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Entscheid

BGE 2 I 16

BGE 2 I 16

1. Januar 1876Deutsch6 min

Source fallrecht.ch

4. Urtheil vom 24. März 1876 in Sachen der gemäß der angeführten Bestimmung des bernischen Erbschafts¬ Regierung des Kantons Bern. steuergesetzes dem Staate Bern steuerpflichtig. D. Die Regierung von Freiburg schloß auf Abweisungdes A. Am 14. August 1875 verstarb in Mühleberg, Kantons Rekurses, indem sie demselben gegenüber geltend machte: Sie

Bern, wo sie am 16. Oktober 1870 einen Heimathschein depo¬ sei damit einverstanden, daß gemäß einem feststehenden Grund¬

nirt und bis zu ihrem Tode sich aufgehalten, auch die Gemeind¬ satze des interkantonalen Rechtes Frau Salvisberg nicht ange¬

steuer bezahlt hatte, die bevormundete Maria Herrli von Kerzers, halten werden könne, die Erbschaftssteuer an beide Kantone zu

Kanton Freiburg, mit Hinterlassung eines in Werthschriften bezahlen. Ebenso sei sie der Ansicht, daß diese Steuer da entrichtet

bestehenden Vermögens von circa 12,000 Fr., welches sich in werden müsse, wo die Erblasserin ihren Wohnsitz gehabt habe.

Händen des Waisengerichtes von Kerzers befand, bisher von dem In dieser Hinsicht stimmen die bernische und freiburgische Ge¬ setzgebung grundsätzlich überein und es gehe die bernische nur dortigen Vormunde der Herrli verwaltet worden war und zufolge Testamentes vom 11. April 1875 ihrer Schwester Elisabetk insofern weiter als die freiburgische, als die erstere bestimme,

Salvisberg geb. Herrli auf der Hub, Kanton Bern, als Erbe daß beim Mangel eines Domizils der Aufenthalt des Erblassers zufiel. im Kanton Bern zur Bezahlung der Erbschaftssteuer verpflichte.

B. Von dieser Erbschaft verlangte sowohl der Kanton Bern Nun könne aber diese Bestimmung des bernischen Gesetzes vom

als der Kanton Freiburg die Erbschaftssteuer; die Erbin an¬ Bundesgerichte nicht geschützt werden, indem der Aufenthalt erkannte jedoch nur den Anspruch des Kantons Bern und bestritt kein Recht auf Besteuerung gebe, wenn nicht gleichzettig der

die Steuerforderung des Kantons Freiburg, worauf die frei¬ bürgerliche Wohnsitz verändert worden sei. Im vorliegenden

burgische Behörde den in Kerzers liegenden Nachlaß der Maria Falle handle es sich nun um eine bevormundete Person, deren

Herrli mit Arrest belegen ließ. gesetzlicher Wohnsitz am Wohnsitze ihres Vormundes sei und die

C. Hierüber beschwerte sich nun die Regierung von Bern diesen Wohnsitz nicht eigenmächtig habe ändern können. Es sei

beim Bundesgerichte und stellte das Begehren, daß der Kanton daher auch sowohl die Staats- als Gemeindesteuer von dem

Freiburg mit seiner Steuerforderung abgewiesen und im fernern Vermögen der Marie Herrli im Kanton Freiburg erhoben und die Erbschaft derselben in Kerzers, nicht in Mühleberg, eröffnet angehalten werde, den ausgewirkten Arrest aufzuheben. Zur Begründung dieses Gesuches führte dieselbe an: Nach worden. Die Gesetzgebung des Kantons Bern enthalte die

S. 2 des bernischen Erbschaftssteuergesetzes unterliege das sämmt¬ gleiche Bestimmung bezüglich des Domizils Bevormundeter und

liche bewegliche Vermögen der Erbschaftssteuer, wenn der be¬ es sei nicht einzusehen, warum dieselbe gegenüber dem Kanton

treffende Erblasser im Zeitpunkte seines Absterbens entweder im Freiburg keine Anwendung finden solle. bernischen Staatsgebiete seinen Wohnsitz oder aber, bei dem E. Die Regierung von Bern anerkannte, daß die Vorschrift der

Mangel eines solchen, in demselben sich aufgehalten habe, wobei freiburgischen Civilgesetzgebung, wonach eine bevogtete Person

ferner gesagt sei, daß die Heimathrechtigkeit des Erblassers und an dem Orte ihr rechtliches Domizil habe, wo der Vogt der¬

die Heimathrechtigkeit und Wohnsitzverhältnisse des Erben in der selben wohne, mit der bernischen Gesetzgebung übereinstimme.

