Lexipedia

Entscheid

BGE 2 I 530

BGE 2 I 530

1. Januar 1876Deutsch10 min

116. Urtheil vom 9. Dezember 1876 in Sachen bis zum Sagentobel anzuerkennen. Zur Begründung beriefen

Bucher und Durrer sich Kläger auf ihr freies Eigenthum, dessen Beschränkung im

gegen den Kanton Unterwalden nid dem Wald. Sinne des Rathsbeschlusses vom 4. August 1875 weder aus dem öffentlichen noch aus dem Privatrechte gerechtfertigt werden A. Die Kläger erstellten vor mehreren Jahren auf dem könne. Bürgenstock am Vierwaldstättersee den Gasthof gleichen Na¬ D. Der w. w. Rath von Nidwalden bestritt in erster Linie mens. Dies führte auch zur Korrektion der bis dahin zwischen die Kompetenz des Bundesgerichtes, indem eine Civilstreitigkeit Stansstaad und Obbürgen bestandenen öffentlichen Straße und nicht vorwalte. Der Beschluß vom 4. August 1875 sei kein zur Erstellung einer cirka 6000 Fuß langen neuen Straße Akt, welcher das Eigenthumsrecht der fraglichen Straßenstrecke vom Sagentobel bis zum sog. Tritt, auf welchem der Gasthol berühre und auch kein Akt, wodurch eine Realservitut auf die¬ der Kläger steht. Die letztere Straße ist unbestrittenermaßen selbe gelegt werde, sondern lediglich eine administrative, poli¬ von den Klägern allein erstellt worden und steht in deren aus¬ zeiliche Verfügung zum Schutze des freien Verkehrs.Das schließlichem Privateigenthum. An die Korrektion der öffent¬ Wirthschaftsgesetz vom 8. Mai 1844 §. 3 berechtige die Ta¬ lichen Straße Stansstaad-Obbürgen resp. Sagentobel, welche vernenwirthe zur Beherbergung von Gästen und Verabreichung 45,000 Fr. kostete, zahlten dagegen der Staat und die Ge¬ von Speisen und Getränken und §. 6 verbiete den Wirthen meinde Obbürgen 18,000 Fr. und die Kläger cirka 27,000 Fr.; die Verweigerung von Herberge, Getränken und Speisen. Es auch übernahmen die letztern die Unterhaltung dieser Straße zur sei also Jedermann berechtigt, den Bürgenstock zu besuchen, und Hälfte, während der Unterhalt ihrer Privatstraße, deren Kosten die Streitfrage bestehe nur darin, ob dieser Besuch nur zu cirka 17,000 Fr. betrugen, von ihnen allein besorgt wird. Fuß beziehungsweise blos im Wagen der Kläger oder auch B. Da die Kläger, als Eigenthümer der Straßenstrecke vom in andern Fuhrwerken stattfinden dürfe. Kläger beabsichtigen Sagentobel bis zu ihrem Gasthofe, sich weigerten, fremde Fuhr¬ nun für sich ein Monopol zu schaffen; dies könne aber der w. werke ohne ihre Erlaubniß auf derselben fahren zu lassen, so w. Rath nicht dulden, sondern er müsse an Hand des citirten beschloß der w. w. Rath von Nidwalden unterm 4. August Gesetzes und im Interesse der Freiheit des Verkehrs solchen v. J., in Betracht daß, so lange auf Bürgenstock eine öffent¬ Bestrebungen entgegen arbeiten. Die Schlußnahme vom 4. liche Wirthschaft bestehe, der Verkehr auf der Straße von und August v. J. habe denn auch nur den Sinn, es dürfe fragliche

nach dem Hotel Bürgenstock den Kurhausbesitzern sowohl, wie Straßenstrecke von Fuhrwerken Dritter befahren werden, weil allen übrigen Fuhrhaltern freistehe, es sei den Herren Bucher und so lange Kläger auf dem Bürgenstock eine konzessionirte

und Durrer die Weisung zu ertheilen, die übrigen Fuhrhalter Tavernenwirthschaft halten. Es handle sich somit um eine rein von und nach dem Gasthof Bürgenstock mit ihren Fuhrwerken administrative Verfügung, zu deren Beurtheilung das Bundes¬

