 5 Accepte auf Halley Atchison und Lincoln Dollars 2185 29 Reisen in's Innere von Amerika übermittelt, da diese Reisen aber Boyle & Cie. 4815 48 unterblieben seien, müsse derselbe wieder zurückerstattet werden. 68 40 Bar B. Eventuell beantragten die Kläger, der Beklagte sei, anstatt Empfangsbescheinigung Young 140 40 der unter Nr. 1 genannten Summe, verpflichtet, ihnen abzu¬ Hirst liefern unter der am 10. August geleisteten Garantie: Summa Dollars 7217 57
a. in Geld 31,370 Fr. 95 Cts. samt Zins à 5 % seit 1. Die Forderung von 115 Fr. 90 Cts. nebst dem geltend ge¬ Oktober 1892; b. fünf an die Firma indossierte und rechtzeitig
machten Zins anerkannte der Beklagte, bestritt aber die Pflicht zur vor Verfall ihr zu übergebende Wechsel, nämlich zwei Accepte von Rückgabe der 2500 Fr. für Reisen, weil dieselben wirklich aus¬ Lincoln Boyle & Cie. für zusammen 895 Dollars 82 und drei geführt worden seien. Für den Fall, daß er zur Rückerstattung von Halley & Atchison für zusammen 1289 Dollars 57, oder, verpflichtet würde, verlange er eine Summe von 3490 Dollars wenn das nicht geschehe, wiederum in Geld 11,272 Fr. 25 Cts. für Unkosten, die er in New=York gehabt. Kompensationsweise samt Zins à 5% seit 1. Dezember 1892.
Der Beklagte verneinte den klägerischen Standpunkt, daß er per¬ machte der Beklagte folgende Gegenforderungen geltend:
sönlicher Schuldner ihrer ausstehenden Guthaben geworden sei. Die 1. Salär vom 1. Januar 1893 bis 30. Fr. 4,500 -
Fakturierung auf seinen eigenen Namen sei notwendig gewesen, weil Juni 1894
2. Ausfall an Provisionen für 1892/1894. „ 24,000 — er bei dem im Vertrage vorgesehenen Verfahren, wofür er sich auf Total Fr. 28,500 - Expertise berufe, nicht nur Geldstrafe, sondern Zuchthausstrafe bis
zu zwei Jahren riskiert hätte. Übermäßige Stundung habe er nicht und stellte überdies in einer Widerklage folgende Ansprüche:
gegeben, die Kläger hätten ihn selbst ermächtigt, mit dem Einzug der 1. 20,000 Fr. als Schadenersatz und Genugtuungssumme für
Rückstände bis zum August 1892 zuzuwarten. Ebenso könne keine widerrechtliche Verhaftung; die Kläger hätten den Staatsanwalt
Pflicht zur Zahlung von Verzugszinsen anerkannt werden, da die durch unrichtige Angaben dazu verleitet. Dadurch sei der Ruf der
Kläger laut Brief vom 10. März 1892 damit einverstanden ge¬ alten und sehr angesehenen Familie des Beklagten auf's schwerste
wesen seien, daß beim Verkauf der Waren „Rücksicht auf die
kompromittiert und er selbst in seinen persönlichen Verhältnissen gebende Frage darin bestanden habe, welches das Interesse der
tief verletzt und für sein weiteres Fortkommen erheblich benach¬ Firma sei, und sonach die Beurteilung seiner Handlungsweise dar¬ teiligt worden. nach zu bemessen sei, ob dieselbe im Interesse der Firma gelegen,
2. 640 Fr. für mehrere zum Teil kostspielige Reisen, welche ader ob er in böser Absicht gegen dieses Interesse gehandelt habe.
