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Entscheid

BGE 20 I 129

BGE 20 I 129

1. Januar 1894Deutsch18 min

Source fallrecht.ch

26. Urteil vom 27. Januar 1894 in Sachen

Winkler gegen Genossenschaftsbuchdruckerei Appenzell.

A. Mit Urteil vom 28. Dezember 1893 hat das Kantonsge¬

richt des Kantons Appenzell=Innerhoden erkannt: Es sei dem

Kläger an die Forderung von 4000 Fr. der Betrag von 1500 Fr.

zugesprochen.

B. Gegen dieses Urteil ergriffen beide Parteien die Weiterziehung

an das Bundesgericht. Der Kläger beantragt Gutsprechung seines

ganzen vor den kantonalen Instanzen gestellten Rechtsbegehrens,

lautend: Die Beklagte habe an Kläger 4000 Fr. nebst 5

Verzugszins seit 4. November 1893 zu bezahlen. Der Antrag

der Beklagten geht auf gänzliche Abweisung des Klagebegehrens.

Erwägungen

1. Seit Anfang 1884 besteht in Appenzell die „Genossen¬

schaftsbuchdruckerei“, welche den Betrieb einer Druckerei und die

Herausgabe eines katholisch=konservativen Organs, des „Appen¬

zeller Volksfreund,“ bezweckt. Für die Verwaltung besteht eine

fünfgliedrige Genossenschaftskommission, welcher namentlich die Be¬

stimmung der Redaktion und die Geschäftsleitung zukommt; sie

bezeichnet aus ihrer Mitte die Vertretung der Genossenschaft,

welche in deren Namen zu unterzeichnen befugt ist. Laut Eintra¬

gung im Handelsregister vom 12. Juli 1890 stand die Ver¬

tretung und die Zeichnungsbefugniß den Herren Jos. Anton Rusch

und Josef Anton Broger einzeln zu. Als nun 1891 die Redak¬

tion des „Volksfreund“ frei geworden war, meldete sich auf

Ausschreibung hin der Kläger an diese Stelle. Die Unterhand¬

lungen mit ihm führte seitens der Beklagten Kaplan Bischofberger

in Appenzell; derselbe stellte ihm in Aussicht, daß er auch als

Anwalt in Appenzell werde tätig sein können, indem die Redak¬

tion des wöchentlich zweimal erscheinenden „Volksfreundes“ ihn

nicht voll in Anspruch nehmen werde. Im Oktober 1891 trat

Winkler seine Stelle als Redaktor an. Er erhielt als Honorar,

für die Zeit Mitte Oktober bis Mitte November 1891, 200 Fr.,

dann für jeden folgenden Monat 150 Fr. Kläger behauptet in

vertrag auf der zweiten Seite neben den Unterschriften Rusch und der Zusammenstellung seiner Vorträge, die er gemäß Art. 63

Broger unterzeichnet. Ein Exemplar habe Kläger an Bischof¬ Ziff. 2 des Bundesgesetzes vom 22. März 1893 zu den Akten

berger zurückgesandt mit dem ausdrücklichen Verlangen, daß der gebracht hat, kurz vor Neujahr 1892 sei dann ein Redaktions¬ Nachtrag auf der dritten Seite auch von Rusch und Broger vertrag für das ganze Jahr 1892 mündlich vereinbart worden

unterzeichnet werden müsse. Bischofberger habe versprochen, diese Das Honorar sei zu 1800 Fr. per Jahr bedungen worden, zahl¬

Unterschriften nachzuholen, er habe es jedoch nicht getan, Be¬ bar monatlich zu 150 Fr.; auch sei ausdrücklich vereinbart wor¬

klagte habe sogar nachher die Existenz eines Doppels der Ver¬ den, daß der Vertrag auch für das Kalenderjahr 1893 fortdauern

tragsurkunde geläugnet. Vor Bezirksgericht hatte der Kläger an¬ solle, wenn nicht ein Vierteljahr vor Neujahr 1893 von der einen gebracht: er habe den Vertrag von Bischofberger zurückerhalten oder andern Partei gekündet werde, und so auch für die folgenden

unter Beilage eines Briefes vom 15. November 1892, worin Jahre. Im Sommer 1892 sollte nun das Vertragsverhältniß

