BGE 2 I 275
BGE 2 I 275
1. Januar 1876Deutsch25 min
Source fallrecht.ch
71. Urtheil vom 17. Juni 1876 in Sachen der Regierung des Kantons Thurgau gegen die
Regierung des Kantons Zürich.
A. Als die Reformation im Kanton Thurgau Eingang fand,
wandte sich auch die Gemeinde Ueßlingen derselben zu und hatte
eine Zeit lang einen eigenen evangelischen Pfarrer. Allein der¬
selbe konnte sich gegenüber der Karthause Ittingen, welcher die Kirche Ueßlingen einverleibt war, nicht behaupten und es mußten
sich die reformirten Bewohner von Ueßlingen im Jahre 1551
einen Vertrag gefallen lassen, nach welchem sie nur alle vier¬ zehn Tage durch den Pfarrer von Hüttweilen kirchlich bedient wurden. Dies, sowie der Umstand, daß der Prior von It¬
tingen jenen Vertrag nicht einmal gehörig erfüllte, veranlaßte
die Reformirten in Ueßlingen, beim Stande Zürich, welcher mit
Uri, Schwyz, Unterwalden, Luzern, Zug und Glarus damals den Thurgau durch Landvögte beherrschte, mit Schreiben vom
26. Juni 1595 „als arme Unterthanen" um Hülfe nachzu¬
suchen, daß ihnen auf ihre eigenen Kosten ein Pfarrer gewährt werde. Die Regierung von Zürich wandte sich darauf mit Zuschrift vom 9. Juli 1595 an die V alten Orte als Mit¬
regenten des Thurgaus, und stellte das Begehren, daß den evangelischen Kirchgenossen von Ueßlingen auch den andern
Sonntag, da sie bisher keine Predigt gehabt, durch den Helfer Ostern, Pfingsten und Wiehnacht, zu Ueßlingen das heilige von Gachnang, der Ellikon versehe, oder einen andern benach¬ Wort Gottes verkünden und predigen und auch darnebend zu barten Prediger auf ihre eigenen Kosten gepredigt werden möge, denselben Zeiten allda zu Ueßlingen andern christlichen dem welcher Prädikant dem Prior von Ittingen der Lehenschaft Predigamt anhangende Kirchendienst, als mit Tauffen, Inn¬ wegen vorgestellt würde. — Mit Antwort vom 15. Sept. 1595 sägnen der Ehen und Besuchen der Kranken, wo es vonnöthen, entsprachen die fünf alten Orte diesem Begehren unter dem auch mit Fleiß verrichten, und in allem sein bestes thun, Und Vorbehalte, daß die Predikatur auf Kosten der Ueßlinger und damit dann er Herr Schörli, um diesern Dienst, und darmit den Rechten der Kollatur Ittingen unbeschadet erfolge, auch dem habende Mühe und Arbeit und nach Ziemlichkeit belohnt werde, Lehenherrn dafür „ordentlich Brief aufgerichtet werde.“ so sollen die Evangelischen Kirchgenossen zu Ueßlingen, sie seyen B. Darauf hin trat die Regierung von Zürich sowohl mit in der Grafschaft Kyburg oder im Thurgäu gesässen, Jahrlichen dem Prior von Ittingen als den Bewohnern von Ueßlingen Zwölfgulden zusammen steuren, und diesere Steuer unter ihnen und dem Helfer zu Gachnang in Unterhandlung und es kamen Gmeinlich, jenachdem einer Haabend ist, anlegen, und nun hie¬ sodann unterm 8. November 1595 zwei Verträge zu Stande, füro allwegen, auf St. Martinstag, dem Helfer zu Gachnang, welche im Wesentlichen folgendermaßen lauten: welcher ihnen dergestallt wiegemeldet, dienet, von einer Hand
1. Vertrag des Rathes mit dem Helfer zu Gachnang: an barem Geld währen, und ohne sein Kosten zu seinen Handen Demnach die Evangelischen Kirchgenossen zu Ueßlingen im stellen, da diesmalen Baschy Bachmann in Fäldy in der Graf¬ Thurgau, allein zu vierzehn Tagen um, mit evangelischer sonn¬ schaft Kyburg, Hier, beinebe gegen ihme Helfer Trager sein. täglicher Predig, deßgleichen auf die drey hochfeyerlichen Fäst Doch er Bachmann, einen in der Gmeind Ueßlingen im Thur¬ im Jahr, durch den Predikanten zu Hüttweilen, aus Kraft gau gesessen zu innziehung dieser Steuer der zwölf Guldin zu eines vor Jahren aufgerichten Vertrags, versehen worden, und ihme nehmen mögen, Und wann er Bachmann mit Tod ab¬ aber auf ihr ernstliches anhalten durch unterhandlung meines gangen, alsdann allwegen einen Helfer zu Gachnang einen Gnädigen Herrn Herrn Bürgermeister und Raths der Stadt andern Trager der ihme gefällig zunehmen Gewalt haben. Zürich soviel erlanget, daß ihnen auf den andern Sonntag, an Welches alles wie vor erzellt, die verordneten Anwäld gemeiner welchem sie bishär kein Predigt gehabt, deßgleichen auf die Evangelischer Kirchgenossen zu Ueßlingen, also Jnngangen. Und