passiren zu lassen. gericht nicht kompetent sei. Aus diesem Grunde, da es sich in C. Dieser Beschluß veranlaßte die Kläger, am 20. Mai d. J. keiner Weise um das Eigenthum der fraglichen Straßenstrecke, beim Bundesgerichte mit einer Civilklage (Actio negatoria) sondern lediglich um deren zeitweise Benützung handle, könne gegen den w. w. Rath von Nidwalden aufzutreten und das auch der Werth des Streitgegenstandes von 3000 Fr. nicht Begehren zu stellen, daß die Beklagtschaft verpflichtet werde begründet und nachgewiesen werden. das ausschließliche und servitutfreie Eigenthum der Kläger auf Eventuell trug der w. w. Rath von Nidwalden auf Abwei¬ die Bürgenstockstraße vom Hotel, resp. vom sog. Tritt abwärts sung der Klage an.

E. In der Replik beharrten Kläger in erster Linie darauf, petent erkläre, eventuell die Beschwerde als unbegründet abweise. daß es sich um einen Civilprozeß handle, indem ihr freies Sie machte geltend, daß Beschwerden betreffend Handels- und Eigenthum streitig sei. Eventuell meldeten dieselben einen staats¬ Gewerbefreiheit in die Kompetenz des Bundesrathes fallen und rechtlichen Rekurs an und bezeichneten die Rechtsantwort der überdies der vorliegende Rekurs gemäß Art. 59 des Bundes¬ Beklagten als diejenige Verfügung der betreffenden kantonalen gesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege verspätet Behörde, gegen welche ihre Beschwerde gerichtet sei; denn den sei. Auf die Frage, ob der Art. 13 der nidwald'schen Kantons¬ Rathsbeschluß vom 4. August 1875 können sie nicht als eine verfassung verletzt sei, ließ sich der Beklagte nicht ein. staatsrechtliche Verfügung anerkennen, weil dieselbe sich den Be¬ G. Mit Schlußnahme vom 6. Juni d. J., bestätigt am theiligten nicht als solche erkennbar darstelle, namentlich weder 12./17. Juli d. J., ertheilte der w. w. Rath von Nidwalden auf die Verfassung noch ein Gesetz sich berufe, sondern den den Geschwistern Robert und Josephina Bucher, als Pächtern Klägern ganz unmotivirt die Weisung ertheile, auf ihrer Straße des Hotel Bürgenstock, die Wirthschaftsbewilligung unter der fremde Fuhrwerke fahren zu lassen. Würde die Verfügung Bedingung, daß Jedermann frei und ungehindert das Kurhaus vom 4. August 1875 als die maßgebende erklärt und eine Bürgenstock besuchen und zu diesem Zwecke sich nach Belieben Präclusion in Anregung gebracht, so würden sie, Kläger, ein auf der Straßenstrecke Stansstaad-Bürgenstock eigener oder Recht verlieren, ohne daß sie oder ihr Anwalt je an die gemietheter Fuhrwerke bedienen könne. Möglichkeit hiezu gedacht hätten, da sie durch den gänzlichen Gegen diesen Beschluß ergriffen die Geschwister Bucher den Mangel einer Motivirung in den Irrthum versetzt worden seien. Rekurs an den Bundesrath, indem sie behaupteten, daß durch In materieller Beziehung machten Kläger geltend, daß die denselben der Art. 31 der Bundesverfassung verletzt worden. Schlußnahme des w. w. Rathes, welche sich übrigens aus Art. 6 Ebenso erhoben Geschwister Bucher gemeinsam mit den Klägern des Wirthschaftsgesetzes nicht rechtfertigen lasse, gegen den Art. 13 Bucher und Durrer Beschwerde über jenen Beschluß beim Bun¬ der Kantonsverfassung, der die Unverletzlichkeit des Eigenthums desgerichte und zwar gestützt auf die in ihrer Replik (fact. D.) gewährleiste, verstoße; dieselbe enthalte einen theilweisen Entzug enthaltenen Gründe. Der Bundesrath trat jedoch auf die Be¬ des Eigenthumsrechtes, welcher nur auf dem Expropriationswege schwerde, gestützt darauf, daß beim Bundesgerichte überdas und gegen Entschädigung statthaft sei, und schädige sie insofern Recht der Benutzung der Straße ein Prozeß obwalte, zur Zeit bedeutend, als es schon wiederholt vorgekommen sei, daß Lohn¬ nicht ein. kutscher gekaperte Fremde nach dem Bürgenstock transportirt H. Beim Augenscheine anerkannte Beklagter, daß der Streit¬ haben, während ihre, der Kläger, eigene Fuhrwerke leer haben werth auf mindestens 3000 Fr. sich belaufe, indem die Taxe von hinauffahren müssen. Stansstaad nach Bürgenstock für ein zweispänniges Fuhrwerk Dabei bemerkten Kläger, daß der w. w. Rath sie mit ihren 14 Fr. und für ein einspänniges 8 Fr. betrage und allerdings Fuhrwerken, welche sie regelmäßig nach Stansstaad schicken, um anzunehmen sei, daß Kläger bei Aufrechthaltung der Raths¬ die dort mit dem Dampfschiff ankommenden Besucher ihres beschlüsse vom 4. August 1875 und 6. Juni 1876 jährlich Gasthofes aufzunehmen, auch noch einer Kehrordnung mit der wenigstens 150 Fr. weniger einnehmen als wenn sie ihre übrigen Fuhrhaltern unterwerfen wolle, worüber gegenwärtig Privatstraße allein befahren können. beim Bundesrathe Beschwerde erhoben sei. I. Die Parteien erklärten sich unter Verzicht auf eine münd¬ F. In der Duplik beantragte Beklagtschaft auch bezüglich liche Verhandlung damit einverstanden, daß der Streit auf des staatsrechtlichen Rekurses, daß das Bundesgericht sich inkom¬ Grundlage der vorliegenden Akten entschieden werde.

