BGE 20 I 156
BGE 20 I 156
1. Januar 1894Deutsch11 min
Bahndamm der Nordøstbahn entfernt, zwischen Kilometer 18,8
und 18,9. Das Feuer kam zum Ausbruch am Waldrand, auf der
29. Urteil vom 16. Februar 1894 in Sachen Seite gegen den Damm zu. Gleichzeitig brannte es auch bei
Kilometer 19 und 19,1 im Einschnitt an der südlichen Bahn¬ Bülach gegen Nordostbahn.
böschung; dieser letztere Brand erlosch aber kurze Zeit nachher von
A. Durch Urteil vom 28. November 1893 hat die Appellations¬ selbst wieder. Bei der Brandstelle fällt die Bahn etwas in der
kammer des Obergerichts des Kantons Zürich erkannt: Die Klage Richtung gegen Niederglatt. Es herrschte zu dieser Zeit ein sturm¬
wird abgewiesen. artiger Wind.
B. Gegen dieses Urteil ergriff die Klagepartei den Weiterzug Um 2 Uhr 35 Minuten war der Personenzug Nr. 200 (mit
an das Bundesgericht und beantragte: Lokomotive Nr. 238) in Bülach abgefahren und erreichte Nieder¬
a. Aufhebung des angefochtenen Urteils und Verpflichtung der glatt um 2 Uhr 44 Minuten. Er hatte eine Belastung von
Jeklagten zur Bezahlung der in der Streitfrage geforderten Be¬ 18 Achsen (9 Wagen) und 92 Tonnen. Personenzug Nr. 545
träge; eventuell war von Niederglatt um 2 Uhr 44 Minuten in der Richtung
b. Vervollständigung der Akten durch Anordnung einer Ober¬ nach Bülach abgefahren.
expertise im Sinne der Eingabe vom 6. Juli 1893 und der in Wegen dieses Brandes wurde vom Statthalteramt Bülach eine
der Appellationsverhandlung gestellten Anträge; Strafuntersuchung eingeleitet. Nachdem mehrere Zeugen, die beim
c. Aufhebung resp. Abänderung der zweitinstanzlichen Begrün¬ Brandausbruch in der Nähe gewesen, einvernommen und eine
dung, insofern die Verpflichtung der Bahngesellschaften zur Be¬ Vermessung der Brandfläche und Schätzung des Schadens durch
zahlung von Schadenersatz für allfälligen Brandschaden in Folge Forstmeister Orelli angeordnet worden war, sistierte das Statt¬
Funkenwurfs von einem Verschulden derselben oder deren Ange¬ halteramt die Untersuchung mit der Begründung, es sei durch
stellten abhängig gemacht werden will. dieselbe mit ziemlicher Sicherheit festgestellt, daß ein Vergehen
In der heutigen Verhandlung wiederholte der klägerische Ver¬ nicht vorliege, sondern daß der Brand durch einen bei starkem
treter diese schriftlich gestellten Anträge mit der Einschränkung, Winde vorüberfahrenden Eisenbahnzug der Nordostbahn verursacht
daß er die in dem Rechtsbegehren unter litt. c und d geforderten worden sei.
Posten: 300 Fr. Auslagen für die Feuerwehr Bülach und Höri Am 26. Mai 1892 war auf der Linie Bülach=Glattfelden
und 100 Fr. Auslagen für die Hülfeleistung dieser Feuerwehren ebenfalls ein Brand an der Bahnböschung ausgebrochen; auf
anläßlich eines Waldbrandes vom 26. Mai 1892 bei der Station diesen Brand bezog sich die heute fallen gelassene Forderung
Glattfelden fallen ließ. von 100 Fr. für Hülfeleistung durch die Feuerwehr Bülach.