Feiertäg zu Ueßlingen auch gepredigt werden möge und solle. dem Helfer zu Gachnang, der sie versieht, solche zwölf Gulden Doch ohne des Klosters Ittingen (Als dem die Lehenschaft jährlich zu erlegen versprochen, und habend hinnebend wohl der Pfarr Ueßlingen zugehört) Fernern kosten, so habend darauf ermelt, mein Gnädige Herren von Zürich, auf Gmeiner Kirch¬ wohlermelt mein gnädig Herren, mit Vorwüssen der Kirch¬ genossen ernstliche bitt, aus sondern Gnaden, sich bewilligt und genossen zu Ueßlingen, mit Herren Zacharia Schörlin, dieser begeben, daß sie ihme dem Helfer zu Gachnang welcher die von Zeit Helfer zu Gachnang, und Prädikant zu Ellikon, dahin Ueßlingen wie Gemeld versieht, noch darzu vier Mütt Kernen gehandelt, daß er um Gelegenheit willen solchen Dienst auf sich zu den Fronfasten abgetheilt, aus dem Ammt zu Winterthur, nemmen und versehen solle, der Gestalt daß er allwegen am zu einer Verehrung und Besserung, Jährlich gefolgen lassen andern Sonntag, wan es der Ordnung nach an den Prädikanten wollend, damit er dennoch dies seines Diensts nach Ziemlichkeit von Hüttweilen nit ist, deßgleichen auch auf alle die Feiertäg, ergötzt werde, und demselben zu versehen desto williger seye. wie die durchs Jahr im Thurgäu gehalten und gefeyert werden, 2. Vertrag des Rathes mit dem Prior zu Ittingen: ausgenohmen die drey hochfeyerlichen Fäst, wie vorgemeldet, als Zu wüssen sey hiemit, als dann die Kirchgenossen zu Ue߬
lingen, so der Evangelischen religion sind auß Kraft eines vor der sie als wie gemeldet versehen soll und wird, allwegenzum Jahren aufgerichten Vertrages, allein zu vierzehn Tagen um, Antritt, dieses Diensts, einem Herrn Prior zu Ittingen von und auf die drey hochfeyerlichen Fäst im Jahr, mit der Evan¬ der Lehenschaft wegen präsendirt und vorgestellt werden. Alles mit dem weitern Anhang, wofern der Prädikant, welcher neben gelischen Sonntäglichen Predig und andern christlichen Kirchen¬ diensten durch den Prädikanten zu Hüttweilen auf das Gotts¬ dem Prädikanten zu Hüttweilen also wie vorsteht, die zu Ue߬ haus Ittingen, (welchem dann die Lehenschaft der Pfarr Ue߬ lingen versieht, sich dem Landesfrieden Ungemäß und nit wie
lingen zusteht), Kosten versehen werdent, und nun die Herren sich gebühret und Recht halten wurde.
Burgermeister und Rath der Stadt Zürich auf ernstliches An¬ Das ein Prior zu Ittingen als Kollator der Pfrund Ue߬ halten bemelter Evangelischen Kirchgenossen, unter dennen dann lingen gewalt haben solle, denselben Prädikanten dieses Diensts
ein guter theil ihrer aigenen Unterthanen aus der Grafschaft still zu stellen und zu verleiben, doch solche Verleibung ohne Kyburg auch begriefen seind mit dem Ehrwürdigen Geistlichen genugsamen und ehrhafte Ursachen nit beschehen.
Herrn Johann dieser Zeit Prior des Gottshaus Ittingen, wie Und wenn ein Helfer zu Gachnang mit Tod abginge als
auch vorab mit den Herrn Schultheiß, Landammann und Räthen sonst von seinem Dienst käme alsdann allwegen der nach¬ kommend Helfer oder sonst ein anderer Prädikant mit Vorwüssen der fünf Orten Luzern, Uri, Schwyz, Unterwalden und Zug, als mit ihnen regierende Ort des Thurgäus, so viel gehandelt und Willen der wohlgenannten Herrn von Zürich zu Versehung daß dieselbige bewilliget, das gedachten Evangelischen Kirch¬ dieses Diensts zu Ueßlingen genommen und gebraucht werden,
genossen die andern Sonntag, da sey keine Predigt gehabt, auch Hinneben der Prädikant zu Hüttweilen sein Amt auf den an¬
auf die Feyertäg wie andere Evangelische im Thurgäu durch dern Sonntag, desgleichen auf die drey Hochfeyerlichen Fäst
einen andern Prädikanten, seintmahlen das selbig von allerlei wie bishero vermög des vorangezogenen Vertrags auch mit
Ungelegenheit wegen, durch den zu Hüttweilen nit beschehen Fleiß verrichten. kann, auch versehen werden mögend, doch ohne des Gottshauses Und der Meßpriester zu Ueßlingen seinem Dienst allweg zu rechter. gewisser Zeit versehen und sich darmit jederzeit in maßen Ittingen fernern Kosten, und demselben an der Lehenschaft ohne Schaden. Das auf solche Bewilligung Wohlgemelte Herrn fördern, daß die beiden Prädikanten und ihre Zuhörer nit ver¬
