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Entscheid

BGE 2 I 186

BGE 2 I 186

1. Januar 1876Deutsch3 min

Rekurrent aber dieser Gesetzesbestimmung nicht nachgekommen sei, indem ein Abgang des Aktivbestandes desselben durch den Ankauf der Bankaktien nicht erwiesen sei. B. Hierüber beschwerte sich Ab-Vberg beim Bundesgerichte und verlangte, daß er, unter Aufhebung des kantonsgerichtlichen Urtheils, zu einer Steuerabschrift von 11,400 Fr. berechtigt erklärt werde.

Die Beschwerde stützte sich darauf, daß die Verweigerung der Steuerabschrift eine Doppelbesteuerung involvire und hier noch eine Verletzung des Art. 6 der schwyzerischen Verfassung, nach welchem alle Einwohner des Kantons vor dem Gesetze gleich zu halten seien, vorliegen würde.

C. Die Regierung des Kantons Schwyz beantragte Ver¬

werfung der Beschwerde, indem sie in erster Linie die Kompetenz des Bundesgerichtes bestritt und eventuell in Widerspruch setzte, daß der Beweis für eine Doppelbesteuerung erbracht sei.

1. Wie das Bundesgericht schon wiederholt ausgesprochen hat, ist eine nach Bundesrecht unzulässige Doppelbesteuerung, gegen

welche das Bundesgericht Schutz zu gewähren hat, nur dann vorhanden, wenn zwei oder mehrere Kantone gestützt auf ihre

48. Urtheil vom 16. Juni 1876 in Sachen Ab-Vberg. Gesetzgebung auf die Besteuerung des gleichen Vermögens An¬ spruch machen und somit ein interkantonaler Konflikt vorliegt. A. Rekurrent, dessen steuerpflichtiges Vermögen im Jahre Rekurrent wird nun aber lediglich durch die Steuergesetzgebung 1873 auf 286,000 Fr. festgesetzt worden war, verlangte von des Kantons Schwyz betroffen und ist somit das Bundesgericht, den schwyzerischen Behörden eine Abschrift von 11,400 Fr. soweit die Beschwerde sich darauf gründet, daß das Vermögen gestützt darauf, daß er diesen Betrag in Bankaktien angelegt des Rekurrenten doppelt besteuert werde, zur Behandlung der¬ habe und derselbe daher von der Bank versteuert werde. Allein selben nicht kompetent. der Regierungsrath bewilligte diese Abschrift wegen ungenügenden 2. Soweit dagegen in der Beschwerde eine Verletzung des Ausweises nur bis auf den Betrag von 7,400 Fr. und das Art. 6 der Kantonsverfassung behauptet wird, ist das Bundes¬ Kantonsgericht von Schwyz wies durch Urtheil vom 29. März gericht kompetent, die Beschwerde jedoch nicht begründet. Denn d. J. das vom Rekurrenten gegen die schwyzerische Regierung Rekurrent hat in keiner Weise dargethan, daß er bei den gestellte Rechtsbegehren, daß er zu einer Steuerabschrift von schwyzerischen Behörden nicht den gleichen Schutz gefunden habe, 11,400 Fr. berechtigt sei, ab, weil nach Art 25 des Steuer¬ wie die übrigen Einwohner des Kantons, beziehungsweise daß gesetzes derjenige, der eine Steuerabschrift nachsuche, eine Ver¬ das Steuergesetz ihm gegenüber anders ausgelegt und angewendet minderung seines steuerbaren Vermögens nachzuweisen habe, worden sei, als sonst. Ist aber letzteres nicht der Fall, so kann

von einer Verletzung des Art. 6 der Kantonsverfassung keine

Rede sein.

3. Dem Rekurrenten konnte angesichts der zahlreichen diese

Materie beschlagenden Entscheidungen der Bundesbehörden die

Unbegründetheit seiner Beschwerde nicht entgehen, weßhalb es sich rechtfertigt, demselben eine Gerichtsgebühr aufzulegen.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Die Beschwerde ist als unbegründet abgewiesen.