Bischofberger ihm mitgeteilt habe, daß die Kommission der Volks¬ definitiv geregelt werden. Im Oktober 1892 wurde eine Konferenz

freund=Genossenschaft seine Nachträge zum Hauptvertrag ent¬ zwischen der Kommission und dem Redaktor abgehalten, deren

schieden ablehne. Dieser Brief ist zu den Akten gebracht; darin Resultate von Kaplan Bischofberger in einem Vertragseniwurfe

ist unter anderm gesagt: „Sie werden deshalb eingeladen, den niedergelegt wurden. Die wesentlichen Bestimmungen sind folgende:

gemeinsam übereingekommenen Vertrag zu unterzeichnen, widrigen¬ „1. Herr Winkler übernimmt die Redaktion des „Appenzeller falls die ganze Angelegenheit im bisherigen Provisorium auch Volksfreund“ und verpflichtet sich in demselben die katholisch=kon¬

künftighin verbleibt. Im letztern Falle wird die Kommission ihrer¬ servative Politik zu vertreten.... 2. Für den redaktionellen Teil

seits gleichwohl die im Vertragsentwurfe enthaltene Bestimmung des „Appenzeller Volksfreund“ übernimmt der Redaktor die volle

einhalten, abzüglich des festen Termines der Vertragsdauer. Wollen Verantwortlichkeit und unterzeichnet das Blatt.... 4. Der Re¬

Sie sich nächstens kurz vernehmen lassen, ob Ihnen der schon daktor bezieht ein monatliches Salär von 150 Fr..... 5. Dieser

zu Handen gelegene, von Seite der Kommission unterzeichnete Vertrag beginnt mit dem 1. November 1892 und gilt auf zwei

Vertragsentwurf zur gleichfallsigen Unterzeichnung nochmals ein¬ Jahre und erneuert sich nach Ablauf derselben auf die gleiche

gehändigt werden soll.“ Kläger habe nun nach dieser kategorischen Zeitdauer, sofern nicht Kündigung von einer der vertragschließen¬

Erklärung nicht gesäumt, den zwar nicht günstig lautenden, ihm den Parteien auf ein Vierteljahr erfolgt.“ Dieser Vertragsent¬

aber doch eine sichere Stellung verschaffenden Vertrag ohne wurf wurde dem Kläger von Bischofberger in zwei Ausferti¬

weiteres zu unterzeichnen. Die Darstellung der Beklagten geht gungen, beide unterschrieben von J. A. Rusch und I. A. Broger dahin: Als Kläger den von Bischofberger entworfenen Anstellungs¬ Namens der Kommission zugestellt. Über den weitern Verlauf vertrag mit seinen Korrekturen zurückgesandt hatte, habe ihm dieser gehen nun die Anbringen der Parteien auseinander. In der Zu¬ geschrieben, daß die Kommission seine Nachträge und Abänderungen sammenstellung seiner Vorträge wird vom Kläger folgende Dar¬

nicht acceptiere und ihn eingeladen, zu ihm zu kommen und die stellung gemacht: In der erwähnten Konferenz sei außer den von Verträge zu unterzeichnen, ansonst das bisherige Provisorium Bischofberger aufgenommenen Bestimmungen noch vereinbart

fortbestehen bleibe. Dieses Provisorium habe weiter bestanden; in¬ worden, daß der Redaktor als Mitglied in die Genossenschaft auf¬ dessen sei von Bischofberger das eine, ihm von Winkler zurück¬ genommen und daß er für Referate über die Verhandlungen der

gesandte Vertragsentwurfsexemplar an Pfarrer Thüringer in Standeskommission und der Gerichte besonders honoriert werden

Kobelwald eingesandt worden, der ein ähnliches Verhältniß solle. Kläger habe daher dem Vertragsentwurf in beiden Aus¬

einzugehen beabsichtigt habe. Winkler habe nun hievon erfahren, fertigungen einen Nachtrag, der diese Punkte enthalten habe, bei¬

und von Thüringer das ihm überlassene Exemplar zu erhalten gefügt und den Nachtrag unterzeichnet. Er habe auch den Haupt¬

einen von I. A. Broger und Albert Broger unterzeichneten gewußt. Thüringer habe aber erklärt, daß damals, also im Laufe Brief mit der Anzeige, daß gemäß Beschluß des Komites seine des Jahres 1893, der Entwurf von Winkler nicht unterzeichnet Eingaben betreffend die Nationalratswahl, welche am Wahltage gewesen sei; das Gleiche habe Kommissär Räß, sowie ein anderes