von Zürich durch ihre Raths Gesandten die Sachen mit vor¬ hindert und gesäumt, nach gefährlich aufgehalten werdent. Und
gemeltem Herrn Prior in Beiseyn des Herrn Sebastian Büllers sonsten diesere Vergleichung dem Gottshaus Ittingen an der
von Schwyz, dieser Zeit Landvogt im Thurgäu, entlich abreden Lehenschaft, (wie gemeldet) unschädlich sein, und die Kirchen zu Ueßlingen in dem Wesen, wie sie jetzo ist bleiben als ohne gefärd. lassen, wie folgt: Nemmlich das bemelte Evangelische Kirchgenossen zu Ue߬ Und wann nun solche Vergleichung und Abred mit gutem
lingen, nun hinfüro zu vierzehn Tagen um, als auf den andern wüssen und willen der vorgemelten Herrn von Zürich, auch Sonntag da ihnen der Prädikant zu Hüttweilen nit prediget, gedachten Herrn Priors und Landvogts im Thurgäu beschehen, desgleichen auch auf die Feiertäg, wie die im Thurgäu gehalten und darauf albereit Herr Zacharias Schörli dieser Zeit Helfer
werdent, durch den Helfer zu Gachnang, der zu Ellikon geprediget, zu Gachnang ihme Herr Prior als Kollatori aus Kraft dieser
mit Predigen und andern christlichen dem Predigammt an¬ Vergleichung Präsendirt und vorgestellt worden ist. So haben
des alles zu Urkundt auf wohlermelte Herrn Bürgermeister und hangenden Kirchendiensten versehen werden sollen, Und dies Rath der Stadt Zürich ihrer Statt Sekret Insigel und vor¬ zu gan, auf ihr der Kirchgenossen als begehrenden Kosten, und ohne des Gotthsaus Ittingen Schaden, auch der Prädikant, genandt Herr Johann Prior zu Ittingen sein und desselben
Gottshauses Insigel für sie und seine Nachkommen offentlich noch 5 fl., also im Ganzen 20 fl. jährlich, an den Pfarrer von Ellikon zu bezahlen. lassen Truckhen in diesen Briefen Zwey gleich lautend. Wie auch gedachter Herr Landvogt Büller sein aigen Insigel 4. Nach der Revolution von 1798 und der Erhebung des Thurgaus zu einem eigenen Kanton bis zum Jahre 1802 zu gezeugnus der Dingen darzugedruckt hat. wurden die 4 Mütt Kernen von der thurgauischen Kantons¬ Gleichzeitig wurde auch dem Amtmann von Winterthur mit¬ verwaltung, von da an bis 1805 aber gar nicht mehr entrichtet. getheilt, daß der Rath der Stadt Zürich auf die Bitte der Der Pfarrer von Ellikon wandte sich deßhalb an die Regierung Kirchgenossen aus Gnaden dem Herrn Zacharias Schörlin, von Zürich, welche ihm mit Schreiben vom 4. September 1805 Helfer zu Gachnang, jährlich vier Mütt Kernen aus dem Amt Folgendes antwortete: Winterthur zu einer Verehrung und Besserung des ihm aufer¬ Auf das von Seite des Herrn Pfarrer Denzler zu Ellikon legten Dienstes wegen, so lange er denselben versehe, bewilligt wiederholt an die Finanzkommission eingekommene Ansuchen um habe und daß diese vier Mütt Kernen aus dem Amt Winter¬ Wiederverabfolgung einer vor der Revolution wegen Versehung thur zu verabfolgen seien. der Filiale Ueßlingen bezogenen Gehaltsverbesserung von vier C. Seither besorgte der Helfer von Gachnang, beziehungs¬ Mütt Kernen, hat diese Behörde nach genauer Untersuchung weise nachdem im 17. Jahrhundert das Diakonat Gachnang den Gegenstand bei dem Kleinen Rathe vorgebracht, worauf diese aufgehoben und Ellikon zu einer eigenen Pfarrei erhoben worden hohe Behörde — da sich aus der gemachten sorgfältigen Unter¬ war, der Pfarrer von Ellikon den Gottesdienst in Ueßlingen suchung ergab, daß diese Zulage schon unterm 8. November 1595 gemäß der Uebereinkunft vom 8. November 1595, bis im Jahre von der damaligen Regierung unbezweifelt in der Absicht die 1874 die Regierung von Zürich das Pfarramt Ellikon seiner Ausbreitung der evangelischen Glaubenslehre desto mehr zu er¬ Funktionen in Ueßlingen enthob. Aus diesem Zeitraume sind leichtern, zum Theil auch um das Einkommen der Pfrund folgende Thatsachen hervorzuheben; Ellikon, damaligen Diakonats Gachnang, in etwas zu verbessern,
1. Als im Jahre 1595 Zacharias Schörlin nach Berg ver¬ bewilligte, und bis anao 1799 von hiesigem Kanton bezahlt, setzt wurde und die Helferei Gachnang auf einen Herrn Wohn¬ seit diesem Jahr und bis anno 1802, auf Vorstellungen hin, licher überging, wurde letzterer dem Prior von Ittingen als von der thurgauischen Kantonsverwaltung, welche während diesem Pfarrer von Ueßlingen vorgestellt. Zeitpunkt mehrere bedeutende zürcherische Gefälle in dasigem