sache dar, woraus folgt, daß das Bundesgericht als Civilgericht

1. Was die Civilklage betrifft, so ist die Kompetenz des zur Behandlung derselben nicht kompetent ist. Bundesgerichtes seitens des Beklagten insoweit nicht mehr be¬

3. Was den staatsrechtlichen Rekurs betrifft, so haben Klä¬ stritten, als letzterer für den Fall, als wirklich eine Civilstrei¬ ger gegen die Verfügung des nidwaldenschen w. w. Rathes, tigkeit vorliegen sollte, anerkannt hat, daß der Werth des welche sie anhält, Jedermann frei und ungehindert das Kurhaus Streitgegenstandes mindestens 3000 Fr. betrage. Dagegen hat Bürgenstock besuchen zu lassen und zu diesem Zwecke die Be¬ der Beklagte an seiner Behauptung, daß eine Civilprozeßsache nutzung eigener oder fremder Fuhrwerke auf der klägerischen nicht vorliege, festgehalten und diese Behauptung erscheint in Privatstraße zu gestatten, sowohl beim Bundesrathe als beim der That begründet. Bundesgerichte Beschwerde erhoben und zwar bei ersterer Be¬

2. Es kann zwar nicht geleugnet werden, daß die Beschlüsse hörde wegen Verletzung der in Art. 31 der Bundesverfassung des w. w. Rathes von Nidwalden vom 4. August 1875 und garantirten Gewerbefreiheit, beim Bundesgerichte wegen Ein¬ 6. Juni, resp. 12./17. Juli d. J., einen Eingriff in das bruchs in den Art. 13 der Kantonsverfassung. Es könnte nun, Privateigenthum der Kläger nach seiner negativen Seite hin soweit die hierorts angebrachte Beschwerde gegen den Beschluß enthalten, indem Kläger durch dieselben in dem Rechte, jeden vom 4. August v. J. gerichtet ist, in Frage kommen, ob der Andern von der Benutzung ihrer Privatstraße auszuschließen, Rekurs nicht gestützt auf Art. 59 des Bundesgesetzes vom beeinträchtigt werden. Allein diese Beschränkung beruht, wie 27. Juni 1874 wegen Verspätung zurückzuweisen sei; allein es der Beklagte ausdrücklich erklärt hat, nicht auf einem privat¬ erscheint diese Frage im vorliegenden Falle deßhalb unerheblich, rechtlichen Titel, sondern auf öffentlichen Rücksichten, indem der weil jener Beschluß in Folge der Konzessionsertheilung vom Beklagte behauptet, daß die Konzessionsertheilung für eine öf¬ 6. Juni, resp. 12./17. Juli d. J., an die Geschwister Bucher fentliche Wirthschaft, resp. der Betrieb einer solchen, nach dem dahin gefallen und gegen diese Konzession, resp. die derselben nidwaldenschen Wirthschaftsgesetze ohne Weiters auch die Pflicht beigefügte Vorschrift, die Benutzung der Privatstraße durch des Wirthes begründe, Jedermann zu Fuß oder zu Wagen zu fremde Fuhrwerke zu