die Familienangehörigen des Beklagten zu Folge der Verhaftung Aus der im Vertrage enthaltenen Bezeichnung des Beklagten zu machen genötigt gewesen seien. als „Vertreter“ oder „leitenden Agenten“ der klägerischen Firma
3. 6000 Fr. Entschädigung für das Mobiliar, welches der kann nun die rechtliche Natur des zwischen den Litiganten begrün¬
Beklagte anläßlich der Uebernahme der Agentur für Dubler habe deten Verhältnisses nicht abgeleitet werden. Der Ausdruck „Agent
ankaufen müssen, und das er dort nur mit großem Verlust ver¬ d. h. Betreiber fremder Geschäfte, oder Vertreter“ ist juristisch kaufen könne. unbrauchbar, weil ohne feste technische Bedeutung; als solcher wird
4. 2000 Fr. Entschädigung für Mühewalt, Reisen und Zeit¬ sowohl ein Handlungsgehilfe, wie auch ein selbständiger Kaufmann, verlust während der Dauer des Prozesses. welcher gewerbemäßig in fremdem Namen Handelsgeschäfte ab¬
schließt, vermittelt oder einleitet, bezeichnet (vergl. Goldschmidt,
7. Die Kompetenz des Bundesgerichtes ist nicht zweifelhaft. System des Handelsrechts, 4. Auflage, § 40). Maßgebend ist
Der erforderliche Streitwert ist augenscheinlich gegeben und der in erster Linie nicht die von den Parteien gewählte Ausdrucksweise,
Streit ist nach eidgenössischem Recht zu entscheiden; darauf, daß sondern der aus dem Vertrag und den begleitenden Umständen
der Vertrag durch den Beklagten in Amerika erfüllt werden sollte, ersichtliche Vertragswille (Art. 16 O.=R.). kommt für die Frage des anzuwendenden Rechtes schon des¬ Aus dem Vertrage ergibt sich nun, daß der Beklagte von den
wegen nichts an, weil die Parteien bestimmt haben, daß für Klägern für eine längere Dauer fest angestellt war, und einen
allfällige Streitigkeiten bezüglich des Vertrages das aargauische fixen jährlichen Gehalt für seine Dienstleistungen nebst Vergütung
Handelsgericht kompetent sein solle, woraus ohne Weiteres der der Auslagen für Miete, Reisen u. s. w., welche übrigens auch
Schluß gezogen werden darf, daß sie sich auch dem materiellen zum Voraus fest bestimmt war, bezog. Dafür hatte derselbe per¬
heimatlichen Recht haben unterwerfen wollen. In Betracht ist auch sönliche Dienste zu leisten, die zum Teil in Ausführung von Auf¬
zu ziehen, daß sowohl der Anstellungsvertrag vom 1. März 1891 trägen bestanden. Den Klägern stand jedoch allein die Entschei¬
als das Uebereinkommen vom 10. August 1892, welche als dung über Ausführung oder Nichtausführung der eingehenden
Grundlage der Klage dienen, in der Schweiz abgeschlossen worden Aufträge zu, und dem Beklagten war die Besorgung der Inkassi
sind und daß die Widerklage auf den Art. 50 u. ff. O.=R. ausdrücklich untersagt. Hienach kann es keinem Zweifel unterliegen, basiert. daß der Beklagte im Dienste der Kläger stand, hier also ein
8. In erster Linie ist das durch den Vertrag vom 1. März Dienstvertrag im Sinne der Art. 338 u. ff. O. R. vorliegt. 1891 zwischen den streitenden Parteien begründete Rechtsverhält¬ An Hand dieser Gesetzesbestimmungen ist denn auch die Frage
nis festzustellen. Die Kläger betrachten die Stellung des Beklagten zu prüfen, ob die Kläger zur vorzeitigen Entlassung des Beklagten
als diejenige eines gewöhnlichen Handlungsbevollmächtigten, der berechtigt gewesen seien. Nach Art. 346 O. R. kann die Auf¬
strikte an die Anweisungen des Prinzipals gebunden sei, während hebung des Dienstvertrages vor Ablauf der Dienstzeit von jedem
der Beklagte die Auffassung vertritt, er habe in seiner Stellung Teile aus wichtigen Gründen verlangt werden. Über das Vor¬
die Interessen der Kläger, als ihr Vertreter nach seinem eigenen handensein solcher Gründe entscheidet der Richter nach freiem Er¬ Gutfinden zu wahren gehabt, so daß bei allen Vorkommnissen messen. Wie das Bundesgericht in seinem Urteil vom 9. März