Der Vertreter der Beklagten beantragte, unter Behaftung der 2. Die Gemeinde Bülach, von der Annahme ausgehend, der
Gegenpartei bei diesem teilweisen Klagerückzug, die Abweisung des Waldbrand im Höhragen sei durch die Bahn verursacht worden,
Rekurses. erhob nunmehr Civilklage gegen die Nordostbahngesellschaft und
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: stellte neben den heute fallen gelassenen Posten folgende Forde
1. Am 20. Mai 1892, nachmittags um 2 ½ Uhr, brach in rung: 3500 Fr. Minderwert des am 20. Mai 1892 abgebrannten
der Bülacher Gemeindswaldung im Höhragen Feuer aus. Der Waldkomplexes im Höhragen und 1000 Fr. Kosten der Wieder¬
Brand vernichtete circa 2 ½ Hektaren 16= bis 20jährige Föhren bepflanzung desselben. Sie führte zur Begründung ihrer Klage
und Fichten ganz oder teilweise. Die Brandstelle befindet sich vor erster Instanz an: Der Brand sei unmittelbar nach der
etwa 15 Meter von dem erhöhten, westlich davon gelegenen Durchfahrt des Zuges Nr. 200 und genau an der äußersten und
zugeben wußte. Der Letztere gab zu, es sei möglich, daß Kohlen¬ nächsten Stelle zum Bahndamm ausgebrochen. Bei Kilometer 18,8
sei an jenem Nachmittag Schlacke aufgefunden worden, und zwar bestandteile aus dem Kamin geworfen worden, aber dies sei auf
in einem solchen Zustande, daß zu schließen gewesen sei, sie sei dieser Linie weniger der Fall, sondern nur bei großer Belastung
vor wenigen Stunden noch glühend gewesen. An der betreffenden und starker Steigung. Bahnwärter Schmied gab vor Statthalter¬
Stelle werde jeweils mit voller Dampfkraft gefahren. Der Brand amt an, als der Zürcherzug schon Niederglatt zugefahren sei,
müsse durch Funkenwurf aus der Lokomotive verursacht worden sei. habe er den Rudolf Derrer von Endhöri rufen hören, es brenne
Eine andere Verurfachung des Waldbrandes sei ausgeschlossen. Sämt¬ am Damm und am Höhragen oben. Er selbst habe, als der
liche Kinder der Gemeinde Höri seien um jene Zeit in der Schule Zürcherzug vorbeigefahren sei, am Bahndamm auf der Südseite
gewesen. Der Wind habe damals so heftig geweht, daß es un¬ Rauch gesehen, am Bahnborde habe es etwa 10 Minuten lang
möglich gewesen wäre, den Brand mit einem Zündhölzchen zu gebrannt. Das Gras habe unbedingt vom vorbeifahrenden Zug
legen. In rechtlicher Beziehung werde die Klage auf Art. 16 her Feuer gefangen; denn es sei Niemand an Ort und Stelle
Ziff. 2 des Eisenbahngesetzes vom 23. Dezember 1872 gestützt. gewesen, er hätte es von seinem Standort aus unbedingt sehen
Auf Art. 50 O.=R. könne sich Klägerin nicht berufen, da sie müssen. Derrer behauptete, er habe dem Zürcherzug zugesehen,
nicht wisse, welche Handlungen des Maschinenpersonals als un¬ Rauch sei damals am Waldrande nicht zu sehen gewesen, sondern
erlaubt zu taxieren seien. erst als der Zug Niederglatt zugefahren sei. Im Einschnitt müsse
Die Beklagte bestritt, daß der Waldbrand durch Funkenwurf das Feuer unbedingt vom Zug her entstanden sein; denn er habe
von seinem Standort her auf jene Stelle gesehen, es seien weder oder Schlacken von dem Zuge Nr. 200 entstanden sei. Durch das
Erwachsene noch Kinder um den Weg gewesen. Die übrigen als Kamin könne keine Schlacke ausgeworfen werden. Ebenfo sei es
unmöglich, daß der Heizer Schlacke auf die Distanz von 9 Meter Zeugen abgehörten Personen waren erst nachher auf den Platz
hätte auswerfen können. Überhaupt werde bestritten, daß die auf¬ gekommen; verschiedene derselben gaben an, auf dem Brandplatz
gefundene Schlacke vom Zuge Nr. 200 herrühre. Bei der ge¬ Schlacken gefunden zu haben. Der von der ersten Instanz bestellte
ringen Belastung des Zuges und in Anbetracht, daß die Linie in Experte erklärte, in Anbetracht der geringen Steigung bei der
Waldbrandstelle sei nicht anzunehmen, daß der fragliche Wald¬ der Richtung von Bülach nach Niederglatt falle und nachher nur
brand durch Auswerfen von Funken aus der Rauchkammer der eine Steigung von 1% zu überwinden habe, sei keine starke
Lokomotive Nr. 238 entstanden sei; noch viel weniger könne der¬ Zugwirkung und daher auch keine Feuerung und dadurch not¬
selbe von glühenden Schlacken, aus der Rauchkammer herrührend, wendig gewordene Reinigung der Lokomotive von Schlacken auf
verursacht worden sein. Auch angenommen, der Führer sei an dieser Strecke erforderlich gewesen. Das Feuer sei jeweilen, und
jener Stelle etwas rasch gefahren, so daß etwa ein Löschfunken so auch am 20. Mai, beim Wasserfassen auf der Station Bülach
aus dem Kamine geflogen wäre, so hätten doch solche Funken gereinigt worden. Zug Nr. 200 sei mit äußerst schwach vorge¬
jeden Gegenstand als tot berühren müssen. Da das Feuer vor legter Steuerung und mit geschlossenem Regulator gefahren, so
der Abfahrt gereinigt worden sei, erscheine ein Auswerfen von daß auch ein Funkenwurf unmöglich gewesen sei.