29. Oktøber, nicht zu Staude gekommen war, jeweilen auf der Mitglied der Genossenschaft, Albert Broger, erklärt. Seitens des Druckerei des genannten Blattes von einem Mitgliede geprüft wer¬ Pfarrer Thüringer liegt eine Erklärung vor, worin diese Dar¬ den müssen. Als nun Kläger am 3. November hiegegen protestierte, stellung der Beklagten, soweit sie sich auf ihn bezieht, bestätigt teilten ihm J. A. Rusch, J. A. Broger und Albert Broger am wird. Tatsächlich dauerte das Anstellungsverhältniß fort und 4. November mit, daß er, nach den verschiedenen vorgekommenen Winkler unterzeichnete vom 2. November 1892 an den „Volks¬ Differenzen, mit diesem Tage von seinen Funktionen als Re¬ freund“ als verantwortlicher Redaktor. Im Herbst 1893 kam es daktor des „Appenzeller Volksfreundes“ suspendiert sei. Kläger zu Streitigkeiten zwischen den Parteien wegen der Haltung des antwortete am 5. November, daß er diese Erklärung als eine „Volksfreundes“ bei den Wahlen für die Bundesversammlung. Verdrängung von der Redaktion und als einen Vertragsbruch Eine konservative Vorversammlung vom 26. September und auffasse. Er protestiere dagegen und wahre sich alle rechtlichen 1 Oktober hatte beschlossen, die konservative Partei solle für die Schritte wegen dieser Vertragsverletzung. Am 8. November brachte Nationalratswahl keine besondere Kandidatur aufstellen, dagegen der „Appenzeller Volksfreund“ die Mitteilung, daß Fürsprech für den Ständerat Herrn Landammann Dähler portieren. Am Winkler vorläufig von der Redaktion zurückgetreten sei. 11. Oktober lehnte Dähler eine Kandidatur in den Ständerat ab,

2. Winkler leitete nun gegen die Genossenschaftsbuchdruckerei empfahl dagegen den bisherigen, Zeugherr Hautle, zur Wieder¬ Klage ein und stellte eine Forderung von 4000 Fr., nebst Zins wahl. Die Redaktion des „Volksfreundes“ regte hierauf eine noch¬

zu 5 % vom 4. November 1893 an, für unerlaubte Schaden¬ malige Versammlung an, damit die konservative Partei definitiv zufügung und Kreditschädigung, laut Art. 50 und 55 O.=R. Beschluß fasse, ob sie die Kandidatur des Herrn Dähler oder des

unter eventueller Regreßwahrung persönlich auf I. A. Rusch, Herrn Hautle wolle. Am 15. Oktober erhielt der Kläger von Kassier Broger und Albert Broger. Er behauptete, durch den Albert Broger, Namens des engern Komites, die Anweisung, Brief vom 4. November 1893 sei der Vertrag seitens der Be¬ als Ständerat Landammann Dähler zu portieren und für das

klagten widerrechtlich gebrochen und ihm ein bedeutender Schaden Gelingen dieser Wahl alle Hebel anzusetzen. In dem Briefe wird

zugefügt worden. Vorab sei ihm das versprochene Redaktions¬ sodann gesagt: „Wenn dann in den zwei letzten Nummern vor honorar, die Jahreslohnrestanz von 1650 Fr. (bis zum 1. No¬ dem Wahltage von verschiedener Seite betreffend Nationalratswal vember 1894) entzogen. Der Vertragsbruch enthalte auch eine eine gewisse Persönlichkeit in Aussicht genommen und dem Volke schwere Kreditschädigung des Klägers, es sei ihm seine Er¬ empfohlen wird, so werden Sie, Herr Redaktor, diesen diesbe¬

werbstätigkeit in Appenzell unmöglich geworden. Neben dem züglichen Einsendungen die redaktionelle Sanktion erteilen, d. h. Entzug der Erwerbstätigkeit enthalte die Entlassung einen tort veranstalten, daß selbe im Drucke erscheine.“ In den Nummern moral für den Kläger. Zu einem abgesetzten Zeitungsschreiber vom 25. und 28. Oktober brachte Kläger Leitartikel zu den

sei auch das Zutrauen als Anwalt verloren; er erhalte keine Jahlen; der erste enthielt eine Empfehlung des Herrn Dähler Praxis mehr. Überdies habe ihn die Beklagtschaft böswillig und für den Ständerat; im zweiten war neben dieser Kandidatur für

ungerecht in Zeitungen und vor Gericht der Überforderung von den Ständerat noch diejenige des Statthalters Steuble für den