2. Im Jahre 1600 beschwerten sich die Ueßlinger beim Rathe Kanton bezogen hatte, berichtiget worden, die Bezahlung dieser von Zürich, daß der Prior von Ittingen dem Helfer von Gach¬ Besoldungsverbesserung aber, seitdem die Administration jener nang das Abhalten der Kinderlehre nicht gestatten wolle, worauf zürcherischen Gefälle wieder an hiesigen Kanton gekommen ist, der Rath Abgeordnete an den Prior sandte mit dem Auftrage, vom Kanton Thurgau verweigert wird — beschlossen: obwohlen bei demselben dahin zu wirken, daß er die Kinderlehre gemäß die Filial Ueßlingen im Kanton Thurgau liegt und die Be¬
dem Vertrage gestatte. zahlung einer Besoldung an die Pfrund Ellikon, wegen Ver¬ sehung dieser Filial unter keinerlei Vorwand von der zürche¬
3. Im April 1780 wurde zwischen dem Pfarrer von Ellikon und der Gemeinde Ueßlingen betreffend das Mittagessen ein rischen Regierung gefordert werden kann, in Betrachtung aber, Vergleich abgeschlossen, wonach die Kirchgenossen zu Ueßlingen daß die Pfrund Ellikon unter die Klasse der geringern gehört und dieser Verbesserung benöthigt ist,— mögen selbiger fernerhin sich verpflichteten, über die am 8. November 1595 stipulirten alljährlich 4 Mütt Kernen als Zulage zum Pfrund-Einkommen 12 fl. und die seit langer Zeit darüber hinaus bezahlten 3 fl.,
— keineswegs aber wegen Versehung der Filial Ueßlingen — 6. Im Jahre 1834 wiederholte die Regierung von Zürich aus dem Amt Winterthur angewiesen oder entrichtet werden. derjenigen von Thurgau das Gesuch, daß für den Religions¬
5. Auf den Wunsch der Gemeinde Ellikon, welche, ihres unterricht in Ueßlingen anderweitig gesorgt werde und fügte bei: eigenen Bedürfnisses willen, die Lösung des Verhältnisses mit „Gerne wollen wir uns gefallen lassen, deßhalb ein Opfer zu Ueßlingen wünschte, verschob im Jahre 1816 der neu gewählte „bringen und für diese Verrichtung diejenige Besoldung anzu¬ Pfarrer Ernst seine Installation in Ueßlingen und richtete der „weisen, welche nach dem hierseitigen Gesetze für solche Filial¬ Rath von Zürich am 21. Dezember 1816 eine Zuschrift an den „geschäfte bestimmt und auf 80 fl. festgesetzt ist." Rath des Standes Thurgau, in welcher demselben der Wunsch 7. Mit Zuschrift vom 26. September 1850 erklärte die Re¬ der Gemeinde Ellikon, daß dem Pfarramte die Filiale Ueßlingen gierung von Zürich derjenigen von Thurgau ihre Geneigtheit, abgenommen werde, zur Kenntniß gebracht und dabei bemerkt die der Pfarrstelle Ellikon an Ueßlingen obliegenden Leistungen wurde: abzulösen und ersuchte um Bezeichnung eines Abgeordneten zur „und dafür hat sie (nämlich die Gemeinde Ellikon) eben als Vornahme von Unterhandlungen. In diesem Schreiben ist unter „Motiv das eigene Bedürfniß angeführt, und umso weniger anderm gesagt: „Wie Euch bekannt ist, liegt dem Seelsorger „an der Erfüllung ihres Begehrens gezweifelt, weil jene gottes¬ „der hierseitigen Kirchgemeinde Ellikon ob, alle vierzehn Tage „dienstlichen Verrichtungen dem Pfarramt Ellikon seiner Zeit „den Gottesdienst in der dortseitigen Gemeinde Ueßlingen zu „als eine besondere Begünstigung der Gemeinde Ueßlingen von „versehen. Die diesfälligen Verhältnisse gaben schon früher zu „verschiedenen Anständen Veranlaßung, ohne daß eine befriedi¬ „dem hiesigen Stande, in Folge damaliger näherer Verhältnisse „und bischöflicher Rechte übertragen wurden, welche gegenwärtig „gende Lösung derselben hätte erzielt werden können. Unsere
„nicht mehr bestehen. Nun scheint uns in der That das Be¬ „kirchlichen Behörden haben nun neuerdings auf die vielfachen
„gehren der Gemeinde Ellikon ebenso natürlich als gründlich, „Uebelstände hingewiesen, die aus diesem Filialverhältniß der „und haben wir daher angemessen erachtet, Euch solches bekannt „Gemeinde Ueßlingen zu Ellikon entspringen und wünschen
„zu machen, und darüber ein freundschaftliches Einverständniß „dringend eine bessere Regulirung derselben, namentlich Erleich¬ „einzuleiten. Dabei dürfen wir uns um so eher einener¬ „terung der gegenwärtig der Pfarrstelle Ellikon obliegenden „wünschten Erfolg versprechen, weil der Gegenstand an sich „Leistungen."