Regel auf die Besteuerung des beweglichen Vermögens keinen Ebenso anerkannte dieselbe, daß gemäß dieser Vorschrift das Einfluß üben. Da nun der Nachlaß der Marie Herrli in Zins¬ rechtliche Domizil der Herrli sich im Kanton Freiburg befunden schriften, also in beweglichem Vermögen bestehe, so sei derselbe habe. Dagegen bestritt die Regierung, daß das rechtliche und persönliche Domizil einer Person identisch sei, da eine Person¬

an einem Orte ihr rechtliches und an einem andern Orte ihr mundung innegehabten Wohnsitz beibehalten, — darauf, daß der

persönliches Domizil haben könne. Nun habe die Herrli seit Kurator der Herrli in Kerzers gewohnt hat, kein entscheidendes

1863 in Mühleberg gewohnt und ihren Heimathschein dort de¬ Gewicht legen, so kommt dagegen zu Gunsten Freiburgs in

ponirt, somit auch faktisch und persönlich daselbst ihren Wohnsitz Betracht, daß die Maria Herrli unbestrittenermaßen vor ihrer genommen und während dieser Zeit unter dem Schutze und Uebersiedelung nach Mühleberg ihren faktischen und rechtlichen

unter den Gesetzen dieses Kantons gestanden. Es hätte daher Wohnsitz in Kerzers gehabt hat und denselben nur mit Zustim¬

von dem Vermögen der Herrli während der Zeit ihres Wohn¬ mung ihres Kurators hat aufgeben können. Daß nun der Ku¬

sitzes im Kanton Bern sogar die direkte Steuer bezogen werden rator derselben seine Zustimmung zur Verlegung ihres Wohnsitzes können, was jedoch nicht geschehen sei. nach Mühleberg gegeben habe, ist nicht bewiesen und kann Das Bundesgericht zieht in Erwägung: namentlich im vorliegenden Falle nicht aus den Umständen ge¬

1. Die Regierungen von Freiburg und Bern gehen im vor¬ folgert werden. Denn, wie von der Rekurrentin zugestanden

liegenden Falle darüber einig, daß die Märia Herrli, von deren wird, hat die Maria Herrli sich fortwährend bei ihrer Schwester

Nachlaß die Erbschaftssteuer erhoben werden soll, ihr rechtliches aufgehalten und nun kann der Aufenthalt bei einer so nahen Ver¬

Domizil in Kerzers, Kanton Freiburg, gehabt, dagegen faktisch wandten, trotzdem er von längerer Dauer gewesen ist, für sich allein vom Jahre 1870 bis zu ihrem Tode in Mühleberg, Kanton nicht zu der Annahme genügen, daß die Erblasserin damit be¬

Bern, sich aufgehalten habe. Ebenso steht nach den Erklärungen absichtigt habe, ihr Domizil in Kerzers aufzugeben, und ihr Vormund diese Absicht gekannt und genehmigt habe. Und zwar der benannten Regierungen fest, daß beide Kantone nach ihren Steuergesetzgebungen auf die Besteuerung des erwähnten Nach¬ um so weniger, als die Behörden des Kantons Bern selbst bis

lasses Anspruch machen können, — somit ein Fall von Doppel¬ zu dem Tode der Herrli die gegenseitige Ansicht getheilt zu

besteuerung, d. h. ein Konflikt zwischen den Steuergesetzgebungen haben scheinen, wie daraus hervorgeht, daß dieselbe im Kanton

zweier Kantone vorliegt, dessen Lösung gemäß wiederholten Ent¬ Bern nicht zur Staatssteuer herangezogen worden, während dies allerdings im Kanton Freiburg geschehen ist. scheiden dem Bundesgerichte zukommt.

2. Bei Beurtheilung dieses Falles ist von der bisherigen Demnach hat das Bundesgericht bundesrechtlichen Praxis auszugehen, wonach das bewegliche erkannt:

Vermögen da versteuert werden muß, wo der Eigenthümer seinen Die Beschwerde ist als unbegründet abgewiesen und demnach

Wohnsitz hat, resp., sofern es sich um eine Erbschaftssteuer han¬ der Kanton Bern nicht berechtigt, von dem Nachlasse der Maria

delt, zur Zeit seines Todes gehabt hat und ist daher zu unter¬ Herrli die Erbschaftssteuer zu erheben.

suchen, ob der Wohnsitz der Herrli zur Zeit ihres Todes im Kanton Freiburg oder im Kanton Bern gewesen sei. Diese Frage muß zu Gunsten des Kantons Freiburg beant¬ wortet werden. Will man nämlich auch mit Rücksicht darauf, daß nach

3. Art. 46 der freiburgischen Verfassung, auf welchen die Rekurs¬ beklagte abstellt, lediglich der Wohnsitz Minderjähriger durch denjenigen ihres Vormundes bestimmt ist, die unter Kuratet stehenden volljährigen Personen dagegen ihren vor der Bevor¬