Klienten beschuldigt. Auch das bringe dem Kläger Schaden. Die Nationalrat befürwortet. In beiden Nummern erschienen sodann

Beklagte bestritt zunächst, daß der vom Kläger geltend gemachte noch Einsendungen zu Gunsten des Statthalters Steuble für die

Vertrag zu Stande gekommen sei. Richtig sei zwar, daß ein Ent¬ Nationalratswahl. Am 2. November 1893 erhielt der Kläger

Erwägungen des letztern gehen in der Hauptsache dahin: Der wurf des Redaktionsvertrages erstellt worden sei; da aber Winkler von Winkler geltend gemachte Vertrag, wonach er als Redaktor einen Nachtrag verlangt habe, der ihm nicht gewährt worden sei, für die Zeit vom 1. November 1892 bis 1. November 1894 an¬ und den Vertrag selbst nicht unterschrieben habe, so sei dieser gestellt worden sei, bestehe in Kraft, da er von beiden Teilen dahingefallen und auch für die Zukunft das Provisorium weiter unterschrieben worden sei. Daß man ein Definitivum verabredet bestehen geblieben, so daß jeder Teil freie Hand zur Aufkündung habe, erscheine um so zweifelloser, als Winkler seit dem Tage gehabt habe. Eventuell aber liege seitens der Beklagtschaft ein des Vertragsschlusses als verantwortlicher Redaktor unterzeichnet Vertragsbruch gar nicht vor. Die Erklärung vom 4. November habe. Wenn die Beklagte behaupten wolle, sie habe den Kläger 1893 enthalte nur eine Suspension, d. h. eine vorläufige Ein¬ nur suspendieren, nicht aber entlassen wollen, so sei nicht recht stellung, wozu jeder Arbeitgeber berechtigt sei, nur müsse dem einzusehen, daß die Beklagte nur eine zeitweise Einstellung des Eingestellten der Lohn gleichwohl fortbezahlt werden; dies zu Redaktors im Auge gehabt und demselben den Lohn gleichwohl tun, habe sich die Genossenschaft nicht geweigert. Zur Suspension ausbezahlt hätte; es müsse der Suspension nach den Vorgängen, habe ihr der Kläger gerechte Veranlassung gegeben. Da er nicht unter denen sie erfolgt sei, vielmehr der Sinn gänzlicher Dienst¬ nach Wünschbarkeit die konservativ=katholische Politik verfochten entlassung beigelegt werden. Daß nun aber wichtige Gründe zur habe, habe er sich das Mißfallen zugezogen. Trotz der erwähnten vorzeitigen Entlassung vorgelegen hätten, sei von der Beklagt¬ Aufforderung vom 15. Oktober 1893 habe er z. B. nach seinem schaft nicht bewiesen worden; die dem Redaktor gemachten Vor¬ Gutdünken Einsendungen betreffend die Nationalratswahl, die würfe entbehren jeder Spezialisierung, welche dem Richter eine kurz vor dem Wahltage eingelaufen seien, nach seinem eigenen eigene Würdigung des Sachverhaltes gestatten würden. Gutdünken nicht aufgenommen oder abgeändert, und seine Stellung¬ Als Schaden, dessen Ersatz der vorzeitig entlassene Dienst¬ nahme sei der gegnerischen Kandidatur Sonderegger nicht un¬ pflichtige verlangen könne, erscheine der Betrag der ihm vertraglich sympathisch gewesen. Auch der Protest dagegen, daß seine Ein¬ versprochenen Gegenleistung unter Anrechnung des Erwerbes, gaben betreffend die Nationalratswahl jeweilen auf der Druckerei welchen er während der Vertragsdauer vermittelst seiner freige¬ von einem Mitgliede durchgesehen werden, enthalte eine Renitenz, wordenen Arbeitskraft anderweitig machen könne. Von der Be¬ die die Beklagte ohne Zweifel zur Suspension berechtigt habe. klagtschaft sei nun nicht näher dargelegt worden, daß Kläger Seine Stellung als Anwalt habe sich Kläger selbst durch zu während der Vertragsdauer bisher eine seiner seitherigen Stellung hohe Deservitennoten unmöglich gemacht. St. Gallische Blätter angemessene lohnende Beschäftigung anderweitig gefunden habe, von der politischen Farbe des „Volksfreund“ („Rorschacher Bote“ oder zu finden in der Lage gewesen wäre. Anderseits sei zu be¬ und „Ostschweiz“), hätten Notizen über derartige Prellerei ge¬ rücksichtigen, daß es dem Kläger während der Vertragszeit mög¬ bracht und Winkler habe es unterlassen, dagegen gerichtlich vor¬ licherweise doch noch gelingen werde, anderweitig als Redaktor zugehen. Dies, in Verbindung mit Anderm, habe die Genossen¬ oder Advokat angemessenen Erwerb zu finden. Für den Anspruch schaft immer mehr stutzig gemacht und rechtfertige ihr Benehmen. wegen Kreditschädigung fehle jeder Anhaltspunkt, um ein Ver¬ Daß sie, um den Kläger zu schädigen, etwa absichtlich entstellte schulden der Beklagtschaft, welches eine Ersatzpflicht begründen Berichte verbreitet habe, oder auch nur fahrläßig den geschäft¬ könnte, anzunehmen; denn es sei in keiner Weise dargetan, daß lichen Ruf oder die Ehre des Klägers gefährdet habe, werde die Beklagtschaft etwa absichtlich entstellte, unwahre Berichte ver¬ bestritten. breitet, oder die Ehre des Klägers gefährdet habe.