„nicht von großer Wichtigkeit ist und es Euch wohl nicht gar 8. Nachdem alle Versuche Zürichs, auf dem Wege der güt¬ „schwer fallen würde, für das kirchliche Bedürfniß der Gemeinde lichen Uebereinkunft eine Auseinandersetzung zwischen Ellikon „Ueßlingen auf eine andere angemessene Weise zu sorgen und und Ueßlingen zu Stande zu bringen, gescheitert und inzwischen
„den Pfarrer von Ellikon künftig einer Verrichtung zu über¬ auch die zürcherische Ortschaft Feldi von dem kirchlichen Verbande „heben, welche ihm die gehörige Besorgung der Gemeinde, für mit Ueßlingen abgelöst worden war, erklärte die Regierung von „die er eigentlich bestellt und gewählt ist, unmöglich macht. Zürich dem evangelischen Kirchenrathe des Kantons Thurgau „Dieses Verhältniß zu der Gemeinde Ueßlingen ist noch um mit Schreiben vom 28. Oktober 1871, daß sie sich nicht weiter
„so unvollkommener, als dieser Pfarrer außer besagten Kanzel¬ dazu veranlaßt sehe, für die Besorgung der Pastoration von „verrichtungen mit derselben durchaus in keiner Pastoral-Ver¬ Ueßlingen durch das Pfarramt Ellikon etwas auszubezahlen, noch „bindung steht, wodurch sich gleichfalls die seiner Zeit getroffene Anerbietungen für Ablösung der angeblichen Verpflichtungen zu machen. Gleichzeitig ging auch an das Pfarramt Ellikon die „Verfügung dieser Filial-Verrichtungen bloß als eine temporäre „Nothhülfe qualifizirt." Erklärung ab, daß dasselbe von Zürich aus für seine Funktionen
in Ueßlingen nicht weiter werde entschädigt werden und sich demnach als dieser Funktionen enthoben betrachten möge. Fußstapfen der frühern Landesherren eingetreten sei. Die beiden D. Dieser letztere Vorgang veranlaßte sowohl die Regierung Verträge vom 8. November 1595 stellen sich als die Aus¬ des Kantons Thurgau als die Gemeinde Ueßlingen beim Bundes¬ führungen desjenigen vom 1. August 1595 dar und seien als gerichte klagend gegen den Kanton Zürich aufzutreten und solche geeignet zur zweifellosen Interpretation desselben.— Dieser jedoch unter Vorbehalt der Rechte gegen die Gemeinde Ellikon Vertrag verpflichte aber den Stand Zürich auch gegenüber der das Begehren zu stellen: „daß der Kanton Zürich angehalten Gemeinde Ueßlingen, da letztere an der Erfüllung desselben ein „werde, entweder das bisher bestandene Filialverhältniß zwischen eigenes Interesse gehabt und das zu seinen Gunsten gemachte „dem evang. zürcherischen Pfarramt Ellikon und der evang. Versprechen acceptirt habe.
„thurgauischen Gemeinde Ueßlingen, resp. die von Ersterem gegen 2. Jedenfalls stehe den Klägern die unvordenkliche Verjährung „über Letzterer schuldende Pastoration laut Inhalt des Vertrages für ihre Ansprüche zur Seite. Nach allgemeinen Rechtsgrund¬ „vom Jahre 1595 fortdauern zu lassen, oder aber im Falle sätzen begründe der Umstand, daß ein faktisches Verhältniß seit „der einseitigen Auflösung dieses Verhältnisses eine angemessene unvordenklicher Zeit bestanden habe, die Vermuthung, daß es
„auf dem Vertragswege oder durch richterlichen Spruch fest¬ auf einem rechtsverbindlichen Titel beruhe.— Endlich habe „zusetzende, von der klagenden Partei vorläufig auf mindestens 3. Zürich seine Verpflichtung zu wiederholten Malen in den
„30,000 Fr. angesetzte Auslösungssumme an die Kläger zu ent¬ Schreiben vom 2. Dezember 1834 und 26. September 1850 in der unzweideutigsten Weise anerkannt. „richten." Die Kompetenz des Bundesgerichtes gründeten die Kläger E. Der Regierungsrath des Kantons Zürich trug auf Ab¬
entweder auf Art. 57 oder Art. 27 Ziffer 3 des Bundesgesetzes weisung der Klage an. Er anerkannte die Aktivlegitimation vom 27. Juni 1874, je nachdem der Streit als ein staats¬ der Klägerschaft, sowie die Kompetenz des Bundesgerichtes, jedoch rechtlicher oder als ein Zivilstreit angesehen werde, und machten mit der Bemerkung, daß natürlich nicht von einem staatsrecht¬
in rechtlicher Beziehung zur Begründung der Klage geltend: lichen Konflikte, sondern lediglich von einem zivilrechtlichen An¬