und Wechselfällen für ihn die oberste und in erster Linie ma߬ 1889 in Sachen Schou gegen Aktiengesellschaft „Dynamit Nobel“
die Firma auch nach der Rückkehr aus Amerika beharrlich ver¬ (Amtliche Sammlung, XV, S. 312 u. ff.) festgestellt hat, ist
weigert. nun zu einer solchen vorzeitigen Aufhebung eines Dienstvertrages Frägt sich nun, ob Beklagter in Folge der amerikanischen Zoll¬ nicht etwa die vorherige richterliche Feststellung eines Aufhebungs¬ gesetzgebung gezwungen gewesen sei, die Fakturierung auf eigenen grundes nötig, sondern es ist die Partei, welcher ein wichtiger Namen vorzunehmen, so ist in Betracht zu ziehen, daß mit dem Grund wirklich zur Seite steht, befugt, den Vertrag unmittelbar, 6. Oktober 1890 in den Vereinigten Staaten von Nordamerika durch bloße Willenserklärung, ohne vorgängige Anrufung des das Mac=Kinley=Zollverwaltungsgesetz in Kraft getreten war, wel¬ Richters aufzuheben; allein es liegt ihr ob, im Bestreitungsfalle ches zur Erreichung möglichst richtiger Verzollung der Eingangs¬ das Vorhandensein des Aufhebungsgrundes nachzuweisen. Die klä¬ waren von dem Empfänger, wie auch vom Versender über den rische Partei ist also beweispflichtig dafür, daß ein zu Auflösung Wert und die Fakturierung derselben bestimmte Erklärungen ver¬ des Vertrages berechtigender wichtiger Grund vorlag. Ein solcher langt. Der Konsignatar (Importeur oder Agent) hat beim Zoll¬ iegt unzweifelhaft dann vor, wenn der Angestellte sich einer gröb¬ kollektor des Einfuhrhafens unter anderem die Erklärung abzu¬ lichen Vertragsverletzung schuldig gemacht hat. Nun ist durch die geben, daß die von ihm vorgelegte Faktur die richtige sei, welche Vorinstanz festgestellt, daß der Beklagte in verschiedenen Richtungen er für die betreffenden Waren erhalten habe, daß er von dem dem Vertrage zuwidergehandelt hat. Er fakturierte die Waren, Vorhandensein irgend einer andern Faktur für dieselben weder entgegen ausdrücklicher Vertragsvorschrift, auf eigenen Namen, Kenntnis habe, noch glaube, daß solche vorhanden seien, daß die ohne den Prinzipal darüber anzufragen, und nachdem er ihm hie¬ Faktur und die darin enthaltenen Angaben in jeder Richtung von Mitteilung gemacht, und dieser dagegen energische Protestation wahrheitsgetreu seien, und daß er, wenn er später irgend einen erhoben, fuhr er trotz des Einspruchs mit diesem Vorgehen fort; Irrtum entdecke, oder wenn er irgend eine andere Faktur für die¬ später bezeichnete er der Firma nicht einmal mehr die Kunden. selben erhalten sollte, sofort dem Zollkollektor Anzeige machen Ferner nahm er, obschon er zum Inkasso nicht berechtigt war, wolle; ferner, daß die vorgelegte Faktur den wirklichen Kostenpreis Zahlungen in Empfang, und ließ solche durch das Bankhaus bezw. den wirklichen Marktwert oder Großhandelspreis zur Zeit des Keßler & Cie. auf eigene Rechnung einkassieren; er stellte Wechsel Exportes nach den Vereinigten Staaten an den Hauptmärkten des auf klägerische Kunden zu seinen Gunsten aus und verfügte über Landes, aus welchem die betreffenden Waren und Güter importiert die Ausstände und Accepte nach Belieben, indem er den Schuld¬ werden, enthalte. Wer wissentlich falsche Angaben in den Deklara¬ nern willkürlich Stundung gewährte und dieselben sogar anwies, tionen macht, oder dazu behülflich ist, soll nach diesem Gesetz zur bis zu seiner Rückkehr von Europa mit den Zahlungen zuzuwarten. Erlegung einer Geldbuße bis 5000 Dollars oder zu Zuchthaus Die Einrede des Beklagten, die Kläger hätten ihm die Einwilli¬ bis zu zwei Jahren oder zu beidem, nach Gutdünken des betref¬