3. Die beiden kantonalen Instanzen haben die Klage grund¬

4. Kläger stützt seine Schadensersatzansprüche in der Hauptsache sätzlich gutgeheißen, das Bezirksgericht Appenzell im Betrage von auf die Behauptung, Beklagtschaft habe mit der ihm am 4. No¬ 2000 Fr., das Kantonsgericht im Betrage von 1500 Fr. Die

vember 1893 angezeigten Entlassung den im November 1892 eine Veranlassung doch nicht bestanden hätte. Trotz der nicht er¬

vereinbarten und von Kaplan Bischofberger abgefaßten Vertrag füllten schriftlichen Form dauerte nun aber das Vertragsverhält¬

widerrechtlich gebrochen. Die Beklagte hat in erster Linie bestritten, niß gleichwohl, und zwar gemäß den im Vertragsentwurf stipu¬

daß dieser Vertrag zu Stande gekommen sei, weil die Unter¬ lierten Bedingungen fort. Mit dem 2. November 1892 unter¬

zeichnung durch den Kläger nicht stattgefunden habe. Nach den zeichnete Winkler den „Volksfreund“ als verantwortlicher Redaktor,

Akten ist unzweifelhaft, daß die Parteien für diesen Vertrag die die Honorierung geschah nach den Vorschriften dieses Vertrages,

schriftliche Form vorbehalten haben; es ist daher zu vermuten, insbesondere wurde auch, wie darin speziell vorgesehen war, ein

daß sie vor Erfüllung dieser Form nicht verpflichtet sein wollten, dem Kläger gewährter Vorschuß von 220 Fr. durch monatliche

(Art. 14 O.=R.). Einen Nachweis dafür, daß die schriftliche Ab¬ Abzüge von 10 Fr. getilgt. Fragt sich nun, ob in der tatsäch¬

fassung des mündlich getroffenen Übereinkommens etwa bloß zur lichen Erfüllung des Vertrages vom November 1892 ein Verzicht

besseren Sicherheit des Beweises vereinbart worden sei, hat Kläger auf die vorbehaltene schriftliche Form liege, so ist allerdings zu

nicht einmal angetreten. Die Auffassung, daß die Parteien erst bemerken, daß Bischofberger in seinem Schreiben vom 15. No¬

mit der Erfüllung der vereinbarten Form gebunden sein sollten, vember 1892 namens der Beklagten erklärt hat, für den Fall

ergibt sich deutlich aus dem Briefe des Kaplan Bischofberger an der Nichtunterzeichnung werde die Beklagte die im Vertragsent¬

den Kläger vom 15. November 1892, worin letzterer eingeladen wurfe enthaltenen Bestimmungen gleichwohl halten, abzüglich

wird, den gemeinsam übereingekommenen Vertrag zu unterzeichnen, des festen Termins der Vertragsdauer. Allein da der Vertrag

widrigenfalls die ganze Angelegenheit im bisherigen Provisorium vom Kläger vollständig erfüllt worden, und die Leistungen des¬