1. Zürich habe sich zur Besorgung der Pastorationvon. spruche die Rede sein könne. Gegenüber der Klagebegründung und reformirt Ueßlingen durch die Verträge vom 1. August selbst machte die Beklagte geltend: 8. November 1595 mit den katholischen V Orten, dem Prior ad 1. Maßgebend seien die beiden Urkunden vom 8. Novem¬
von Ittingen und dem Helfer von Gachuang in rechtsgültiger ber 1595. Durch diese habe aber der Rath sich zu nichts ver¬
Weise sowohl gegenüber dem Kanton Thurgau als der Gemeinde pflichtet, jedenfalls nicht dazu, den Reformirten von Ueßlingen Ueßlingen vertragsmäßig verpflichtet. Als Hauptvertrag erscheine für ewige Zeiten einen Pfarrer zu stellen. Im Vertrage mit derjenige zwischen Zürich und den V katholischen Orten, der dem Landvogt und dem Prior von Ittingen habe Zürich ledig¬ durch die Antwort der letztern vom 1. August 1595 zur Per¬ lich die Bewilligung ausgewirkt, daß die Reformirten zu Ue߬ fektion gelangt sei und durch welchen Zürich nicht bloß das lingen sich je den zweiten Sonntag durch einen zürcherischen Recht erworben, sondern auch die Verpflichtung übernommen Prädikanten versehen lassen dürfen, jedoch unter Wahrung des habe, für angemessene Pastoration von reformirt Ueßlingen zu Präsentationsrechtes des Priors und ohne Kosten des letztern. sorgen. Als Paciscenten stehen sich gegenüber 1) der Stand Dabei habe der Rath von Zürich als Beschützer der Evan¬ Zürich, 2) die damaligen Landesherren von Thurgau und es gelischen im Thurgau, rechtlich als Stellvertreter der Gemeinde verstehe sich von selbst, daß der spätere Kanton Thurgau in die Ueßlingen gehandelt. Die andere Urkunde vom 8. November 1595 befasse sich nur mit der Person des Zacharias Schörlin, dessen
Uebernahme der Prädikatur zu Ueßlingen eine ganz freiwillige seits nur um einen zivilrechtlichen Anspruch handeln könne, weiter angefochten und darf daher um so eher angenommen gewesen sei und der deßhalb auch nur seine Person verpflichtet werden, daß sie in dieser Hinsicht mit der Anschauung der Be¬ habe. Die Ueßlinger seien es aber, die den Diakon bezahlen klagten einig gehe, als in der That von einer staatsrechtlichen müssen, und Zürich habe lediglich aus Gnaden dem Herrn Verpflichtung des Kantons Zürich zur Pastoration der mit dem¬ Schörlin 4 Mütt Kernen bewilligt, wenn und so lange er in selben in keiner staatlichen Verbindung stehenden Gemeinde Ueßlingen predige und es den Herren von Zürich beliebe. Den
Ueßlingern gegenüber habe Zürich keine Verpflichtung über¬ Ueßlingen keine Rede sein kann und die Klagebegründung auch nommen. Eventuell habe dieselbe nur darin bestanden, dem je¬ lediglich darauf gerichtet ist, eine zivilrechtliche Verpflichtung des
Kantons Zürich darzuthun. Daß es sich nach Ansicht der weiligen Helfer zu Gachnang resp. Pfarrer zu Ellikon jährlich Kläger um die Frage der Anwendung eines interkantonalen 4 Mütt Kernen zu verabfolgen, sofern derselbe in Ueßlingen Vertrages handelt, ist ohne Bedeutung, da bekanntlich durch pastorire, und sei im Jahre 1799, als Thurgau zu einem solche Verträge auch zivilrechtliche Verpflichtungen der Kantone eigenen Kanton erhoben worden, untergegangen. begründet werden können und der Art. 57 des Bundesgesetzes ad 2. Der Standpunkt der Immemorialverjährung werde vom 27. Juni 1874, wenn er in seinem 2. Lemma Fragen der zurückgewiesen; wo man wisse, wie ein Verhältniß rechtlicher Anwendung interkantonaler Verträge als Streitigkeiten staats¬ oder faktischer Natur entstanden sei, greife keine Verjährung rechtlicher Natur dem Bundesgerichte zuweist, offenbar nur Platz. Eventuell wäre die Verjährung im Jahre 1799 unter¬ brochen worden, indem damals die 4 Mütt-Spende aufgehört solche Verträge im Auge hat, welche sich auf Gegenstände der Gesetzgebung, des Gerichtswesens und der Verwaltung beziehen habe ad 3. Wenn in spätern Missiven von einem Looskaufe ge¬ (Art. 7 der Bundesverfassung) und daher einen Bestandtheil
sprochen worden sei, so könne Klägerschaft nichts daraus herleiten, des Bundesstaatsrechtes ausmachen.