Schlacke seitens des Heizers auf dieser Strecke ausgeschlossen, und Der Lokomotivführer und der Heizer des Zuges Nr. 200 be
es sei auch nicht anzunehmen, daß hier schon mit dem Feuerhacken haupten, daß die Reinigung des Feuers nicht auf der Strecke,
manipuliert worden sei. Aus dem Aschenkasten haben kaum sondern in Bülach stattgefunden habe, und daß keine Schlacke
Kohlenglutabfälle sich entfernen können, indem nach dem Zeugnis ausgeworfen worden sei. Der Lokomotivführer behauptet ferner,
des Führers nur die vordere Aschenkastenklappe offen gewesen sei. er sei mit der vordern Aschenkastenklappe gefahren, die hintere sei
Wenn wirklich fraglicher Brand unmittelbar nach dem Passieren geschlossen gewesen, was jedoch der Heizer nicht mehr genau an¬
des Zuges Nr. 200 entstanden sei, so erkläre sich das nur da¬ stehe, die, abweichend von dem im eidgenössischen Obligationenrecht
durch, daß von einem Passagier eine brennende Cigarre weg¬ ausgesprochenen Grundsatz über die Haftung für widerrechtliche
geworfen worden sei, die bei so starkem Wind leicht die Entfernung Schadenszufügung, die Eisenbahnen schlechthin für Sachbeschädi¬
von 9 Meter mochte erreicht haben. gungen, die bei ihrem Betriebe vorkommen, verantwortlich mache.
3. Die erste Instanz hat die Klage wegen mangelnden Nach¬ Die Klagepartei hat sich diesfalls auf Art. 16 des Bundesgesetzes
weises des Kausalzusammenhanges sowie deswegen abgewiesen, über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen vom 23. Dezember
weil ein Verschulden der Beklagten, das zur Begründung ihrer 1872 berufen, allein mit Unrecht. Absatz 1 dieses Artikels ver¬
Haftpflicht erforderlich sei, nicht vorliege. Die Appellationskammer pflichtet allerdings die Eisenbahngesellschaften, während des Baues
trat auf die Frage des Kausalzusammenhanges gar nicht ein, weil alle Vorkehrungen zu treffen, damit an Grundstücken und Gebäu¬
es keinen Rechtssatz gebe, der die Eisenbahnunternehmungen in lichkeiten kein Schaden zugefügt werde, und erklärt die Gesellschaf¬
der Schweiz verpflichten würde, für allen Schaden aufzukommen, ohne Einschränkung für nicht abzuwendende Beschädigungen ersatz¬
der dem Eigentum Dritter mit ihnen in keinen vertraglichen Be¬ pflichtig. Dieser Absatz bezieht sich jedoch, wie aus seinem Wort¬
ziehungen stehender Personen entstehe, ohne Rücksicht darauf, ob laut hervorgeht, nicht auf den Betrieb, sondern nur auf den Bau der
ein Verschulden vorliege, und weil ein Verschulden von der Klä¬ Eisenbahnen. In Absatz 2, wo gesagt ist, die Eisenbahngesellschaft
gerschaft nicht nachgewiesen, ja nicht einmal behauptet worden sei, habe überhaupt alle diejenigen Vorkehrungen auf ihre Kosten zu
da der klägerische Vertreter sogar vor erster Instanz offen erklärt treffen, „welche jetzt oder künftig zur öffentlichen Sicherheit not¬
habe, daß sie sich von einer Berufung auf den Art. 50 O.=R wendig befunden werden,“ wird zwar ihre Diligenzpflicht näher
keinen Erfolg hätte versprechen können. bestimmt, nicht aber etwa der Satz ausgesprochen, daß sie wegen
4. In erster Linie muß die Frage entschieden werden, ob die der Gefährlichkeit des Betriebes über ein Verschulden hinaus zu
Klägerschaft den Nachweis zu erbringen habe, daß die beklagte haften habe. Art. 8 des Eisenbahnhaftpflichtgesetzes spricht nun
Eisenbahngesellschaft, vorausgesetzt, der entstandene Waldbrand sei freilich eine Haftung nicht nur für Verletzung von Personen,
durch ihren Betrieb verursacht worden, ein Verschulden treffe, sondern in gewissem Umfange auch für Beschädigung an Sachen
Denn wird die Frage bejaht, so fällt der Klageanspruch dahin aus, ohne dabei den Nachweis eines Verschuldens zu fordern,