auch künftighin verbleiben würde. Da es sich hier um einen selben von der Beklagten ohne Widerspruch angenommen worden

zweifeitigen Vertrag, bei welchem beidseitig Verpflichtungen ent¬ waren, durfte sie sich nachträglich auch ihrer Verpflichtung in

stehen sollten, handelt, so war die Unterschrift beider Parteien Hinsicht auf die Vertragsdauer nicht mit dem Einwand entziehen,

notwendig (Art. 12 O.=R.), d. h. es mußte das jeder Partei daß der Vertrag nicht perfekt geworden sei. Die Behauptung, daß

eingehändigte Doppel die Unterschrift des Gegenkontrahenten Beklagte dadurch irgend welche Gebundenheit nicht habe über¬

tragen. Nun waren zwar beide von Bischofberger ausgefertigten nehmen wollen, wäre arglistig und darum nicht zu beachten (vrgl.

Exemplare von den Vertretern der Genossenschaft unterzeichnet; Regelsberger, Civilrechtliche Erörterungen, S. 161).

dagegen hat der Kläger nicht nachweisen können, daß dieselbe in 5. Ist sonach davon auszugehen, daß eine bis Ende Oktober

den Besitz eines von ihm unterschriebenen Vertragsdoppels ge¬ 1894 reichende Vertragsdauer vereinbart worden sei, so ist

kommen sei. Das von der Beklagtschaft produzierte Exemplar trägt die weitere Einrede der Beklagten zu prüfen, die dahin geht,

die Unterschrift des Klägers nicht. Kläger behauptet allerdings, Kläger sei Anfangs November 1893 gar nicht entlassen,

er habe nach Empfang der beiden Vertragsausfertigungen nicht sondern bloß suspendiert worden. Daß eine bloß zeitweilige Ein¬

nur den von ihm beigesetzten Nachtrag, sondern auch den Haupt¬ stellung beabsichtigt gewesen sei, hat jedoch die Beklagte nicht

vertrag unterschrieben und ein Exemplar dem Bischofberger zu¬ nachweisen können; es wurde dem Kläger nicht etwa gesagt, daß

gestellt mit dem ausdrücklichen Verlangen, daß der Nachtrag auch er nur vorübergehend seiner Funktionen enthoben sei und nach

von der Gegenpartei unterschrieben werde, allein der Beweis hie¬ einer gewissen Frist seine Arbeiten wieder aufzunehmen habe.

für ist nicht erbracht. Mit dieser Sachlage stimmt denn auch Die Antwort des Klägers, er müsse die Mitteilung wegen der

überein, daß sich Kläger noch im September 1893 mit einem Suspension als Verdrängung von der Redaktion auffassen, nahm

Mitglied des Komite, Standespfarrer Räß, eine Unterredung die Beklagte ohne Widerspruch entgegen und anerkannte dadurch

über den Redaktionsvertrag ausgebeten hat, wofür, wenn der die Auffassung des Klägers.

Vertrag gegenseitig unterschrieben gewesen wäre, zu dieser Zeit 6. Eventuell macht Beklagte geltend, es hätten wichtige Gründe

die Entlassung gerechtfertigt. Ein solcher Grund liege einmal in daß eine unredliche Handlungsweise dem Kläger nicht hat nach¬

dem Protest des Klägers dagegen, daß seine Artikel betreffend die gewiesen werden können, erscheint die Berufung auf diese Vor¬

Nationalratswahl vor dem Druck von einem Mitglied durchge¬ gänge deswegen als unerheblich, weil nicht einmal behauptet

sehen werden müssen. Ein vertragliches Recht zu solcher Ma߬ worden ist, daß dem Kläger seitens des Komite hierüber Vor¬

nahme stand nun aber der Beklagtschaft nicht zu, vielmehr war stellungen gemacht worden seien. Der weitere Vorwurf der Be¬

Kläger, der die Verantwortlichkeit der Redaktion übernommen klagten, Kläger habe im Laufe des Prozesses das Redaktions¬

hatte, berechtigt, sich derartige Einmischung zu verbeten. Daß geheimniß gebrochen, ist deswegen bedeutungslos, weil er sich auf

Kläger seiner Verpflichtung, das Blatt in katholisch=konservativem eine nach der Entlassung fallende Tatsache bezieht, die somit das

Sinne zu redigieren, nicht genügend nachgekommen sei, hat die Vorgehen der Beklagten nicht hat beeinflussen können.