2. Frägt es sich nun, ob durch die von der Klägerschaft ein¬ indem man sich immer wieder darauf geeinigt habe, die Sache gelegten Urkunden eine zivilrechtliche Verpflichtung des Standes im Status quo zu belassen. F. Heute beantragte der Vertreter der Klägerschaft Gutheißung, Zürich zur theilweisen Pastoration der Gemeinde Ueßlingen be¬ gründet worden sei, so muß diese Frage verneint werden. Es der Vertreter der Beklagten Abweisung der Klage. Dabei gab jedoch der letztere die rechtsverbindliche Erklärung ab, daß der ist unbestritten, daß die Pflicht, die Gemeinde Ueßlingen mit
Kanton Zürich sich verpflichte, dem jeweiligen Pfarrer von Ellikon einem Pfarrer zu versehen, dem Stifte Ittingen, welchem die Kirche Ueßlingen inkorporirt war, oblag; daß aber der Prior oder jedem andern Pfarrer,der die Pastoration von Ueßlingen von Ittingen seiner Pflicht nicht nur nicht nachkam, sondern übernehme, die seit einigen Jahren an der Stelle der 4 Mütt
Kernen entrichteten 250 Fr. jährlich weiter zu bezahlen. sogar den Ueßlingern nicht gestatten wollte, auf eigene Kosten
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: für einen ständigen evangelischen Gottesdienst zu sorgen und daß deßhalb die evangelischen Einwohner von Ueßlingen beim
1. Die Klägerschaft hat in der Klageschrift die rechtliche Stande Zürich um Hülfe nachsuchten. Wie nun aber nach dem Natur ihrer Ansprüche nicht näher bezeichnet, sondern es dem Inhalte der Bittschrift vom 26. Juni 1595 die Ueßlinger Bundesgerichte überlassen, ob es die Streitigkeit als eine staats¬ Zürich „als Unterthanen" anriefen, so geht auch aus dem rechtliche oder als eine zivilrechtliche auffassen und behandeln Schreiben des Rathes von Zürich vom 9. Juli 1595 an die wolle. Indessen hat sie weder in der Replik noch heute die von der Beklagten ausgesprochene Ansicht, daß es sich klägerischer¬ fünf alten Orte unzweifelhaft hervor, daß der Stand Zürich
lediglich als Mitregent des Thurgau's sich der Evangelischen zu sorgung des evangelischen Gottesdienstes von Ueßlingen nicht Ueßlingen, welche sonst offenbar nirgends erhört worden wären, etwa der zürcherischen Filiale Ellikon, sondern dem thurgauischen annahm und bei den fünf katholischen Orten um die Bewilli¬ Diakonate Gachnang übertragen wurde, geht insbesondere noch gung nachsuchte, daß den evangelischen Kirchgenossen auf deren aus dem Schreiben des Rathes von Zürich vom 27. Juli 1597 Kosten auch auf den andern Sonntag gepredigt werden dürfe, an die Karthaus Ittingen hervor, in welchem es ausdrücklich wobei allerdings mitwirkte, daß Zürich als evangelischer Stand heißt, daß die Pfarrei Ueßlingen durch einen Diakon zu Gach¬ nicht nur ein Interesse daran hatte, daß die Reformation in nang, „alles in unserer Landgrafschaft Thurgau" mit Predigen der Landvogtei Thurgau nicht unterdrückt werde, sondern auch zu versehen sei. Auch diese Urkunde unterstützt somit die An¬ moralisch verpflichtet war, den thurg. Reformirten den gleichen nahme, daß Zürich bei allen Unterhandlungen vom Jahr 1595
Schutz angedeihen zu lassen, welchen die dortigen Katholiken bei lediglich als Mitregent des Thurgau's und nicht, wie die Klage den katholischen Regenten fanden. Dafür jedoch, daß der Stand behauptet, in einer Doppelstellung, nämlich als Mitregent und Zürich gegenüber den fünf alten Orten die Verpflichtung ein¬ als Stand Zürich schlechtweg, thätig gewesen sei. gegangen habe, für die Pastoration der evangelischen Gemeinde 4. Die Berufung auf die unvordenkliche Zeit erscheint im
Ueßlingen zu sorgen, findet sich weder in der Zuschrift von vorliegenden Falle deßhalb nicht zulässig, weil die Unvordenklich¬ Zürich noch in der Antwort der fünf alten Orte irgend ein keit nur die Vermuthung begründet, daß ein Zustand rechts¬ Anhaltspunkt, vielmehr stellt die letztere sich lediglich als ein gültig entstanden sei, ihre Anwendbarkeit daher aufhört, wo die hoheitlicher Akt jener fünf Stände als Mitregenten des Thur¬ Thatsache des Anfanges bekannt ist. In concreto sind nun gaus dar, wodurch dem von Zürich befürworteten Gesuche der aber, wie Kläger anerkennen und sogar in ihrem Klagebegehren Evangelischen zu Ueßlingen unter gewissen Bedingungen ent¬ selbst hervorgehoben haben, Urkunden vorhanden, welche über die sprochen wurde. Natur des Verhältnisses Aufschluß geben, jedoch, wie bereits