gung zum direkten Inkasso gegeben, erscheint hinfällig nach der fenden Richters verurteilt werden, während die betreffende Ware tatsächlichen Feststellung der Vorinstanz, daß eine solche Einwilli¬ konfisziert werden soll. Die Schutzbehauptung des Beklagten, er gung nie erfolgt sei, indem die Kläger sich nur damit einverstanden würde diese Strafen riskiert haben, wenn er die vertraglich vor¬
erklärt haben, daß Meiß solche Zahlungen annehme, die von gesehene Fakturierung weiter beobachtet hätte, wäre nun zweifellos Kunden trotz der Anweisung in der Faktur ihm übergeben worden erheblich, und müßte zu einer Entscheidung über die bestrittene seien, und daß diese Beträge innerhalb kürzester Frist an das Meinung dieses Zollgesetzes führen, wenn unter Zugrundelegung Bankhaus Keßler & Cie. abgeliefert werden. Diese Vorschrift hat der beklagtischen Interpretation sein Verhalten korrekt erschiene; der Beklagte nach der Feststellung der Vorinstanz, und wie er allein dies ist nicht der Fall. Selbst dann, wenn es dem Beklagten auch nicht ernstlich bestreitet, nicht beobachtet, vielmehr sowohl unmöglich geworden wäre, seinen Verpflichtungen nach Maßgabe Barschaft als Accepte zurückbehalten und deren Herausgabe an
des Vertrages weiter nachzuleben, wäre er keineswegs befugt ge¬ Dollars 67 betragendes Gesamtguthaben, seinen Gegenforderungen
wesen, von sich aus ein anderes Verfahren einzuführen, ohne hie¬ unvorgreiflich, in 5 Accepten auf die Firmen Halley Atchinson und
ir, sofern dies nicht untunlich war, die Bewilligung des Prinzi¬ Lincoln Boyle & Cie. (welch' letztere inzwischen ihre Zahlungen
pals einzuholen. Daß eine solche vorgängige Anfrage untunlich eingestellt hat), sowie in zwei Empfangsbescheinigungen und in
gewesen, hat Beklagter nicht dargetan. Völlig unstatthaft aber war einem Barbetrag zur Verfügung stellt. In dieser Richtung ist zu
es, an diesem Verfahren selbst dann noch festzuhalten, nachdem sagen: Durch den Vertrag vom 1. März 1891 hat der Beklagte
der Prinzipal untersagt hatte, in anderer Weise, als nach Ver¬ die Verpflichtung übernommen, für Rechnung der Kläger den
tragsvorschrift zu verfahren (Art. 395 O.=R.). Muß sonach in Verkauf, resp. die Aufnahme von Aufträgen, und die Ablieferung
diesem, dem Vertrag und den wiederholten Anweisungen des Prin¬ derjenigen Waren, welche nicht direkt an die Kunden gehen, zu
zipals zuwiderlaufenden Verhalten des Beklagten ein wichtiger besorgen, den Inkasso dagegen den Klägern resp. dem von den¬
Grund zur Auflösung des Dienstvertrages seitens der Kläger selben bestellten Bankhaus zu überlassen. Hat er entgegen dieser
erblickt werden, so liegt ein solcher ferner auch in der ganzen Vertragsbestimmung den Inkasso selbst besorgt oder die Wechsel für
Art, wie Beklagter die Korrespondenz mit ihnen führte. In den Erlös auf seinen Namen ausfüllen lassen und zu Handen
derselben stellt er das Verhältnis zwischen Prinzipal und Ange¬ genommen, so ist er selbstverständlich verpflichtet, Alles, was ihm
stellten geradezu auf den Kopf, und bediente sich einer derart auf diese Weise zugekommen ist, den Klägern zu erstatten und
beleidigenden Sprache seinem Dienstherrn gegenüber, daß dem¬ Gelder, mit deren Ablieferung er sich im Rückstande befindet, zu
selben ein weiterer Verkehr mit ihm nicht zuzumuten war. verzinsen (vergl. übrigens auch Art. 398 O.=R.). Eine weiter¬
9. Hinsichtlich der klägerischen Haupfforderung, die auf Bezah¬ gehende Haftung ist im Vertrage selbst nicht vorgesehen; vielmehr
lung von 46,431 Fr. 75 Cts. samt Zins vom 1. August 1892 ist daselbst ausdrücklich gesagt, daß Meiß weder für die Solidität
an gerichtet ist, erhebt sich die Frage, ob der Beklagte für die zur der Kunden, noch für den Eingang der Guthaben einzustehen habe.