indem der klägerische Vertreter vor den kantonalen Instanzen aus¬ aber diese erweiterte Haftbarkeit besteht nur insoweit, als bei Ge¬
geführt, Art. 50 O.=R. könne keine Anwendung finden, und legenheit der Tötung oder Körperverletzung eines Menschen, für
heute ausdrücklich erklärt hat, von einem Verschulden könne man welche die Transportanstalt nach diesem Gesetze verantwortlich ist,
hier entschieden nicht sprechen, es sei absolut nicht möglich, ein und im Zusammenhang mit dem betreffenden Unfall Sachen be¬
Verschulden nachzuweisen. Die Klägerschaft behauptet, die Beklagte schädigt oder abhanden gekommen sind, die der Getötete oder Ver¬
sei nach allgemeinen rechtlichen Grundsätzen haftbar. Nun ist ge¬ letzte unter seiner eigenen Obhut mit sich führte. Außerdem haftet
mäß allgemeinem Rechtsgrundsatz zur Entstehung der Schaden¬ die Eisenbahngesellschaft nach Absatz 2 dieses Artikels für Zerstö¬
ersatzpflicht nicht bloß ein objektiver Eingriff in fremdes Recht, rung und Beschädigung von Sachen Dritter nur beim Nachweis
sondern im Weitern noch das subjektive Moment des Verschuldens eines Verschuldens.
notwendig. Allerdings wird dieser Grundsatz auf einzelnen Rechts¬ 5. Ein Verschulden der Bahngesellschaft kann nun aber nicht
gebieten mehrfach durchbrochen und die civilrechtliche Verantwort¬ bloß in der Anwendung ungeeigneten Materials, in unzeitiger
lichkeit schon an die objektive Tatsache der Schädigung geknüpft. oder übermäßiger Heizung und ähnlichen Betriebshandlungen ge¬
Diese Folge gilt aber nur da, wo sie gesetzlich ausgesprochen ist. funden werden. Vielmehr ist zu bemerken: Der Betrieb einer
Es fragt sich also, ob eine eidgenössische Gesetzesbestimmung be¬ Eisenbahn mit Lokomotiven ist erfahrungsgemäß, auch wenn bei
demselben alle erforderliche Sorgfalt angewendet wird, ein
für das nachbarliche Eigentum, insbesondere gerade wegen des
Funkenwurfs gefährlicher. Die Bahngesellschaften sind daher
verpflichtet, nicht nur beim Betriebe, sondern schon bei der An¬
lage der Bahn hierauf Rücksicht zu nehmen. Läßt sich beim
Baue der Bahn bei Aufwendung der erforderlichen Aufmerksamkeit
voraussehen, daß der, auch ordnungsmäßige, Betrieb bei Ereig¬
nissen, welche im ordentlichen Laufe der Dinge zeitweise einzutreten
pflegen, wie heftiger Sturmwind, u. drgl., der Anlage der Bahn
nach leicht zu Zerstörung nachbarlichen Eigentums zufolge Funken¬
wurfs führen könne, so ist die Bahn verpflichtet, alle Maßnah¬
men zu treffen, welche geeignet sind, die Nachbarn gegen solche
Schädigungen wirksam zu sichern; sie hat an den gefährdeten
Stellen Land zu Anlage sog. Schutzstreifen in der gehörigen Aus¬
dehnung zu erwerben, oder besondere Feuerwachen aufzustellen,
u. drgl. Unterläßt sie dies, sei es aus Mangel an Voraussicht,
sei es aus Ersparungsrücksichten, so verfährt sie schuldhaft und
die Unterlassung geht auf ihre Gefahr. Allein im vorliegenden
Falle kann nun auf einen derartigen Mangel in der Bahnanlage
nicht abgestellt werden, da die Klägerin gar keine dahinzielenden
Behauptungen aufgestellt, im Gegenteil ganz ausdrücklich erklärt
hat, daß von einem Verschulden der Beklagten nicht die Rede sein
könne.
Die vorliegende Klage erscheint daher, da zu ihrem Fundament
notwendig ein Verschulden der Beklagten gehört und von der
Klägerschaft Nichts vorgebracht worden ist, woraus ein solches
Verschulden abgeleitet werden könnte, als unbegründet.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Weiterziehung wird als unbegründet erklärt und das Urteil
der Appellationskammer des Obergerichtes des Kantons Zürich
vom 28. November 1893 in allen Teilen bestätigt.