3. Ebensowenig kann aus den beiden Verträgen vom 8. No¬ ausgeführt, dem Rechte des Klägers widersprechen. Allerdings vember 1595 zu Gunsten der Klage etwas abgeleitet werden. ist später, nach Aufhebung des Diakonats Gachnang und Um¬ Auch diese beiden Urkunden erklären sich aus dem Unterthanen¬ wandlung der Filiale Ellikon in eine Pfarrei, der evangelische verhältnisse, in welchem Ueßlingen damals zu Zürich stand, und Gottesdienst in Ueßlingen, soweit er nicht dem Pfarrer von dem Bestreben des letztern, seinen reformirten Untergebenen im Hüttweilen (als dessen Filiale Ueßlingen erscheint) oblag, von Thurgau zu ihrem Rechte zu verhelfen. Eine Uebernahme der dem Pfarrer in Ellikon besorgt worden; allein Kläger haben Pastoration von evangelisch Ueßlingen durch den Stand Zürich selbst anerkannt, daß dies nicht in Folge Hinzutretens eines neuen
und eine Verpflichtung des letztern, von jenem Zeitpunkte an Rechtsgrundes geschehen sei, sondern daß jene geistlichen Ver¬
für die kirchliche Bedienung jener Gemeinde zu sorgen, kann richtungen durch das Pfarramt Ellikon lediglich zu Folge und
aus jenen Urkunden um so weniger gefolgert werden, als der im ununterbrochenen Zusammenhang mit den im Jahr 1595 Helfer von Gachnang, zu welcher Gemeinde Ellikon damals in getroffenen Anordnungen besorgt worden seien, woraus nach dem Filialverhältnissen stand, kein zürcherischer, sondern ein thur¬ oben Gesagten folgt, daß jener Zustand nicht als Ausübung gauischer Geistlicher war, ferner in beiden Urkunden ausdrücklich eines Rechtes auf Seite der Kläger aufgefaßt werden und
gesagt ist, daß die Bezahlung dieses Geistlichen der Gemeinde die ihm von den Klägern vindizirte Wirkung aus¬ Ueßlingen obliege und der Stand Zürich lediglich „aus Gnaden, üben kann. als Verehrung" jährlich 4 Mütt Kernen zulegte. Daß die Be¬ 5. Wenn endlich die Klage in letzter Linie darauf gestützt
wird, daß die Regierung von Zürich zu wiederholten Malen, Urkunden geleistet und kann daher die Klage auch nicht auf und zwar speziell in den beiden Zuschriften vom 2. Dez. 1834 jene angebliche Anerkennung gestützt werden. Dies um so und 26. September 1850, die Verpflichtung zur theilweisen weniger als aus dem Schreiben vom 26. September 1850 nicht Pastoration von Ueßlingen anerkannt habe, so kann eine solche hervorgeht, daß die beklagte Regierung damals etwas mehreres Anerkennung jedenfalls nicht in dem Schreiben vom 2. De¬ habe einräumen wollen, als sie heute zugestanden hat und im zember 1834 gefunden werden. Denn in dieser Zuschrift wird Zweifel solche Anerkennungen zu Gunsten des angeblich Ver¬ vielmehr Ueßlingen ausdrücklich als Filiale von Hüttweilen pflichteten zu interpretiren sind. bezeichnet und erklärt sich die Regierung von Zürich nur bereit, Demnachhat das Bundesgericht ein Opfer zu bringen, wenn der Religionsunterricht in Ue߬ erkannt: lingen einem andern Seelsorger übertragen werde, ohne irgend¬ Die Klage ist abgewiesen; jedoch ist die Beklagte bei der
wie eine Verpflichtung des Pfarrers zu Ellikon zur kirchlichen heute abgegebenen (Fakt. F. enthaltenen) Erklärung behaftet und
Bedienung von Ueßlingen zuzugestehen. Angesichts des Erlasses demnach verpflichtet, an den Pfarrer, welchem die bisher von der zürcherischen Regierung von 1805, in welchem eine solche dem Pfarrer von Ellikon besorgten gottesdienstlichen Verrich¬
Verpflichtung ausdrücklich in Abrede gestellt worden war, wäre tungen in Ueßlingen übertragen werden, jährlich 250 Fr. (zwei¬ es daher zu gewagt, aus der Zuschrift vom Jahre 1834 eine hundert und fünfzig Franken) zu bezahlen. Anerkennung derselben herzuleiten. Eher dürfte dagegen in dem
Schreiben vom 26. September 1850 ein Zugeständniß der
Pflicht zur Pastoration von evangelisch Ueßlingen gefunden werden. Denn da bekanntermaßen nicht bloß eine Thatsache, sondern auch ein Rechtsverhältniß Gegenstand der Anerkennung sein kann, so benimmt der Umstand, daß jene Zuschrift nicht die Anerkennung einer Thatsache, sondern eher die Anerkennung
eines Rechtsverhältnisses enthält, derselben nicht jede rechtliche Bedeutung. Immerhin darf aber nicht außer Betracht gelassen werden, daß der Zweck jenes Schreibens nicht etwa dahin ging,
gegenüber der Klägerschaft ein Schuldbekenntniß auszustellen, sondern dasselbe lediglich als Vergleichsvorschlag behufs gütlicher Auseinandersetzung sich qualifizirt, woraus folgt, daß demselben
jedenfalls nicht die Wirkung und Bedeutung einer Verpflichtungs¬ urkunde (Disposition), sondern nur die Bedeutung eines Be¬
weismittels zukommt, dessen Würdigung im freien Ermessen des Richters steht und welches namentlich den Gegenbeweis, daß das betreffende Rechtsverhältniß nicht existire, nicht ausschließt.
Nun ist aber dieser Gegenbeweis, daß dem Kanton Zürich eine
zivilrechtliche Verpflichtung zur Pastoration von Ueßlingen nicht obliegt, wie bereits ausgeführt, durch die übrigen produzirten