Zeit der Klageanhebung ausstehenden Guthaben der Kläger, so¬ Dadurch allein, daß er die Fakturen auf seinen eigenen Namen
weit sie die durch ihn besorgten Käufe betreffen, ihr persönlicher ausstellte, wurde er, vorausgesetzt, daß dieses Vorgehen nach dem
Schuldner geworden sei, oder ob seine Verpflichtung nur dahin¬ Vertrage zu rechtfertigen wäre, noch nicht persönlicher Schuldner
gehe, die in seinen Händen befindlichen Accepte und Schuldscheine der betreffenden Forderungen (vergl. Art. 399 O.=R.). Soweit
auf Kunden, nebst der eingegangenen Barschaft zu übergeben. also die Kläger einen Anspruch auf Vertragserfüllung geltend
Dieser grundsätzlichen Differenz haben die Parteien bereits im machen, kann derselbe nicht im Sinne der persönlichen Haftung
Kautionsvertrag vom 10. August 1892 Ausdruck gegeben, indem des Beklagten für den richtigen Eingang ihrer Guthaben zuge¬
die Kläger darin erklärten, sie seien der Ansicht, daß Hans Meiß sprochen werden. Eine derartige Haftbarkeit kann jedoch abgeleitet
für den Betrag der Ausstände aufzukommen, oder ihnen denselben werden aus vertragswidrigem Verhalten des Beauftragten. Wenn
zur Verfügung zu stellen habe, während der Beklagte eine weitere die Erfüllung seiner aus dem Vertrage resultierenden Verbindlich¬
Verpflichtung als die Abtretung der Guthaben an die Firma keiten überhaupt nicht, oder nicht gehörig bewirkt worden ist, so
Dubler nicht anerkannte, und indem bestimmt war, daß die Ga¬ hat der Schuldner Schadenersatz zu leisten, sofern er nicht beweist,
rantie des Beklagten für die Existenz der Buchguthaben und die daß ihm keinerlei Verschulden zur Last falle (Art. 110 O.=R.).
richtige Vollziehung der Abtretung bestehen solle, sofern das aar¬ Da nun der Beklagte, wie bereits ausgeführt worden ist, die Fak¬
gauische Handelsgericht dieselbe für die Einbringlichkeit der Gut¬ turen den Kunden nicht unter dem Namen Dubler & Sons und
haben nicht gutheißen würde. Beklagter will sich nun dadurch mit der Bezeichnung des Hauses Keßler & Cie. als Zahlstelle,
liberieren, daß er den Klägern ihr nach seiner Rechnung 7217 wie der Vertrag vorschrieb, sondern unter eigenem Namen zu¬
sandte und da er ferner unberechtigter Weise den Inkassa selbst müssen die einredeweise geltend gemachten Beträge, mit Ausnahme besorgte, und den Kunden Stundung gewährte, und wie Beklagter der Forderung von 36 Fr. für Briefporti und Fuhrlohn verwor¬ heute selbst erklärt hat, die betreffenden Forderungen seither teil¬ fen werden. Die Forderung von 3940 Dollars Unkosten für weise in Folge Insolvenz der Käufer verloren gegangen sind, so Miete, Bureauauslagen, Reisen u. s. w. ist vom Beklagten nur kann er sich durch Hingabe dessen, was er in seiner Stellung als eventuell, für den Fall gestellt worden, als er die für Reisen in's Vertreter der Kläger von ihren Kunden erhalten hat, nur insofern Innere von Nordamerika ausgesetzten 2500 Fr. zurückerstatten befreien, als er beweist, daß auch bei gehöriger Erfüllung der ihm müßte; diese Voraussetzung ist nun nicht eingetroffen, folglich fällt obliegenden Vertragspflichten für die an jene Kunden verkauften dieser Forderungsbetrag ohne Weiteres dahin. Waren zur Verfallzeit ganz oder teilweise nicht eingegangen wären. Die Kommissionsansprüche von 482 Dollars 90 und 44 Dollars Einen solchen Beweis hat aber Beklagter nicht einmal anerboten. sind von der Vorinstan, deswegen abgewiesen worden, weil im Beklagier hat daher den Klägern wegen nicht gehöriger Erfüllung Kautionsvertrag der Provisionsanspruch des Beklagten bereits er¬ seiner Vertragspflichten Schadenersatz zu leisten, und