gestatten, auch von den Klägern, welche seinem Wirthshause gelangen zu lassen. Es handelt sich somit als Eigenthümer des Gasthofes Bürgenstock ebenfalls, wie in erster Linie lediglich um die Frage der richtigen Anwen¬ ihre Mitrekurrenten Geschwister Bucher, von derselben betroffen dung und Auslegung des nidwaldenschen Wirthschaftspolizei¬ werden, rechtzeitig Beschwerde erhoben worden ist. gesetzes, also um eine Frage des öffentlichen Rechtes, welche 4. Dagegen erscheint es angezeigt, vorerst den Entscheid des als solche nicht auf dem Wege des Civilprozesses ausgetragen Bundesrathes über den bei ihm anhängig gemachten Rekurs werden kann, sondern als Verwaltungsstreitigkeit vor die Ad¬ abzuwarten, bevor auf die hierorts eingereichte Beschwerde einge¬ ministrativbehörden gehört. In zweiter Linie kann sodann in treten wird. Denn unleugbar handelt es sich hauptsächlich und Frage kommen, ob die angerufene Gesetzesbestimmung, resp. die in erster Linie um eine Frage der Gewerbefreiheit beziehungs¬ Anwendung, welche derselben von den nidwaldenschen Behörden weise die Statthaftigkeit einer Beschränkung derselben, somit um gegeben wird, mit Vorschriften der Bundes- oder Kantonsver¬ eine Streitigkeit, welche gemäß Art. 59 Lemma 2 Ziff. 3 des fassung im Widerspruch stehe; allein auch diese Frage ist keine Bundesgesetzes vom 27. Juni 1874 dem Bundesrathe zur Er¬ civilrechtliche, sondern eine solche des öffentlichen und zwar ledigung zusteht. Die Frage, ob die rekurrirten Schlußnahmen speziell des Staats-Rechtes. auch den Art. 13 der Kantonsverfassung verletzen, tritt erst in Die vorliegende Streitigkeit stellt sich somit nicht als Justiz¬ zweiter Linie auf und ist daher zu einer Beurtheilung derselben

nur insofern Veranlassung vorhanden, als der Bundesrath den

bei ihm eingereichten Rekurs als materiell unbegründet abweisen sollte, indem diese Behörde finden würde, daß der von den nid¬ waldnerischen Behörden gegen Rekurrenten in ihrer Eigenschaft

als Eigenthümer resp. Pächter des Hotels Bürgenstock ausge¬ übte Zwang, ihre Privatstraße auch fremden Fuhrwerken ohne

Entschädigung zu öffnen, keine Verletzung der Gewerbefreiheit enthalte.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

1. Auf die Civilklage wird wegen Inkompetenz des Bundes¬

gerichtes, beziehungsweise weil eine Civilstreitigkeit nicht vorliegt, nicht eingetreten.

2. Was den staatsrechtlichen Rekurs betrifft, so wird auf denselben zur Zeit nicht eingetreten, sondern werden die Rekur¬ renten vorerst an den Bundesrath verwiesen.