beklagte Partei nicht nachzuweisen vermocht. Was speziell die 7. In Beziehung auf die Ausmessung der Entschädigung ist

Haltung des Klägers bei der Nationalratswahl betrifft, so ist das vorinstanzliche Urteil einfach zu bestätigen. Vorab kann nicht

konstatiert, daß innerhalb der konservativen Partei selbst Meinungs¬ in Berücksichtigung fallen das Entschädigungsbegehren wegen

verschiedenheit geherrscht und daß Kläger sich vergebliche Mühe Nichtaufnahme des Klägers als Mitglied der Genossenschaft, da

gegeben hat, eine bestimmte Stellungnahme der Partei in dieser Kläger eine derartige Verpflichtung der Beklagten nicht nach¬

Frage zu veranlassen. Wenn daher auch einige Führer mit seiner gewiesen hat, ebensowenig der auf die Behauptung gestützte

Haltung nicht einverstanden waren, so ist damit noch nicht her¬ Schadenersatzanspruch, daß Beklagte ihn der Prellerei beschuldigt

gestellt, daß er seiner vertraglichen Verpflichtung, in katholisch¬ hätte; denn ein Nachweis, daß die Beklagte jene Zeitungsnotizen

konservativem Sinne zu schreiben, zuwidergehandelt habe. Als veranlaßt habe, liegt nicht vor. Zu prüfen ist, inwieweit die

einen wichtigen Grund zur Auflösung des Vertragsverhältnisses Nichterfüllung des Anstellungsvertrages die Beklagte zum Scha¬

hat Beklagte im Prozesse noch hingestellt, daß Kläger auf den denersatz verpflichte. Nach diesem Vertrag hatte Kläger einen An¬

Vorwurf der Prellerei, der ihm in der Presse gemacht worden sei, pruch auf das vereinbarte Honorar, 150 Fr. monatlich, bis

nicht geantwortet habe. Diesfalls hat sich aus den Akten ergeben: zum 1. November 1894, also da er das Salär für den Monat

Im „Rorschacher Boten“ vom 19. September 1893 wurde unter November 1893 bereits bezogen hat, auf 1650 Fr., zahlbar in

dem Titel Advokatenrechnungen mitgeteilt, ein Geschäftsmann in monatlichen Raten prænumerando. Eine Reduktion dieser Summe

Rorschach habe einem „sogenannten Advokaten“ in Appenzell eine auf 1500 Fr. erscheint nun neben der von der Vorinstanz an¬

Forderung von 115 Fr. 35 Cts. zum Einzug übertragen, wo¬ gegebenen Begründung mit Rücksicht auf die Vorteile angezeigt,

für derselbe eine Rechnung von 469 Fr. 40 Cts. ausgestellt die in der sofortigen Auszahlung einer auf eine Reihe von Rata¬

habe, ohne daß er für die zum Einzug übertragene Forderung zahlungen sich verteilenden Summe liegen. Mit dieser Entschä¬

einen Rappen hätte erhalten können. Winkler erklärte darauf in digung für ausstehenden Lohn sind nun aber die Ansprüche des

der „Ostschweiz“, diese Mitteilung, die auf ihn gemünzt scheine, Klägers aus dem Titel der vorzeitigen Entlassung erschöpft.

sei erlogen und er werde den Verläumder gerichtlich belangen. Für eine allfällige Kreditschädigung, die Kläger als Folge vor¬

Der „Rorschacher Bote“ hielt seine Behauptung aufrecht und die zeitiger Entlassung behauptet, ist die Beklagte nicht verantwortlich.

„Ostschweiz“ berichtete am 24. September 1893, nach Einsicht Die Entlassung enthält zwar ein kontraktliches Verschulden; eine

der betreffenden Note Winklers erscheine seine Erwiderung unhalt¬ unerlaubte Handlung im Sinne der Art. 50 u. ff. O.=R. jedoch,

bar. Kläger produziert im heutigen Prozeß einen Vergleich vom d. h. eine widerrechtliche schuldhafte Rechtsgüterbeschädigung außer¬

22. Dezember 1893, wonach er dem Rorschacher Klienten gegen¬ halb bestehender Rechtsverhältnisse liegt im vorliegenden Falle

über seine Forderung auf 75 Fr. reduziert hatte. Abgesehen davon, nicht vor. Es ist daher die Schadenersatzpflicht begrenzt durch