zwar in der schöpfend mit 2000 Fr. in Rechnung gebracht worden ist. Diese Weise, daß er für die betreffenden Forderungen den Klägern per¬ Feststellung ist durchaus richtig, und es erscheint daher die da¬ sönlich als Schuldner einzustehen hat. Die Höhe der den Klägern herige Gegenforderung des Beklagten als unbegründet. Ebenso¬ zustehenden Guthaben ist nun aber durch die vom Beklagten selbst wenig kann die Forderung für Legalisationsgebühren zugesprochen anerkannte Aufstellung im Kautionsvertrag vom 10. August 1892 werden, da die Vorinstanz dieselbe mangels genügender Substan¬ festgestellt, und beträgt, nach Abzug der vom Beklagten an diesem tierung, also aus einem prozeßrechtlichen Grunde, abgewiesen Tage übergebenen Wechsel und seiner auf 2000 Fr. angesetzten Pro¬ hat, und eine Überprüfung in dieser Richtung dem Bundesgerichte vision 46,431 Fr. 73 Cts. Der Beklagte ist also verpflichtet, dem nicht zusteht. Kläger diese Summe samt Verzugszins, vorbehältlich der weiter Dagegen ist mit dem kantonalen Gerichte der Ersatz der Brief¬ erörternden Forderungen und Gegenforderungen der Parteien, porti und des Fuhrlohns für Kisten der Kläger gutzuheißen, zahlen. Der Beginn der Zinspflicht ist gemäß dem klägerischen indem nach dem Vertrage vom 1. März 1892 derartige Auslagen Begehren auf den 5. August 1892 anzusetzen. Auf diesen Termin auf Rechnung der Firma gehen. hätten nach der Behauptung der Kläger spätestens sämtliche Gut¬ Die beanspruchte Vergütung für Uebergabe des Warenlagers haben eingehen sollen. Da nun der Beklagte nach der Feststellung kann nicht zugesprochen werden, ebensowenig der für die Zeit vom der Vorinstanz den Kunden eigenmächtig Stundung erteilt hat, so 1. Januar 1892 bis 30. Juni 1894 geltend gemachte Salär¬ hätte er nachzuweisen, daß auch ohne sein Verschulden die Zah¬ anspruch und die bei fortdauerndem Vertragsverhältnis vom Be¬ lungen auf diesen Zeitpunkt noch nicht an die Kläger erfolgt wären. klagten noch zu erwartende Provision. Es ist bereits ausgeführt Einen solchen Nachweis hat aber der Beklagte nicht angetreten. worden, daß der Beklagte den Vertrag durch beharrliches Zuwider¬
10. Von den übrigen von den Klägern geltend gemachten For¬ handeln gegen die Vorschriften desselben, und gegen die bestimmten derungen hat die Vorinstanz den Anteil an der Kommission Anweisungen des Prinzipals gröblich verletzt, und daß er dem Langenhagen (115 Fr. 90 Cts.) gutgeheißen. Nach der kantonal¬ letztern einen wichtigen Grund zur Aufhebung des Vertragsver¬ gerichtlichen Feststellung ist dieser Posten vom Beklagten anerkannt hältnisses auch durch die durchaus unpassende, und geradezu belei¬ worden, und muß daher ohne Weiteres den Klägern zugesprochen digende Sprache gegeben hat, in welcher er die Korrespondenz mit werden. Die weiteren Forderungen von 1513 Fr. 50 Cts. und seinem Geschäftsherrn führte. Ist aber der Vertrag durch die 2500 Fr. sind von den Klägern fallen gelassen worden. Schuld des Beklagten aufgelöst worden, so fällt damit jeder wei¬
11. Was nun die Gegenforderungen des Beklagten angeht, so tere Salär= und Provisionsanspruch desselben dahin, und er hat
Weise die Ausfolgung der in seinem Besitz befindlichen Barschaft auch die dadurch veranlaßte Uebergabe der noch unverkauften Wa¬
ren auf eigene Rechnung zu besorgen. und Guthaben an die Kläger verweigerte.
13. Die weiter in der Widerklage geltend gemachten Forderun¬
12. In der Widerklage werden zunächst 20,000 Fr. wegen der
gen sind in Uebereinstimmung mit der Vorinstanz abzuweisen. Die durch die Kläger veranlaßten Verhaftung des Beklagten gefordert.
