BGE 20 I 401
BGE 20 I 401
1. Januar 1894Deutsch2 min
Source fallrecht.ch
75. Urteil vom 12. September 1894 in Sachen
Kunady gegen Schweiz. Informationsbüreau.
A. Mit Urteil vom 5. Juni 1894 hat die Appellations¬
kammer des Obergerichtes des Kantons Zürich erkannt: Die
Klage wird abgewiesen.
B. Gegen dieses Urteil hat der Kläger mit Eingabe vom
14. Juli 1894 die Berufung an das Bundesgericht eingelegt
mit dem Antrag auf Aufhebung desselben in seinem ganzen Um¬
fange und Gutheißung der geltend gemachten Forderung, gestützt
auf Art. 50 und 55 des Obligationenrechtes.
Eine Rechtsschrift zur Begründung dieser Berufungserklärung
ist nicht eingereicht worden.
Erwägungen
Laut Weisung des Friedensrichteramtes Zürich an das Bezirks¬
gericht Zürich hat der Kläger Kunady gegenüber dem schweizeri¬
schen Informationsbüreau in Zürich das Rechtsbegehren gestellt,
es sei das beklagte Büreau verpflichtet, an den Kläger 10,000 Fr.
Schadenersatz zu bezahlen. In der Hauptverhandlung vor Be¬
irksgericht erklärte der Vertreter des Klägers, derselbe habe die
Klagsumme auf den Betrag von 3000 Fr. reduziert. Maßgebend
für den die Kompetenz des Bundesgerichtes bestimmenden Streit¬
wert bei vermögensrechtlichen Ansprüchen, um welche es sich hier
handelt, sind nach Art. 59 des Bundesgesetzes über die Organi¬
sation der Bundesrechtspflege die von den Parteien in Klage
und Antwort vor dem erstinstanzlichen kantonalen Gericht ange¬
brachten Rechtsbegehren. Da nach der erwähnten Erklärung des
klägerischen Anwaltes in der Hauptverhandlung vor dem erstin¬
stanzlichen kantonalen Gerichte der Streitwert den Betrag von
4000 Fr. nicht erreicht, war der Berufungserklärung eine Rechts¬
schrift zur Begründung dieser letztern beizulegen (Art. 67 Abs. 4
des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege).
Der Berufungskläger ist dieser Vorschrift nicht nachgekommen,
etwas weiteres als die Berufungserklärung selbst hat er nicht
eingereicht und es muß daher die Berufung als wirkungslos er¬
klärt werden. Denn es ist, wie das Bundesgericht bereits wieder¬
holt entschieden hat, die Beobachtung des in Art. 67 Abs. 4 leg.
cit. enthaltenen Vorschrift zur Wahrung der gesetzlichen Form
der Berufungserklärung bei einem 4000 Fr. nicht erreichenden
Streitwert unerläßliches Erfordernis (Entscheidung der II. Ab¬
teilung vom 1. März 1894 in Sachen Roulet gegen Linden¬
meyer und der I. Abteilung vom 25. Mai 1894 in Sachen
Audemars, Piguet & Cie. gegen Mathey (Revue XII, Nr. 65),
Dispositiv
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Auf die Weiterziehung des Klägers wird, weil nicht in gesetz¬
licher Form eingelegt, nicht eingetreten.