Forderung von 640 Fr. als Entschädigung für mehrere Reisen, Die Vorinstanz hat diese Forderung im reduzierten Betrag von
welche Familienangehörige des Widerklägers bei der Verhaftung zu 5000 Fr. gutgeheißen, und es ist derselben grundsätzlich wie auch
machen veranlaßt gewesen sein sollen, erscheint als total unbe¬ hinsichtlich des Quantitativs beizustimmen. Wenn die Kläger auch
glauben mochten, es werde ihnen ohne die Verhaftung des Be¬ gründet. Diese Reisen können nicht als eine notwendige Folge der
Verhaftung angesehen werden; soweit dieselben zur Herbeiführung klagten die wirksame Verfolgung ihrer Rechte verunmöglicht oder
des Uebereinkommens vom 10. August 1892 stattfanden, geschahen bedeutend erschwert, so reicht dies nicht hin, um ihre Handlungs¬
sie im Interesse des Beklagten, und sind demselben durch die weise zu rechtfertigen. Daß der Beklagte wirklich die Absicht gehabt
Kläger keineswegs zu vergüten, indem dieses Übereinkommen beid¬ habe, ihnen widerrechtlich ihr Eigentum vorzuenthalten, ist nicht seitig ein freiwilliges war. Die Forderung von 2000 Fr. Ent¬ genügend nachgewiesen. Derselbe hat behauptet, es stehen ihm
schädigung für Mühewalt und Zeitverlust während des Prozesses Gegenforderungen an die Kläger zu, die er zunächst festgesetzt
qualisiziert sich als Prozeßentschädigungsanspruch und ist daher wissen wollte, und hat nun auch solche in erheblichem Betrage
lediglich bei der Kostenbestimmung zu behandeln. m Prozeßverfahren geltend gemacht. Jedenfalls wären die Kläger
Die verlangte Entschädigung für Möbel, welche der Widerkläger erst dann zur Strafanzeige befugt gewesen, wenn sie den Beklagten
angeblich in New=York angeschafft und mit bedeutendem Verlust peremtorisch zur Ablieferung aufgefordert hätten unter deutlichem
wieder verkauft hat, ist mit der Vorinstanz deswegen zu verwerfen, Hinweis darauf, daß sie die Weigerung als Unterschlagung be¬
weil der Widerkläger die Vertragsauflösung selbst verschuldet, und trachten würden. Das haben sie aber nicht getan, vielmehr ist es
demnach auch die Folgen davon zu tragen hat. mit der Vorinstanz als auffällig zu bezeichnen, daß sie plötzlich
zu dieser Maßregel griffen, nachdem sie kurz vorher mit dem Be¬ Demnach hat das Bundesgericht
klagten über den Abschluß eines neuen Anstellungsvertrages ver¬ erkannt:
handelt und ihm dadurch Vertrauen entgegengebracht hatten. Auf Der Beklagte ist verpflichtet, an die Kläger zu zahlen 46,431
die Autorität der die Verhaftung anordnenden Staatsanwaltschaft Fr. 75 Cts., sowie 115 Fr. 90 Cts., beide Beträge mit Zins
können sich die Kläger deswegen nicht berufen, weil sie die Tat¬ vom 5. August 1892 an, abzüglich der dem Beklagten zugespro¬
sache, daß Meiß kurz vor seiner Verhaftung mehrere Zahlungen chenen 5000 Fr. für ungerechtfertigte Verhaftung, und 36 Fr.
geleistet hatte, nicht erwähnt hatten. Der dem Staatsanwalt mit¬ für Fuhrlöhne und Porti, mit Zins vom 21. November 1892 an
geteilte Tatbestand war also nicht vollständig.
Ist hienach die Schadenersatzpflicht der Kläger grundsätzlich
auszusprechen, so ist für die Bemessung des Quantitativs mit der
Vorinstanz zu berücksichtigen, daß einerseits der ökonomische Nach¬
teil sowohl als die Verletzung der perfönlichen Verhältnisse des
Beklagten durch die siebentägige Haft ganz erheblich genannt werden
muß, daß aber andrerseits eine, wenn auch nicht genügende, Ver¬
anlassung zu diesem Vorgehen der Kläger doch in dem vertrags¬
widrigen Verhalten des Beklagten lag, der tatsächlich unberechtigter